BVerfG entscheidet mit Beschluss vom 10.6.2016 – 1 BvR 742/16 – zum von der Kfz-Versicherung behaupteten Mitverschulden eines Rollstuhlfahrers bei einer Kollision mit einem Pkw auf dem Fußgängerüberweg.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zwischendurch wollen wir Euch auch einmal Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu Unfallereignissen bekanntgeben. Sie fragen sicherlich zu Recht, wie das BVerfG über Unfälle entscheiden kann, obwohl dazu doch die ordentlichen Gerichte berufen sind? Wenn Entscheidungen der Fachgerichte gegen Grundrechte verstoßen, besteht die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde zum BVerfG, das seinen Sitz in Karlsruhe hat. In dem Fall, den wir Euch heute vorstellen, war ein Rollstuhlfahrer auf einem „Zebrastreifen“ (Fußgängerüberweg gekennzeichnet mit Fahrbahnmarkierungen und Zeichen 350 nach § 42 StVO) von einem Pkw-Fahrer derart stark angefahren worden, dass er aus dem Rollstuhl fiel und sich verletzte. Die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung hat dann doch tatsächlich ein Mitverschulden eingewandt, weil der Rollstuhlfahrer nicht angeschnallt gewesen sei. Der am Rollstuhl befindliche Beckengurt dient aber nur der Sicherung während des Transportes in einem Behindertenfahrzeugs. Soweit zum Thema Mitverschulden und  „Anschnallpflicht eines Rollstuhlfahrers“. Demnächst lastet die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung bei einem Unfall mit einem Fußgänger auf dem Zebrastreifen dem Fußgänger bezüglich seiner Verletzungen auch noch ein Mitverschulden an, weil er keinen Schutzhelm getragen hat? Bedauerlich ist nur, dass das erkennende Amtsgericht Bretten (liegt übrigens bei Karlsruhe!) die Argumenation der Kfz-Versicherung mitgemacht hat. Lest selbst den Beschluss des BVerfG im Verfassungsbeschwerdeverfahren und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

– 1 BvR 742/16 –

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Minderjährigen K…,

gesetzlich vertreten durch die Erziehungsberechtigten,

– Bevollmächtigte:    Rechtsanwältin Anja van der Molen-Stolze
in Sozietät Rechtsanwälte Berndt, Schaar, Zabel & Kollegen,
Friedensallee 3, 06406 Bernburg –

gegen

das Urteil des Amtsgerichts Bretten vom 8. Dezember 2015 – 1 C 222/15 –

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Gaier,

Schluckebier,

Paulus

am 10. Juni 2016 einstimmig beschlossen:

1. Das Urteil des Amtsgerichts Bretten vom 8. Dezember 2015 – 1 C 222/15 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Bretten zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Amtsgerichts Bretten vom 9. März 2016 – 1 C 222/15 – gegenstandslos.

2. Das Land Baden-Württemberg hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.

G r ü n d e :

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren aus dem allgemeinen Zivilrecht.

1. a) Der Beschwerdeführer und Kläger des Ausgangsverfahrens begehrte von seinem Unfallgegner (Beklagter zu 1. des Ausgangsverfahrens) und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung (Beklagte zu 2. des Ausgangsverfahrens) Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 950 € nach einem Unfall auf einem Fußgängerüberweg, auf welches die Beklagten des Ausgangsverfahrens vorgerichtlich 250 € zahlten.

Aufgrund einer Muskelatrophie, einem sich kontinuierlich fortsetzenden Muskelschwund und damit einhergehendem Verlust körperlicher Kraft, ist der am … 1999 geborene Beschwerdeführer an den Rollstuhl gebunden. Sein Elektrorollstuhl verfügt über einen Beckengurt, der dazu dient, den Rollstuhlfahrer zu sichern, wenn dieser in seinem Rollstuhl sitzend in Kraftfahrzeugen transportiert wird. Im November 2014 überquerte der Beschwerdeführer – ohne den Beckengurt geschlossen zu haben – in seinem Rollstuhl sitzend auf dem Weg zu seiner Schule einen Fußgängerüberweg (§ 42 Abs. 2 StVO, Zeichen 350). Dabei wurde er von dem Beklagten zu 1. des Ausgangsverfahrens mit seinem Pkw angefahren, fiel durch die Kollision aus dem Rollstuhl und zog sich dabei eine linksseitige Schädelprellung zu.

