AG Krefeld: Bei Mietwagenkosten gilt die Schwacke-Liste (6 C 39/11 vom 15.07.2011)

Mit Urteil vom 15.07.2011 (6 C 39/11) hat das Amtsgericht Krefeld die Zurich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 679,73 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Die Schwacke-Liste kommt zur Anwendung, die Fraunhofer Liste nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in Höhe von € 679,73 nebst Zinsen sowie den ausgeurteilten weiteren Nebenforderungen begründet im Übrigen unterlag sie der Abweisung.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823. 249 ff. BGB, 115 VVG in Höhe von € 679,73.

Gemäß § 249 Abs 2, S 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Geldbetrag als Schadensersatz verlangen der zur Wiederherstellung des Zustands erforderlich ist, der vor dem schädigenden Unfallereignis bestanden hat. Hierzu gehört auch der Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten.

Objektiv erforderlich sind nur diejenigen Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei gehalten im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dabei verstößt er noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, weil er ein Fahrzeug zu einem gegenüber dem Normaltarif ungünstigeren Unfalltarif anmietet. Ein Unfalltarif kann aber grundsätzlich nur dann als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen weroen, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko des Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falschem Bewertung der Haftungsanteile am Unfallgeschehen etc.) den gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallstation veranlasst sind.

Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des darlegungs- und beweisbelasteten Geschädigten gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dabei muss er nicht die Kalkulationsgrundlagen des Autovermietungsunternehmens im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachvollziehen. Ausreichend ist die Prüfung, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 26.06.2007, VI ZR 163/06 = NJW2007, 2916 ff.; BGH, Urt. v. 30.01.2007, VI ZR 99/06 = NZV 2007, 179 f.; OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06 = NZV 2007, 199 ff.).

Der zu erstattende Aufwand für die erforderlichen Mietwagenkosten war daher gemäß § 287 ZPO wie folgt zu schätzen:

Ausgangspunkt für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten ist zunächst der Normaltarif, der den Mindestbetrag der dem Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten darstellt (OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06 = NZV 2007, 199-203; OLG Düsseldorf. Urt. v. 08.05.2000, 1 U 172/99 = NZV 2000, 366-369). Dass der Klägerin ohne weiteres ein günstigerer örtlicher Tarif im konkreten Anmietfall zur Verfügung stand, ist nicht ersichtlich. Die Anmietung erfolgte etwa 1,5 Stunden nach dem Unfallgeschehen noch am xx.xx.2010 gegen 16:30 Uhr. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin, die zur Wiederherstellung ihrer Mobilität kurzfristig auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges angewiesen war, vor Ort ein anderes Mietwagenunternehmen zur Verfügung stand, welches ihr so kurzfristig ein entsprechendes Mietfahrzeug hatte zur Verfügung stellen können.

Soweit die Beklagte drei aus dem Internet gezogene Vergleichsangebote der Firmen Sixt, Europcar und Hertz vorgelegt hat, sind diese Angebote gerade nicht vergleichbar mit der Anmietsituation am xx.xx.2010. Denn die „Vergleichsangebote“ beziehen sich auf eine Anmietung im Februar 2011, wahrend die konkrete Anmietung im Juni 2010 erfolgt ist. Angebote im Internet setzen überdies regelmäßig eine Vorbuchzeit voraus, die der Klägerin, die noch am Tag des Unfalls das Fahrzeug anmietete, im konkreten Fall allerdings nicht zur Verfügung stand. Aus den „Vergleichsangeboten“ ist zudem ersichtlich, dass die dort abgebildeten Fahrzeuge nur Beispielsfahrzeuge sind. Die im Internet werbenden Großanbieter wie Sixt, Hertz oder Europcar weisen regelmäßig darauf hin, dass im Einzelfall konkret nachgefragt werden muss, ob das betreffende Fahrzeug auch verfügbar ist. Auch insoweit fehlt es an einem vergleichbaren und auch annahmefähigen Angebot. Schließlich ergibt sich aus den Screenshots, dass Zusatzkosten berechnet werden. So muss etwa beim Angebot der Firma Sixt der Preis für die Vollkaskoversicherung gesondert angefragt werden. Ferner enthalten die vorgelegten „Vergleichsangebote“ jeweils eine Kilometerbegrenzung.

