AG München schreibt der HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse ins Versicherungsstammbuch, wie korrekt Schadensersatz zu leisten ist mit Urteil vom 3.12.2014 – 341 C 22796/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

zum närrischen Wochenende veröffentlichen wir hier wieder eine „linke Nummer“ der HUK-COBURG zur fiktiven Schadensabrechnung. Seitens der HUK-COBURG wurde wieder alles bestritten, was es zu bestreiten gab – einschließlich  Unfallhergang, Sachverständigenkosten und auch die Verbringungskosten. Damit hätten die Prozessbevollmächtigten der HUK-COBURG doch wissen müssen, dass nur substantiiertes Bestreiten erheblich ist. Nur wenn die Beklagtenseite substantiiert – und nicht nur ins Blaue hinein – bestreitet, muss das Gericht in die Beweisstation eintreten. Ist das Bestreiten unerheblich, kann das Gericht „kurzen Prozess“ machen und dem Klagebegehren stattgeben. So war es auch hier. Die Amtsrichterin des AG München hat mit einer umfangreichen Begründung „kurzen Prozess“ gemacht und die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands  vollumfänglich zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes verurteilt. Dabei hat die erkennende Amtsrichterin auch zutreffend festgestellt, dass der vom Unfallopfer beauftragte Sachverständige nicht dessen Erfüllungsgehilfe ist. Deshalb gehen eventuell überteuerte Rechnungen des Sachverständigen grundsätzlich nicht in das Risiko des Geschädigten. Vielmehr ist der Schädiger auf den Vorteilsausgleich verwiesen. Die HUK-COBURG ist daher – zu Recht – mit ihren unerheblichen Argumenten abgebügelt worden. Leider hat die Amtsrichterin das Wort „Gebühren“ benutzt. Dadurch leidet das Urteil etwas in seiner Qualität, denn es gibt keine Sachverständigengebühren. Lest selbst das gut begründete Urteil des AG München und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht München

Az.:     341 C 22796/13

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

… ,

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G., vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96443 Coburg,

– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht M. am 03.12.2014 auf Grund des Sachstands vom 03.11.2014 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes

Endurteil

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.864,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.09.2013 sowie weitere 176,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 14.09.2013 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4.        Der Streitwert wird auf 1.869,04 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom xx.04.2013 in München in der Baidurstraße.

Beteiligt war die Klägerin mit ihrem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … und das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen .. , beim Unfall gefahren von der Zeugin S. .

Unstreitig befuhren beide Fahrzeuge zunächst die Baidurstraße in westlicher Richtung und wollten nach rechts auf einen Parkplatz am Westfriedhof einbiegen. Die Klägerin trägt vor, sie habe den rechten Blinker gesetzt gehabt und auf der Straße gewartet, weil noch ein Fahrzeug aus dem Parkplatz aus in die Hauptstraße eingefahren sei. Die Zeugin habe mit dem Beklagtenfahrzeug plötzlich überholt und ebenfalls in den Parkplatz einbiegen wollen und sei dabei mit dem stehenden Klägerfahrzeug kollidiert.

Die Klägerin macht folgende Schäden geltend:

Reparaturkosten: EUR 2.148,31, hierauf wurden vorgerichtlich bereits bezahlt EUR 1.017,18.

Sachverständigenkosten: EUR 752,91, hierauf wurden vorgerichtlich EUR 245,– bezahlt.

Auslagenpauschale: EUR 30,–

Wertminderung: EUR 400,–, hierauf wurden vorgerichtlich EUR 200,- bezahlt.

Daneben macht die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. Die Klägerin beantragt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.869,04 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Auslagen i.H.v. EUR 229,55 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 01.08.2013 2U bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe am rechten Fahrbahnrand offenbar auf eine freiwerdende Parklücke gewartet. Die Zeugin S. sei vorbeigefahren und habe gerade rechts einbiegen wollen, als die Klägerin plötzlich angefahren sei.

Die Beklagte ist überdies der Auffassung, dass die Sachverständigenkosten, inbesondere in den Nebenkosten, unangemessen und unüblich hoch seien. Die Beklagte ist im Übrigen der Auffassung, dass Verbringungskosten bei der fiktiven Abrechnung nicht zu erstatten seien.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeuginnen S. und L. sowie durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens von Dr.-Ing. … .

Die Klägerin wurde informatorisch angehört.

Für weitere Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.02.2014, das Gutachten des Sachverständigen und die weiteren Aktenbestandteile.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist fast vollumfänglich begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte noch einen Schadensersatzanspruch i.H.v. EUR 1.864,04.

Dem liegt eine Alleinhaftung der Beklagtenseite zugrunde.

