AG Neubrandenburg misst dem BVSK-Gesprächsergebnis keine Bindungswirkung zu (Urt. v. 26.10.2010 – 10 C 62/10 -).

Wieder ein Gericht, das dem BVSK-Gesprächsergebnis keine Bindungswirkung zuspricht. Bisher hatten bereits folgende Gerichte eine Bindungswirkung verneint: LG Dortmund Urt. v. 5.8.2010 – 4 S 11/10 -; AG Berlin-Mitte Urt. v. 21. 7.2009 – 3 C 3091/09 -; AG München Urt. v. 19.5.2010 – 345 C 8750/10 -; AG Lübeck Urt. v. 6.7.2010 – 31 C 1771/10 -; AG Neubrandenburg Urt. v. 30.7.2010 – 5 C 50/10 – und  AG Magdeburg Urt. v. 9.10.2010 – 160 C 807/10(160). Jetzt kommt dann auch noch das Urteil des zuständigen Richters der 10. Zivilprozessabteilung des AG Neubrandenburg vom 26.10.2010 – 10 C 62/10 – hinzu. Die Liste wird immer größer und je größer die Liste wird umso mehr nimmt die Bedeutung des Gesprächsergebnisses und der Honorarübereinkunft BVSK-HUK-Coburg ab. Auch Meinungen einzelner Personen im BVSK haben keine Bindungswirkung, das steht ausdrücklich in den Entscheidungsgründen. Nachfolgeld das Urteil des Richters aus Neubrandenburg:

Amtsgericht Neubrandenburg

10 C 62/10
verkündet am 26.10.2010

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger

-Kläger –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG
vertreten durch den Vorstand
Hopfenstraße 29, 24088 Kiel

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Neubrandenburg durch Richter … im schriftlichen Verfahren am 26.10.2010 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 315,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Mit Erklärung vom 14.07.2010 hat der Auftraggeber des Klägers, Herr … , Schadensansprüche aufgrund eines Unfallereignisses an den Kläger abgetreten. An der Wirksamkeit der Abtretung bestehen keine Bedenken. Die Beklagte ist auch gemäß der Abtretung vorgegangen, indem sie einen Teilbetrag in Höhe von 212,00 EUR (brutto) vorgerichtlich an den Kläger gezahlt hat. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Für die außergerichtliche Tätigkeit eines Kfz-Sachverständigen besteht keine gesetzliche Regelung. Eine konkrete Vergütungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Zedenten ist vorliegend ebenfalls nicht getroffen worden. Die Höhe der Vergütung richtet sich deshalb nach der üblichen Vergütung gemäß § 632 BGB.

Im Gegensatz zu gerichtlich bestellten Sachverständigen ist bei der Erstellung außergerichtlicher Schadensgutachten eine Abrechnung nach Zeitaufwand nicht üblich. Die Abrechnung der Vergütung außergerichtlicher Kfz-Sachverständiger erfolgt insofern überwiegend als Pauschalsumme, deren Höhe in Abhängigkeit zur Höhe des ermittelten Reparaturaufwandes bzw. Wiederbeschaffungswertes steht.

Der Kläger richtete sich bei der Berechnung seiner Vergütung an den Ergebnissen der Honorarbefragung des BVSK 2008/2009, Dies ist nicht zu beanstanden.

Ob die Beklagte mit dem BVSK Gespräche geführt hat und Gesprächsergebnisse erzielt worden sind, kann dahingestellt bleiben, da etwaige Gespräche der Beklagten mit dem BVSK wie auch rechtliche Ansichten einzelner Personen beim BSVK jedenfalls keine Bindungswirkung für den einzelnen Sachverständigen entfalten. Sie können höchstens eine Orientierungshilfe bieten.

