AG Halle (Saale) weist im Rechtsstreit mit der LVM die Klage auf Zahlung restlicher, vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten mit kritisch zu betrachtender Begründung ab (AG Halle /Saale Urteil vom 24.2.2016 – 102 C 1409/15 -).

Hallo verehrte CaptainHuk-Leserinnen und -Leser,

in dieser Woche stellen wir Euch eine bunte Mischung aus positiven und negativen Urteilen vor. Als Kontrast zu dem gestern noch veröffentlichten  positiven Urteil stellen wir Euch hier wieder ein „Vollpfosten-Schrotturteil“ aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung vor. Obwohl es nach einem Unfall bei der Erforderlichkeit der Wiederherstellungsmaßnahme, hier der Einschaltung eines anerkannten Kfz-Sachverständigen, auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten ankommt (vgl. BGH VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13) nimmt der erkennende Richter des AG Halle an der Saale hier eine Ex-post-Prüfung im Nachhinein vor, obwohl der BGH bereits entschieden hatte, dass das Gericht nicht berechtigt ist, eine Preiskontrolle durchzuführen, sofern der Geschädigze den Rahmer des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (BGH VI ZR 211/03; BGH VI ZR 67/06 -). Der erkennende Richter spielt sich hier offenbar als gesetzgebende Instanz zur Festlegung einer Kostenordnung für Sachverständige auf? Da überschreitet das Gericht seine Kompetenzen. Schlimmer geht es fast nimmer im Schadensersatzprozess. Aus diesem juristischen Müll  nährt sich letztendlich allerdings die Versicherungswirtschaft. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

102 C 1409/15                                                                                   Verkündet am 24.02.2016

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G. vertr. d. d. Vorstand, d. vetr. d. d. Vorstandsvors. Jochen Herwig, Kolde-Ring 21, 48126 Münster

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 27.01.2016 durch die Richterin am Amtsgericht F. für Recht erkannt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:         Der Streitwert wird auf 14,80 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen weiteren Anspruch auf Erstattung von Gutachterkosten aus abgetretenem Recht des bei dem Verkehrsunfall am 09.09.2014 in Halle geschädigten.

Die Klägerin hat dem Geschädigten für das Schadensgutachten vom 12.09.2014 (Anl. K2) 579,80 € (netto) in Rechnung gestellt. Darauf hat der Beklagte vorprozessuai 565,00 € gezahlt. Ein Anspruch auf Zahlung der hier streitigen Differenz i.H.v. 14,80 € besteht nicht, da der Beklagte mit der Zahlung der 565,00 € bereits den Betrag ausgeglichen hat, welcher gemäß § 249 BGB für die Gutachtenerstattung erforderlich war.

Nebenkosten, welche in der Rechnung enthalten und nicht tatsächlich angefallen sind, schuldet der Geschädigte der Sachverständigen/Klägerin aus dem abgeschlossenen Werkvertrag nicht, weshalb es sich dabei nicht um einen Schaden des Unfallgeschädigten handelt, für welchen der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes haftet. Dabei kann dahinstehen, ob die Gutachterin ortsüblich und angemessen abgerechnet hat; jedenfalls sind in der Rechnung Abrufkosten i.H.v. 20,00 € enthalten, welche nicht neben der Grundgebühr i.H.v. 465,00 € als Nebenkosten angefallen sind. Der Klägervertreter hat auf einen Einwand der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung im nachgelassenen Schriftsatz vom 01.02.2016 unstreitig gestellt, dass die Klägerin mit der Audatex Deutschland GmbH für die Nutzung der Datenbank Audatex einen Pauschalpreis (K 8) vereinbart hat, weshalb das streitgegenständiiche Gutachten keine besonders ausscheidbaren Kosten verursacht hat. Dabei ist von Bedeutung, dass die Kiägerin diese Datenbank insbesondere für ihre eigentliche Gutachtertätigkeit nutzt, wie sich aus dem Gutachten selbst ergibt. Jede Seite des Gutachtens endet mit dem Vermerk „System Audatex“. Die Kosten, welche die Gutachterin für die Nutzung dieses Systems aufwenden muss, können mithin keine Nebenkosten darstellen, da die Klägerin sich ihre Gutachtertätigkeit bereits mit der pauschalen Grundgebühr i.H.v. 465,00 € vergüten lässt. Soweit der Klägervertreter darauf verwiesen hat, es handele sich bei den in Rechnung gestellten Abrufkosten um Kosten im Zusammenhang mit der Ermittlung der konkreten Fahrzeugdaten und insoweit nicht um die mit der Grundgebühr abgegoltene Gutachtertätigkeit, vermochte er trotz eines Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuschlüsseln, in welchem Umfang die Nutzung des Systems Audatex auf die Gutachtertätigkeit und in welchem Umfang auf dis Ermittlung der Fahrzeugdaten entfällt.

