AG Hamburg-St. Georg ist der Meinung, dass kaum noch ein Verkehrsunfallschaden ohne Anwalt abgewickelt werden kann, und sprach restliche Aktenüberlassungskosten von 14,28 € kostenpflichtig zu (AG HH-St. Georg Urt. v. 5.11.2013 – 914 C 69/13 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch einmal eine etwas andere Schadensersatzentscheidung eines deutschen Gerichts bekannt. Es ging darum, dass der vom Geschädigten beauftragte Rechtsanwalt bei der Bussgeldbehörde die Einsicht in die Bussgeldakte beantragt hatte. Die Bussgeldbehörde berechnet für die Aktenübersendung 12,– €. Diese Kostenposition soll der Anwalt mit Umsatzsteuer berechnen. Das macht dann den eingeklagten Betrag aus. Diesen Betrag war die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht bereit zu erstatten, so dass der Geschädigte den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Anwaltskosten abtrat und der Anwalt den Differernzbetrag einklagte.  Nunmehr muss die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung nicht nur den Betrag für die Aktenüberlassung mit Umsatzsteuer, sondern auch die weiteren Anwaltskosten und die Gerichtskosten zahlen. Das war wieder eine Verschleuderung von Versichertengeldern. Lest selbst und gebt bitte Eure Meinungen kund.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-St. Georg
Az.: 914 C 69/13

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

in dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

– Beklagte –

erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 914 – durch die Richterin am Amtsgericht … am 05.11.2013 auf Grund das Sachstands vom 05.11.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten ober dem Basisszinssatz seit 09.01.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorlaufig vollstreckbar.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet

1.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadansersatz hinsichtlich der restlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von  14,28 € gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 398 BGB, 115 VVG.

Unstreitig haftet die Beklagte dem Grunde nach für die durch den Verkehrsunfalls am 14.9.2012 verursachten Schaden der Frau … .

Gemäß § 249 ff. BGB sind die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten zu begleichen. Dazu gehören auch die bei der Verfolgung des Rechtsanspruches gegenüber dem Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung entstehenden Rechtsanwaltskosten. Denn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist in Verkehrsunfallsachen regelmäßig erforderlich. Jedenfalls sofern der Geschädigte – wie hier – nicht selbst über Spezialkenntnisse hinsichtlich der Haftungsverteilung und der einzelnen Schadensersatzpositionen, die beansprucht werden können, verfügt. Zu den erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung gehören dabei in den Verkehrsunfallsachen regelmäßig auch die Kosten, die durch das Anfordern der Busgeldakte entstehen. Denn die rechliche Bewertung des Gesamtgeschehens durch den Rechtsanwalt, die für die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche erforderlich ist, setzt die Einsichtnahme in die Bussgeldakte standardmäßig voraus. Dies gilt selbst dann, wann die Schuldfrage zwischen den Unfallbeteiligten unmittelbar nach dem Unfall grundsätzlich zunächst unstreitig ist Denn die Erfahrung mit Verkehrsunfällen in der Praxis zeigt, dass dies dennoch nicht zwangsläufig zu einer sofortigen Regulierung der Schäden in voller Höhe durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers führt, zumal die Unfallbeteiligten in aller Regel die Rechtsprechung zu den Haftungsquoten und einem etwaigen Mitverschulden bzw. einer Mitverursachung nicht kennen.

Für die Akteneinsicht ist unstreitig eine Gebühr in Höhe von  12,– € angefallen. Der Rechtsanwalt soll auch hinsichtlich dieser Kosten die Umsatzsteuer erheben, wie vorliegend geschehen.
Der Geschädigten stand daher insoweit für die Akteneinsicht durch die Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von  14,28  € gegen die Beklagte zu. Diesen Anspruch hat die Geschädigte Frau … wirksam an die Klägerin abgetreten, § 398 BGB.

2.
Der Zinsanspruch ist aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB begründet.

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung übm die voriäufige Vollstreckbarkeit dieses mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Urteils ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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