Der Kläger ermittelte in seinem Gutachten einen unfallbedingten Schaden in Höhe von 1.753,09 EUR netto. Entsprechend der BVSK-Honorarbefragung berechnen bei dieser Schadenshöhe (bis 2.000,00 EUR netto) 40 bis 60 Prozent der befragten Sachverständigen ein Grundhonorar zwischen 295,00 EUR und 341,00 EUR. Der Kläger hat ein Grundhonorar in Höhe von 320,00 EUR abgerechnet und liegt damit im mittleren Teil des Rahmens der BVSK-Befragung so dass das Gericht diese Höhe als angemessen erachtet.
Bezüglich der Kosten Tür den ersten Lichtbildersatz befindet sich der Beklagte geringfügig oberhalb des entsprechenden Rahmens der BVSK-Befragung. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden, da der Kläger sich hinsichtlich der anderen Auslagen im (2. Lichtbildsatz, Schreibkosten Original, Fahrkosten Porto/Telefon/EDV) und sogar unterhalb (Schreibkosten Kopie) des Rahmens der in der BVSK-Honorarbefragung ausgewerteten Nebenkosten befindet.
Desweiteren ist auch die Berechnung der Nebenkosten neben dem Grundhonorar nicht zu beanstanden. Wie die BVSK-Honorarbefragung zeigt, ist dies zum einen üblich und zum anderen verdeutlicht schon die Bezeichnung als „Grundhonorar“, dass die weiteren Nebenkosten in diesem Betrag nicht enthalten sind.

Unstreitig hat die Beklagte 212,00 EUR bezahlt, so dass von der Rechnung des Klägers noch 315,17 EUR, aus der nach den obigen Ausführungen erstellten Rechnung des Klägers vom 15.07.2010 über einen Gesamtbetrag von 527,17 EUR, offen sind.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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17 Antworten zu AG Neubrandenburg misst dem BVSK-Gesprächsergebnis keine Bindungswirkung zu (Urt. v. 26.10.2010 – 10 C 62/10 -).

  1. Klaus Kannenberg sagt:

    Hallo Kollegen,
    der wichtigste Absatz in dem Urteil ist doch der folgende:
    „…Ob die Beklagte mit dem BVSK Gespräche geführt hat und Gesprächsergebnisse erzielt worden sind, kann dahingestellt bleiben, da etwaige Gespräche der Beklagten mit dem BVSK wie auch rechtliche Ansichten einzelner Personen beim BSVK jedenfalls keine Bindungswirkung für den einzelnen Sachverständigen entfalten. Sie können höchstens eine Orientierungshilfe bieten…“ Damit hat das Gericht das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg als eine Art Sonderkondition ohne Bindungswirkung eingestuft. Beachtenswert ist auch der letzte Satz dieses Abschnittes. Die rechtlichen Ansichten einzelner Personen des BVSK, das können doch nur die Anmerkungen, Aufsätze und sonstige Publikationen des GF F. sein, wer schreibt oder äußert sich denn sonst für den BVSK? Also ist das Gesprächsergebnis noch nicht einmal das Papier wert, auf dem es schriftlich fixiert wurde. Und das passiert einem Anwalt. Der BVSK wird doch nur von der HUK-Coburg benötigt, um günstige Honorare als überwiegend üblich darzustellen, was allerdings noch nicht einmal richtig ist.

  2. H. U. sagt:

    Klaus Kannenberg Dienstag, 09.11.2010 um 17:59

    Hallo Kollegen,
    der wichtigste Absatz in dem Urteil ist doch der folgende:
    “…Ob die Beklagte mit dem BVSK Gespräche geführt hat und Gesprächsergebnisse erzielt worden sind, kann dahingestellt bleiben, da etwaige Gespräche der Beklagten mit dem BVSK, wie auch rechtliche Ansichten einzelner Personen beim BSVK jedenfalls keine Bindungswirkung für den einzelnen Sachverständigen entfalten.
    …..

    Hallo, Herr Kannenberg,

    das, was Sie herausgestellt haben sollte man sich gut merken.

    Aber wenn die Anwälte der HUK-Coburg ihre Felle schwimmen sehen, reiten sie unredlicherweise und mit fast nicht mehr zu überbietender Fantasie auf der Aktivlegitimation herum und das machen dann sogar noch einige Richter (Richterinnen weniger) mit, obwohl ansonsten der Schadenrersatzanspruch zumindest teilweise schon befriedigt wurde. Das ist eine aktuelle Herausforderung.

