AG Otterndorf verurteilt die R+V Direktversicherung AG im Ergebnis richtig, aber in der Begründung zweifelhaft, zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall mit Urteil vom 6.2.2017 – 2 C 423/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Thema Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall stellen wir Euch heute hier ein Urteil aus Otterndorf zu den Mietwagenkosten gegen die R+V Direktversicherung AG vor. Obwohl der Geschädigte einen konkreten Vermögensschaden durch den für ihn unverschuldeten Verkehrsunfall vorlegte, nämlich die Rechnung des Mietwagenunternehmers, prüfte das erkennende Gericht die berechneten Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenshöhenschätzung nach Angemessenheitsgesichtspunkten. Es wurde von Seiten des Gerichts ein Mittelwert aus der Schwacke-Mietpreisliste und der Fraunhofer-Erhebung gebildet. Da es im Schadensersatzrecht aber auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung ankommt (BGH VI ZR 67/06 Rn. 13) ist eigentlich zu prüfen, wie sich aus der subjektiven Ex-ante-Sicht der Schaden in Bezug auf die erforderliche Anmietung eines Ersatzfahrzeugs darstellt. Und da wird der Geschädigte bei der Preisvereinbarung bzw. bei der Rechnung kaum einen Mittelwert berücksichtigen, da ihm regelmäßig weder der Preis aus der Schwacke-Liste noch aus der Fraunhofer-Erhebung und noch weniger der Mittelwert daraus bekannt sein wird. Für ihn ist letztlich entscheidend, dass die berechneten Kosten üblich sein werden. Aufgrund der vorgelegten Rechnung hätte für ihn die Darlegungs- und Beweiserleichterung im Sinne des § 287 ZPO gesprochen. Aus diesen Überlegungen ist leicht zu erkennen, wie dogmatisch falsch die Rechtsprechung des VI. Zivilsenates zu Sachschäden bei Kfz-Schäden nach Verkehrsunfällen ist. Sowohl die konkreten Reparaturkosten als auch die berechneten Mietwagenkosten, Abschleppkosten und Sachverständigenkosten sind konkrete Kosten der Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes, die über § 249 I BGB auszugleichen sind. Dass dem so ist, hat der BGH bereits dadurch bestätigt, dass er den Werkstattinhaber als Erfüllungsgehilfen des Schädigers zur Wiederherstellung des vormaligen Zustandes anerkannt hat (BGHZ 63, 182 ff.) Für den Sachverständigen hat das OLG Naumburg dies bestätigt (OLG Naumburg DS 2006, 283 0 NJW-RR 2006, 1029; vgl. auch Imhof/Wortmann DS 2011, 149 151). Das Gleiche gilt für Abschleppunternehmer und Mietwagenunternehmer. Deshalb ist nur das Ergebnis dieses Urteils des AG Otterndorf zutreffend. Lest aber selbst das Mietwagenurteil des AG Otterndorf und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Otterndorf

2 C 423/16                                                                                         Verkündet am 06.02.2017

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

R+V Direktversicherung AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertr.d.d. Vorsitzenden Andreas Bode und Frank Fehlauer, Raifeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden

Beklagte

hat das Amtsgericht Otterndorf im Verfahren gem. § 495a ZPO am 06.02.2017 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. B. für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 175,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2016 zu zahlen.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagen kosten in Höhe von 175,12 EUR gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 27.07.2016 gegen 13:00 Uhr in Hemmoor auf dem Parkplatz des … ereignete.

Die Haftung der Beklagten für den Schaden der Klägerin ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten über die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes.

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 13). Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 13).

1.
Zur Wiederherstellung des Zustandes vor dem Unfallgeschehen hat die Beklagte der Klägerin weitere Mietwagenkosten in Höhe von 175,12 EUR zu ersetzen.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Schädiger und seiner Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB Ersatz derjenigen Mietwagenkosten als erforderlichen Herstellungsaufwand verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichen Weg zur Schadensbehebung zu wählen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, Rz. 10).

a)  Die Anmietung des Mietwagens war zunächst erforderlich. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ist regelmäßig gerechtfertigt, wenn der tägliche Fahrbedarf einen gewissen Umfang hat. Nach dem klägerischen Vortrag wurde das verunfallte Fahrzeug sowohl von der Klägerin genutzt als auch von ihrem Schwiegersohn … , welcher das Fahrzeug für seine Fahrten zu seiner Arbeitsstelle nutzte. Die Klägerin hat mithin zum Umfang der Nutzung des Mietfahrzeugs substantiiert vorgetragen. Ein einfaches Bestreiten, dass für eine Erforderlichkeit der Anmietung ausreichend Kilometer zurückgelegt wurden, war mithin nicht ausreichend.

b)  Den Anforderungen an die Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit hält der von der Klägerin vereinbarte Tarif stand.

Das Gericht macht von seiner Möglichkeit der Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO Gebrauch. Mit der Schwacke-Liste und dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel stehen Schätzgrundlagen zur Verfügung, auf deren Basis die Schadenschätzung erfolgen kann und die ein Sachverständigengutachten über die Frage der Angemessenheit der Mietwagenkosten entbehrlich machen.

Beide Schätzgrundlagen sind zur Schadensschätzung als generell geeignet anzusehen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, Rz. 18). Die Kombination aus beiden Schätzgrundlagen erachtet das Gericht in Anlehnung an die obergerichtliche Rechtsprechung des OLG Celle (Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. 14ff.) als adäquate Schätzgrundlage.

Sofern die Beklagte die Kritik an der Schwackeliste auf von ihr beigebrachte Angebote stützt und damit die Ungeeignetheit dieser Liste zu begründen versucht, sind diese nicht berücksichtigungsfähig. Bei dem vorgelegten Angebot der Firma Europcar handelt es sich um ein Angebot, das als sogenannter „screen-shot“ dem Internet entnommen wurde. Dem Geschädigten kann aber nicht zugemutet werden, im Internet nach einem besonders günstigen Anbieter zu forschen. Auch ist nicht erkennbar, dass diese Angebote dem Geschädigten zum tatsächlichen Anmietzeitraum zur Verfügung gestanden hätten und unter welchen besonderen Bedingungen diese Angebote bestanden. An der Vergleichbarkeit der von der Beklagten vorgelegten Internetangebote mangelt es schon deshalb, da sich aus diesen Angeboten mangels konkreter Angaben zum Fahrzeugmodell kein Vergleich mit einer bestimmten Fahrzeuggruppe der Schwacke-Liste bzw. Fraunhofer-Tabelle ziehen lässt. Das Angebot bezieht sich nur auf eine bestimmte Fahrzeugklasse und benennt dazu dann Beispielfahrzeuge („Seat Leon oder ähnlich“). Damit ist aber nicht sichergestellt, dass das beispielhaft angebotene Fahrzeug dem Mieter auch zur Verfügung gestellt wird und damit dem vom jeweiligen Geschädigten tatsächlich angemieteten Fahrzeug sowie dem jeweiligen Unfallwagen vergleichbar ist, die die Klägerin anhand der Schwacke-Liste eingruppiert hat. Dass Fahrzeuge unterschiedlicher Hersteller selbst dann, wenn sie derselben Fahrzeugklasse angehören und vergleichbar motorisiert sind in der Schwacke-Liste (und in der entsprechenden Tabellenspalte der Fraunhofer-Tabelle) in unterschiedlichen Fahrzeuggruppen eingruppiert sein können, erklärt sich nachvollziehbar und sachgerecht, wenn die zum Teil erheblichen Divergenzen in den Anschaffungspreisen berücksichtigt werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, Az. 7 U 109/11, Rz. 61 f). Soweit die Beklagte behauptet, die von ihr angegebenen Fahrzeuge seien zu den von ihr recherchierten Preisen zum hier streitgegenständlichen Zeitpunkt unter den vorliegend gegebenen Umständen zugänglich gewesen und dies unter Beweis gestellt hat durch Vernehmung von Zeugen sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragte, war diesen Beweisangeboten nicht nachzugehen. Die Angebote sind nämlich mit den konkreten Anmietbedingungen nicht vergleichbar. Das vorgelegte Internetangebot der Beklagten betrifft einen anderen Anmietzeitraum als den tatsächlichen Anmietzeitraum (nämlich 21.11.2016 statt Juli 2016). Die Behauptung der Beklagten, trotzdem entspreche der sich aus den Internetangeboten ergebende Preis dem im Juli 2016 geforderten Preis, erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein (ebenso OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. 25). Je nach Mietzeitraum und Klassenkategorie ergeben sich ständig Preissenkungen oder Erhöhungen. Dem von der Beklagten angebotenen Sachverständigenbeweis für die Behauptung, das Preisniveau sei gleich geblieben, war deshalb nicht nachzugehen. Aus den gleichen Gründen konnte auch auf die Einvernahme der von der Beklagten benannten Zeugen verzichtet werden. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Angebot geht darüber hinaus nicht hervor, wie die tatsächlichen Anmietbedingungen sind. Es wird auf die „Fahrzeug- und Tarifdetails“ verwiesen, die von den Beklagten nicht zugänglich gemacht werden. Eine Vergleichsmöglichkeit besteht insofern von vorneherein nicht. Schließlich scheitert eine Vergleichbarkeit auch bereits daran, als eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.050,00 EUR eingepreist ist, im Gegensatz zum von der Klägerin genutzten Leihfahrzeug, welches eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung hatte.