Damit ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die Gutachterin für die Ermittlung der Fahrzeugdaten keine zusätzlichen Kosten aufwenden musste, welche sie auf Ihre Auftraggeber umlegen darf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Z. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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17 Antworten zu AG Halle (Saale) weist im Rechtsstreit mit der LVM die Klage auf Zahlung restlicher, vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten mit kritisch zu betrachtender Begründung ab (AG Halle /Saale Urteil vom 24.2.2016 – 102 C 1409/15 -).

  1. LUPUS sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    ich verstehe deine Empörung, denn es ist einfach nur gruselig, was man da zu lesen bekommt. In jedem anderen Berufszweig würde man solche inkompetenten Personen zu Botendiensten oder zur Müllentsorgung abkommandieren. Es bleibt allerdings auch noch die Möglichkeit, dass der überhaupt nicht inkompetent, sondern einfach nur versicherungsorientiert ist. Weiß man denn nicht, ob er möglicherweise sogar bei der LVM versichertz ist. Das müsste doch herauszubekommen sein.
    Ansonsten mißachtet er in nicht zu überbietender Art und Weise geltendes Rech und so u.a.:

    Wie der erkennende Senat des BGH wiederholt hervorgehoben hat, verlangt § 249 Satz 2 BGB unbeschadet seiner begrifflichen Trennung zwischen den erforderlichen und den vom Geschädigten tatsächlich aufgewendeten Herstellungskosten nicht eine Normierung des geschuldeten Betrages etwa nach dem typischen Durchschnittsaufwand (BGHZ 54, 82, 84ff; 61, 346, 347ff).

    Die Ersetzungsbefugnis, die das Gesetz in § 249 Satz 2 BGB dem Geschädigten gewährt, soll ihn davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger anvertrauen oder überhaupt eine Instandsetzung veranlassen zu müssen; sie soll ferner das Abwicklungsverhältnis von dem Streit darüber entlasten, ob die Herstellung durch den Schädiger gelungen ist und vom Geschädigten als Ersatzleistung angenommen werden muss (Prot. I 296, 297).

    Im Übrigen lässt diese Regelung die Verpflichtung des Schädigers, den Geschädigten wirtschaftlich so weit wie möglich so zu stellen, als ob der Unfall nicht eingetreten wäre, unberührt (BGHZ 5, 105, 109; 30, 29, 30; Senatsurteil vom 20. Juni 1972 – VI ZR 61/71 = VersR 1972, 1024, 1025).

    Deshalb müssen die nach § 249 Satz 2 BGB zur Verfügung zu stellenden Mittel so bemessen sein, dass der Geschädigte durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, nicht reicher, aber auch nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden nach § 249 Satz 1 BGB beseitigt.

    Der danach „erforderliche“ Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss. In diesem Sinne ist der Schaden nicht „normativ“ zu bestimmen, sondern subjektbezogen (BGHZ 54, 82, 85).