    Mit freundlichen Grüßen

    H.U.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo H.U.,
    die Frage der Aktivlegitimation bleibt nach wie vor eine wichtige Frage, wie auch gerade das Urteil des AG Haldensleben – Zweigstelle Wolmirstedt zeigt.
    Wenn aber die Abtretungsvereinbarung (die Abtretung ist ein Vertrag!) sauber durchgeführt wird, von den berechtigten Personen und in korrekter Vertragsform, dann dürfte die Aktivlegitimation, die der Richter eigentlich immer prüfen muss, kein Thema sein.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  4. H. U. sagt:

    Willi Wacker Mittwoch, 10.11.2010 um 14:04

    Hallo H.U.,
    die Frage der Aktivlegitimation bleibt nach wie vor eine wichtige Frage, wie auch gerade das Urteil des AG Haldensleben – Zweigstelle Wolmirstedt zeigt.
    Wenn aber die Abtretungsvereinbarung (die Abtretung ist ein Vertrag!) sauber durchgeführt wird, von den berechtigten Personen und in korrekter Vertragsform, dann dürfte die Aktivlegitimation, die der Richter eigentlich immer prüfen muss, kein Thema sein.
    ——————————————-
    Hallo, Willi Wacker,

    was bedeutet das für einen Nichtjuristen im Detail und im Klartext ? Wie umfangreich ist der Anforderungskatalog ?
    Greift nicht auch § 1006 BGB ? Warum scheuen manche Richter sich, hierauf abzustellen ? Ist der § 1006 BGB inhaltlich nicht ausreichend eindeutig ?

    Mit freundlichen Grüßen

    H.U.

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo H.U.,
    der von Dir angesprochene § 1006 gibt eine (widerlegbare)Eigentumsvermutung aus Mobiliarbesitz. Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Bei Kraftfahrzeugen gilt nach der Kommentierung im Münchner Kommentar § 1006 folgendes: Als Eigentümer des Kfz-Briefes, jetzt Zulassungsbescheinigung, wird der Besitzer des Kfz vermutet, nicht aber umgekehrt der Briefbesitzer als Eigentümer von Brief und Kfz. Der Eigenbesitz ist nur ein widerlegbares Indiz für das Eigentum. Wird das Eigentum bestritten, hat der Eigentümer, weil er ja behauptet Eigentümer zu sein, diese Tatsache zu beweisen. Dafür reicht dann die Vorlage des Original Kfz-Briefes aus. Eine Kopie reicht nicht, da ja das Original im Tresor der Bank liegen kann und damit auf Grund des Sicherungseigentums der Bank diese Eigentümerin ist. Durch die Vorlage des Kfz-Briefes ist der Vorlegende Eigentümer und Besitzer des Briefes und weist damit auch sein Eigentum an dem verbrieften Recht des Kfz aus.
    Da Schadensersatzansprüche nur von dem Eigentümer der beschädigten Sache beansprucht werden können, ist auf die Person des geschädigten Eigentümers besonderer Wert zu legen, um möglichen Angriffen der Gegenseite gewappnet zu sein.
    Wenn ein Nichtberechtigter, also nicht der Eigentümer, Schadensersatz fordert, wird sein Anspruch abgewiesen. Beauftragt ein Nichtberechtigter den Sachverständigen kommt es auf die Zustimmung des Eigentümers an. Nur hilfsweise dürften Gesichtspunkte der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht kommen. Bei der GoA wird auch nur eine Vermutung aufgestellt. Also Vorsicht. Deshalb meine ich, dass im Fall des AG Halbersleben gar keine wirksame Abtretung vorliegt. Die Eigentümerin hat unstreitig nicht die Abtretungsvereinbarung unterzeichnet. Die Tochter hat, weil sie nicht bevollmächtigt war, als Nichtberechtigte gehandelt. Eine nachträgliche Zustimmung durch die Eigentümerin ist nach Tatbestand nicht erfolgt. Also bleibt es bei einer Handlung einer Nichtberechtigten. Damit dürfte nach wie vor die Willenserklärung auf Abschluss eines Abtretungsvertrages schwebend unwirksam sein und dadurch, dass eine Zustimmung nicht erteilt wurde, unwirksam wurde. Damit liegt m.E. keine wirksame Abtretung vor.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  6. SV Zimper sagt:

