AG Groß-Gerau verurteilt den Schädiger zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 13.11.2012 – 66 C 124/12 (21) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

das Thema „Sachverständigenkosten“ ist offensichtlich unerschöpflich. Nachstehend gebe ich Euch ein weiteres Urteil zu diesem Thema bekannt. Wieder einmal wollte die Schädigerseite keinen vollen Schadensersatz leisten. Der Geschädigte und der von ihm beauftragte schlossen eine Abtretungsvereinbarung, aus der der Sachverständige den Differenzbetrag gerichtlich geltend machen konnte. Trotz der Abtretung und der nun durch den Sachverständigen geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten bleibt es ein Schadensersatzprozess.  Das Urteil wurde erstritten durch die Herren RAe. Dr. Imhof und Kollegen aus Aschaffenburg. Lest das Urteil des AG Groß-Gerau zum Thema Sachverständigenkosten selbst und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Groß-Gerau                                                        Verkündet am:
Aktenzeichen: 66 C 124/12 (21)                                          13.11.2012

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

D, D & K GbR, aus G-Z

Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.

gegen

S. G., aus  M-W

Beklagte

wegen Forderung hat das Amtsgericht Groß-Gerau durch den Richter am Landgericht … im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO mit Frist zur abschließenden Stellungsnahme bis 20.10.2012 am 13.11.2012 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 232,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 02.02.2012 sowie EUR 50,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 13.07.2012 zu zahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 45,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 24.02.2012 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Streitwert: Bis EUR 300,00

TATBESTAND:

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. §§ 495a, 313a ZPO abgesehen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die zulässige Klage ist weitestgehend begründet.

Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht von der Beklagten die Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 207,96 verlangen. Insoweit ist zwischen den Parteien unbestritten, dass mit dem PKW der Beklagten ein Unfall verursacht worden ist, bei dem das Fahrzeug des Herrn … beschädigt worden ist, welcher seine Ansprüche insoweit an die Klägerin abgetreten hat. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit, so dass die Beklagte nach § 249 BGB verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten des mit der Begutachtung des klägerischen Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen zu erstatten. Gründe, weshalb Beklagte nur verpflichtet ist, einen Teil dieser Kosten zu erstatten, sind nicht vorgebracht worden und ergeben sich aus dem Inhalt der Akten nicht.

Für ihren Arbeitsaufwand hat das Gericht nach § 287 ZPO der Klägerin lediglich eine Aufwandspauschale in Höhe von EUR 25,00 zugesprochen, so dass die Klage im Hinblick auf weitere EUR 25,00 abzuweisen war.

Die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen, der Kosten der Halteranfrage sowie zur Zahlung von vorgerichtlichen Kosten ergibt sich aus § 286 BGB.

Der Ausspruch über die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Das Gericht konnte im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO entscheiden, da der Streitwert geringer wie EUR 600,-  ist und die entscheidungserheblichen Nachweise mittels Urkunden belegt wurden.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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