aa) Danach ergibt sich die nachfolgende Berechnung:

566,86 EUR (Schwacke-Mittel für 7 Tage; lt. OLG Celle, Urteil vom 30.09.2009, Az. 14 U 63/09, Rz. 45 ist das in der Schwacke-Liste angegebene arithmetische Mittel heranzuziehen. Da zwischen den Parteien streitig war, in welche Fahrzeuggruppe das verunfallte Fahrzeug einzugruppieren war, ist die Berechnung unter Zugrundelegung von Klasse 5 vorgenommen worden.) + 252,28 EUR (Fraunhofer-Mittel für 7 Tage) = 819,14 EUR : 2 = 409,57 EUR (= Mittel Fraunhofer/Schwacke) : 7 = 58,51 EUR x 18 (Tage) = 1.053,18 EUR – 5 % (entsprechend OLG Celle, Urteil vom 30.09.2009, Az. 14 U 63/09, Rz. 31; OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. 42; = 52,66 EUR) = 1.000,52 EUR.

bb) Darüber hinaus sind auch die geltend gemachten Nebenkosten erstattungsfähig.

Abzurechnen sind die Nebenkosten im Falle der hier vorgenommenen abstrakten Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels der Schwackeliste ebenfalls abstrakt und nicht nach der tatsächlich in Rechnung gestellten Höhe (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. 62). Insofern kommt es auch nicht darauf an, auf welche Art und Weise die Mietwagenfirma die Preise berechnet hat und in welcher Höhe dabei jeweils die Zusatzleistungen eingepreist wurden. Die Vorlage der zugrunde gelegten Sätze durch den Zeugen L. war mithin nicht erforderlich.

(1) Zunächst hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Vollkaskoversicherung. Der Zeuge L. hat im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung ausgesagt, dass mit dem Herrn … eine Vollkaskoversicherung mit einer Haftungsreduzierung auf Null vereinbart war und in den in der Rechnung vom 11.08.2016 zugrunde gelegten Tagespreis eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung eingepreist war. Die Zusatzkosten waren also bei der Berechnung des Normaltarifs zu berücksichtigen. Darauf, dass die Vollkaskoversicherung in der Rechnung vom 11.08.2016 nicht ausgewiesen war, kommt es nicht an. Für die Berücksichtigung der Zusatzkosten ist es nicht erforderlich, dass diese im Mietvertrag oder in der Rechnung separat ausgewiesen werden (OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. 63, 62). Soweit die Beklagte mit dem Zeugen L. erörtert hat, in welchem Umfang das geschädigte Fahrzeug der Klägerin einen Vollkaskoschutz hatte, kommt es hierauf nicht an. Denn der Geschädigte hat bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung, unabhängig davon, ob das geschädigte Fahrzeug über einen entsprechenden Schutz verfügte (OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. 56).

Im Falle der Einpreisung einer Vollkaskoversicherung mit einer Seibstbeteiligung unter 500,00 EUR sieht die Schwackeliste für die Fahrzeugklasse 5 ein arithmetisches Mittel in Höhe von 19,86 EUR vor. Für den Fall der Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 0 EUR sieht die Schwacke-Nebenkosten-Liste nichts vor. In Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Celle (Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. 86), wo eine 50 %ige Erhöhung der Preise aus der Schwacke-Nebenkostentabelle für eine Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 300,00 EUR bis 350,00 EUR vorgenommen wurde, erhöht das Gericht die Preise aus der Nebenkostentabelle um 75 %, sodass sich ein zugrunde zu legender Wert von 34,75 EUR täglich und für 18 Tage ein Wert von 625,59 EUR ergibt.