    „Deshalb meine ich, dass im Fall des AG Halbersleben gar keine wirksame Abtretung vorliegt. Die Eigentümerin hat unstreitig nicht die Abtretungsvereinbarung unterzeichnet. Die Tochter hat, weil sie nicht bevollmächtigt war, als Nichtberechtigte gehandelt. Eine nachträgliche Zustimmung durch die Eigentümerin ist nach Tatbestand nicht erfolgt.“

    Jedem seine Meinung! Allein mit Wissen kommt man weiter.

    Der Auftrag zur Erstellung des Gutachtens erfolgte telefonisch durch die Fahrzeughalterin (Eigentümer). Anwesend bei der Fahrzeugbesichtigung war die Fahrzeugnutzerin. Diese bestätigte im Auftrag der Fahrzeughalterin den SV-Auftrag und die auch zuvor telefonisch mit der Fahrzeughalterin abgesprochene Abtretung an Erfüllungs statt. In Kenntnis der bestehenden Abtretung an Erfüllungs statt machte dennoch die Rechtsvertretung das SV-Honorar in der Klage mit geltend. Sie teilte dem Gericht wahrheitswidrig mit, es läge eine Rückabtretung vor.
    Anstatt dann in Laufe der Verhandlung den eingeklagten Betrag um die Höhe des SV-Honorars zurückzunehmen, so wie es die Rechtsvertretung selbst in einem Schreiben ein Jahr vor Urteilsverkündung der Mandantin bereits erklärt hatte, berief sich der Anwalt gegenüber dem Gericht nun auf die angebliche Unwirksamkeit der Abtretung. Die Behauptungen im Prozess der Nichtbevollmächtigung stammten daher nicht von der Klägerin sondern von deren Prozessbevollmächtigen. Das Gericht hat somit wohl richtig entschieden.

    Siehe hierzu auch Willi Wacker, Sonntag, 07.11.2010 um 19:35

    Zitat Willi Wacker zum Urteil 17 C 404/09 AG Haldensleben:
    „… wenn ich den Sachverhalt richtig deute, lag gar keine Rückabtretungsvereinbarung vor, sondern es blieb bei der Abtretungsvereinbarung vom 3./4.11.2008. Insoweit war dann in der Tat die Klägerin hinsichtlich der Sachverständigenkosten nicht aktivlegitimiert. Hinsichtlich der behaupteten Rückabtretung ist es auch problematisch, wer die Rückabtretungsvereinbarung abschließen sollte, die Klägerin, die die Abtretung nicht unterschrieben hat, oder die Tochter, die allerdings nicht die geschädigte Kfz-Eigentümerin ist.
    Für wen hat der Sachverständige denn das Gutachten erstellt? Bestimmt doch für die geschädigte Kfz-Eigentümerin, also die Klägerin. Mithin muss sich die Klägerin die Beauftragung und die Vereinbarung vom 3./4.11.2008 im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag anrechnen lassen bzw. aus dem Gesichtspunkt der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht.“

    Chr. Zimper

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV Zimper,
    die verschiedenen Rechtsansichten resultieren doch daraus, dass hier im Blog ein Urteil eingestellt wurde, was – aus welchen Gründen auch immer – nicht komplett oder verstümmelt dargestellt worden ist. Ihre Angaben, siehe oben, ergeben sich weder aus den Entscheidungsgründen noch aus dem Tatbestand.
    Dass das Urteil jetzt auch noch unvollständig ist, ergibt sich daraus , dass keine Kostenregelung der Streitverkündung vorliegt. Auch ist der Streitverkündete im Urteil, so wie es jetzt veröffentlicht ist, nicht erwähnt, z.B. in der Form, dass der Streitverkündete dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beitrat. Nichts davon steh im Urteil. Oder ist das Urteil immer noch nicht komplett eingestellt? Deshalb hätte das Urteil zunächst besser nicht eingestellt werden sollen.
    Mein erster Kommentar beruhte ja augenscheinlich auf dem verstümmelt eingestellten Urteil.

