AG Pirmasens verurteilt die HUK-COBURG im Ergebnis zwar richtig, in der Begründung allerdings fehlerhaft, zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess mit Urteil vom 20.7.2017 – 4 C 242/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochenbeginn stellen wir Euch hier ein Urteil aus Pirmasens zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. Im Ergebnis ist das Urteil zwar positiv, in der Begründung jedoch teilweise fehlerhaft. So prüft das erkennende Gericht die Sachverständigenkosten nach § 249 II BGB, obwohl es sich bei den Sachverständigenkosten um unmittelbar mit dem Schaden verbundene und gemäß § 249 I BGB auszugleiche Vermögensnachteile handelt (vgl. BGH VI ZR 67/06; BGH VI ZR 357/13 Ls. a); BGH VI ZR 491/15 Ls. 1; VI ZR 76/16 Ls. 1). Das ist auch zutreffend, weil die Kosten der Begutachtung auch zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes dienen. Dabei ist der Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Auf die Erforderlichkeit kommt es daher bei der Prüfung nach § 249 I BGB nicht an, denn der vormalige Zustand wird durch  konkrete Maßnahmen, die auch konkret abgerechnet werden, wiederhergestellt durch Feststellung der Schadenshöhe, des Schadensumfangs und der Beseitigungsmaßnahmen (Beweissicherung). Die Regelung des § 249 II BGB betrifft nur Maßnahmen, die an Stelle der Wiederherstellung getroffen werden, z.B. die Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis (fiktive Abrechnung). Nicht umsonst ist im Gesetz bei § 249 II BGB aufgeführt, dass der Geschädigte „statt der Herstellung“ den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Während im § 249 I BGB eine Wiederherstellung erfolgt, ist dies im § 249 II BGB nicht der Fall. Dort ist gemeint, dass der Geschädigte an Stelle der Herstellung den Geldbetrag verlangen kann. Tatsächlich wird bei einer vom Geschädigten getätigten Reparatur eine Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes erreicht, wobei die vom Geschädigten beauftragte Werkstatt der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (BGH BGHZ 63, 182 ff.). Das Gleiche gilt für den vom Geschädigten zur Beweissicherung hinzugezogenen Sachverständigen (OLG Naumburg aaO.). Mit der Beauftragung des Sachverständigen wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung des Erforderlichen, denn er selbst ist regelmäßig als Laie nicht dazu in der Lage, den Umfang und die Höhe des Schadens anzugeben, was allerdings für eine Anspruchsberechtigung erforderlich ist, denn hinsichtlich des Umfangs und der Höhe des Schadens ist der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet. Wenn jedoch der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt, dann sind weder der Schädiger noch das Gericht berechtigt, eine werkvertragliche Preiskontrolle bezüglich der Wiederherstellungskosten vorzunehmen. Das gilt sowohl für die Reparaturkosten als auch für die Sachverständigenkosten, denn sowohl die Werkstatt als auch der Sachverständige sind Erfüllungsgehilfen des Schädigers. Das Werkstatt- und Prognoserisiko trägt der Schädiger. Er trägt die Fehler seiner Erfüllungsgehilfen. Daher sind die vom erkennenden Gericht durchgeführten Angemessenheitsprüfungen nach Werkvertrag bezüglich der Nebenkosten schadensersatzrechtlich nicht veranlaßt. Bei konkreter Schadensabrechnung ist auch eine Schadenshöhenschätzung mit der vom VI. Zivilsenat des BGH fälschlicherweise eröffneten Möglichkeit zur Kürzung der konkret berechneten Wiederherstellungskosten mit § 249 I BGB und § 287 ZPO nicht vereinbar, zumal § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten des Geschädigten ermöglicht. Als Fazit ist daher festzuhalten, dass das Urteil in der Begründung schlichtweg mehr als bedenklich ist. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.    

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Aktenzeichen:
4 C 242/17

Amtsgericht
Pirmasens

IM NAMEN DES VOLKES

Endurteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Pirmasens durch den Richter B. am 20.07.2017 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 296,29 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2016 sowie weitere 70,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 31.12.2016 zu zahlen.

2.        Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

I.
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

1.
Die klagende Partei hat einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 296,26 € gemäß § 7 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1, 398 BGB i.V.m. § 115 VVG.

a)
Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für die Folgen des Unfalls am 19.10.2013.

b)
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Anspruch der Geschädigten auf Ersatz der erforderlichen Kosten zur Schadensbeseitigung wurde im Hinblick auf die streitgegenständlichen Sachverständigenkosten an die Klägerin nach § 398 BGB abgetreten.