    Diese nach § 249 Satz 2 BGB mit zu berücksichtigenden Umstände schlagen sich unter anderem auch im Aufwand und im Umfang der Arbeiten nieder, die dem Geschädigten von dem Sachverständigen berechnet werden.

    Zwar sind diese Kosten begrifflich nur ein Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Wiederherstellungsaufwandes i. S. von § 249 Satz 2 BGB, der sich nach dem richtet, was zur Herstellung des Unfallfahrzeugs von dem Geschädigten bei wirtschaftlich vernünftigem Vorgehen aufgewendet werden muss.

    Auch muss sich der Geschädigte bei der Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen für eine vollständige und ordnungsgemäße Beweissicherung in Form eines qualifizierten und unabhängigen Schadengutachtens von wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mitberücksichtigenden Erwägungen leiten lassen.

    Dennoch darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass seinen Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat; auch diese Grenzen bestimmen das mit, was „erforderlich“ ist.

    Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Satz 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis – sei es aus materiell – rechtlichen Gründen, etwa gar in Anwendung des § 278 BGB, oder aufgrund der Beweislastverteilung – im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.

    Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das „Werkstattrisiko /Prognoserisiko“ abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Satz 1 BGB überlassen würde. Die dem Geschädigten durch § 249 Satz 2 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn.

    Ebenso wenig ist eine Belastung mit diesem Risiko deshalb angezeigt, weil der Geschädigte für das Verschulden von Hilfspersonen bei Erfüllung seiner Obliegenheiten zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 278 BGB einstehen müsste. In den Fällen des § 249 Satz 2 BGB, in denen es lediglich um die Bewertung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwandes geht, ist die Vorschrift des § 254 BGB ohnehin nur sinngemäß anwendbar (vgl. BGHZ 61, 346, 351).

    Selbst wenn in diesem Rahmen gleichwohl auch die durch § 278 BGB bewirkte Risikoverteilung mitberücksichtigt werden müsste, wäre das keine tragfähige Grundlage für eine Entlastung des Schädigers von dem Mehraufwand der Schadensbeseitigung, der, wie ausgeführt, auf ein der Einflusssphäre des Geschädigten entzogenes Verhalten der Reparaturwerkstatt zurückgeht.

    Hier wirkt sich aus, dass sich der Geschädigte des Sachverständigen in erster Linie nicht in Erfüllung von Obliegenheiten zur Schadensminderung, sondern kraft seiner Befugnis zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs bedient und das Gesetz die Kosten hierfür dem Schädiger auferlegt.
    Eine andere Betrachtung würde das Recht des Geschädigten, die Schadensbeseitigung selbst statt vom Schädiger vornehmen zu lassen, was nicht zuletzt diesem, damit auch seinem Haftpflichtversicherer zugute kommt, dem Sinn des Gesetzes zuwider verkürzen.

    Weist der Geschädigte nach, dass er die Begutachtung unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze veranlasst hat, so können deshalb die „tatsächlichen“ Gutachterkosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Grundhonorar und Nebenkosten, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Begutachtung sonst erforderlich ist, unangemessen sind.

    Der Geschädigte kann in solchen Fällen grundsätzlich nicht zunächst darauf verwiesen werden, der übersetzten Forderung des Sachverständigen seine Einwände entgegenzusetzen, um die Forderung in gerichtlicher Auseinandersetzung auf die „angemessene“ oder „übliche“ Höhe zurückzuführen.

    Auch bei wirtschaftlicher Betrachtung entspricht es der Interessenlage, dass der Schädiger dem Geschädigten die Mittel zur Verfügung stellt, die diesen in die Lage versetzen, das Unfallfahrzeug möglichst rasch wieder nutzen zu können, und selbst die Entscheidung über das Vorgehen gegen den Sachverständigen trifft.
    Da er nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen verlangen kann, ist seine Rechtsstellung gegenüber diesem nicht schwächer als die des Geschädigten; er wird sogar meist durch die Unterstützung seines Haftpflichtversicherers seine Interessen an einer Herabsetzung der Gutachterkosten nachdrücklicher als der Geschädigte verfolgen können.
    Ferner dürfen die dargestellten Bemessungsgrundsätze nicht dazu führen, dass sich – letztlich zum Schaden der Allgemeinheit – mangelndes Interesse der Vertragsbeteiligten an einer marktgerechten Abwicklung der Instandsetzung im Kostenniveau niederschlägt.
    LUPUS