Unfallhergang und Haftungsteilung

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der Unfall im Wesentlichen so zugetragen hat wie von der Klägerin geschildert, und das Beklagtenfahrzeug das stehende Klägerfahrzeug beim Einfähren in den Parkplatz gerammt hat.

Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis, dass die Unfalldarstellung der Klageseite in Einklang mit den gegenseitig zuordenbaren Fahrzeugschäden steht und aus fahrtechnischer und kollisionsmechanischer Sicht schlüssig nachvollziehbar sei.

Das beklagtenseits beschriebene Anfahren des Klägerfahrzeugs stehe dagegen im Widerspruch zu den geradlinigen Kontaktspuren an der Außenseite des vorderen, linken Rades des Klägerfahrzeugs. Die Unfalldarstellung der Beklagtenseite stehe nicht in Einklang mit den gegenseitig zuordenbaren Fahrzeugschäden und sei aus kollisionsmechanischer Sicht so nicht nachvollziehbar.

Das Gericht hat keinen Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen und an der Richtigkeit des Gutachtens.

Die Zeugin S. hat in ihrer uneidlichen Einvernahme angegeben, sie habe das Klägerfahrzeug gesehen, das noch nicht ganz um die Ecke auf den Parkplatz gefahren gewesen sei. Sie sei dann reingefahren und habe beim Reinfahren mit ihrer hinteren, rechten Ecke dieses Fahrzeug berührt. Sie gehe davon aus, das andere Auto müsse in diesem Moment losgefahren sein. Sie gab selbst an, sie sei sehr eng an dem anderen Fahrzeug vorbeigefahren.

Ein Anfahren des Klägerfahrzeugs hat also auch die Zeugin S. nicht beobachtet, der Sachverständige schließt es aus.

Ein Verschulden der Zeugin S. als Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest, nachdem diese zu eng am erkennbar seit längerem stehenden Klägerfahrzeug vorbeigefahren ist.

Ein Verschulden der Klägerin steht dem gegenüber nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, nachdem nicht nachgewiesen ist, dass diese vom Fahrbahnrand angefahren ist.

Nachdem das Beklagtenfahrzeug das stehende Klägerfahrzeug touchiert hat, ist bei der gemäß § 17 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge und der Betriebsgefahren eine Alleinhaftung der Beklagtenseite angemessen. Die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs tritt hinter das Verschulden der Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs zurück.

Schadenshöhe

Die Klägerseite kann Reparaturkosten i.H.v. EUR 2.148,31 geltend machen. Auch die Verbringungskosten sind die erstatten. Es ist gerichtsbekannt, dass bei allen BMW-Werkstätten im Münchener Raum Verbringungskosten anfallen mit Ausnahme des BMW-Lackierzentrums in Garching, welches sich in einer Entfernung von 39 km von dem Wohnsitz der Klägerin befindet und deshalb außerhalb ihres Einzugsbereichs in Taufkirchen liegt.

Nachdem Verbringungskosten bei nahezu allen BMW-Werkstätten in München anfallen, kann die Klägerin solche auch ersetzt verlangen. Die Klägerin muss sich nicht auf nicht markengebundene Werkstätten, bei denen Verbringungskosten u.U. nicht anfallen, verweisen lassen, nachdem ihr Fahrzeug beim Unfall weniger als drei Jahre alt war.
Auf die Reparaturkosten wurden EUR 1.017,18 bezahlt, sodass noch ein Anspruch i.H.v. EUR 1.131,13 besteht.

Sachverständigenkosten

Die Klägerin kann Sachverständigenkosten i.H.v. EUR 752,91 ersetzt verlangen.

Entscheidend für die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten durch den Schädiger ist nicht, ob der Sachverständige nach dem zwischen ihm und dem Geschädigten geschlossenen Werkvertrag einen Anspruch auf die in Rechnung gestellten Gebühren hat; dies wird bei den vorgerichtlich bei der Abwicklung von Haftpflichtschäden abgerechneten Gebühren oftmals nicht der Fall sein. Entscheidend dafür ist nämlich meist mangels Honorarvereinbarung die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB. Der Sachverständige hat daher in der Regel nur Anspruch auf Ersatz der üblichen Gebühren.
Bei der hier zu entscheidenden Frage, welche Sachverständigengebühren der Geschädigte vom Schädiger ersetzt verlangt werden kann, ist der Beurteilungsmaßstab ein anderer. Entscheidend ist gemäß § 249 BGB, welche Aufwendungen „ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und geboten halten darf (BGHZ 115, 364/369).“

Auch bei der Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nachdem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.“ (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 = BGH DS 2014, 90 ). Selbst wenn die Rechnung insgesamt oder einzelne Positionen tatsächlich überteuert sein sollten, trägt das Risiko hierfür grundsätzlich nicht der Geschädigte.