b) Das Amtsgericht gab der noch auf Zahlung von weiteren 700 € gerichteten Klage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Beschwerdeführers von einem Drittel nur teilweise statt und verurteilte die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner – unter Berücksichtigung bereits gezahlter 250 € – zur Zahlung von 216,67 € zuzüglich Zinsen und anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Angesichts der eingetretenen Verletzungen sei unter Berücksichtigung des Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 1. ein Schmerzensgeld insgesamt nur in Höhe von 700 € angemessen. Das Schmerzensgeld sei jedoch nach § 254 Abs. 1 BGB um einen Mitverschuldensanteil des Beschwerdeführers von einem Drittel zu reduzieren, da dieser den Beckengurt seines Rollstuhls nicht angelegt gehabt habe. Zwar bestehe keine dahingehende Rechtspflicht; jedoch habe der Beschwerdeführer durch das Nichtanlegen des Beckengurts eine Obliegenheitsverletzung begangen, die er sich anspruchsmindernd anrechnen lassen müsse. Einem Geschädigten sei es grundsätzlich freigestellt, auf Vorkehrungen zum Schutz seiner Rechtsgüter zu verzichten; er müsse dann aber die Kürzung seines Schadensersatzanspruchs hinnehmen. Der Sachverständige habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aus seinem Rollstuhl gefallen wäre, wenn er den Sicherheitsgurt angelegt hätte. Zur Vermeidung eines Schadens sei der unter einer eingeschränkten Funktionsfähigkeit der Muskeln leidende Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der „vernünftigen Verkehrsanschauung“ gehalten gewesen, im Straßenverkehr seinen Beckengurt anzulegen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer meine, im Falle des Anlegens des Beckengurtes wäre er für den restlichen Tag in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen. Sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, den Beckengurt eigenständig zu öffnen, könne dies in der Schule durch Mitschüler, Lehrer oder sonstige Hilfspersonen ohne besonderen Aufwand erfolgen. Den ihm obliegenden Beweis des rechtmäßigen Alternativverhaltens habe der Beschwerdeführer nicht erbracht. Er habe nicht beweisen können, dass er gleiche oder gar schwerere Verletzungen erlitten hätte, wenn er angeschnallt gewesen wäre.

c) Die dagegen erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Amtsgericht durch Beschluss zurück. Die Sorgfaltsanforderungen seien nach einem objektiv zu bestimmenden Maßstab je nach Größe der damit verbundenen Gefahr unterschiedlich und nach dem jeweiligen Verkehrskreis zu bestimmen. Dem hier durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG veränderten Sorgfaltsmaßstab habe das Gericht Rechnung getragen. Es sei aber zu dem Ergebnis gelangt, dass ein unter einer Muskelatrophie leidender Mensch, der über eine verminderte Muskelkraft verfüge, im Straßenverkehr gehalten sei, seinen Sicherheitsgurt anzulegen. Anderenfalls bestehe – wie gerade der Unfall zeige – die Gefahr des Herausfallens aus dem Rollstuhl.

2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts. Er rügt Verstöße gegen das Verbot der Benachteiligung behinderter Personen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG), seine allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie eine mittelbare Verletzung des elterlichen Erziehungsrechts (Art. 6 GG) und führt dies näher aus.

3. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem Justizministerium des Landes Baden-Württemberg und den Beklagten des Ausgangsverfahrenszugestellt, die von einer Stellungnahme abgesehen haben. Die Akte des Ausgangsverfahrens lag der Kammer vor.

II.