Gemäß §§ 249 ff. BGB hat die Beklagte auch die restlichen Gutachterkosten in Höhe von 296,26 € zu erstatten.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.1.2004 – VI ZR 365/03; LG Kaiserslautern, Urteil vom 14.06.2013 – 3 O 837/12).

Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. BGH, Urteil v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03). Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpfiichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich im Rahmen des späteren Prozesses als zu teuer erweist (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in Ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH Urteil vom 11,02.2014 – VI ZR 225/13, BGH Urteil vom vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 m.w.M). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, BGH Urteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 ,381 m. w. N.). Ein Indiz für die Erforderllchkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, BGH-Urteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 und – VI ZR 528/12).

Ohne gegenteilige Anhaltspunkte kann der Geschädigte grundsätzlich davon ausgehen, dass sich der Sachverständige im Rahmen des ihm eingeräumten billigen Ermessens bei der Bemessung seiner Sachverständigen Vergütung hält. Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, ohne konkreten Anlass eine genaue Aufschlüsselung der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten zu verlangen, oder es gar auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen hinsichtlich der Angemessenheit dieser Kosten ankommen zu lassen. Hat demgemäß der Geschädigte keinen Hinweis darauf, dass die für das Gutachten in Rechnung gestellten Gebühren völlig aus dem üblichen Rahmen fallen bzw. in keinerlei vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen, so kann er diese Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen (vgl. OLG Nürnberg, VRS 103 S. 321 ff.). Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festgesetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2012 – 13 S 37/12). Ein Auswahlverschulden des Geschädigten kann erst im Fall einer evidenten Überhöhung angenommen werden.

Die von dem Geschädigten getroffene Auswahl des Sachverständigen hat im vorliegenden Fall nicht gegen die zuvor genannten Grundsätze verstoßen. Der Geschädigte durfte die Kosten des gegenständlichen Sachverständigengutachtens für erforderlich, üblich und angemessen halten. Dass die Einschaltung eines Sachverständigen vom Gundsatz her geboten war, wird nicht bestritten.

Im vorliegenden Fall lagen die vom Sachverständigen abgerechneten Kosten nicht in einem erkennbaren Missverhältnis zur Leistung.

Der Geschädigte kann grundsätzlich den vollen Ausgleich der Gutachterkosten verlangen, soweit für ihn als Laien nicht erkennbar ist, dass der Preis und Leistung des Sachverständigen in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und ihm insoweit ein Auswahlverschulden zur Last fällt (LG Kaiserslautern, Urteil vom 14.06.2013 – Az. 3 O 837/12; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.01.2006 – 4 U 49/05). Für den Geschädigten als Laie ist im Maßstab eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen regelmäßig nicht erkennbar, dass eine Rechnung eines Sachverständigen überhöht sein könnte. Denn anders als etwa bei Mietwagenkosten, bei denen der Geschädigte zum einen die Angebote anderer Anbieter unschwer telefonisch oder im Internet überprüfen kann und zum anderen schon anhand der Tagespreise deutlich überhöhte Tarife bei Aufbringung der erforderlichen Sorgfalt erkennen kann, sind dem Durchschnittsgeschädigten bei Sachverständigen weder die Tarife noch deren Berechnungsmethoden auch nur in Ansätzen bekannt (daher hat der Bundesgerichtshof die Übertragung der Grundsätze zu Mietwagenkosten auf Sachverständigenkosten auch ausdrücklich verneint, BGH, Urteil vom 23.01.2007 – Az. VI ZR 67/06).

Im Einzelnen sei zu den von der Klägerseite vorgetragenen Abrechungsposten in der folgenden Art Stellung zu beziehen:

aa) Grundhonorar

Das abgerechnete Grundhonorar stellt sich nicht als für den Laien erkennbar überhöht dar. Dies ist insbesondere auch unter dem Aspekt zu sehen, dass voliegend die Reparaturkosten nahezu 10.000,00 € laut Gutachten betragen und somit einer erheblicher Straßenverkehrsunfall vorliegt. Auch ist der erforderliche Zeitaufwand zur Erstellung des Gutachtens insofern für die Geschädigte nicht im Detail ersichtlich (siehe auch AG Pirmasens, Urt. v. 21.04.2017 – 4 C 332/16).