Gegen ein ihrer Ansicht nach überhöhtes Honorar kann sich die Beklagte in einem Schadensersatzprozess gegen den Sachverständigen wehren, entweder aus dem Gutachtensvertrag (Werkvertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter) oder durch Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen.

Der Sachverständige ist auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm zugerechnet würde (vgl. z.B. OLG Naumburg, Urteil vom 20.1.2006, 4 U 49/05).

Es ist also weder Aufgabe des Geschädigten, Preisvergleiche anzustellen oder den billigsten Sachverständigen auszuwählen, noch ist es Aufgabe des Geschädigten, einzelne Positionen der Rechnung nach Überhöhung/Plausibilität zu durchforsten.

Dies wäre nur der Fall, falls eine eventuelle Überhöhung derart evident wäre, also soweit vom Angemessenen in einem Maß abweicht, dass eine Monierung vom Geschädigten verlangt werden kann.

„Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. (…) Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissenstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine maßgebende Rolle.“ (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13).

Dass der Kläger von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wird im Rechtsstreit nicht behauptet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der BVSK-Umfrage bekannt sein. Damit fallen die geltend gemachten Kosten von vornherein nicht aus dem Rahmen des für die Behebung erforderlichen Geldbetrags (vgl. BGH, a.a.O.).

Der Kläger hat vorliegend auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er die Rechnung unbeanstandet bezahlt hat.

Auf eine Auseinandersetzung mit dem Gutachter muss er sich insoweit nicht einlassen (vgl. z.B. AG Bochum, Urteil vom 6.12.1995, 70 C 514/95).

Die Kosten sind aber auch nicht erkennbar deutlich überhöht.

Das Gericht orientiert sich für die Angemessenheit der Sachverständigenkosten an der BVSK-Honorarbefragung für die Jahre 2012/2013. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 23.1.2007, VI ZR 67/06) hat ausgeführt, soweit sich ein Gutachter auf allgemeine Tabellen beziehe, die von anerkannten Berufsverbänden ermittelt worden seien, wie dem BVSK, der DEKRA oder der IHK, sei zu vermuten, dass der Gutachter einen angemessenen Marktpreis in Ansatz gebracht habe. (Das Landgericht München I hat in einem Urteil vom 01.09.2011 (19 S 7874/11) ausgeführt: „Die Angriffe der Beklagten gegen die vom Amtsgericht bei der Ermittlung des üblichen Honorars zugrunde gelegte BVSK-Honorarbefragung greifen nicht. Diese Tabelle findet in der Rechtsprechung breite Anerkennung und hat in der Praxis für die Ermittlung der üblichen und konkreten Honorarhöhe besondere Bedeutung. Die dort genannten Sätze – auch für Nebenkosten – geltend als üblich.“).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 22.07.2014 (NJW 2014, 3151).

Der BGH hat dort zwar entschieden, dass es nicht zu beanstanden sei, dass das Berufungsgericht (das LG Saarbrücken) die BVSK Befragung in ihrer Region nicht als geeignete Schätzgrundlage angesehen hat. Dies bedeutet aber nicht, dass nicht – entsprechend begründet – andere Gerichte, insbesondere für andere Regionen dies anders sehen können.

Der BGH hat lediglich festgestellt, dass das LG Saarbrücken insoweit ohne Rechtsfehler zu dieser Annahme gekommen ist.

Nun liegt das AG München schon gar nicht in der Region des LG Saarbrücken. Zum anderen orientiert sich das Gericht vorliegend nur für die Frage, ob der Laie eine evtl. Überhöhung erkennen musste, an den Ergebnissen der BVSK-Befragung.

Es macht die BVSK-Befragung dagegen nicht zur Grundlage einer eigenen Schätzung der Höhe der Sachverständigenkosten nach § 287 ZPO, sodass es auf die Frage, ob die BVSK-Befragung eine geeignete Schätzgrundlage darstellt, vorliegend gar nicht ankommt.

Im vorliegenden Fall ist die Üblichkeit und Angemessenheit des Grundhonorars nicht streitig.

Bezüglich der Nebenkosten ist eine Pauschalierung ebenfalls zulässig. Diese Nebenkosten können neben dem Grundhonorar geltend gemacht werden. Sie können auch einen nicht unerheblichen Anteil an den Gesamtgutachtenskosten ausmachen, ohne dass dies gegen die Pflicht zur Schadensminderung verstößt.

Es ist daher auch zulässig, dass der Geschädigte Sachverständigenkosten ersetzt verlangt, die sich aus Positionen wie Fahrt-, Foto-, Porto-/Telefonkosten etc. errechnen. Entsprechend ist in der genannten BVSK-Honorarbefragung auch eine isolierte Aufzählung von Nebenkosten enthalten, die regelmäßig von Sachverständigen in ihren Abrechnungen in Rechnung gestellt werden.