1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

2. a) Entscheidungen der allgemein zuständigen Gerichte sind nicht schlechthin einer verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglich. Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind Sache dieser Gerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Dieses kontrolliert vielmehr nur, ob dabei der Einfluss der Grundrechte grundlegend verkannt worden ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 89, 276 <285>). Im bürgerlichen Recht haben die Grundrechte als objektive Grundsatznormen Ausstrahlungswirkung, die vor allem bei der Interpretation von Generalklauseln und anderen „Einbruchstellen“ zur Geltung zu bringen ist (vgl. BVerfGE 7, 198 <204 ff.>; 42, 143 <148>; 81, 40 <52>).

Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden; eine Schlechterstellung von Menschen mit Behinderungen ist nur zulässig, wenn dafür zwingende Gründe vorliegen (vgl. BVerfGE 99, 341 <357>). Untersagt sind auf die Behinderung bezogene Ungleichbehandlungen, die für den behinderten Menschen zu einem Nachteil führen. Das Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist Grundrecht und zugleich objektive Wertentscheidung. Aus ihm folgt – über das sich aus dem Wortlaut unmittelbar ergebende Verbot der Benachteiligung hinaus – im Zusammenwirken mit speziellen Freiheitsrechten, dass der Staat eine besondere Verantwortung für behinderte Menschen trägt (vgl. BVerfGE 96, 288 <303 f.>). Nach dem Willen des Verfassungsgebers fließt das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen als Teil der objektiven Wertordnung auch in die Auslegung des Zivilrechts ein (vgl. BVerfGE 99, 341 <356>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. März 2000 – 1 BvR 1460/99 -, NJW 2000, S. 2658 <2659>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2016 – 1 BvR 2012/13 -, juris, Rn. 11). Die Würdigung der Frage eines etwaigen Mitverschuldens des Beschwerdeführers an seiner durch den nicht angelegten Beckengurt objektiv mitverursachten Verletzung (§ 254 Abs. 1 BGB) ist daher im Lichte der grundgesetzlichen Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu sehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2016 – 1 BvR 2012/13 -, juris, Rn. 11).

b) Nach diesen Grundsätzen ist die vom Amtsgericht in dem angegriffenen Urteil vorgenommene Anspruchskürzung gemäß § 254 Abs. 1 BGB mit dem Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) unvereinbar, weil sie die Ausstrahlungswirkung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ins Zivilrecht nicht hinreichend berücksichtigt hat.

Der Vorschrift des § 254 BGB liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat. Da die Rechtsordnung eine Selbstgefährdung und Selbstbeschädigung nicht verbietet, geht es im Rahmen von § 254 BGB nicht um eine rechtswidrige Verletzung einer gegenüber einem anderen oder gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Rechtspflicht, sondern nur um einen Verstoß gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung, also um die Verletzung einer sich selbst gegenüber bestehenden Obliegenheit. Ein Mitverschulden des Verletzten im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB ist bereits dann anzunehmen, wenn dieser diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Er muss sich „verkehrsrichtig“ verhalten, was sich nicht nur durch die geschriebenen Regeln der Straßenverkehrsordnung bestimmt, sondern durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar ist, um diese Gefahren möglichst gering zu halten (vgl. BGH, NJW 2014, S. 2493 <2494 Rn. 8 f.>).

Danach wäre es für eine den Beschwerdeführer nicht in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzende Anspruchskürzung gemäß § 254 Abs. 1 BGB erforderlich, aber auch ausreichend, wenn für Rollstuhlfahrer zum Zeitpunkt des Unfalls das Anlegen eines beim Fahrzeugtransport des im Rollstuhl sitzenden Fahrers als Sicherungsmittel vorgesehen Beckengurts auch bei der eigenständigen Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz geboten war. Das ist hier jedoch nicht festgestellt. Das Amtsgericht hat weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass ein allgemeines Verkehrsbewusstsein das Anlegen eines am Rollstuhl aus anderen Gründen angebrachten Beckengurts geböte, weil ein ordentlicher und verständiger, auf den Rollstuhl angewiesener Mensch diesen zum eigenen Schutz auch dann anlegen würde, wenn er selbst mit seinem Rollstuhl eigenständig am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. Denn der Beckengurt dient allein der Sicherung des behinderten Nutzers, wenn dieser in seinem Rollstuhl sitzend in einem Fahrzeug transportiert wird (Rollstuhlrückhaltesystem mit 4-Punkt-Gurt und zusätzlichem Beckengurt zur Sicherung des Fahrgastes), um so sein Herausfallen während der Fahrt zu verhindern.