Hinzu kommt der Umstand, dass es sich bei Angeboten aus dem Internet um einen Sondermarkt handelt, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Markt vergleichbar ist (BGH, Urt. v. 02.02.2010, VI ZR 7/09). Unverbindliche Internetangebote, wie die vorgelegten Vergleichsangeboten der Firmen Sixt, Hertz und Europcar, sind aber als Schätzgrundlage und als Nachweis des Zugangs zu einem günstigeren örtlichen Tarif ungeeignet. Es handelt sich um zeitpunktbezogene Angebotspreise, die erheblichen Schwankungen bis hin zur Nichtverfügbarkeit der beispielhaft angebotenen Fahrzeuge unterliegen. Derartige zeitpunktbezogene und damit von der jeweiligen Auslastung abhängige Angebote sind nicht geeignet, die Zugänglichkeit eines gknstigeren örtlicheren Tarif im konkreten AnmietzeitpunKt darzulegen oder als Schätzgrundlage zu fungieren (BGH aaO., OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.04.2010, 4 U 131/09, LG Koblenz. Urt v. 24.01.2011, 5 O 40/09; LG Freiburg, Urt. v. 23.02.2011, 3 S 300/10; LG Mönchengladbach, Urt. v. 06.08.2010, 5 S 37/10; LG Leipzig, Urt. v. 21 05.2010, 8 S 555/09).

Der als Ausgangspunkt für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten zu bestimmende Normaltarif, der – wie ausgeführt – den Mindestbetrag der dem Geschädigten zu ersehenden Mietwagenkosten darstellt, kann – in Ausübung des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens – auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels für den jeweiligen Postleitzahlbereich ermittelt werden (BGH, Urt. v. 30.01 2007, VI ZR 99/06 = NJW 2006, 1124 ff.; BGH Urt. v. 26.06.2007, VI ZR 163/06, = BB 2007, 1755 f.; OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06).

Der Schwacke-Mietpreisspiegel stellt für diese Schadensschätzung eine geeignete Grundlage dar (BGH, Urt. v. 11.03.2008, VI ZR 164/07; LGKrefeld, Urt v. 13.08.2009, 3 S 41/08; LG Bielefeld, Urt. v. 09.05.2007, 21 S 68/07; LG Bonn, Urt. v. 25.04.2007, 5 S 197/06 = NZV 2007, 362-365; LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 08.05.2007, 8 0 861/07 = ZfSch 2007, 444-448). Zuletzt ist die Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels erneut höchstrichterlich durch Urteil des BGH von 12.04.2011, VI ZR 300/09 bestätigt worden (so auch OLG Dresden, Beschl. v. 17.04.2009 – 7 U 7/09 = Schaden-Praxis 2010, 17; OLG Karlsruhe, Urt. v. 30 04.2010 – 4 U 131/09 = NZV 2010, 472 f.; OLG Köln, Urt. v. 18.08.2010 – 5 U 44/10 = NZV 2010, 614, 615; OLG Köln, Urt. v. 03.03.2009 – 24 U 6/08 = NZV 2009, 447, 448; OLG Köln, Urt. v. 22.12 2009 – und 15 U 98/09 = NZV 2010, 144; OLG Köln, Urt. v. 11.02.2009 – 2 U 102/08 – MRW 2010, Nr. 1, 15 f.; OLG Köln, Beschl. v. 20.04.2009 – 13 U 6/09; OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07. 2009 – 3 U 30/09 = VersR 2009, 1680, 1681 f.).

Das Gericht hat daher keinen Anlass, statt des Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 eine andere Schätzgrundlage insbesondere auch die Erhebung des Fraunhofer-Instituts zu den Mietwagenpreisen zugrunde zu legen. Denn die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mangel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urt. v. 11.03.2008, VI ZR 164/07). Solche konkreten Tatsachen sind vorliegend jedoch nicht vorgetragen worden. Sie ergeben sich – wie ausgeführt – auch nicht aus den vorgelegten „Vergleichsangeboten“ auf den Internetseiten der Firmen Sixt, Hertz und Europcar. Vorliegend tritt hinzu, dass die Erhebung des Fraunhofer Instituts unstreitig eine Vorlaufzeit von einer Woche für die Buchung voraussetzt. Diese stand der Klägerin am xx.xx.2010, als sie wegen des unfallbedingten Ausfalls ihres Fahrzeuges auf die kurzfristige Anmietung eines Ersatzfahrzeuges angewiesen war, nicht zur Verfügung.

Bei der Schätzung des Normaltarifs anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels 2009 ist dabei nicht auf den Tagespreis, sondern vorliegend auf den einfachen Wochenpreis und den einfachen Drei-Tages-Preis abzustellen. Bei einer absehbaren mehrtägigen Mietdauer ist der Geschädigte gehalten, zur Minderung des Schadens günstige Mehrtagespauschalen in Anspruch zu nehmen.