  2. Fred Fröhlich sagt:

    Hat der BGH mit VI ZR 50/15 die EDV-Abrufkosten nicht gerade ausdrücklich als zulässige Nebenkosten bestätigt?

  3. SV Wehpke sagt:

    @ W.W „Schlimmer geht es fast nimmer im Schadensersatzprozess.“ Doch doch Herr Wacker – es geht !

    AG Nauen C14 181/16. Da hat ebenfalls eine Richterin – Stellvertreterin des AG-Direktors – mal soeben das „Schrotturteil“ des Jahres 2016 kreiert. Rechtsprechung nach Gutsfrauenart – nicht jedoch nach Recht und Gesetz.
    Es lag ein vorab geschlossener Honorarvertrag/Abtretung erfüllungshalber, mit fest vereinbarter Vergütung vor! Es wurde aus abgetretenem Recht geklagt und es wurden alle schadenersatzrechtlichen Argumente vorgetragen. Die Klagesumme belief sich auf 28,56 Euro. Nur nebenbei – auch hier war der Versicherer die LVM.

    Zitat im Namen des Volkes:

    -“ Zudem verstößt der Geschädigte gegen die Schadenminderungspflicht, wenn er einen Sachverständigen beauftragt, der neben der Geltendmachung eines pauschalen Honorars Fahrtkosten pauschal geltend macht und zudem Lichtbildkosten pro Lichtbild in Höhe von 2 Euro verlangt.“-

    Also so ein Schlingel. Und weiter…

    –„Der Sachverständige war in Berlin ansässig. Auch der Verkehrsunfall hat sich in Berlin abgespielt. Es können erhebliche Fahrtkosten nicht angefallen sein. Pauschale Fahrtkosten können daher nicht abgerechnet werden.

    Zudem werden Sachverständigengutachten computertechnisch erarbeitet und sodann ausgedruckt. Eine Bildentwicklung findet nicht mehr statt. Lichtbilder werden über den Computer in das Sachverständigengutachten eingespielt und sodann ausgedruckt, so dass die pauschale Geltendmachung von 2,00 EUR pro Lichtbild nicht verlangt werden kann.“–

    Alles völlig schlüssig und schadenersatzrechtlich konform. Jawohll. Wer weiß wie Frau E. ins Amt gekommen ist? Das geht dann munter so weiter und natürlich wurde eine Revision nicht zugelassen.

    Das Urteil liegt der Redaktion vor. Ich glaube aber die fremdschämen sich und werden das nicht einstellen.

    Mal abgesehen von den werkvertraglichen Betrachtungen und den sonstigen unsinnigen Ausführungen dieser Dame E., Berlin ist riesengroß und nicht mit ihrem Dorf vergleichbar. Die Stadtpauschale mit 30,00 Euro ist sowieso nicht kostendeckend. Wenn es sich weiter so entwickelt,werden wir konkret abrechnen – also etwa 1,5h bis 2,5h Fahrtzeit plus KM nach JEVG. Ich kann mir auch einen Fahrtenschreiber einbauen oder fahre gleich mit der Taxe.

    Wehpke Berlin

  4. Iven Hanske sagt:

    Komisch, 102 C ist in Halle eine Richterin und eine Gutachterin ist mir in Halle nicht bekannt. Aber nicht nur BGH VI ZR 50/15 spricht die separaten Datenbankkosten zu sondern auch das LG Halle:

    LG-Halle 2 S 74/14 vom 13.05.2015 („Die Kosten für die Kalkulation (Datenbank) sind zwar bei den Nebenkosten der BVSK Umfrage der Jahre 2009/ 2010/ 2011 nicht extra aufgeführt, diese Kosten können aber ausweislich der VKS- Umfrage durchaus berechnet werden. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass diese Kosten bereits im Grundhonorar enthalten sind.“).