Das Amtsgericht ist in der angegriffenen Entscheidung aufgrund des bloßen Vorhandenseins eines Beckengurts am Rollstuhl des Beschwerdeführers von höheren Sorgfaltsanforderungen bei der eigenständigen Teilnahme am Straßenverkehr ausgegangen, als sie an Verkehrsteilnehmer ohne Behinderung oder an Verkehrsteilnehmer mit Behinderung gestellt werden, die – erlaubterweise – lediglich einen nicht mit Beckengurt ausgestatteten Rollstuhl eigenständig nutzen. Dies ist mit dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unvereinbar und erweist sich hier nicht nur als Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall, sondern deutet zugleich auf eine generelle Vernachlässigung der Bedeutung des Verbots der Benachteiligung behinderter Menschen für die Beurteilung eines Mitverschuldens und damit auf einen geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen hin (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>).

3. Danach kann offenbleiben, ob auch bezüglich der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 und Art. 6 GG die Annahmevoraussetzungen vorliegen.

III.

1. Das Urteil des Amtsgerichts beruht auf dem Verfassungsverstoß. Es ist daher nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der Beschluss des Amtsgerichts zu der Anhörungsrüge wird damit gegenstandslos.

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gaier               Schluckebier            Paulus

Dieser Beitrag wurde unter BVerfG-Urteile, Erfreuliches, Haftpflichtschaden, Haftungsteilung, Personenschäden, Urteile, VERSICHERUNGEN >>>> abgelegt und mit , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

9 Antworten zu BVerfG entscheidet mit Beschluss vom 10.6.2016 – 1 BvR 742/16 – zum von der Kfz-Versicherung behaupteten Mitverschulden eines Rollstuhlfahrers bei einer Kollision mit einem Pkw auf dem Fußgängerüberweg.

  1. Dreimalklug sagt:

    Das Bundesverfassungsgericht hat nicht nur der betroffenen Versicherung, sondern auch dem Amtsgericht Bretten eine laut schallende Klatsche erteilt.

    Gut dass es das Karlsruher Verfassungsgericht gibt, das notfalls Grundrechtsverstöße der Gerichte bereinigt.

  2. LUPUS sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    Böse, verrückt oder ein Würstchen?

    Amokläufer oder Gotteskrieger – die Grenzen sind verschwommen. Was ist eine Wahnsinnstat und was ist aus den Umständen geborenes Handeln?

    Das steht über einer aktuellen Rechtskolumne von THOMAS FISCHER und passt abgewandelt auch zu diesem Vorgang als Frage trefflich.
    Herr Prof. Dr. Thomas Fischer ist Bundesrichter in Karlsruhe und schreibt für ZEIT und ZEIT ONLINE über Rechtsfragen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Lupus

  3. Hilgerdan sagt:

    @
    Man glaubt es nicht, wie Richter/Juristen verblöden!

    Müssen eigentlich Fußgänger auch einen Helm tragen, wenn sie über den Zebrastreifen gehen?
    Oder sind Rollstuhlfahrer jagdbares Wild auf dem Zebrastreifen ?
    In Deutschland werden die Täter mittlerweile geschützt und Geschädigte vorsätzlich benachteiligt.
    Hat vielleicht der Unfallverursacher noch Schmerzensgeld erhalten, weil er zusehen musste, wie ein Rollstuhlfahrer stürzt, da dieser vorsätzlich nicht angeschnallt war?
    Man schämt sich direkt schon als Deutscher für solche Richter und für eine solche skrupellose Schadenabwehr.
    Jagt sie aus dem Land, diese völlig verblödeten Scheißkerle.

