AG Meschede verurteilt R+V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (6 C 201/09 vom 26.10.2009)

Mit Urteil vom 26.10.2009 (6 C 201/09) hat das AG Meschede die R+V Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 221,03 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an  und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Aktivlegitimation der Klägerin ist gegeben. Die vorgelegte Abtretungserklärung verstößt nicht gegen §§ 3, 5 Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Klägerin betreibt die Einziehung abgetretener Forderungen nicht als eigenständiges Geschäft, ihr Hauptgeschäft ist vielmehr die Vermietung von Pkw.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weitere Mietwagenkosten.

Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann ein Geschädigter als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleitete Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt vom Geschädigten, dass er im Rahmen des ihm Zumutbaren grundsätzlich nur den günstigsten Tarif ersetzt verlangen kann. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, da sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

Gemäß § 287 ZPO kann der erforderliche Tarif geschätzt werden. Die Ermittlung dieses „Normaltarifs“ darf auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden. Solange keine genauere Schätzgrundlage vorhanden ist, bestehen gegen die Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels keine durchgreifenden Bedenken. Der Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer Instituts stützt seine Erhebung zu einem Großteil auf Internetpreise; diese Tarife setzen eine Vorbuchzeit voraus. Dies war dem Geschädigten nicht möglich, da er das Fahrzeug noch am Unfalltag, dem xx.xx.2008, angemietet hat. Außerdem fasst der Mietpreisspiegel die Durchschnittspreise für sehr viel weiträumigere Postleitzahlengebiete zusammen, als dies bei der Schwacke-Liste der Fall ist, die nach den ersten drei Ziffern differenziert. Soweit die Beklagte auf das Gutachten des Dr. Zinn und ein Gutachten des Amtsgerichts Viechtach verweist, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich diese Gutachten auf den konkreten Fall auswirken.

Der Geschädigte war nicht verpflichtet, eine Art Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigte Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen. Er verstieß nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, wenn er ein Fahrzeug zu einem Tarif anmietete, der über dem „Normaltarif“ lag, solange ihm dies nicht ohne weiteres erkennbar war. Für den Geschädigten lag ein Eilfall vor, da er noch am Tage des Unfalls ein Fahrzeug benötigte. Der Geschädigte hat auch nicht dadurch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, indem er einen Vertrag mit einem unfallbedingten Pauschalzuschlag auf den „Normaltarif“ abgeschlossen hat. Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist ein gewisser Aufschlag zur Schadenbeseitigung erforderlich. Wegen der Mehraufwendungen ist ein gemäß § 287 ZPO zu schätzender Zuschlag von 20 % angemessen.

Bei einer Vergleichsrechnung nach der Schwacke-Liste 2007 „Normaltarif arithmetisches Mittel zuzüglich 20 % Aufschlag ergibt sich, dass der gesamte Preis höher liegt als der in der Rechnung der Klägerin vom 18.03.2008. Unter diesen Umständen bestehen keine Bedenken gegen die Höhe der Rechnung der Klägerin.

Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen war nicht vorzunehmen, da der Geschädigte einen Mietwagen angemietet hatte, der zwei Preisstufen niedriger war.

Da die Beklagte mit ihrer Zahlungsverpflichtung in Verzug geraten ist, ist sie zur Zahlung von Verzugszinsen und den erforderlichen Anwaltskosten (ohne Mehrwertsteuer) verpflichtet.

Soweit das AG Meschede.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Siehe auch: CH-Beitrag vom 08.01.2014

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