  8. SV Zimper sagt:

    Hallo Willi, zur Beantwortung deiner Frage bezüglich der Nebenintervention:
    Es wurde umgehend beantragt, den Tatbestand des Urteils vom 23.09.2010 gemäß § 320 ZPO zu berichtigen, dass der Streitverkündete dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten ist und nach Berichtigung des Tatbestandes das Urteil gemäß § 321 ZPO dahin zu ergänzen, dass der Beklagte die Kosten der Nebenintervention zu tragen hat.

    MfG. Chr. Zimper

  9. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    hallo zusammen,

    ich hatte neulich schon erwähnt, dass ich aktuell wieder einen rechtsstreit vor dem amtsgericht leipzig gegen HUK Coburg führe. ein weiterer fall war nach klagezustellung bezahlt worden, weil man sich angeblich verrechnet hatte. der nächste liegt schon wieder an …

    im aktuellen fall hat der kollege, der die HUK vertritt, das gesprächsergebnis nicht einmal mehr erwähnt!

    vielleicht auch deshalb, weil es ja sogar in den erläuterungen des gesprächsergebnisses, erhältlich unter http://www.bvsk-2009.de/fileadmin/download/Gespraechsergebnis-HUK-Bruderhilfe-2009.pdf heisst:

    „6. vorstehende tabelle stellt keine verbindliche preisempfehlung für sachverständige dar.“

    von daher ist es eigentlich eine selbstverständlichkeit, wenn die gerichte dem gespräch keine bedeutung beimessen, wenn es nicht einmal die mitglieder des BVSK bindet.

    schönes wochenende!

  10. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Uterwedde,
    nur die Anwälte der HUK legen die Erläuterungen dem Gericht nicht mit vor, sondern argumentieren doch damit, dass 60 % der Sachverständigen danach abrechnen und der Richter Dumbaddel fällt dann darauf rein. Sicherlich kann dieses Gesprächsergebnis niemals binden, da Verträge nur unter den Vertragsparteien Bindungen bewirken. Selbst wenn der GF. des BVSK mit Vollmacht sämtlicher Mitglieder handeln würde, kann er nicht alle Mitglieder binden. Also ist dieses Gesprächsergebnis nicht das Papier wert, auf das es fixiert worden ist. Bedenklich ist nur, dass ein RA als GF des BVSK daran mitgewirkt hat.
    Auch ein schönes Wochenende.

  11. Willi Wacker sagt:

    Auch das LG Berlin hat mit Berufungs-Urteil vom 29.7.2010 -41 S 105/10- das Gesprächsergebnis als nicht anwendbar erklärt. Ich werde noch darüber berichten.

  12. Peter Pan sagt:

    Hallo Herr Kollege Utterwedde
    es legt m.E. auf der Hand,weshalb die BVSK-HUK-Vereinbarung nicht „Sondervereinbarung“,sondern „Gesprächsergebnis“ genannt wurde.
    Man will so den wahren Charakter verschleiern und kartellrechtlichen Bedenken begegnen.
    Die praktische Umsetzung durch die HUK hebt indess den Schleier!
    Die HUK hat in einem Verfahren die Vorstandsanweisung eingeräumt,dass SV-Rechnungen auf das Niveau des BVSK-HUK-Gesprächsergebnisses zu kürzen sind.Damit will man m.E.die Rechtsfolgen aus BGHZ 63,182 ff unterlaufen.
    Das Beuteschema ist dabei immer das gleiche:
    1.Vereinbarungen -oder verharmlosend „Gesprächsergebnisse“mit Sixt oder Europcar führen zu Preisen,die weit unter dem Üblichen Preisgefüge liegen;darauf werden dann die Unfallopfer verwiesen und es wird entsprechend gekürzt,oder man bezahlt eben aus der Portokasse eine Fraunhofer-Studie um so einen Kürzungsmassstab zu erhalten.
    2.Vereinbarungen über Preise mit Werkstätten werden als Kürzungsmassstab hergenommen und die Forderung von Fiktivabrechnern wird entsprechend gekürzt.
    Da liegt es doch exakt auf der Linie,mit einem Sachverständigenverband ebenfalls Preise zu vereinbaren-natürlich völlig und gänzlich Unverbindliche-um auf diese Weise ebenfalls einen Kürzungsmassstab in die Hand zu bekommen.
    Die HUK behandelt also in der täglichen Praxis kraft Vorstandsanweisung das Gesprächsergebnis als bindend und als Massstab für ihre bundesweit einheitlichen Regulierungsstandarts.
    Deshalb bleibt es eine Sondervereinbarung,deren Anwendung einen unzulässigen Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Unfallopfers darstellt,von der Ersetzungsbefugnis des §249 II,1 BGB Gebrauch zu machen(vergl. VW-Urteil des BGH)
    Dank der Marktmacht der HUK entsteht aus der Unverbindlichkeit des Gesprächsergebnisses auf dem Papier für viele SV ein Zwang,sich bei der Honorarabrechnung doch daran zu halten.
    Damit führt die praktische Umsetzung des Gesprächsergebnisses durch die Vorstandsanweisung der HUK m.E.doch wieder zu einer kartellrechtlichen Bedenklichkeit.
    Wir haben es hier nicht nur mit einem „Gespräch“ zu tun,wie die Masse der fast 1300 hier gelisteten Urteile zu Honorarkürzungen der HUK belegt.
    Es handelt sich m.E. um ein Werkzeug,welches der HUK die systematische Kürzung von Gutachterkosten ermöglicht und auch ermöglichen soll.
    Es wird Zeit, einen erneuten Vorstoss beim Bundeskartellamt zu versuchen.
    MfkG Peter

  13. virus sagt:

    Wirbt die HUK nicht auch gerade damit, durch Schadensteuerung eine kontinuierliche Auslastung der Partnerbetriebe zu erreichen? Dies vor dem EuGH Urteil vom 12.11.2009, Aktenzeichen: C-554/08 P und C-564/08 P

    Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/EuGH-Geldbussen-wegen-Teilnahme-an-Kartell-gerechtfertigt.news8756.htm

    EuGH: Geldbußen wegen Teilnahme an Kartell gerechtfertigt

    „Unzulässige Maßnahmen gegen nicht dem Kartell angehörende Wettbewerber

    Die Tätigkeiten des Kartells auf dem genannten Markt bestanden in der unmittelbaren und mittelbaren Festsetzung der Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, der Aufteilung von Märkten insbesondere durch die Zuteilung von Kunden und abgestimmten Maßnahmen (mengenmäßige Beschränkungen, Preiserhöhungen und Boykottmaßnahmen) gegen nicht dem Kartell angehörende Wettbewerber. Die Mitglieder dieses Kartells kontrollierten mehr als 90 % des Marktes des Europäischen Wirtschaftsraums.“

    Siehe auch CH, Samstag, 03.07.2010 um 15:54

    KFZ-Schadensteuerung – das Kartell der Rechnungsdrücker formiert sich?! – Neues von der ARGE Innovation Group

  14. SV Wehpke sagt:

    Hallo Peter Pan. Meiner Kenntnis nach musste der GV des BVSK schon einmal beim Kartellamt antreten. Wenn ich mich recht erinnere, war das Mitte/Ende der 90ziger. Damals jedenfalls ist es ihm offensichtlich gelungen, das lediglich als „Gespräch“ und Meinungsaustausch über angemessene Honorare darzustellen. Die haben ihm das abgekauft.

    Dass damals handfeste Absprachen getroffen wurden, ist ja nun tausendfach belegt. Daher kann man ihren Vorschlag nur unterstützen.

  15. Scouty sagt:

    Peter Pan Freitag, 12.11.2010 um 15:07

    Hallo Herr Kollege Utterwedde,

    es liegt m.E. auf der Hand,weshalb die BVSK-HUK-Vereinbarung nicht “Sondervereinbarung”,sondern
    “Gesprächsergebnis” genannt wurde.

    Man will so den wahren Charakter verschleiern und kartellrechtlichen Bedenken begegnen…..