    Wenn Berufung beantragt, so sollte die auch im Nachhinein bei der sonst guten Richterin möglich sein.
    Sie vergisst hier zwar die ex ante Sicht des Geschädigten und die fehlende Abrechnungsnorm des Gutachters und maßt sich an Ihre Unwissenheit im Markt rechtswidrig und willkürlich zu diktieren, aber wegen unter 15 Euro = 2, irgendwas % den Rechtsstreit zu eröffnen ist auch nicht sehr schlau.

  5. Ra Imhof sagt:

    @Fred Fröhlich
    ja,so ist es.
    Und noch darüberhinaus:
    Alle Fremdleistungen die der SV für die Gutachtenserstellung benötigt sind als Nebenkosten zu ersetzen,also z.B.Rahmenvermessungskosten,Werkstattkosten für eine Teilzerlegung,Portokosten,Fahrwerksvermessungskosten usw.

  6. Juri sagt:

    Es ist schon bemerkenswert, Herr Wellner und die LVM. Das hiesige Urteil vom AG Halle, |–>beteilgte Vers. LVM. Das von Wehpke o. genannte Urteil des AG Nauen, |–> beteilgte Vers. die LVM. Und der Herr BGH Richter Wellner pflegt seit vielen Jahren beste Verbindungen zur LVM und hält auch Seminare.

    Ich nehme einmal stark an, dass hier die beiden urteilenden Richterinnen natürlich die Seminare des Herrn BGH-Richters Wellner mehr als nur verinnerlicht haben und seinem Charme, zu Gunsten der LVM, erlegen sind.
    Also – es lohnt sich für die LVM.

  7. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @SV Wehpke

    Danke, Herr Kollege, für diese Informationen. Daraus schließe ich, dass Sie mit ihren „Nebenkosten“ um 28,56 € zu hoch lagen bzw. überteuert waren und dass der Geschädigte als Auftraggeber des Schadengutachtens dies auch hätte bemerken müssen. Sicher war aber doch aus dem Gutachten zu ersehen, w o das Unfallfahrzeug besichtigt wurde und dass somit – notwendigerweise – auch Betriebskosten und ein Fahrzeitaufwand angefallen sind. Letzterer wird oft unberücksichtigt gelassen, was natürlich mit betriebswirtschaftlichen Überlegungen nicht in Einklang zu bringen ist. Eine Stadtfahrtpauschale, als Summe aus Betriebskosten und Fahrzeitaufwand zu verstehen, ist nach meinen neuerlichen Analysen in den letzten
    2 Jahren mit 30,00 €, oder wie von mir mit 35,00 € abgerechnet, in jedem Fall unterpreisig berücksichtigt. Warum, wird nun zumindest so mancher Laie fragen? Zuvor zur Verdeutlichung ein kleines Beispiel.
    Ein Wasserhahn in der Küche ließ sich nicht mehr ordnungsgemäß schließen. Der herbeigerufenen Installateur
    erneuerte in knapp 15 Minuten die Dichtung und rechnete zum Arbeistlohn eine Fahrkostenpauschale von 25,00 € ab, die natürlich nichts mit der Reparatur zu tun hat, wohl aber mit einem Stundenverrechnungssatz von rund 48,00 €. Dieses Beipiel zeigt anschaulich, dass auch andere Dienstleistungsanbieter unter betriebswirtschaftlichen Randbedingungen ihren Fahrzeitaufwand neben den Betriebskosten abrechnen. Letztere sind auch nicht auf einen bestimmten Betrag festzulegen, denn die Palette der Einflussgrößen ist vielgestaltig und mit welcher rechtlich tragfägigen Begründung sollte einem Sachverständigen der Schadenersatzrechtlich zu berücksichtigende Kostensatz in einer ex post Beurteilung normativ vorgeschrieben werden ? Ich kann Ihnen versichern, das bei einer Gesamtfahrstrecke von über 8 km hier im Stadtverkehr nahezu regelmäßig eine Fahrzeit zwischen 25-38 Minuten erforderlich wird, die mit meinem Stundenverrechnungssatz an der Untergrenze von 100,00 € eigentlich umgelegt werden müsste und zwar unabhängig von der Tatsache , dass es auch einen Preisunterbietungswettbewerb mit offensichtlichen Sonderkonditionen gibt, der solche Erwägungen -aus welchen Gründen auch immer – nicht berücksichtigt. Das ist allerdings nicht der Regelfall und erst recht kein schadenersatzrechtlich als erheblich zu qalifizierender Maßstab. Dass der Vergleich von den nach Meinung des Gerichts unberechtigt abgerechneten Fahrtkosten und noch daneben angeblich überhöht abgerechneten Fotokosten irritieren muss, bedarf keiner weiteren Kommentierung.