(2) Die Klägerin hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Zusatzfahrer in Höhe von 214,74 EUR. Derartige Kosten sind im Rahmen der Ermittlung des Normaltarifs zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich angefallen sind. Für die Erstattungsfähigkeit reicht grundsätzlich der Vortrag der klagenden Partei aus, dass das Fahrzeug, soweit die Kosten in Rechnung gestellt wurden, von dem zweiten Fahrer genutzt worden sei. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Zeuge L. hat im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung angegeben, dass er mit dem Herrn … die Nutzung des Leihfahrzeugs durch zwei Fahrer vereinbart hat. Er hat angegeben, dass als Fahrer sowohl die Klägerin selbst als auch der Schwiegersohn, Herr … angegeben waren. Dies konnte er anhand seiner Unterlagen nachvollziehen. Der Zeuge hat auch angegeben, dass diese Kosten für einen zweiten Fahrer in der Mietwagenrechnung vom 11.08.2016 preiserhöhend berücksichtigt worden waren. Er hat hierzu dargelegt, dass seine Bürokraft verschiedene Sätze einpreist, je nachdem, ob Zusatzleistungen vereinbart sind oder nicht. Dementsprechend ist der Preis für ein Mietfahrzeug, für das nur ein Fahrer vorgesehen ist, günstiger als für dasselbe Fahrzeug, für das ein zweiter Fahrer eingetragen wird. Soweit die Klägerin vortragen lassen hat, dass das Fahrzeug sowohl von ihr als auch von ihrem Schwiegersohn für dessen Fahrten zu seiner Arbeitsstelle genutzt worden ist, hat die Beklagte dies nicht bestritten. Sie hat lediglich bestritten, dass das Fahrzeug in ausreichendem Umfang genutzt wurde, um die Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu begründen. Dieses einfache Bestreiten erfolgte ersichtlich ins Blaue hinein.

cc) Auf dieser Basis ergeben sich Mietwagenkosten auf Basis der Schwacke-/Fraunhoferliste in Höhe von 1.000,52 EUR + Nebenkosten in Höhe von 840,33 EUR = 1.840,85 EUR. Dieser Betrag übersteigt mithin die in Rechnung gestellten 1.169,96 EUR. Hierauf hat die Beklagte 994,84 EUR geleistet, so dass ein Restbetrag von 175,12 EUR verbleibt, der von der Beklagten noch zu erstatten ist.

2. Die Verurteilung zur Zinszahlung gründet sich auf §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Otterndorf verurteilt die R+V Direktversicherung AG im Ergebnis richtig, aber in der Begründung zweifelhaft, zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall mit Urteil vom 6.2.2017 – 2 C 423/16 -.

  1. Lucifer sagt:

    Danke auch hier, Willi Wacker, für Deinen hervorragenden Kommentar im Zusammenhang mit diesem Urteil.
    Genau so wäre es zu sehen. Man fragt sich nur, warum Profis, wie bei Richtern zu unterstellen, darauf nicht kommen. Sind die etwa in den letzten 10 Jahren ausbildungsmäßig oder vieleicht auch aus reiner Bequemlichkeit so ins Hintertreffen geraten, dass sie nicht mehr zwischen werkvertraglichen Gesichtspunkten und schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevanten Eckpfeilern ausreichend deutlich zu unterscheiden wissen? Das, was der BGH den Untergerichten hier vorgebetet hat, ist schon logisch nicht nachvollziehbar. Zum Schadenersatz gemäß § 249 S.1 BGB gibt es auslegungsmäßig keine Alternative. Sowohl dies nach Schwacke, als auch das nach Frauenhofer geht ebensowenig, wie Schwacke + Frauenhofer dividiert durch 2.
    Daran erkennt man, wie tiefgreifend die BGH-Kröte sich verschluckt hat, weil sie dem Schadenersatzgedanken eine ganz neue Bedeutung überstülpen will und das zum Vorteil der Assekuranz und zum erkennbaren Nachteil der Unfallopfer. Ein williger Vollstrecker mit Sitz in Karlsruhe am BGH und das tausendjährige Reich lässt grüßen.

    Lucifer

  2. Padre Bernado sagt:

    @ Willi Wacker
    Du hast es bereit in der Headline zutreffend formuliert und mit Deinem Kommentar zu diesem Urteil das dazu ansonsten Erforderliche. Dennoch hat sich die Richterin DR. B. mit der Ausführlichkeit der Entscheidungsgründe erkennbar viel Mühe gemacht, die in schadenersatzrechtlich notwendiger Beschränkung in der Tat nicht erforderlich gewesen wäre. Man liest aber aus den Entscheidungsgründen, dass die Beklagtenseite mit erheblichem Aufwand das Blatt wenden wollte, was ihr durch die Überlegungen dieser Richterin nicht gelungen ist. Solche Bemühungen gehen zunehmend ins Leere, da versicherungsseitig nur mit werkvertraglich geprägten Worthülsen jongliert wird. Das ist jedoch nicht mehr als schwarzer Humor und wer dies erkennt, macht es sich mit einer makellosen Beurteilung „im Namen des Volkes “ leichter.
    Padre Bernado

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