    Hallo,

    Peter Pan,vielen Dank für die Verdeutlichung. Wir werden in jeder rechtswidrigen Kürzungssache sowohl unsere Kunden als auch den jeweiligen HUK-Kunden als Schädiger gleichlaufend informieren und den HUK-Kunden ebenso darüber aufklären, warum er persönlich mit einer solchen Angelegenheit leider konfrontiert werden muß. In der der letzten Woche hatten wir 5 HUK-Kunden als Unfallopfer. Auch diese haben wir bezüglich evtl. möglicher Schadenregulierungsrisiken auf das Internetportal http://www.captain-huk.de verwiesen und im Nachhinein erfahren,dass alle 5 den Versicherer wechseln werden.

    Mit freundliche Grüßen

    Scouty

  16. Willi Wacker sagt:

    Hallo Scouty,
    ich sag es doch, mittel- und langfristig wird sich etwas ändern. Der Blog hier wird von immer mehr Betroffenen gelesen. Auch von Richtern und Richterinnen, was besonders wichtig ist. Nicht umsonst ist in einem Schriftsatz der HUK-Anwälte ein Autor dieses Blogs als „Scharfmacher“ und „Aufwiegler“ bezeichnet worden. Er sollte sogar als Zeuge aussagen. Das Gericht ist dem aber nicht gefolgt, warum auch? Das hat den Richter aber auch auf diesen Blog aufmerksam gemacht. Das war nette Werbung durch die HUK-Coburg für diesen Blog. Der Blog wird daher von dem Coburger Versicherer gefürchtet, weil hier ungeschminkt das rechtswidrige Regulierungsverhalten und die Hinweisresistenz der HUK-Coburg und Mitstreiter dargestellt wird. Umso wichtiger ist, dass Grabenkämpfe untereinander zu unterlassen sind oder zumindest nicht hier im Blog ausgetragen werden sollten. Das musste nur mal so gesagt werden.
    Noch ein schönes Wochenende
    Willi

  17. Scouty sagt:

    RA Uterwedde, Leipzig Freitag, 12.11.2010 um 08:53

    …..vielleicht auch deshalb, weil es ja sogar in den erläuterungen des gesprächsergebnisses, erhältlich unter http://www.bvsk-2009.de/fileadmin/download/Gespraechsergebnis-HUK-Bruderhilfe-2009.pdf heisst:

    “6. vorstehende tabelle stellt keine verbindliche preisempfehlung für sachverständige dar.”

    von daher ist es eigentlich eine selbstverständlichkeit, wenn die gerichte dem gespräch keine bedeutung beimessen, wenn es nicht einmal die mitglieder des BVSK bindet.
    ………

    Hallo, Herr Unterwedde,

    es dauert oft eine Zeit, bis die Redlichkeit und Wahrheit an die Oberfäche kommt und zu blühen beginnt. Aber dann geht es mit ganzer Macht und alle können stolz sein, daran mitgewirkt zu haben, denn Tricks und andere Winkelzüge haben auf Dauer wenig Bestand und können, wie man hier wieder einmal sieht, fast einen ganzen Berufsverband ruinieren, was dessen Ansehen angeht. Herr Fuchs vom BVSK hat sich jetzt wohl selbst davon überzeugen können, wie die HUK-Coburg agiert und nicht vor hat, Gastgeschenke zu verteilen. Dass „Vereinbarungen“ dieser oder jener Art nie zu Lasten der HUK-Coburg gehen werden, dürfte inzwischen auch klar sein.

    Ein Preisunterbietungswettbewerb denaturiert und lähmt die qualifizierte Leistungserbringung und führt in die kaum noch rückgängig zu machende Abhängigkeit. Auch ein Schaden, den die HUK-Coburg wohl noch nicht in der ganzen Tragweite übersehen kann. Das ALDI-Prinzip ist eben auf manche Dienstleistungsbereiche nicht erfolgreich übertragbar und wer darauf spekuliert, wird erfahren, wohin das führt, wenn momentan auch nur als Morgenröte ansatzweise wahrnehmbar.

    Mit freundlichen Grüßen

    Scouty

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