AG Neubrandenburg verurteilt mit mehr als kritisch zu betrachtendem Urteil vom 24.3.2016 – 103 C 1045/15 – die HUK-COBURG Allg. Vers. AG nur zum Teil bezüglich der vom Geschädigten eingeklagten restlichen Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

auch die erste Adventswoche im Jahre 2016 beginnen wir wieder mit einem „Schrotturteil“. Danach kann es dann nur besser werden. In dem Rechtsstreit, der zu dem nachfolgend dargestellten Urteil führte, ging es wieder um Kürzungen der Sachverständigenkosten, die von der HUK-COBURG Allg. Vers. AG vorgenommen wurden. In dem konkreten Fall klagt der Geschädigte und bekommt dann die Nebenkosten gekürzt. Dieser Fall hätte eindeutig mit der Sachverständigenkostengrundsatzentscheidung BGH VI ZR 225/13 (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90 = DAR 2014, 194) entschieden werden müssen. Aber offensichtlich schert sich das erkennende Amtsgericht Neubrandenburg weder um die Grundsatzentscheidung des BGH VI ZR 67/06 noch um die bereits angesprochene Entscheidung BGH VI ZR 225/13. In unseren Augen ist es bereits ein grober Fehler, wenn das erkennende AG noch nicht einmal die passende BGH-Rechtsprechung anwendet. Auch die vom Gericht konstruierte Schadensgeringhaltungspflicht bei der Beauftragung des Sachverständigen, nur weil die HUK-COBURG ein Schreiben vor Beauftragung des Sachverständigen versandt hatte, geht fehl. Das Schreiben der HUK-COBURG kann gar keine Rechtswirkungen entfalten, weil es erstens absolut nichtssagend ist und zweitens der Geschädigte eine freie Sachverständigenwahl hat und drittens der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Das wurde vom Gericht völlig unberücksichtigt gelassen. Dem fehlerhaften Urteil des AG Neubrandenburg zufolge handelt es sich bei dem Geschädigten wohl um einen wirtschaftlich unvernünftig denkenden Menschen? Die Begründung zur Aufklärungs- und Erkundigungspflicht ist nicht nur abenteuerlich, sondern auch schlichtweg falsch. Die Einzigen, die früher über dem Gesetz standen, waren doch die Könige oder Kaiser? Sind Richter die neuen Könige? Bei manchen Urteilen könnte man das denken. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare zu diesem Urteil ab.

Viele Grüße und trotzdem eine schöne Adventswoche
Willi Wacker

Aktenzeichen:
103 C 1045/15

Amtsgericht Neubrandenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

… GmbH,  vertreten durch den  Geschäftsführer …

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96442 Goburg

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Neubrandenburg durch die Richterin am Amtsgericht Dr. A. am 24.03.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, 89,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an das Sachverständigenbüro … , zur Rechnungsnummer… seit dem 05.08.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.        Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.        Der Streitwert wird auf bis 110,00 EUR festgesetzt.

Das Urteil bedarf § 313a ZPO keines Tatbestandes.

Entscneidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gemäß §§ 823, 249 BGB, §§ 18 StVG, § 115 VVG, § 398 BGB Anspruch auf Zahlung von noch 89,63 EUR. Diesen Anspruch hatte sie an den Sachverständigen … abgetreten, sodass Zahlung an diesen zu erfolgen hat. Soweit die Klägerin mit dem Hauptantrag Zahlung an sich verlangt, ist die Klage unbegründet, weil sie nicht mehr Anspruchsinhaberin ist.

Nach § 249 BGB sind die für die Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten zu ersetzen. Dabei sind nicht die rechtlichen geschuldeten, sondern die im Sinne des § 249 Abs. 2, S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwandes mit der Rechnung und mit der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung, sofern diese nicht für den Geschädigten erkennbar erheblich über die üblichen Preisen liegt. Der Wissenstand und die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten stehen mithin bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine maßgebende Rolle.

Die Klägerin war hier bereits vor der Beauftragung des Sachverständigen durch die Beklagte mit Schreiben vom 01.06.2015 mitgeteilt worden, dass Sachverständigenkosten nicht uneingeschränkt bezahlt werden. Zwar hat die Klägerin behauptet, der Sachverständige sei bereits am 01.06.2015 beauftragt worden. Diese Aussage steht aber im Widerspruch zu dem Gutachten des Sachverständigen … , in dem als Auftragsdatum der 08.06.2015 aufgeführt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass vielleicht der Kontakt zu dem Sachverständigen vorher hergestellt wurde. Der Auftrag ist jedoch erst am 08.06.2015 erteilt worden. Das Schreiben der Beklagten hätte für die Klägerin Veranlassung sein müssen, sich vor der Beauftragung eines Sachverständigen über die üblichen Kosten zu informieren und sich zu erkundigen, ob der Sachverständige … im Rahmen der üblichen Kosten seine Rechnung erstellen würde. Der Sachverständige hätte bei Befragung durch die Beklagten wahrheitsgemäß mitteilen müssen, dass über seine Abrechnungen nicht nur gelegentlich vor Gericht gestritten wird.