Der Umstand, dass sich die Abrechnung nicht mit Rücksicht auf den Zeitaufwand erfolgte, ist unbedenklich. Eine solche an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt nämlich dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, VersR 2007, 560).

bb) Nebenkosten

Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB neben dem Grundhonorar weitere Aufwendungen seines Sachverständigen, die im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung entstanden sind (Nebenkosten), erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen, mithin erforderlich sind (LG Saarbrücken Urt. v. 19.12.2014 – 13 S 41/13). Insofern orientiert sich das Gerichtsich im Hinblick auf die geltend gemachten Kosten an den Vorgaben des JVEG und sieht in diesen eine brauchbare Orientierungshilfe. Insofern ist zu sehen, dass der Geschädigte im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen jedenfalls dann nicht mehr für erforderlich halten darf, wenn die hierfür vorgesehene Vergütung nach den Regelungen des JVEG um mehr als 20 % überschritten wird (LG Saarbrücken Urt. v. 19.12.2014 – 13 S 41/13, BeckRS 2015, 2163).

Insofern entsprechen die abgelehnten Kosten im Hinblick auf „Fotoauslagen“ (je Bild 2,40 €), „2ter Fotosatz“ (je Bild 0,60 €), „Schreibkosten“ (je Blatt 1,68 €) und „Duplikate“ (je Blatt 0,60 €) diesen Vorgaben und sind somit als erforderliche und für den Geschädigten nicht erkennbar überhöhte Kosten abzurechnen.

Eine Ausnahme von der Zugrundelegung der JEVG-Angaben gilt allerdings bei der Beurteilung von Fahrtkosten eines Sachverständigen. Denn anders als die übrigen Nebenkosten orientiert sich die Regelung über die Fahrtkosten in § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V. m. § 5 JVEG nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge. Einen Kilometersatz bis zu 0,70 € ist als noch erforderlich anzusehen (LG Saarbrücken Urt. v. 19.12.2014 – 13 S 41/13, BeckRS 2015, 2163). Eine für einen Laien erkennbare Überhöhung liegt insofern in jedem Fall vorliegend nicht vor.

Ferner darf im Grundsatz der Geschädigte, wenn Fremdleistungen der Sachverständige in Anspruch genommen hat, davon ausgehen, dass die dadurch entstandenen Kosten als abrechenbare und erforderliche Kosten anzusehen sind. Wenn vorliegend je 20,00 € für „Restwertanfrage“ und „Kalkulationskosten Datenbank“ in Rechnung gestellt werden, stellt sich dies für den Geschädigten nicht als erkennbar überhöhte Kosten dar. Dies gilt auch für den Ansatz „Briefporto, Telefon, E-Mail und Fax“. Die abgerechneten 15,00 € sind nicht als erkennbare überhöhte Kosten anzusehen (LG Saarbrücken Urt. v. 19.12.2014 – 13 S 41/13).

Im Übrigen ist ebenfalls für das Gericht belegt, dass die den abgerechneten Posten zugrundeliegenden Tätigkeiten tatsächlich auch entstanden sind. Insofern genügt dem Gericht die entsprechende Rechnungsstellung an die Geschädigte durch die Klägerin (Bl. 44 d. A.). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die abgerechneten Tätigkeiten in dem entsprechenden Ausmaß nicht ausgeführt wurden bzw. diese nicht als erforderliche Gutachtertätigkeiten abzurechnen sind.

2.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB bzw. auf § 7 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 VVG.

Zinsen sind der Klägerseite erst ab Rechtshängigkeit zuzusprechen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern vorab die Kläger- die Beklagtenseite insofern in Verzug gesetzt hat. Die einseitige Angabe einer Zahlunsgfrist im Rahmen einer Rechung genügt insofern nicht. Auch hat die Beklagtenseite mit Schreiben vom 07.11.2013 die Zahlung nach Überzeugung des Gerichts nicht ernsthaft und endgültig im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB verweigert. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern Verzug im Zusammenhang mit § 286 Abs. 3 S. 1 BGB begründet worden ist. Das Zugangsdatum der entsprechenden Rechnung an die Beklagte ist bereits von Klägerseite nicht vorgetragen worden.

Die Rechtsanwaltskosten sind – unabhängig von den Verzugsvoraussetzungen – als erforderliche und angemessene Kosten der Schadensbeseitigung nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerseite betrifft ausschließlich die nicht streitwerterhöhende Zinsforderung und ist in Gesamtschau als unerheblich zu betrachten.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 296,29 € festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert