AG Hamburg-Barmbek verurteilt den Halter des bei der LVM versicherten Fahrzeuges zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten (810 C 508/15 vom 28.12.2015)

Von Cuxhaven zurück nach Hamburg:

Mit Urteil vom 28.12.2015 (810 C 508/15) hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek den bei der LVM versicherten Halter zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 60,48 € zzgl. Zinsen seit Rechtshängigkeit verurteilt.

Das Gericht gibt dem Klagantrag in kurzer und prägnanter Begründung statt, allerdings liegt das Gericht hinsichtlich der Feststellung des Verzuges falsch. Bei einem Verkehrsunfall ist der Anspruch auf Ersatz des Schaden sofort fällig. Verzug tritt dadurch ein, dass der Geschädigte eine unbedingte Zahlungsaufforderung übersendet (= Anspruchsschreiben). Mit Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist tritt Verzug ein. Selbstverständlich kommt es dabei auf § 10 Abs. 5 AKB an, denn die Versicherung wird für die weiteren versicherten Personen (= Halter und Fahrer) tätig und handelt auch für  diese. Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist mit Ausnahme des eingeklagten Zinsbeginns vollumfänglich begründet.

Die Einwendungen der Beklagten verfangen nicht.

Die Unfallgeschädigte und die Klägerin haben die in Rechnung gestellten, streitgegenständlichen Gutachterkosten in der berechneten Art und Weise ausdrücklich vereinbart (Anlage K 2). Dass die Geschädigte insoweit einen Sachverständigen zu erkennbar überhöhten Preisen beauf­tragt habe, ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Differenz zu den von dem Beklagten für an­gemessen gehaltenen Kosten unter 10 % liegt. Selbst wenn insoweit von einer Überhöhung aus­zugehen wäre, wäre doch für einen Unfallgeschädigten eine solch geringfügige Überhöhung der Kosten nicht ohne weiteres erkennbar gewesen.

Auf die Erkennbarkeit für den Geschädigten im Zeitpunkt der Auftragserteilung kommt es indes an, da der Schädiger ihm anderenfalls keinen Mitverschuldenseinwand entgegen halten kann. Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass hier der Sachverständige selbst nach Anspruchsabtretung die Schadenposition „Gutachterkosten“ einklagt. Der Anspruch verkürzt sich durch die Abtretung nicht. Zudem hätte der Beklagte auch keine Gegenansprüche gegen den Sachverständigen (sondern allenfalls der Geschädigte und Auftraggeber des Sachverständigen).

Soweit der Beklagte einwendet, die berechneten Fotos seien nicht erforderlich gewesen, verkennt er, dass dem Sachverständigen insofern ein weit zu bemessender Ermessenspielraum zusteht. Wenn der Sachverständige hier im Rahmen der Schadendokumentation die Schadenstelle mehr­fach aber aus unterschiedlichen Abständen und Perspektiven fotografiert hat, ist dagegen nichts einzuwenden, denn die Fotos sind jedenfalls nicht offensichtlich irrelevant.

Soweit der Beklagte einwendet, die Schreibkosten hätten nur für 13 Seiten in Ansatz gebracht werden dürfen, nicht hingegen für 24 Seiten, weil die übrigen 11 Seiten keine „Schreibseiten“ sei­en, verkennt der Beklagte, dass es ersichtlich bei den Schreibkosten nicht darum geht, ob und wieviel Text eine Seite enthält, sondern um die Kosten für die Anfertigung einer Seite des gesam­ten Gutachtens, gleichviel, ob diese Text, Bilder oder beides enthält. Das ergibt sich schon dar­aus, dass die Parteien auch „Schreibkosten je Kopie“ vereinbart haben, wobei ersichtlich ist, dass anlässlich einer Kopie rein gar nichts geschrieben wird. Die Parteien haben also nicht ge­meint, es sei eine Seite geschriebener Worte zu vergüten, sondern das Anfertigen einer Seite des Gutachtens bzw. die Kopie einer Seite.

Zinsen waren indes erst ab Rechtshängigkeit zuzusprechen. Dabei kommt es auf § 10 V AKB nicht an.

Die Klägerin trägt schon keinen verzugsbegründenden Tatbestand vor. Das Verstreichen-Lassen einer einseitig gesetzten Zahlungsfrist in der Rechnung begründet jedenfalls keinen Verzug. Wei­teren Vortrag dazu enthält die Klagschrift nicht.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II, 708 Nr. 11 ZPO.

Soweit das AG Hamburg-Barmbek.

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