    Mit besten Grüßen
    nach B E R L I N
    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  8. SV Wehpke sagt:

    Sehr geehrter Herr Rasche, zunächst Dank für Ihren ausführlichen Beitrag. Frau Richterin hat sich allen Argumenten gegenüber verschlossen, d.h. erst gar nicht geöffnet und mit ihrer abstrusen Logik die Entscheidung kurz und bündig abgehandelt. Solche Überlegungen, wie Sie oben ausführten, haben bei solchen Entscheidern keinen Zugang. Vielleicht ist die richterliche Wahrnehmung mittlerweile ja auch streitwertabhängig und kann gewichtet werden? Das wär dann ja eine neue Perspektive.

    Zitat im Namen des Volkes: „Auch der Verkehrsunfall hat sich in Berlin abgespielt. Es können erhebliche Fahrtkosten nicht angefallen sein. Pauschale Fahrtkosten können daher nicht abgerechnet werden.“

    Vielleicht liegt es ja an meinen kognitiven Fähigkeiten – aber ich kann da nicht mehr folgen.
    Wehpke Berlin

  9. Gehirnsucher sagt:

    @ SV Wehpke says:
    4. August 2016 at 16:15

    „Zitat im Namen des Volkes: „Auch der Verkehrsunfall hat sich in Berlin abgespielt. Es können erhebliche Fahrtkosten nicht angefallen sein. Pauschale Fahrtkosten können daher nicht abgerechnet werden.“

    Hallo Leute bei C-H,
    ihr wisst doch gar nicht, welchen Stress für manche Frauen es bedeutet logisch zu denken. Allein die Unterscheidung zwischen links und rechts gibt doch schon Rätsel auf. Dann noch die üblichen Frauenleiden nebst einer Migräne und keinen Gesetzestext über Fahrkosten im Stadtgebiet, den man zitieren könnte, was erwartet ihr denn noch. Etwa klares einfaches Denken? Ihr träumt wohl!
    Irgend ein Stoff oder eine Pille, der die Gehirnzersetzung fördert, wird hier wahrscheinlich regelmäßig konsumiert.
    Im übrigen werden sich die Taxifahrer freuen, nebst allen anderen Dienstleistern, welche Anfahrtspauschalen verlangen. Aus die Maus!
    Erst recht die Abschleppunternehmen im Stadtgebiet, welche u. a. im Auftrag der Polizei zukünftig kostenlos im Stadtgebiet fahren müssen und nur das Anhängen bezahlt bekommen, wenn es nach dieser verwirrten Richterin geht.
    Ich bitte um Verzeihung für diesen Sarkasmus, aber für solchen Gehirnschiss einer Richterin gibt es kaum vernünftige Worte.
    Auf der abgeleiteten „Richterskala“ zwischen 1(=rechtskonform und rechtsdogmatisch sauber herausgearbeitet und 10 (= Schande für die Justiz, willkürliche Rechtsbeuger), ist diese Richterin bei 10 einzuordnen.

  10. Sebastian V sagt:

    Es mag ja sogar in laienhafter Einschätzung die Vermutung richtig sein, dass erhebliche Fahrtkosten nicht angefallen sein könnten, was nicht bedeutet, dass Fahrtkosten nicht angefallen sind. Das allerdings mit dem Schluss zu verbinden, dass auf Grund der unzutreffenden Einschätzung mit der schlussfolgerung zu verbinden, dass deshalb pauschale Fahrtkosten nicht abgerechnet werden könnten, ist – aus der Feder einer Richterin F. am Amtsgericht Halle (Saale) „Im Namen des Volkes“ schon eine besonders exzellente Vorstellung von der bestehenden Schdenersatzverpflichtung und keine ausreichende Leistungserbringung einer Amtsrichterin an einem Deutschen Gericht, denn beurteilungsrelevante Anknüpfungstatsachen hat es gegeben.-

    Sebastian V.

  11. §§ sagt:

    Hallo, SV W.,
    gehe ich richtig in der Annahme, dass es sich bei der Richterin am AG Halle (Saale) um Frau Fischer handelt?
    §§

  12. Benno sagt:

    Nennt die Saboteure des Rechtsfriedens und der Demokrtie zukünftig ruhig beim vollen Namen, denn das hat der BGH aktuell als erlaubt gerade entschieden.
    Benno

  13. Alligator sagt:

    Wenn die Rabulistik überhand nimmt, dann geht die Demokratie dem Ende entgegen. Stellen wir uns also auf eine baldige Einkehr einer germanisierten Form des Putinismus, Trumpismus oder Erdoganismus ein.
    Alligator

  14. virus sagt:

    Benno, du meinst das Bundesverfassungsgericht?

    Wahre Tatsachenbehauptungen über Vorgänge aus der Sozialsphäre sind grundsätzlich hinzunehmen

    Pressemitteilung Nr. 50/2016 vom 4. August 2016

    Beschluss vom 29. Juni 2016
    1 BvR 3487/14

    Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung stattgegeben, mit der dem Beschwerdeführer die Behauptung wahrer Tatsachen über einen drei Jahre zurückliegenden Rechtsstreit auf Internet-Portalen untersagt worden war. Die Fachgerichte haben die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit nicht hinreichend gewürdigt. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht.

    Sachverhalt:

    Der Beschwerdeführer führte mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens einen Rechtsstreit um Rückzahlungsansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis. Der Kläger verpflichtete sich in einem Vergleich zur Zahlung von 1.100 € an den Beschwerdeführer. Nachdem der Beschwerdeführer das Ratenzahlungsangebot des Klägers abgelehnt hatte, erfolgte die vollständige Zahlung erst nach Stellung einer Strafanzeige und Erteilung eines Zwangsvollstreckungsauftrags. Drei Jahre später berichtete der Beschwerdeführer unter namentlicher Nennung des Klägers über diesen Vorgang auf Internet-Portalen, welche die Möglichkeit bieten, Firmen zu suchen und eine Bewertung abzugeben. Der Kläger begehrte im Ausgangsverfahren die Unterlassung dieser Äußerungen. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer antragsgemäß; das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG).

    Wesentliche Erwägungen der Kammer:

    Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

    1. Die Gerichte legen zunächst zutreffend dar, dass die Behauptung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre grundsätzlich hingenommen werden müsse. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird in diesen Fällen regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Die Gerichte gehen weiter zutreffend davon aus, dass auch die Nennung des Namens im Rahmen einer solchen der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Bewertung das Persönlichkeitsrecht des Klägers berührt. Hierbei darf der Einbruch in die persönliche Sphäre nicht weiter gehen, als eine angemessene Befriedigung des Informationsinteresses dies erfordert. Die für den Genannten entstehenden Nachteile müssen im rechten Verhältnis zur Schwere des geschilderten Verhaltens oder der sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen.