Maßgeblich sind insoweit die örtlichen Mietpreise, also vorliegend die Preise am Anmietort in Krefeld (PLZ-Bereich 478) (vgl. BGH, Urteile vom 11.03.2008, VI ZR 164/07, und vom 02.02.2010, VI ZR 7/09).

Vorliegend entsprachen unfallbeschädigtes Fahrzeug und das von der Klägerin angemietete Fahrzeug jeweils der Gruppe 2 des Schwacke-Mietpreisspiegels. Bei Anmietung eines gruppengleichen Fahrzeuges hat sich die Geschädigte im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Eigenaufwendungen anrechnen zu lassen. Vorliegend lässt sich die Klägerin insoweit ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10% der Nettomietwagenkosten anrechnen. Ein höherer Abzug ist auch nach Auffassung des Gencnts nicht angezeigt.

Auf Grund der Besonderheiten der Unfallsituation ist vorliegend ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung im Sinne des § 249 Abs 2 S. 1 BGB erforderlich.

Als rechtfertigende Gründe sind etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter, Fahrzeugvorhaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes, erhöhte Kosten für die Zustellung und Abholung der Fahrzeuge, an Vermittler zu zahlende Provisionen, Beschädigungsrisiko bei Fahrzeugen ohne Kreditkartensicherheit, erhöhtes Unterschlagungsrisiko, Forderungsvorfinanzierung, erhöhter Verwaltungsaufwand, Umsatzsteuervorfinanzierung zu nennen.

Vorliegend hat die Klägerin auch im Einzelnen unfallspezifische Kosten vorgetragen, die die gegenüber dem Normaltarif höheren Mietwagenkosten eines Unfallersatztarifs rechtfertigen. Die Anmietung erfolgte etwa 1,5 Stunden nach dem Unfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin erheblich beschädigt worden und unstreitig nicht mehr verkehrssicher war. Dabei war das beschädigte Fahrzeug der Klägerin in das Autohaus …… verbracht worden, wo das Mietfahrzeug dann auch zugestellt und – nach Ende der Mietzeit – wieder abgeholt worden ist.

Die Anmietung des Ersatzfahrzeuges war zur Wiederherstellung der Mobilität der Klägerin erforderlich und erfolgte in einer Eil- und Notsituation. Demgemäß erfolgte diese Anmietung bei der Firma Autovermietung ohne jede Voranmeldung und ohne Hinterlegung einer Kaution, Benutzung einer Kreditkarte oder gegen Vorkasse. Es ist auch grundsätzlich nicht Sache des Geschädigten, die ihm unfallbedingt entstandenen Kosten (Reparaturkosten, Mietwagenkosten etc.) vorzufinanzieren. Dass die Klägerin in diesem Zusamnenhang gegen ihre Verpflichtung zur Schadensminderung verstoßen hätte, tragt die Beklagte selbst nicht von und ist auch aus den übrigen Umständen nicht ersichtlich.

Seitens der Firma ….. Autovermietung ist die Vermietung des Fahrzeuges an die Klägerin ohne Kilometerbegrenzung erfolgt, wobei sie mit der Zurverfügungstellung des Fahrzeuges in Vorleistung getreten ist. Der vorliegende Rechtsstreit und die gerichtsbekannte Anzahl nämlicher Rechtsstreitigkeiten über die Regulierung restlicher Mietwagenkosten zeigt überdies anschaulich, dass die Vermieter von Fahrzeugen, die unfallbedingt angemietet werden, auch dem Risiko ausgesetzt sind, dass die Regulierung des Unfallschadens trotz unstreitig voller Haftung des Schädigers mit erheblichen Unwägbarkeiten hinsichtlich des Regulierungsverhaltens der beteiligten Haftpflichtversicherung behaftet ist. Vorliegend sind die berechtigten Mietwagenkosten, die die Firma der Klägerin in Rechnung gestellt hat, auch nahezu ein Jahr nach der Rechnungsstellung noch nicht vollständig beglichen.

Ein solcher pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genommen wurden, erscheint allein praktikabel, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern. Das Gericht hält insoweit einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20% der Mietpreiskosten für ausreicnend, aber auch angemessen, um die Besonderheiten der Kosten und Risi¬ken des Unfallersatztarifes im Vergleich zum Normaltarif zu berücksichtigen (OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007; aaO LG Düsseldorf, Urt. v.  11.01.2008 aaO.).