Die Klägerin kann nur Ersatz der Kosten verlangen, die für die Beseitigung des Schadens objektiv erforderlich sind. Die sind bei den Sachverständigen geltend gemachten Nebenkosten nur teilweise der Fall. Das Grundhonorar ist nicht zu beanstanden. Die Fahrtkosten wären nach der BVSK Befragung 2015 auf 0,70 EUR je Kilometer anzusetzen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die einfache Strecke 15 Kilometer betragen habe, für Hin- und Rückfahrt also 30 Kilometer, sodass sich Fahrtkosten von 21,00 EUR ergeben. Fotos sind nach der genannten Befragung mit 2,00 EUR pro Bild zu vergüten, sodass hier 20,00 EUR zu erstatten sind. Die Schreibkosten sind mit 1,80 EUR pro Seite und 0,50 EUR pro Kopie anzusetzen. Bei einer Ausfertigung des Gutachtens und 2 Kopien ergibt das bei 10 Seiten Gutachten einen Betrag von 28,00 EUR. Die Kosten für Audatex/Schwacke können nicht gesondert in Rechnung gesetzt werden. Sie gehören zur Grundausstattung und sind das Arbeitsmaterial des Sachverständigen und damit auch vom Grundhonorar abgegolten. Die Pauschale von 15,00 EUR für Versand/ Telefon/ EDV entspricht dem Satz der Honorarbefragung 2015 und sind deshalb nicht zu beanstanden.

Somit ergibt sich folgende Abrechnung: 410,00 EUR Grundhonorar, 21,00 EUR Fahrtkosten, 40,00 EUR Fotokosten, 28,00 EUR Schreibkosten und die Pauschale von 15,00 EUR für Porto und Telefon. Dies ergibt einen Betrag von 514,00 EUR abzüglich der bereits gezahlten 424,34 EUR ergibt noch einen Betrag von 89,63 EUR der zu erstatten wäre.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat den Anspruch abgetreten an den Sachverständigen. Sie ist daher nicht mehr Anspruchsinhaberin. Sie hat jedoch ursprünglich Zahlung an sich verlangt. Erst mit Schriftsatz vom 18.01.2016 hat sie Zahlung an den Sachverständigen Keßler mit einem Hilfsantrag begehrt. Sie unterliegt mit dem Hauptantrag komplett, da sie nicht mehr Anspruchsinhaberin ist. Sie obsiegt nur teilweise zum Teil mit dem Hilfsanspruch. Daraus ergibt sich die Kostenquotelung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Streitwert bestimmt sich nach § 48 GKG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

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  1. LUPUS sagt:

    @Wiili Wacker

    Hallo, Willi, wollte man Deinen schon abgerundeten Kommentar erweitern, hieße das Eulen nach Athen tragen. Deine Beurteilung ist schadenersatzrechtlich zutreffend und da sieht man mal wieder, wenn eine Richterin, wie hier hier vom AG Neubrandenburg, die schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevanten Zusammenhänge nicht auf die Reihe bekommt und einfach „vergleichend“ an zu rechnen fängt, obwohl der BGH das verboten hat und auch verdeutlicht hat, dass es gerade nicht Aufgabe der Gerichte ist, einen „gerechten Preis“ festzulegen, weil dieses Rechnen unter partieller Betrachtung von Einzelpositionen die notwendige Gesamtkostenbetrachtung schlichtweg ignoriert und sich auf eine werkvertragliche Betrachtungsweise beschränkt. Es ist teilweise ein Kreuz mit dem richterlichen Kompetenzanspruch „im Namen des Volkes“, so auch hier, zumal sehr wohl die Vorraussetzungen für eine Berufung vorliegen, wie auch für eine Gehörsrüge.