  4. Prozessbeobachter sagt:

    Schlimm ist das Verhalten der Versicherung. Da fährt der VN der Versicherung auf dem Zebrastreifen (absolutes Vorranggebiet der Fußgänger!) einen Rollstuhlfahrer an und verletzt diesen (fahrlässige Körperverletzung) und begeht somit eine Ordnungswidrigkeit und eine Straftat und dann kommt die Versicherung und wendet Mitverschulden ein, weil der Rollstuhlfahrer nicht angegurtet war (und weil er vielleicht auch keinen Sturzhelm trug?). Ich finde das menschenverachtend und für die Versicherung (welche eigentlich?) peinlich. Obwohl keine Pflicht zum Tragen von Fahrradhelmen besteht, wurde ja auch bei einem Unfall mit einem Radfahrer seitens der Versicherung ein Mitverschulden wegen des nichtgetragenen Schutzhelmes eingewandt. Aber der BGH hat bekanntermaßen den Einwand des Mitverschuldens abgebügelt. Zu Recht, denn der Schädiger und dessen Versicherung müssen für das eintreten, was sie angerichtet haben. Vorsichtiger fahren heißt das Motto! Nicht alles auf den Geschädigten abwälzen, sondern für das einstehen, was angerichtet wurde und möglichst schnell den angerichteten Schaden vollständig ersetzen. Das Schadensersatzrecht verlangt grundsätzlich bei voller Haftung auch vollständigen Schadensausgleich und keine Herumwindereien. Das gilt für Sachschäden und immaterielle Schäden, soweit diese überhaupt mit Geld entschädigt werden können.
    Zu Recht hat das Bundesverfassungsgericht der Versicherung eine laut schallende Klatsche erteilt. Die hätte ruhig noch etwas lauter ausfallen können! Dass sich die Anwälte der Versicherung da nicht zu schade waren, Mitverschulden schriftsätzlich vorzutragen! Peinlich!! Peinlich!!

  5. Vaumann sagt:

    @Prozessbeobachter
    Kapital frisst Moral!
    Was erwarten Sie von einem Schuldner?
    -dass er sich zu seiner Schuld bekennt?
    -dass er Schadensersatz nach GESETZ UND RECHT leistet?
    -dass er sich hirnrissiger Einwendungen gegen seine Leistungspflicht enthält?
    -dass er besondere Rücksicht auf das Leid seines Gläubigers nimmt?
    Das große „Hauen und Stechen“ ist doch in der Unfallschadensabwicklung maßgeblich deshalb in Gang gekommen,weil -glaublich 1995- die Regelung,dass die KFZ-Haftpflichtversicherung nicht mehr als 3% Gewinn von ihren Umsätzen machen darf,durch hörige Politiker ersatzlos abgeschafft wurde.
    Also warum „leckt sich der Hund am Schwanz“?
    Etwa weil er´s kann?

  6. Prozessbeobachter sagt:

    @ Vaumann
    Deine Ausführungen sind samt und sonders richtig. Prima Kommentar.
    Also sind die Kfz-Versicherer oder zumindest einige von ihnen unmoralisch bzw. regulieren ohne Moralvorstellungen! Das kann ich so unterstreichen.

  7. virus sagt:

    Erst mal stimme ich den Vorkommentatoren vollumfänglich zu. Schade, dass der hier involvierte Versicherer nicht bekannt ist.

    Im Hinblick auf die hier immer wieder angeprangerte rechtsbeugende Urteilsfindung möchte ich noch auf die zu verinnerlichen Ausführungen der Verfassungsrichter eingehen:

    2. a) Entscheidungen der allgemein zuständigen Gerichte sind nicht schlechthin einer verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglich. Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind Sache dieser Gerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Dieses kontrolliert vielmehr nur, ob dabei der Einfluss der Grundrechte grundlegend verkannt worden ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 89, 276 ). Im bürgerlichen Recht haben die Grundrechte als objektive Grundsatznormen Ausstrahlungswirkung, die vor allem bei der Interpretation von Generalklauseln und anderen „Einbruchstellen“ zur Geltung zu bringen ist (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 42, 143 ; 81, 40 ).

