AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers.-AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 28.6.2013 – 118 C 1769/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

und wieder war es die HUK-Coburg, die die Schadensregulierung nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall nicht korrekt durchführen konnte oder wollte. Die Argumentation der HUK-Anwälte, dass die Sachverständigenkosten mit den Mietwagenkosten verglichen werden könnten, wurde gleich sofort vom Gericht ad absurdum geführt. Während sich der Geschädigte bei den Mietwagenkosten der Höhe nach informieren kann, ist dies bei den Sachverständigenkosten nicht möglich, da der Sachverständige seine Kosten erst nach Begutachtung und postfertigem Versand berechnen kann. Die HUK-Coburg hätte es gerne, wenn es die Fraunhofer-Liste für Sachverständigenkosten gäbe. Das ist aber Wunschdenken. Folgerichtig hat der Amtsrichter der 118. Zivilabteilung des Amtsgerichts Leipzig zutreffend die HUK-Coburg in ihre Schranken gewiesen. Die HUK-Coburg vergisst geflissentlich, dass auch überhöhte Sachverständigenkosten auszugleichen sind. Sie kann sich eventuelle Rückforderungsansprüche ja abtreten lassen und in einem gesonderten Verfahren, wobei die Darlegungs- und Beweislast bei ihr liegt, die vermeintliche Überhöhung zurückfordern. Sie ist also nicht rechtlos gestellt. Gleichwohl wird bewußt das Gegenteil vorgetragen. Lest selbst das Urteil  zum Thema Sachverständigenkosten aus Leipzig und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 118 C 1769/13

Verkündet am:

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

Klägerin –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherungen AG, Bahnhofeplatz 1, 96442 Coburg, v.d.d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch

Richter am Amtsgericht …

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013 am 28.06.2013

für Recht erkannt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 242,56 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit dem 21.08.2011 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf bis 600,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Bezahlung von weiterem Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 03.03.2011 in Höhe von 242,56 € aus §§ 398 BGB, 115 VVG, 249 BGB zu.

Unstreitig hat die Beklagte für sämtliche, dem Geschädigten entstandenen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 03.03.2011 einzustehen, da der Verkehrsunfall auf ein alleiniges Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten zurück zu führen ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst der Schadensersatzanspruch auch den noch offenen Teilbetrag der Sachverständigenkosten.

Auch die Beklagte zieht nicht in Zweifel, dass die Kosten eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand zählen. Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft dies auch für die noch mit der Klage geltend gemachten Beträge zu.

Es kann dahin stehen, ob die von der Klägerin abgerechneten Preise im Vergleich zu den bei Kollegen abgerechneten Tarifen überhöht sind, da der Schädiger bei einem Verkehrsunfall auch überhöhte Kosten eines gegebenenfalls unbrauchbaren Gutachtens bezahlen muss. Von der Beklagten zu ersetzen sind die Aufwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter in der Situation des Geschädigten getätigt hätte.

Unter diesem Blickwinkel erscheinen die Forderungen der Klägerin nicht unvernünftig. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Verkehrsunfall für die meisten Verkehrsteilnehmer glücklicherweise um ein singuläres Erlebnis handelt. Aus diesem Grunde hat der normale Unfallgeschädigte nicht die geringsten Vorstellungen davon, welche Kosten von Sachverstandigen für die Fertigung ihrer Gutachten abgerechnet werden.

Dies unterscheidet Sachverständigenkosten auch maßgeblich von Mietwagenkosten, da bei Metwagenkosten die meisten sich der präsenten Werbung der Mietwagenunternehmen kaum entziehen können und vor diesem Hintergrund wohl ungefähre Preisvorstellungen von Mietwagenkosten haben.

Aus diesem Grunde kann es letztlich auch dahin stehen, ob die vereinbarten Nebenkosten betriebswirtschaftlich sind oder ebenfalls überhöht sind. Ergänzend sei hier lediglich angeführt, dass naturgemäß die beklagtenseits errechneten Überhöhungen daran kranken, dass weder der Betrieb noch die Wartung und erforderliche Ersatzanschaffung dieser Geräte mit in die Kalkulation einbezogen wurden. Auch insoweit gilt im Übrigen aber, dass der normale Geschädigte wohl keine Vorstellungen haben wird, welche Nebenkosten ein Sachverständiger in seinem Gutachten abrechnet.

Die Nebenforderungen rechtfertigen sich aus §§ 286, 288 bzw. 249 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 242,56 EUR festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers.-AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 28.6.2013 – 118 C 1769/13 -.

  1. Gottlob Häberle sagt:

    So einfach kann es auch mal gehen.
    Respekt vor dem Richter.

    Grüße aus dem Wilden Süden

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