    LUPUS

  2. Fred Fröhlich sagt:

    Hallo Willi,

    „Das Schreiben der Beklagten hätte für die Klägerin Veranlassung sein müssen, sich vor der Beauftragung eines Sachverständigen über die üblichen Kosten zu informieren und sich zu erkundigen, ob der Sachverständige … im Rahmen der üblichen Kosten seine Rechnung erstellen würde. Der Sachverständige hätte bei Befragung durch die Beklagten wahrheitsgemäß mitteilen müssen, dass über seine Abrechnungen nicht nur gelegentlich vor Gericht gestritten wird.“

    Hätte, hätte Fahradkette….Selten solch einen Blödsinn gelesen. Und das stammt von einer studierten Richterin, die sogar eine Dr.-Titel hat? Wo hat die studiert, in Kasachstan?
    Vor meinem geistigen Auge sehe ich schon Scharen von Unfallgeschädigten mit HUK-Schreiben in der Hand von Bürotür zu Bürotür der Sachverständigen ziehen:

    „Also Herr Sachverständiger, sind sie bereit für die aufgeführten Vergütungsätze der HUK zu arbeiten? Sagen sie mir auch die Wahrheit und lügen mich nicht an?“

    Das wäre es für die HUK! Und mit Hilfe solcher Richter und Richterinnen würde das auch gelingen. Zum Glück sind das Ausnahmen und nicht die Regel. Aber auf Grund dieser Ausnahmen kann man der HUK wegen fortgestztem versuchten Betruges, denn nichts anderes sind die Kürzungen, nicht endlich das Handwerk legen.

    „….dass über seine Abrechnungen nicht nur gelegentlich vor Gericht gestritten wird.“

    Hier kommt aber deutlich die Befangenheit der Richterin zum Vorschein. Sie kann den Sachverständigen offensichtlich nicht leiden. Seine häufigen Rechtsstreite gegen kürzende Versicherungen passen ihr wohl nicht?

    „Die Kosten für Audatex/Schwacke können nicht gesondert in Rechnung gesetzt werden. Sie gehören zur Grundausstattung und sind das Arbeitsmaterial des Sachverständigen und damit auch vom Grundhonorar abgegolten.“

    Seit dem „Pinoccio“ Urteil VI ZR 50/15 ist das falsch. In diesem Urteil werden EDV-Kosten ausdrücklich bejaht. Interessant in diesem Zusammenhang ist auch, daß der BVSK und Herr Fuchs diese positive Tatsache der Honorarabrechung verschweigen bzw. nicht publizieren.

    @ Lupus: Wo sind die Voraussetzungen für eine Berufung gegeben? Berufung wurde (wen wundert es) ausdrücklich nicht zugelassen?

  3. HR sagt:

    Offenbar sehen sich immer noch einige Gerichte bei dem zu erkennenden Schadenersatz geradezu „verpflichtet“, auf die versicherungsseitig lukrativen Kürzungsexzesse mit werkvertraglich ausgerichteten „Überprüfungen“ zur Rechnungshöhe zu reagieren, so, wie versicherungsseitig auch gewollt. Das provoziert Tausende von neuen Prozessen und allein deshalb ist juristischer Sachverstand momentan mehr gefragt, denn je.

    HR

  4. Scouty sagt:

    @HR
    man kann es nur immer wiederholen: Vor dem Hintergrund bzw. auf der Grundlage des gem. § 249 S. 1 erfordert 100 % Haftung 100% Schadenersatz. Wer diese Selbstverständlichkeit zu mutieren versucht, muss dafür Motive haben, die den Verdacht auf Besorgnis der Befangenheit verdichten könnten. Da liest man in den Entscheidungsgründen der Richterin, Frau Dr. A., auch folgenden Satz:

    „Die Klägerin kann nur Ersatz der Kosten verlangen, die für die Beseitigung des Schadens „objektiv“ erforderlich sind. Die sind bei den Sachverständigen geltend gemachten Nebenkosten nur teilweise der Fall.“

    Dazu Herr Prof. Dr. Ernst Wolf in Band 88 der Schriften zum Bürgerlichen Recht:

    „Objektivität ist ausschließlich Gegenstandsbedingtheit eines Begriffs, eines Urteils oder einer Methode. Der Gegensatz dazu ist Ichbedingtheit eines Entschließens, Wollens oder Glaubens, einer Meinung oder Bewußtheit. Subjektives kann nicht objektiv gemacht und somit nicht „objektiviert“ werden. Die vom Bundesgerichtshof eingeführte „Bewertung“, „die von individuellen Sonderheiten“ des Gegenstandes, hier des Schadens „absieht“ (BGH NJW 1966, 1455), ist notwendig subjektiv.“

    Ja, und da könnte man noch anfügen: Befragungsergebnisse von Berufsverbänden und Richtpreise von Versicherungen sind weder objektiv noch haben sie etwas mit einem zu ersetzenden Schaden zu tun.

    Scouty

  5. Schinderhannes sagt:

    „Das Schreiben der Beklagten hätte für die Klägerin Veranlassung sein müssen, sich v o r der Beauftragung eines Sachverständigen über die üblichen Kosten zu informieren und sich zu erkundigen, ob der Sachverständige … im Rahmen der üblichen Kosten seine Rechnung erstellen würde. Der Sachverständige hätte bei Befragung durch die Beklagten wahrheitsgemäß mitteilen müssen, dass über seine Abrechnungen nicht nur gelegentlich vor Gericht gestritten wird.“

    Hallo, Frau Dr. A., geht´s auch noch solcher abwegigen Überlegungen? Wissen Sie überhaupt, wie die Üblichkeit lt. BGH zu definieren ist und dass es eine solche für individuell zu erstellende Beweissicherungsgutachten überhaupt nicht geben kann?

