AG Rosenheim verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse mit prima Urteil vom 5.11.2015 – 8 C 1900/15 – zur Zahlung rechtswidrig gekürzter Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es geht weiter mit der HUK-COBURG. Dieses Mal musste die Amtsrichterin des Amtsgerichts Rosenheim über die rechtwidrigen Schadenskürzungen der HUK-COBURG entscheiden, weil die HUK-COBURG – trotz voller Haftung – nicht in der Lage war, vollständigen Schadensersatz, wie es in § 249 II 1 BGB gefordert ist, zu leisten. Eigentlich eine peinliche Situation, dass eine so große Versicherung, auch noch mit Sitz in Bayern, nicht in der Lage ist, deutsche Gesetze einzuhalten? Zumindest jetzt nach dem Urteil der Amtsrichterin aus Rosenheim dürfte für die Verantwortlichen in Coburg doch die Rechtslage geklärt sein, sollte man annehmen. Vielleicht enden dann auch die „närrischen“ Schadenskürzungen der berechneten Sachverständigenkosten? Vermutlich nur ein frommer Wunsch an Weiberfastnacht? Lest selbst das prima Urteil des AG Rosenheim gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Rosenheim

Az.: 8 C 1900/15

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK – Coburg, Haftpflicht.Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Martin-Greif-Straße 1, 80222 München

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Rosenheim durch die Richterin am Amtsgericht C. am 05.11.2015 auf Grund des Sachstands vom 05.11.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 266,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.08.2014 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 266,85 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage erwies sich als begründet.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Forderung wurde ihm mit Abtretungserklärung vom 01.07.15 vom Sachverständigen … zurückabgetreten. Dies ist auch unproblematisch möglich, denn grundsätzlich ist jede Abtretung in dem Sinne unwiderruflich. Die Parteien können sich nicht einseitig davon lösen. Einvernehmlich kann die Forderung selbstverständlich zurückabgetreten werden.

Die Parteien streiten im übrigen über restliche Sachverständigenkosten aus Verkehrsunfallgeschehen vom 30.07.14 in Rosenheim, wobei die Einstandspflicht der Beklagten unstreitig ist. Die Beklagte wendet überhöhte Sachverständigenkosten ein.

Bislang war bereits in der überwiegenden Rechtsprechung anerkannt, dass dem Geschädigten selbst bzgl. überhöhter Vergütungen nur ein Auswahlverschulden oder die Evidenz der Überhöhung entgegen gehalten werden konnte. Dies hat der BGH in seiner neuesten Entscheidung vom 11.02.2014 Az. VI ZR 225/13, NJW-Spezial 2014, 169 nunmehr bestätigt.

Der Geschädigte darf davon ausgehen, dass der in Rechnung gestellte Betrag grundsätzlich der zur Schadensbeseitigung erforderliche im Sinne des § 249 BGB ist. Dies bildet zudem ein wesentliches Indiz für die Schätzung des Tatrichters.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall ergaben sich bei einem Gesamthonorar von EUR 534,55 und einem Grundhonorar von EUR 266,00 keine Einwände des BGH gegen die Abrechnung. Die bloße Abweichung der Nebenkosten von der BVSK-Tabelle genügen hierfür nicht. Weitere Gründe für eine Überhöhung sind im Ergebnis nicht dargelegt, zumindest ist nicht ersichtlich, inwieweit dies dem Kläger evident hätte sein müssen. Insbesondere geht selbst die BVSK-Tabelle davon aus, dass die Nebenkosten (Schreibgebühren, Fahrtkosten etc.) nicht im Grundhonorar enthalten sind.

Hiergegen spricht auch der geringe Betrag, um den die Parteien streiten. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger grundsätzlich nicht zu einer Marktforschung verpflichtet ist. Soweit sich mangels anderweitiger Erkenntnisse nicht aufdrängt, dass hier ein überhöhtes Honorar verlangt wird, wobei nicht klar ist, was der Vergleichsmaßstab schlussendlich sein soll, war der Klage stattzugeben.

Auch was die Pauschalen anbelangt, muss der Sachverständige gerade nicht detailliert darlegen, welche Kosten angefallen sind, denn der Pauschbetrag soll gerade pauschal und nicht konkret sein.

Das Honorar ist in seiner Gesamtheit zu betrachten und nicht aufgeteilt nach Grundhonorar und Nebenkosten, da es nicht darauf ankommen kann, ob ein höheres Grundhonorar und niedrige Nebenkosten oder ein niedriges Grundhonorar und hohe Nebenkosten verlangt werden. Dies wäre geradezu willkürlich, welche Kosten man welchen Kategorien zuordnet, so dass sich dies im Ergebnis nicht auswirken darf.

Gem. § 287 BGB geht das Gericht daher davon aus, dass die beanstandeten Kosten allesamt erforderlich im Sinne des § 249 BGB waren. Der Kläger ist auch nicht gehalten zum billigsten Anbieter und Sachverständigen auf dem Markt zu gehen. Auch ein preisgehobener Sachverständiger ist grundsätzlich nach § 249 BGB ersatzfähig.

Da mangels Marktforschung Obliegenheit des Klägers von vornherein nie klar ist, auf welchen Sachverständigen man stößt, ist vorliegend weder von einem Auswahlverschulden noch von einer evidenten Überhöhung der Kosten auszugehen, die Klage war daher in der Hauptsache zuzusprechen.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert