LG Halle ändert im Rechtsstreit aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allg. Vers. AG das erstinstanzliche Urteil des AG Halle / Saale ab und verurteilt nur zum Teil, obwohl eine hundertprozentige Haftung der Beklagten vorliegt, mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 13.5.2015 – 2 S 74/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachdem hier das Urteil des AG Perleberg im Land Brandenburg zu heftiger Diskussion um die  gemäß § 287 ZPO vorzunehmende Schadenshöhenschätzung geführt hat – was die Redaktion grundsätzlich erfreut – geben wir Euch hier ein „Schrott-Berufungsurteil“ aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG zur Diskussion. Völlig unverständlich nimmt die Berufungskammer  Kürzungen von Einzelpositionen aus der Sachverständigenkostenrechnung nach Werkvertragsrecht auf Grundlage der BVSK-Honorarumfrage vor. Auch hier hat offensichtlich der Kläger wohl wieder „hilfsweise“ mit der Üblichkeit oder Angemessenheit operiert und dafür auf den Deckel bekommen? Die Revision wurde natürlich auch nicht zugelassen, obwohl das Urteil eindeutig der BGH-Rechtsprechung widerspricht. Deshalb wurden die BGH-Grundsatzurteile zu den erforderlichen Sachverständigenkosten mit den Aktenzeichen  VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 in der Begründung wohl auch nicht erwähnt? Lest selbst und hoffentlich regt auch dieses Urteil zu einer lebhaften Diskussion an.

Viele Grüße
Willi Wacker

Landgericht Halle                                                              Verkündet laut Protokoll am: 13.05.2015
Geschäfts-Nr
2 S 74/14
93 C 3733/13 Amtsgericht Halle (Saale)

Im Namen des Volkes!

Urteil

In dem Rechtsstreit

HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG v.d.d. Vorstand, Bahnhofsplatz 01, 96444 Coburg,

Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

Klägerin und Berufungsbeklagte

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle auf die mündliche Verhandlung vom 23.04.2015 durch die Richterin am Landgericht K. als Einzelrichterin

für  R e c h t  erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Halle( Saale) vom 27.03.2014 (93 C 3733/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21,28 € nebst 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 80 % der Kläger und zu 20 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35,40 € festgesetzt.

************************

Gründe:

A.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr 1 ZPO Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet.

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist gemäß § 511 Abs.2 Nr.1 ZPO statthaft sowie gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

In der Sache hat sie hinsichtlich eines Teils der Nebenforderungen, der Zinsen und der Mahnkosten Erfolg.

Die erste Abtretungserklärung der Geschädigten des Geschädigten M. L vom 15.09.2010, die den Wortlaut hat: „Zur Sicherung des Anspruchs des oben genanntem Gutachtenbüros auf Bezahlung der Gutachterkosten, trete ich gleichzeitig meinen Schadensersatzanspruch gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachterkosten an oben genanntes Gutachtenbüro ab.“ wird in der Formulierung den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 398 BGB unter Beachtung des Urteils des BGH vom 07.06.2011 (VI ZR 260/10) nicht gerecht (vgl. Urteil des Landgerichts Halle vom 06.11.2013 -2 S 98/13-).

Auch soweit die Beklagte auf die streitgegenständliche Rechnung des Klägers am 13.10.2010 bereits eine Teilzahlung von 244,– € an den Kläger geleistet hat, stellt diese Zahlung kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781   BGB dar, sondern lediglich ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs.1 Nr.1 BGB, nämlich ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem (vermeintlichen) Gläubiger, welches zur Verjährungsunterbrechung führt, allerdings ohne weitere Korrespondenz der Parteien nicht auf das Vorliegen eines deklaratorischen Anerkenntnisses im Sinne des § 781 BGB schließen lässt (vgl. Landgericht Halle, Urteil vom 12,11,2014, 2 S 82/14 m.w.N.).

Der Schadensersatzanspruch konnte daher erst mit der Vorlage einer wirksamen Abtretungserklärung wirksam vom Kläger geltend gemacht werden. Diese ist mit Anwaltsschriftsatz vom 20.12.2013 eingereicht und ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 09.01. 2014 dem Beklagten- und Berufungsklägervertreter zugestellt worden. Der Kläger war mithin ab diesem Zeitpunkt aktiv legitimiert und konnte die streitgegenständliche Forderung wirksam gegenüber der Beklagten geltend machen.

Die neue Abtretungserklärung ist auch wirksam. Sie genügt nunmehr inhaltlich den Bestimmtheits- und Bestimmbarkeitserfordernissen hinsichtlich der abgetretenen Forderung.

Der Zeuge M. L. hat im Rahmen der Beweisaufnahme auch ausdrücklich und glaubhaft erklärt, dass er die in der Akte als Kopie enthaltene neue Abtretungserklärung vom 28.11.2013 selbst unterschrieben habe. Er erinnerte sich noch daran, dass sich das Sachverständigenbüro bei ihm gemeldet habe und mitgeteilt habe, dass die HUK noch eine Erklärung zur Schadensregulierung brauchte. Der Zeuge M. L. hat beim Gericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Er hat zudem eingeräumt, dass Ort und Datum auf der Abtretungserklärung von seiner Frau ausgefüllt worden seien, da sie für die Führung der Unterlagen zuständig sei.

Der Geschädigte M. L. hat den Kläger mit der Schätzung der Schadenshöhe an dem durch den Unfall beschädigten Fahrzeug Volkswagen Passat Variant, amtl. Kennzeichen: S… wirksam beauftragt.

Er war hierzu berechtigt, weil die das Fahrzeug finanzierende Santander CONSUMER BANK mit Schreiben vom 11.10.2010 an die Beklagte ausdrücklich ihr Einverständnis mit der Auszahlung des Schadensbetrages an den Kunden erklärt hat, wobei notwendige Voraussetzung zur Feststellung der Reparaturkosten ein Sachverständigengutachten ist, dass dann auch vom Kunden in Auftrag gegeben werden durfte. Es kommt vorliegend für die Wirksamkeit der Abtretungserklärung nicht darauf an, dass der Geschädigte M. L. zum Unfallzeitpunkt am 14.September 2010 Eigentümer des Fahrzeugs war, sondern es reichte aus, dass er von der finanzierenden Bank bevollmächtigt war, die Kosten für die Reparatur selbst und auf eigene Rechnung geltend zu machen.

Dem Kläger steht aber nur ein Teil des restlichen vom Amtsgericht zuerkannten
Schadensersatzanspruches aus der Rechnung vom 16.09.2010 der Höhe nach aus
abgetretenen Recht des Geschädigten gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 BGB i.V.m. § 398 BGB zu.

Der Kläger kann aufgrund der wirksamen Abtretungserklärurig vom 28.11,2013 von der Beklagten gemäß § 249 Abs.2 Satz i BGB den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12 -, VersR 2013, 1544 Rn.26).

Da der Kläger mit dem Geschädigten keine Honorarvereinbarung geschlossen hatte, richten sich die von der Beklagten zu erstattenden Kosten nach dem üblichen Honorar gemäß § 632 Abs.2 BGB. Die Beklagte ist auch aus schadenersatzrechtlicher Sicht nicht verpflichtet, mehr an den Kläger zu zahlen, als der Geschädigte, der gegenüber dem Kläger auch nur die übliche Vergütung schuldet.

Das Amtsgericht hat grundsätzlich einen Ermessensspielraum, den es im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ausübt und welchen das Berufungsgericht lediglich auf das Vorliegen von Ermessensfehlern zu überprüfen hat. So sieht die Kammer grundsätzlich keine Veranlassung, eine eigene Schätzung an die Stelle derjenigen des Amtsgerichts zu setzen, wenn die Schätzungsgrundlagen offen gelegt sind und die Ausübung des Ermessens vertretbar und nachvollziehbar erscheint. Das Amtsgericht hat vorliegend die vom Kläger abgerechneten Beträge für die Nebenkosten bereits deshalb als erforderlich im Sinne des § 249 Abs.2 Satz 1 BGB angesehen, weil dieses Sachverständigenbüro zu den führenden und anerkannten Sachverständigenbüros in Halle gehöre und allein aus diesem Grund keine Zweifel an der Erforderlichkeit der abgerechneten Positionen bestünden. Diese Begründung ist fragwürdig, weil nach Auffassung der Kammer nicht auszuschließen ist, dass auch ein anerkanntes Sachverständigenbüro ggfs. Preise für seine Leistungen abrechnet, die erheblich über den üblichen Preisen liegen, welche die beklagte Haftpflichtversicherung nicht akzeptieren müsste.

Soweit die Beklagte die Erforderlichkeit der Kosten für die Lichtbildokumentation bestritten hat, weil das Gutachten nicht mit der Post übersandt worden sei, hat der Zeuge B. im Rahmen seiner Vernehmung bekundet, dass grundsätzlich erst ab dem Jahr 2012 die Gutachten nebst Lichtbildern per E-Mail an die Versicherung übersandt worden seien und vor diesem Zeitpunkt eine Versendung mit der Post erfolgt sei. Die Kammer hält diese Aussage für glaubhaft. Der Kläger hat zwar nach der Aussage des Zeugen B. für den betreffenden Vorgang keinen Nachweis in einem Postausgangsbuch geführt; die Beklagte ist dem Empfang des Gutachtens auf dem Postweg aber auch nicht substantiiert entgegengetreten. Zudem gab es offenbar in der Vergangenheit auch keine Probleme bezüglich der zu dem Unfallereignis zeitnahen Übersendung des Gutachtens. Die Beklagte hat auch keinen Gegenbeweis dafür angetreten, dass sie das Gutachten lediglich per E-Mail erhalten habe und das Gutachten selbst unter Einsatz eigener Mittel und Kosten ausgedruckt habe.

Die Preise des Klägers liegen bezüglich der abgerechneten Nebenkosten auch teilweise nicht mehr in der Spanne der von der Kammer eingesehenen Ergebnisse der BVSK- Befragungen, die für das Jahr 2010/2011 erhoben wurden (Blatt 70 Bd. 1 der Akte) und als Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der Erforderlichkeit herangezogen werden können.

Die geltend gemachten Kosten für Porto und Telefon/ EDV von 33,– € sind überhöht und nur in Höhe von 18,88 € begründet. Die bis zur Höhe von 33,– € pauschal abgerechneten Kosten umfassen lt. der Tabelle zu den Nebenforderungen der BVSK-Ergebnisse 2010/2011 neben Telefon und Porto auch Schreibkosten, die der Kläger allerdings unter einer Extraposition geltend gemacht hat, nämlich in Höhe von weiteren 18,60 €. Beide Beträge (33,– € und 18,60 €) kann der Kläger aber nicht kumuliert verlangen. Daher waren die Kosten von 33,– € für die Porto/ Telefonkosten gemäß des HB V Korridors nach unten zu korrigieren und zwar auf 18,88 €.

Unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits geleisteten Zahlung von insgesamt 540,– € bleibt noch eine offene Restforderung von 21,28 € (35,40 € -14,12 €), die der Kläger noch aus der Rechnung vom 16.09.2013 von der Beklagten verlangen kann.

Im Übrigen werden die Nebenkosten nicht beanstandet. Die Kosten für die Kalkulation (Datenbank) sind zwar bei den Nebenkosten der BVSK Umfrage der Jahre 2009/ 2010/ 2011 nicht extra aufgeführt, diese Kosten können aber ausweislich der VKS- Umfrage durchaus berechnet werden. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich ist, dass diese Kosten bereits im Grundhonorar enthalten sind.

Dem Kläger steht hingegen kein Anspruch auf die bereits im Jahre 2010 angefallenen Mahnkosten in Höhe von 12,00 € gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB zu, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Mahnungen mangels einer wirksamen Abtretungserklärung noch nicht berechtigt war, diesen Anspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen; die Beklagte mithin grundsätzlich noch nicht in Verzug mit der Zahlung der Rechnungsbeträge geraten konnte.

Die geltend gemachten Zinsen kann der Kläger erst ab dem 10.01.2014 mit Zustellung der Abtretungserklärung an den Beklagtenvertreter verlangen, weil vor Zustellung der wirksamen Abtretungserklärung die Beklagte nicht in Verzug mit der Zahlung kommen konnte. Die Offenlegung der Abtretungsurkunde wirkt vorliegend auch nicht auf den Zeitpunkt der Kiageerhebung/ Einreichung zurück, weil die Abtretungsurkunde zu diesem Zeitpunkt noch nicht existierte (vgl. Zöller/ Herget, 29. Auflage, vor § 50 ZPO Rn. 47).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Es spielt entgegen der Auffassung des Klägervertreters keine Rolle, dass die abgewiesenen Nebenansprüche gemäß § 4 Abs. 1 ZPO teilweise nicht zum Gebührenstreitwert gehören, sondern dieser nur durch die Hauptforderung bestimmt wird. Daraus folgt nämlich nicht, dass Zuvielforderungen in diesem Bereich nicht zu einer Kostenverteilung zwischen den Parteien führen können. Für die Anwendung des § 92 ZPO ist es vielmehr ohne Bedeutung, ob eine Partei einen Haupt- oder einen Nebenanspruch geltend macht, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt. Dies hat schon der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9.11.1960 (VIII ZR 222/59) entschieden und ist herrschende Meinung im Schrifttum (z.B. Thomas/ Putzo, ZPO 15. Auflage, § 92 Anm. 1d).

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine höchstrichterliche Entscheidung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 erste Alternative ZPO). Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 zweite Alternative ZPO).

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10 Antworten zu LG Halle ändert im Rechtsstreit aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allg. Vers. AG das erstinstanzliche Urteil des AG Halle / Saale ab und verurteilt nur zum Teil, obwohl eine hundertprozentige Haftung der Beklagten vorliegt, mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 13.5.2015 – 2 S 74/14 -.

  1. Iven Hanske sagt:

    Richerin K… führt hier aus meiner Sicht (wegen eines Befangenheitsantrags) einen persönlichen Streit mit mir. Sie übersah in meinen Augen vorsätzlich, dass in der gekürzten Position auch EDV mit berechnet wurde und machte somit den primitiven Fehler die Rechnung nicht in der Gesamtheit auf Evidenz zu prüfen. Ihr befreundeter Richter am AG hat sogar per Beschluss erklärt, dass er den vergleichbaren BGH (in einen anderen Fall) missachten wird und natürlich ist Sie zur Richterin E…. vom AG Halle angeblich nicht befangen obwohl Sie in der Tageszeitung mit Ihrem Chef, also dem Ehemann von Richterin E…, ausführlich im Zusammenhang beschrieben wurde. Dieser Kinderkram war mit dem alten Direktor am LG, oft dokumentiert, nicht möglich. Der Chef wurde nach meinem Wissen auch aus Dessau weg gelobt, da er den Schreibtisch seines damaligen Kollegen im Urlaub illegal durchsuchte und das Ergebniss treppchenerfolgreich preisgegeben hat. So kann ich mich auch gegen Ihren Freund (Richter K…… am AG) nur noch über das Land Sachsen Anhalt wehren, da er vorsätzlich wiederholt (wahrscheinlich der Krankheit geschuldete) ZPO und BGB, immer zu meinen Nachteil, bewiesen und richterlich bestätigt missachtet hat. Mit den neuen Zuständigkeiten (warum auch immer) fühle ich mich bei manchen Robenträgern wie unter Dieben welche (warum auch immer), wie manche Versicherer, vorsätzlich rechtswidrig handeln. Zum Glück gibt es hier auch noch kompetente Richter, die das BGB und den BGH achten. Warum wird bei den Mahnkosten der § 242 BGB missachtet? Übrigens ist das deklaratorische Schuldanerkenntnis bei der gleichen Richterin mit neuer Entscheidung nun doch wieder gegeben. Was für eine Rechtssicherheit in Halle, hierbei erinnere ich, dass der damalige Vorsitzende des LG Halle die erste Abtretung ausdrücklich, auch nach BGH 2011, als bestimmbar entschieden hatte. Aber dazu, wie auch zur Dokumentation von Sittenwidrigen, später mehr….

  2. RA Schepers sagt:

    @ Iven Hanske

    später mehr…

    Dann aber bitte etwas verständlicher. Ich jedenfalls kann den Ausführungen zu Richterin K, dem befreundeten Richter, zur Richterin E, zum Richter K und zum alten Direktor nicht folgen…

  3. Iven Hanske sagt:

    Es ist ein Berufungsurteil zu AG Halle (Saale) Az.: 93 C 3733/13 vom 27.03.2014 (CH, 16.05.2014) ***. Hier wird der Rachezug der Richterin K… besonders deutlich, da es ca. 10 identische AG Urteile in der Berufung gab, wobei hier erstmalig die vom LG stets gewürdigte richterliche Schätzfreiheit (natürlich nur bei Schrotturteilen von der Ehefrau des LG Präsidenten) nun nicht mehr gilt. Das LG und der Dunstkreis um die Ehefrau am AG haben sich mit den Neuen in Sachen Schadensersatz in meinen Augen zum Kasperltheater unter Führung der Versicherer entwickelt, mal sehen was demnächst das OLG Naumburg und der BGH (2 laufende Verfassungsbeschwerden) dazu äußert. Denn eins ist Fakt, Rechtssicherheit zum Betrieb des Sachverständigen ist im Sinne der Versicherer (vielleicht gekauft?) vom neuen LG zerstört. Werden diese Richter wirklich, wie propagiert, NUR von den Bürgern bezahlt? Ob diese Richter ein Gewissen zu meinen Angestellten haben, wenn diese rechtswidrig diese Piraten auf den Kreuzzügen (Versicherungszügen) gegen die Geschädigten unterstützen?

  4. Ra Imhof sagt:

    Na Willi,da wird jetzt aber eine Entschuldigung bei dem Klägeranwalt fällig.
    Was Iven Hanske da schildert,ist leider immer wieder anzutreffen.
    Deine,auf fernliegender Vermutung basierende und zudem in der Sache abwegige Schelte war nicht nur unangebracht,sondern sollte wohl diejenigen disziplinieren,die im Schadensersatzprozess hilfswise für die nicht sattelfesten Gerichte zur Üblichkeit des berechneten Honorars unter Bezug auf X ZR 42/06 vortragen!
    Lass es jetzt einmal bitte Gut sein,oder stelle dich endlich einer offenen Diskussion hier im Blog zu dem Thema der Nützlichkeit oder Sädlichkeit von werkvertragsrechtlichen Hilfserwägungen!

  5. virus sagt:

    Der Allianz fällt auch nichts Neues mehr ein! Aktuell, Schadensersatzkürzung nach Werksvertragsrecht und wörtlich „aktueller“ LG Coburg-Unrechtsprechung – 32 S 26/10 – aus 2011.

    Siehe CH: Berufungskammer des LG Coburg entscheidet mit Kritik behaftetem Urteil über die erforderlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Urteil vom 18.3.2011 – 32 S 26/10 -).

  6. Karle sagt:

    @RA Imhof

    Genau.

    Und wenn die neue BVSK-Tabelle mit den angekündigten Nebenkosten nach JVEG kommt, dann nehmen wir auch diese Tabelle „hilfsweise“ im Schadensersatzprozess zur Angemessenheit des Sachverständigenhonorars. Immer schön weiter mit den Lemmingen in Richtung Abgrund.
    Spätestens jetzt, nachdem die Versicherer über den BVSK das JVEG etablieren wollen, sollten auch beim letzten Verfechter „werkvertragsrechtlicher Hilfserwägungen“ die Lampen angehen.

    Das Beispiel BVSK zeigt, wie schnell man in die Sackgasse gerät, sobald man sich in die falsche Richtung bewegt, nur weil man meint, damit den einen oder anderen Prozess gewinnen zu können.

    In Halle kann der Herr Hanske sowieso vortragen was er will. Da geht es nur noch um Ränkespielchen, wie man unschwer aus einigen Urteilen herauslesen kann. Die interessiert die BGH-Rechtsprechung einen feuchten Kehricht. Da herrschen Verhältnisse wie noch vor einigen Monaten in München – bevor das OLG mit Tacheles dazwischen gefahren ist. BVSK ist bei denen nur das Vehikel, um den betreffenden Sachverständigen (vorsätzlich?) schädigen zu können. Die lachen sich doch noch eines, wenn der Sachverständige selbst „hilfweise“ mit BVSK daherkommt.

    Die werkvertragliche Angemessenheit hat im Schadensersatzprozess nichts zu suchen. Weder beim anwaltlichen Vortrag noch in der Urteilsbegründung. Egal wie oft dies noch diskutiert wird.

  7. virus sagt:

    Wie heißt es immer so schön: „Der Versicherer wäre nicht rechtlos, denn er könne sich den Anspruch abtreten lassen, um sodann gegen den SV wegen vermeintlich zu viel gezahlter SV-Kosten vorgehen?

    Warum machen die Versicherer davon keinen Gebrauch?

    – Weil es sich so schön anfühlt, den Anspruchsteller rechtswidrig bzw. in krimineller Absicht zu beschäftigen?
    – Weil ganz einfach immer noch zu viele Sachverständige auf die gekürzten Beträge großzügig verzichten?
    – Weil die Versicherer bereits verplantes Geld in die Hand nehmen müssten?
    – Weil schadensersatzrechtlich einfach schon zu viel in bestimmte Richter und Richterinnen investiert wurde?
    – Weil die Versicherer im Fall einer BGH-Entscheidung auf keinen verlässlich wohlgesinnten Richter des X. Senates zurückgreifen können?

  8. Willi Wacker sagt:

    Hallo RA. Imhof,
    ich weiß nicht, warum ich mich entschuldigen soll?
    Ich habe niemanden beleidigt oder irgendwem Unrecht getan.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  9. Iven Hanske sagt:

    Ich habe die Widersprüche und rechtswidrigen Erfahrungen am Gerichtsort Halle auf 32 Seiten und die verlogenen Methoden des Versicherungsanwaltes auf 70 Seiten dokumentiert und hierzu eine Studie in Berlin in Auftrag gegeben. Diese werde ich medienwirksam auf politischer Ebene wirken lassen, denn wenn das Recht von manchen Richtern so offensichtlich für die Versicherer missbraucht wird, so besteht mit Hilfe der Staatsanwaltschaft Handlungsbedarf am System. Denn es macht z.B. keinen Sinn, das Präsidium zwecks der Rechtswidrigkeit zu informieren oder in Berufung zu gehen, wenn die Eheleute quasi am Frühstückstisch über die eigene Rechtswidrigkeit oder Berufung entscheiden, oder? Auch sollte bekannt sein, dass die Ehefrau das vom BGH mehrfach bestätigte Urteil des OLG Naumburg aus 2006 unterschrieben hat und sich jetzt nicht mehr daran erinnert, oh wie verlogen und warum? Gekauft? Aber dazu später mehr…..

  10. Bösewicht sagt:

    @ virus

    Du hast absolut Recht !

    @ Iven

    Ich bin gespannt was da noch von Dir kommt! *daumenhoch*

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