    Einen vom Schaden unabhängigen Schadenersatz und einen anderen Bewertungsmaßstab des Schadenersatzes als den des eingetretenen Schadens gibt es nicht.

    IHR Experiment,den Schadenersatz unabhängig vom individuellen Schaden des Geschädigten zu bestimmen, verstößt nicht nur gegen § 249 S.1 BGB, sondern ist logisch und damit notwendig auch sachlich unmöglich.

    Stellen Sie sich einmal vor, da würde ex post eine Beurteilung mit folgendem Inhalt im Raum stehen:
    Das Urteil hätte für die Klägerin Veranlassung sein müssen, die Objektivität und Sachkunde dieser Richterin zu bezweifeln. Die Klägerin hätte sich vor Klageeinreichung informieren müssen, ob diese Richterin Willens ist, über den Schadenersatzanspruch unabhängig und qualifiziert zu entscheiden und auf normative Zubilligung zu verzichten. Die Richterin hätte bei Übernahme dieser Aufgabenstellung wahrheitsgemäß mitteilen müssen, das sie allein in werkvertraglicher Ausrichtung ihr Urteil in den Entscheidungsgründen auszugestallten gedenkt und dass Urteile dieser Art von ihr nicht nur gelegentlich ergehen.

    Alles nur Gedankenspiele….., denn SIE gehören ja nun zu der Elite der vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Menschen, die Klägerin hingegen offensichtlich nicht und da stimmen SIE mit der hier eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung überein, dass 100% Haftung keineswegs auch 100 % Schadenersatz zur Folge haben. Sie haben den Vogel in den Erkenntnismöglichkeiten des Schadenersatzes abgeschossen.

    Schinderhannes

  6. virus sagt:

    Wer in der Funktion eines „gesetzlichen Richters“ dem Markt den Rechtstreuen entzieht, um dem Kriminellen – wissentlich und willentlich mittels Richterspruch – Platz zu verschaffen, stellt eine Gefahr für jeden demokratischen Rechtsstaat dar.

  7. Juri sagt:

    Virus. Auch der Niedergang der Weimarer Republik wurde maßgeblich von Juristen in Robe begleitet und befördert, von den Nazis danach ganz zu schweigen. Ein sicheres Indiz für den aufziehenden Untergang einer Demokratie ist das Verhalten ihrer Richterschaft. Wenn diese ihre persönlichen Ansichten und/oder ihre Vorteilssuche ohne jegliche Zweifel und Skrupell ins geurteilte Recht bringen und somit das geltende Recht biegen und verbiegen, aus welchen Motiven auch immer, dann wird es bedenklich. Insbesondere dann wenn der Justizminister als Korrektiv eine solche „Null-Koryphäe“ ist.

  8. virus sagt:

    Das obige Urteil ist derart skandalös, dass den meisten Mitstreitern hier wohl die Worte fehlen?

    „Das Schreiben der Beklagten hätte für die Klägerin Veranlassung sein müssen, sich vor der Beauftragung eines Sachverständigen über die üblichen Kosten zu informieren und sich zu erkundigen, ob der Sachverständige … im Rahmen der üblichen Kosten seine Rechnung erstellen würde. Der Sachverständige hätte bei Befragung durch die Beklagten wahrheitsgemäß mitteilen müssen, dass über seine Abrechnungen nicht nur gelegentlich vor Gericht gestritten wird.“

    Das Schreiben der Klägerin hätte für die Richterin Veranlassung sein müssen, die ansässige Staatsanwaltschaft und die Zulassungsbehörde über das fortwährende rechtswidrige Schadenregulierungsverhalten der HUK zu informieren. Denn was nützt dem Geschädigten eine (gesetzliche) Haftpflichtversicherung des Schädigers, wenn der Versicherer sich in kriminellster Weise (nichts anderes ist das sogenannte Schadenmanagement nämlich) an Recht und Gesetz fortlaufend vorbeimanövriert.

  9. Scouty sagt:

    @virus
    W A N T E D !
    Scouty

  10. Jörg sagt:

    Zugeben – ich habe da ein Vorurteil. Aber immer wieder diese Richterinnen. Die sollten sich ausschließlich um Familienrecht kümmern – da können sie schon Unheil genug stiften. Aber Schadenersatz und/oder technische Frage und so — oh je – oh je. Da reicht das „Bauchgefühl“ nicht mehr so recht.

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