Zu den erforderlichen Mietwagenkosten sind die Haftungsbefreiungskosten hinzuzurechnen. Die Kosten für eine Teil- bzw. Voilkaskoversicherung sind bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig, unabhängig davon, ob auch das beim Unfall beschädigte Fahrzeug teil- oder vollkaskoversichert war. Insoweit besteht ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten daran, bei einer eventuellen Beschädigung des angemieteten Ersatzfahrzeugs nicht selbst für die Kosten aufkommen zu müssen (LG Dusseldorf, aaO. m.w.N.).

Nach der Rechnung der Firma …… Autovermietung vom 17.06.2010 entsprechen die dort angesetzten Haftungsbefreiungskosten den Werten gemäß Schwacke-Nebenkostentabelle 2009.

Ferner sind die Kosten für Zustellung und Abnolung hinzuzurechnen, die die Firma ….. Autovermietung mit jeweils € 23,– brutto (= € 19,33 netto) berechnet hat. Auch die insoweit angesetzten Preise entsprechen den Werten gemäß Schwacke-Nebenkostentabelle. Gleiches gilt für den Aufpreis für den Zusatzfahrer. Auch der hierfür berechnete Preis entspricht dem Schwacke-Mietpreisspiegel.

Die Beklagte hat die grundsätzliche Berechtigung der Kosten für die Haftungsbefreiung sowie die Zustellung und Abholung nicht in Abrede gestellt.

Soweit sie vorträgt, die Mehrkosten für den Zweitfahrer seien nicht erforderlich, ist dem nicht zu folgen Die Klägerin hat hierzu unbestritten vorgetragen, dass der als Zweitfahrer aufgeführte Zeuge das Mietfahrzeug ebenfalls nutzen sollte, weil er auch das verunfallte Fahrzeug zuvor gemeinschaftlich mit der Klägerin genutzt hatte. Dann aber ist es nicht zu beanstanden, dass der Zeuge als zweiter Mieter im Mietvertrag vom xx.xx.2010 aufgeführt ist und dass der Vermieter hierfür – wie branchenüblich – einen Aufschlag berechnet hat.

Die erforderlichen Mietwagenkosten berechnen sich daher wie folgt:

Mietwagenkosten netto                                                                 € 630,25

(Nach Schwacke-Mietpreisspiegel 2009, Gruppe 2, PLZ 478,
Modus, für 10 Tage, 1 x Wochenpreis von € 439,41 netto, 1 x
Drei-Tages-Preis von € 190,84 netto)

zuzüglich 20% Aufschlag für Unfallanmietung                                € 126,05

Zwischensumme                                                                            € 756,30

abzüglich 10% ersparte Eigenaufwendungen                                 € 75,63

Zwischensumme:                                                                           € 680,67

Haftungsbefreiungskosten (€ 117,65 + € 50,42)                           € 168,07

Zustellung Abholung (2 x € 19 33)                                                   € 38,66

Aufschlag Zusatzfahrer (10 x € 10,08)                                           € 100,80

erforderliche Mietwagenkosten (netto)                                          € 988,20

zuzüglich 19% Mehrwertsteuer                                                      € 187,76

erforderliche Mietwagenkosten (brutto):                                     € 1.175,96

Auf die erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von € 1.175,96 hat die Beklagte vorprozessual € 496,23 gezahlt. Es verbleibt daher ein Restanspruch der Klägerin in Höhe von weiteren € 679,73.

Soweit die Klägerin höhere Mietwagenkosten geltend macht, unterlag die Klage der Teilabweisung.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 BGB auf die ausgeurteilte Klageforderung Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 02.07.2010 beanspruchen. Insoweit war die Beklagte mit Schreiben vom 17.06.2010 unter Festsetzung bis zum 01.07.2010 zur Zahlung aufgefordert worden.

Ferner kann die Klägerin von der Beklagten Zahlung restlicher € 43,32 außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe ab 02.07.2010 verlangen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs, 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Soweit das AG Krefeld.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Krefeld: Bei Mietwagenkosten gilt die Schwacke-Liste (6 C 39/11 vom 15.07.2011)

  1. wissenssucher sagt:

    AG Krefeld: Bei Mietwagenkosten gilt die Schwacke-Liste.

    Mit Urteil vom 15.07.2011 (6 C 39/11) hat das AG Nürnberg…..

    Welches Gericht war es denn jetzt? Krefeld oder Nürnberg 😉

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