    Die bürgerlichen Rechte sind im Bonner Grundgesetz verankert. Erfahrungsgemäß interpretieren einschlägige Richter/Innen das BGB interessenorientiert. Was schon für sich genommen einen Grundgesetzverstoß darstellt. Wird bzw. soll z. B. der § 249 BGB nach dem Willen eines Richters mittels Fehlinterpretation des § 287 BGB ausgehebelt werden, rege ich eine „Erweiterung“ der Schadensersatz fordernden Schriftsätze unter Bezugnahme grundrechtlicher Erwägungen/Ausführungen an. Denn nur weil allein das Verfassungsgericht die Einhaltung der Grundrechte prüft, „befähigt“ das die Richter an den „allgemein zuständigen Gerichten“ nicht, sich mittels Grundrechte beugendem Richterspruch (möglichst ohne Zulassung der Berufung) über die Rechte des Einzelnen nach Maßgabe der Grundrechte hinwegzusetzen.
    Ein elementares Grundrecht ist der Anspruch auf den gesetzlichen Richter bzw. die gesetzliche Richterin. Wer als Organ der Rechtspflege dem entgegen handelt, ist als ungeeignet zu klazifizieren und nicht zuletzt im Interesse des Rechtsfriedens seines Amtes zu entheben.

  8. Karle sagt:

    @Vaumann

    Soweit ich mich entsinne, kam die Aufhebung der 3% Gewinnobergrenze in der Kfz-Haftpflichtversicherung mit der Änderung vom 29.07.1994. Bis dahin war die Schadenswelt noch völlig in Ordnung. Seit dieser Änderung ist die 3%-Regelung nicht mehr erwähnt.

    https://www.gesetze-im-internet.de/kfzpflvv/BJNR183700994.html

    Ein strategisch über viele Jahre vorbereiteter Schachzug der Versicherungslobby, der der Versicherungswirtschaft seit diesem Zeitpunkt Jahr für Jahr Milliarden aus dem rechtswidrigen (und moralisch höchst verwerflichen) „Schadensmanagement“ – zu Lasten der Geschädigten – in die Kassen spült.

    Die Väter des PflVG wussten sehr genau, weshalb sie ursprünglich eine Gewinnobergrenze bei der Kfz-Haftpflichtversicherung in das Gesetz gepinselt hatten. Die kannten ihre Pappenheimer. Auch der gesunde Menschenverstand eines Normalbürgers versteht unschwer den Sinn dieser Obergrenze. Die damalige Kohl-Regierung war aber wohl anderer Meinung? Vielleicht wurde diese Meinung aber auch nur „erkauft“?

    Wie dem auch sei. Die katastrophalen Folgen dieser kapitalen Fehleinschätzung kann man täglich bei CH nachlesen.

  9. virus sagt:

    Ist die Versicherungswirtschaft ein Teil der EU-Bande oder ist die EU-Bande ein Teil der Versicherungswirtschaft?

    Möglich, dass sich diese Frage der eine oder andere – versicherte Bürger – nach dem Lesen dieses gerade veröffentlichten Interviews benantworten kann:

    „10.8.2016 – Ein Interview mit Hans-Hermann Hoppe in der polnischen Wochenzeitschrift Najwyzsy Czas!“

    Quelle: http://www.misesde.org/?p=13471

    Die EU: Ökonomisch und moralisch pervers

    (…..)

    Was kann ein gewöhnlicher Bürger in dieser Situation tun?

    Zuerst müssen die Menschen aufhören, den politischen Phrasen von „Freiheit“, „Wohlstand“, „sozialer Gerechtigkeit“, etc. auf den Leim zu gehen und die EU stattdessen als das begreifen, was sie in Wirklichkeit ist: Eine Bande dreister, anmaßender Gauner, die sich auf Kosten anderer, produktiver Personen ermächtigen und persönlich bereichern. Zweitens müssen die Bürger eine klare Vision von einer Alternative zu diesem derzeitigen Schlamassel entwickeln: Statt eines europäischen Superstaats oder einer Föderation nationaler Staaten sollte man sich ein Europa vorstellen, welches aus Tausenden Liechtensteins oder schweizerischen Kantonen besteht, welche miteinander durch freien Handel verbunden sind und im gegenseitigen Wettbewerb stehen, um mit attraktiven Konditionen produktive Menschen anzulocken.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert