AG Leipzig urteilt zur Verweisung, wenn der Schädiger keinen Kostenvoranschlag der Referenzwerkstatt vorgelegt hat, mit Urteil vom 7.11.2012 -109 C 7744/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zur Wochenendlektüre empfehle ich noch ein Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung aus Sachsen. Wie so oft, hatte die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung den Geschädigten auf niedrigere Stundensätze einer Alternativwerkstatt verwiesen. Dass der Schädiger aber darlegen und beweisen muss, dass die angegebene Referenzwerkstatt auch qualitativ gleichwertig wie die Markenfachwerkstatt reparieren würde, hat die Schädigerseite nicht getan. Die geringeren Stundensätze alleine, zeigen auch noch nicht, dass tatsächlich die Referenzwerkstatt in der gleichen Zeit wie die Markenwerkstatt reparieren würde. Um das zu beweisen, müßte – wie das Gericht zutreffend festgestellt hat – , der Referenzbetrieb einen verbindlichen Kostenvoranschlag vorlegen. Auch das ist nicht geschehen, so dass der Schädiger insoweit seiner Darlegungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen ist. Dem Geschädigten ist daher eine Verweisung auf den Referenzbetrieb nicht zumutbar. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und nochmals ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

Amtsgericht
Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 109 C 7744/11

Verkündet am: 07.11.2012

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

– Beklagter –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht …
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2012
gemäß § 495 a ZPO
am 07.11.2012

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 348,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit 07.12.2011 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf bis 600,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg, da sie insoweit begründet ist.

Der Kläger hat gegen den Beklagten aus dem Verkehrsunfallereignis vom 30.08.2011 Anspruch auf die ihm hier noch zugesprochenen Teilpositionen als Schadenersatz.

Entgegen der unzutreffenden Rechtsauffassung der Bekiagtenseite muß sich die Klägerin nicht auf die von der Beklagten-Haftpflichtversicherung angezogenen Stundenverrechnungssätze des Autohofes … verweisen lassen.

Nach der Rechtsprechung des BGH müßte die Beklagte schon beweisen, daß die Reparatur in der Firma … gleichwertig ausgeführt würde. Ein Kostenvoranschlag, dem Entsprechendes zu entnehmen ist, fehlt. Für die Entscheidung dieser Rechtsfrage kommt es zudem nicht nur auf einen Stundensatz an, sondern auch auf die schlußendlich anfallende Arbeitszeit, die für die Reparatur erforderlich ist. Hierzu schweigt der Vortrag zum Stundensatz vollständig.

Mit der Rechtsprechung des Landgerichtes Leipzig stehen der Klägerin die streitbefangenen UPE-Aufschläge auch bei fiktiver Abrechnung – wie hier – zu.

Gleiches gilt für die Kosten der anfallenden Vermessungsarbeiten vor und nach der Reparatur, da diese – gerichtsbekannt – sowohl von den Herstellern wie auch von den Prüforganisationen (TÜV, DEKRA) gefordert werden, soweit der Unfall in die Achsgeometrie eines Fahrzeuges eingegriffen haben könnte.

Soweit die Klägerseite statt der nach regelmäßiger Rechtsprechung des Landgerichtsbezirkes Leipzig hinreichenden 25,00 Euro Unfallkostenpauschale, 30,00 Euro begehrt, waren die insoweit mehr geforderten 5,00 Euro als unbegründet abzuweisen, da eine Unfallkostenpauschale in der Größenordnung von 25,00 Euro als ausreichend und angemessen erachtet wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Kosten waren der Beklagtenseite zu belassen, da die Mehrforderung der Klägerin geringfügig war und einen Kostensprung nicht ausgelöst hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war.

So das AG Leipzig. Und nun bitte Eure Kommentare. Traut Euch.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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