    2. Eine ausreichend schwere Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zeigen die angegriffenen Entscheidungen nicht auf und begründen nicht in tragfähiger Weise, dass der Kläger die unbestritten wahren Äußerungen ausnahmsweise nicht hinnehmen muss. Sie lassen nicht erkennen, dass dem Kläger ein unverhältnismäßiger Verlust an sozialer Achtung droht. Auch die namentliche Nennung des Klägers, der seine Firma unter diesem Namen führt, steht nicht außer Verhältnis zum geschilderten Verhalten. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte hier ein öffentliches Informationsinteresse möglicher Kundinnen und Kunden des Klägers bejahen.

    3. Soweit die Gerichte darauf abstellen, dass sich der Beschwerdeführer erst drei Jahre nach dem Rechtsstreit äußert, führt dies nicht zu einem Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Es würde den Beschwerdeführer unverhältnismäßig in seiner Meinungsfreiheit einschränken, wenn er nach einer solchen Zeitspanne von ihm erlebte unstreitig wahre Tatsachen nicht mehr äußern dürfte.

    Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-050.html

  15. Cornelius L. sagt:

    „Immer wenn wirksame Kontrollen fehlen, wächst die Gefahr von Fehlentwicklungen. Das gilt auch für die Justiz. Richter sind die einzigen Juristen, die sanktionslos Gesetze verletzen können.“ (Hans Herbert von Arnim, a.a.O. S. 227).

    Eingefügt aus

    cornelius L.

  16. K.I. sagt:

    Hallo, Cornelius,

    dann will ich mal noch etwas nachschieben:

    „Nicht nur in Staaten mit Willkürjustiz, sondern auch im Rechtsstaat ist den Richtern viel Macht eingeräumt. Sie entscheiden, ob mehr oder weniger große Vermögenswerte diesem oder jenem zustehen sollen; aufgrund ihrer Entscheidung wird Menschen für Jahre oder gar lebenslang die Freiheit entzogen. Damit diese Macht ein Gegengewicht habe, ist die Rechtsbeugung als Verbrechen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Befremdlicherweise versuchen die Justiz und Teile der Rechtswissenschaft immer wieder den Anwendungsbereich dieser Strafvorschrift einzuschränken. … Die Einschränkung der Strafbarkeit der Rechtsbeugung auf „elementare Verstöße gegen die Rechtspflege“, die „Entfernung von Recht und Gesetz in schwerwiegender Weise“ ist jedoch ein bedenklicher Weg.“ (Professor Dr. Friedrich-Christian Schroeder, Regensburg, in: Ein bedenkliches Richterprivileg – Soll nur schwere Rechtsbeugung strafbar sein?, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 3.2.1995, S. 12)
    „Der dritten Gewalt obliegt nicht nur die Kontrolle der beiden anderen Staatsgewalten, sondern auch eine Selbstkontrolle. Dieser dient §336 StGB [heute § 339 StGB, Anm. d. Verf.]. Damit sind die richterliche Bindung an Gesetz und Recht und die Gewaltenteilung zu sichern. Die Judikatur schränkt ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit jedoch ganz erheblich ein. Sie läßt eindeutige und vorsätzliche Rechtsverstöße der Richter in unklarem Ausmaß straflos. Daher ist eine gesetzliche Klarstellung der Strafbarkeitsvoraussetzungen geboten, … . “

    (Professoren Dr. Dr. hc. Günther Bemmann, Hagen, Dr. Manfred Seebode, Leipzig, Dr. Günter Spendel, Würzburg, Rechtsbeugung – Vorschlag einer notwendigen Gesetzesreform, Zeitschrift für Rechtspolitik, 1997, Heft 8, Seite 307f).

    Eingefügt aus

    K.I.

  17. Gerhard M. sagt:

    Wozu Fakten, man hat Gesinnung?
    Gerhard M.

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