Dies beinhaltet z.B. auch Schreibkosten, Fahrtkosten, Kosten für Lichtbilder und für Porto und Telefon. Solche Positionen sind im Rahmen der Sachverständigenkosten regelmäßig erstattungsfähig und zwar auch pauschal, unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall tatsächlich in dieser Höhe angefallen sind.

Nach der o.g. BVSK-Honorarbefragung berechnen 50-60% der BVSK-Mitglieder für die Nebenkosten:

Fahrtkosten 0,92 € bis 1,16 € pro km
Fahrtkosten pauschal 22,89 € bis 26,73 €
Lichtbilder pro Bild 2,21 € bis 2,55 €
Porto/Telefon pauschal: 14,48 € bis 18,17 €
Schreibkosten je Seite: 2,45 € bis 2,86 €
Schreibkosten je Kopie: 1,11 € bis 1,43 €

Die vom Sachverständigen angesetzten Nebenkosten überschreiten damit der Höhe nach nicht wesentlich die Summe, welche nach der BVSK-Liste von 50-60% der Mitglieder höchstens verlangt werden.

Der Kläger hat daher unter Berücksichtigung der vorgerichtlich geleisteten Zahlung einen Anspruch auf Zahlung von noch 507,91 €.

Hinsichtlich der Auslagenpauschale schließt sich das Gericht der ständigen Rechtsprechung des OLG München an, wonach eine Auslagenpauschale i.H.v. EUR 25,- ausreichend und angemessen ist, zumal die Kosten für Telekommunikation in den letzten Jahren gesunken sind.

Die Höhe der Wertminderung von EUR 400,- war nicht streitig. Hierauf wurden vorgerichtlich bereits bezahlt ein Betrag von EUR 200,–, sodass noch ein weiterer Betrag von EUR 200,- verbleibt.

Die Klägerin kann daher insgesamt noch ersetzt verlangen EUR 1.864,04.

An vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin geltend machen eine 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert in der zum Zeitpunkt des Tätigwerdens der Partei Vertreter noch berechtigten Schadensersatzforderung von EUR 1.864,04 zzgl. Auslagenpauschale und MWSt.; dies sind hier EUR 229,55. Hierauf hat die Beklagte vorgerichtlich bereits bezahlt EUR 63,55, sodass noch eine berechtigte Klageforderung i.H.v. EUR 176,– besteht.

Die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszinsen ab 01.08.2013.

Beim Schreiben vom 24.07.2013 muss es sich um ein Mahnschreiben gehandelt haben, nachdem zuvor bereits ein Teil der Schadenspositionen bezahlt worden war, die Beklagte also vorab durch die Klägerin selbst bereits zur Zahlung aufgefordert worden war.
Nur deshalb berechnen sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch nur aus einem Betrag in Höhe der Restforderung.

Die Höhe der Verzugszinsen ergibt sich aus § 288 BGB.

Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung ohne Einbeziehung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf öer sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

gez.

M.
Richterin am Amtsgericht

Verkündet am 03.12.2014

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG München schreibt der HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse ins Versicherungsstammbuch, wie korrekt Schadensersatz zu leisten ist mit Urteil vom 3.12.2014 – 341 C 22796/13 -.

  1. Heinz-Werner K. sagt:

    Bis auf die „Gebühren“ hat die Richterim am AG München eigentlich alles richtig gemacht. Sie hat mit Recht daraufhingewiesen, dass der SV nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Eventuelle Fehler des SV muss sich der Geschädigte nicht anrechnen lassen, vielmehr ist der Schädiger auf den Vorteilsausgleich verwiesen. Richtig so. Das müsste viel mehr und viel deutlicher auch in den Schriftsätzen der Geschädigtenanwälte herausgestellt werden.

  2. Zweite Chefin sagt:

    Ein Aktenzeichen aus 2013, also nicht mehr so frisch.
    Seit neuestem bestreitet die HUK nämlich regelmässig die Aktivlegitimation des Geschädigten, einfach so.

  3. Heinz-Werner K. sagt:

    @ Zweite Chefin

    Dann sollte man direkt den Schädiger, also in diesem Fall den bei der HUK versicherten Fahrer oder Halter, in Anspruch nehmen. Was schert uns das Bestreiten der HUK?
    Ich bestreite, dass die HUK überhaupt eine Versicherung ist.

  4. Zweite Chefin sagt:

    Tun wir ja, aber die HUK hängt sich über ihre Prozessbevollmächtigten mit rein, die tragen doch nach Richtlinien vor.
    Da es Zeit braucht, die Versicherungsvorgaben an den RA zu schicken (läuft wohl per Briefpost), kommen die doch regelmässig mit ihrer Erwiderungsfrist nicht hin und bekommen Fristverlängerung zugestanden, die dann auch bis zum letzten Tag ausgeschöpft wird …

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