AG Saarbrücken verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 22.2.2011 -37 C 224/10 (02)-.

Hallo Leute, hier jetzt ein umfangreiches Urteil aus dem Saarland. Wie konnte es anders sein, es ging wieder um gekürzte Sachverständigenkosten. Kläger war ein Sachverständiger aus dem Saarland. Beklagt war der Unfallverursacher direkt. Es handelt sich um einen VN der HUK-Coburg, der wiederum das auslöffeln musste, was ihm seine Versicherung eingebrockt hat. Der wird sich bei seiner Versicherung bedanken. Lest aber selbst und gebt anschließend Eure Meinung an.

 Amtsgericht Saarbrücken                                Verkündet am: 22.02.2011

Aktenzeichen: 37 C 224/10 (02)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

des Herrn A. M.  (Sachverständiger)

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D. I.u. P., aus A.

gegen

Herrn K.-H. O  (Schadenverursacher)

Beklagter

wegen Sachverständigenkosten
hat das Amtsgericht in Saarbrücken
durch den Vizepräsidenten des Amtsgerichts …
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2010

für Recht erkannt:

I.
1. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 299,25 € nebst Zinsen in Höhe von 6 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 07,08.2009 zu bezahlen,

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 39,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 07.08.2009 zu zahlen,

II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht restlichen Schadensersatz auf Erstattung von Gutachterkosten geltend.

Bei einem Verkehrsunfall am 29.06.2009 wurde in R. der PKW VW Golf, des Kunden des Klägers, des Herrn W., beschädigt. Das Kundenfahrzeug hatte das Kennzeichen … . Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs und Schadensverursacher war der Beklagte.

Herr W. beauftragte daraufhin den Kläger mit der Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens. Zur Bezahlung der Werklohnforderung hatte Herr W. – nach Darstellung des Klägers wirksam – an Erfüllungsstatt seinen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an den Kläger abgetreten. Mit der Geltendmachung seines sonstigen Schadens beauftragte der Geschädigte Herr W. die Rechtsanwälte W. und W. .

Der Kläger überreichte im Auftrag des Geschädigten mit Schreiben vom 02.07.2009 das Schadensgutachten und die Abtretung an Erfüllungsstatt an die Haftpflichtversicherung des Beklagten, die HUK-Coburg Saarbrücken. Mit diesem Schreiben forderte der Kläger die Haftpflichtversicherung des Beklagten auf, den abgetretenen Betrag in Höhe von 645,58 € an ihn, den Kläger, bis spätestens 16.07.2009 zu überweisen.

Unter dem 0107.2009 hatte der Kläger die Werklohnrechnung für die Erstellung des Kfz-Schadensgutachtens gefertigt. Diese weist einen Rechnungsbetrag von 645,58 € aus, der sich wie folgt zusammensetzt:

Grundhonorar                                                       € 291,00
EDV-Abrufgebühr                                                  €   20,00
Nebenkosten/Porto/Telefon                                 €   15,00
Fahrzeugbewertung                                             €   20,00
Fotos 10 Stück x € 2,50                                        €   25,00
Fahrtkosten 48 km x € 1,00                                  €   48,00
Schreibgebühren 17 Seiten x € 3,00                     €   51,00
Fotokosten 70 Seiten x € 0,75                              €   52,50
Fotokosten 2. Satz 10 Stück x € 2,00                    €   20,00
Zwischensumme ohne MwST                                 € 542,50
MwST19%                                                              € 103,08
Rechnungsbetrag                                                   € 645,58.

Die HUK-Coburg nahm mit Schreiben vom 10.07.2009 aufgrund der zu Gunsten des Klägers erfolgten Abtretung an diesen eine Zahlung von 346,33 € vor. Daher macht der Kläger als Hauptforderung noch 645,58 € – 346,33 € – 299,25 € geltend nebst Zinsen und entsprechenden Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung.

Mit der Klage vom 29.04.2010, zugestellt am 14.05.2010, hat der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 299,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 07.08.2009 zu bezahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 39,00 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 07,08.2009 zu bezahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt,

Die gezahlten 346,33 € für die Erstellung des Gutachtens seien ausreichend und angemessen.

Der Kläger könne als Rechtsnachfolger des Geschädigten vom Schädiger gemäß § 249 II 1 BGB nur den Ersatz der Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Die Nettoreparaturkosten seien mit 1.507,40 € ermittelt worden, für seine Begutachtung ein Betrag in Höhe von 645,58 € brutto in Rechnung gestellt worden. Damit entspreche das Sachverständigenhonorar 43 % des Fahrzeugschadens, was bei einem vernünftig und wirtschaftlich Handelnden Zweifel an der Höhe der Sachverständigenvergütung hervorgerufen hätte.

Allein die Erstattung der in Rechnung gestellten Nebenkosten in einer Gesamthöhe von 299,29 € brutto (netto 251,50 €) verbiete sich dem Grunde nach. Es sei anerkannt, dass das Gutachtenhonorar grundsätzlich pauschal nach Schadenshöhe und nicht nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet werden könne.

Bei der Mischkalkulation des Klägers könne dieser jedoch nicht neben der Pauschale, in Abhängigkeit zur Schadenshöhe berechnet, weitere separate Positionen wie Fahrt-, Foto -, Porto-/Telefonkosten in Ansatz bringen.

Nicht nachvollziehbar sei auch, warum der Kläger neben dem Grundhonorar noch Leistungen wie „EDV-Abrufgebühr“ und „Fahrzeugbewertung“ gesondert in Rechnung stelle. Die Beträge für die in Ansatz gebrachten Kosten wie Schreibgebühren, Kopiekosten, Fotokopien oder Fahrtkosten seien deutlich überhöht. Die Erforderlichkeit des Honorars könne auch nicht aus der Honorarbefragung des BVSK 2005/2006 hergeleitet werden. Das Tabellenwerk sei in mehrfacher Hinsicht untauglich.

Mit Schriftsatz vom 28.06.2010 hat der Klägervertreter noch mit Nichtwissen die Behauptung bestritten, der Beklagte habe Herrn Rechtsanwalt S. bevollmächtigt.

Mit Schriftsatz vom 05.08.2010 hat die Klägerseite angeregt, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

Mit Schriftsatz vom 13.09.2010 hat die Klägerseite dann vor dem Hintergrund weiterer Ausführungen in der Klageerwiderung davon Abstand genommen und beantragt, die mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Unter Hinweis auf die Entscheidung Landgericht Saarbrücken vom 05,10.2010, 13 S 68/10, hat der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 08.11.2010 zudem eingewendet, dass dem Kläger die erforderliche Aktivlegitimation fehle. Anlässlich eines Unfallereignisses würden selbständige Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger entstehen. Es stehe zwar außer Frage, dass von diesen Ansprüchen des Klägers durch den Geschädigten lediglich solche bis Höhe der geschuldeten Sachverständigenkosten zur Sicherung abgetreten worden seien. Die Erklärung sei jedoch in keinem Fall dahingehend auszulegen, dass lediglich der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger wegen der entstandenen Sachverständigenkosten abgetreten worden sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass nicht in jedem Fall der Schädiger zu 100 % eintrittspflichtig sei. Daher sei nicht erkennbar, von welchen Einzelforderungen ein Teil abgetreten worden sei.

Nach alledem sei die Abtretung wegen der fehlenden Bestimmtheit unwirksam.

Die Klägerseite hält die Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Klägers für unbegründet. Der Auffassung im Urteil des Landgerichts Saarbrücken sei nicht zu folgen. Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken sei nicht rechtskräftig. Es sei auch Revision eingelegt. Den weiteren Antrag, das Verfahren ggf. bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs auszusetzen, hat die Klägerseite nach prozessualen Hinweisen des Gerichts nicht weiter aufrechterhalten.

Das Gericht hat Termin auf den 14.12.2010 bestimmt.

Im Termin hat die Klägerseite weiterhin den Antrag vom 29.04.2010 gestellt, die Beklagtenseite hat Klageabweisung beantragt.

Das Gericht hat im Termin den Kläger gemäß § 141 ZPO angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 14.12.2010 verwiesen.

Das Gericht hatte zunächst Spruch auf den 18.01.2011 bestimmt. Im Hinblick darauf, dass das Sitzungsprotokoll vom 14.12.2010 erst am 11.01.2011 zugestellt werden konnte, hat das Gericht den Spruchtermin auf den 22.02.2011 verlegt.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen weiteren Zahlungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 299,25 € sowie 5 % -Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 07.08.2009 sowie einen Anspruch als Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung in Höhe von 39,00 € nebst 5 % -Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 07.08.2009.

I.

Dies beruht auf folgenden Überlegungen und Berechnungen:

1.
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Saarbrücken ergibt sich aus §§ 12, 13 ZPO bzw. 20 StVG, die sachliche aus § 23 Ziffer 1 GVG.

2.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 299,25 € aus dem Gesichtspunkt des § 18 StVG, § 249 Abs. 2 BGB.

a) Die grundsätzliche Haftung des Beklagten ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören auch diejenigen für ein Sachverständigengutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. Palandt, BGB, 70.Aufl., § 249 Rdn.40).

Die Voraussetzungen für die Einholung eines Gutachtens waren hier zu bejahen und werden im Übrigen auch im Ansatz von der Beklagtenseite nicht bestritten. Denn sonst hätte die Beklagtenseite nicht unstreitig 346,33 € auf die Sachverständigenkosten gezahlt.

b) Der von der Klägerseite in Anlehnung an die Sachverständigenrechnung vom 01.07.2009 zu Grunde gelegte Ausgangsbetrag von 645,58 € war im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Ausweislich des eingereichten Vertragswerks war dieser Betrag von der Höhe her zwischen dem Geschädigten und dem Kläger auf der Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers vereinbart worden.

Auch wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte sich die Forderung des Sachverständigen an § 632 Abs.2 BGB zu orientieren gehabt und wäre im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Für die Üblichkeit und Angemessenheit hat das Gericht dabei auch die Honorarbefragung 2008/2009 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) herangezogen.

Soweit Beträge innerhalb des dort ermittelten Korridors III bleiben, sind diese Beträge grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dies ist in der Rechtsprechung so auch anerkannt (vgl. z. B. LG Saarbrücken, Urteil vom 27.10.2008, 13 S 85/08). Der Honorarkorridor III betrifft den Preiskorridor, in dem zwischen 40 bis 60 % der befragten Sachverständigen ihr Honorar berechnen,

(1) Die Grundgebühr von 291,00 € hält sich angesichts der Nettoreparaturkosten von 1.507,40 € im genannten Korridor

(2) Das Gericht hat auch die geltend gemachten 20,00 € EDV-Abrufgebühr und 20,00 € Fahrzeugbewertung im Ergebnis in Ansatz gebracht. Der Kläger hat bei seiner Anhörung nachvollziehbar die Entstehung dieser Positionen dargelegt. Die EDV-Abrufgebühr betrifft den Zugang zu den entsprechenden Datenbanken. Darüber werde ermittelt, zu welchen Arbeitspreisen das Ganze gemacht werden kann. Bei der Fahrzeugbewertung geht es darum festzustellen, welchen Wert das Fahrzeug überhaupt am Markt hat.

Daher hat das Gericht – auch unter Berücksichtigung der relativ geringen Höhe – diese Beträge berücksichtigt, auch wenn sie so in der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 nicht erscheinen. In den Erläuterungen dazu ist jedoch ausgeführt, dass z. B. auch teilweise weitere Abrufkosten gesondert aufgeführt werden.

(3) Die Nebenkosten Porto/Telefon von 15,00 € halten sich im genannten Preiskorridor.

(4) Die Kosten des 1. Fotosatzes mit 2,50 € pro Stück überschreiten den Korridor III (bis 2,46 €). Angesichts der relativ geringen Überschreitung hat das Gericht diesen Betrag in Ansatz gebracht.

(5) Die Fahrtkosten von 1,00 € pro Kilometer halten sich im Rahmen des Kostenrahmens III.

(6) Schreibkosten von 3,00 € pro Seite halten sich im Rahmen des Preiskorridors III.

(7) Gleiches gilt für die Fotokopierkosten in Höhe von 0,75 € pro Stück.

(8) Die Fotokopierkosten für den 2. Satz halten sich mit 2,00 € im Preiskorridor III.

Der Kläger hat auch die Notwendigkeit der von der Zahl her in Ansatz gebrachten Position jeweils nachvollziehbar dargelegt.

Daher war von einem Ausgangsbetrag von 645,58 € auszugehen gemäß Rechnung vom 01.07.2009:

Grundhonorar                                                 € 291,00
EDV-Abrufgebühr                                            €   20,00
Nebenkosten/Porto/Telefon                           €   15,00
Fahrzeugbewertung                                       €   20,00
Fotos 10 x 2,50 €                                           €   25,00
Fahrtkosten 48 km x 1,00 €                            €   48,00
Schreibgebühren 17 Seiten x 3,00 €               €   51,00
Fotokopien 70 Seiten x 0,75 €                        €   52,50
Fotokosten 2. Satz 10 Stück x 2,00 €              €   20,00
                                                                        € 542,00
MWST19%                                                       € 103,08
                                                                        € 645,58.

Die Einwendungen der Bektagtenseite greifen im Ergebnis nicht durch.

(1) Dass ein Sachverständiger in Routinegutachten eine an der Schadenshöhe vereinbarte angemessene Pauschalierung vornehmen kann, ist auch vom Bundesgerichtshof anerkannt (vgl. BGH NJW 2006, 2472).

(2) Es gibt auch kein Verbot, neben pauschalen Grundgebühren noch „verbrauchsabhängige“ Einzelpositionen in Ansatz zu bringen (vgl. auch den Sachverhalt BGH NJW 2006, 2472).

(3) Die Beklagtenseite hatte im Zusammenhang mit der Kritik an der Höhe der Einzelpositionen auch auf das JVEG verwiesen. Der Hinweis der Beklagtenseite auf die Entschädigungsbeträge nach dem JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz) trägt nicht. Der Anwendungsbereich ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt (vgl. auch BGH NJW 2006, 2474).

Gemäß der Entscheidung BGH NJW 2006, 2472 ist zunächst entscheidungserheblich, ob über die Höhe der Beträge eine Vereinbarung getroffen wurde. Dies ist hier der Fall. Die Ansatz gebrachten Einzelbeträge erscheinen auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers, die zum Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen gemacht wurden.

Das Gericht hat dennoch die Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs.2 BGB geprüft. Wenn die vertraglich geforderten Beträge sich auch im Rahmen der Üblichkeit des § 632 Abs.2 BGB halten, ist bereits im Ansatz kein Raum für die von der Beklagtenseite aufgeworfene Frage, ob dem Kläger die von der Beklagtenseite behauptete Unangemessenheit nicht hätte auffallen müssen.

Es gibt auch keinen Grundsatz, dass die Kosten für ein Sachverständigengutachten nicht 43 % des Sachschadens betragen dürfen, wie die Klägerseite behauptet.

Dass die Sachverständigenkosten bei geringeren festgestellten Schäden prozentual höher sind als bei höheren Ausgangsschäden, ist normal. Dies zeigt sich schon darin, dass auch bei höheren Schäden die Grundkosten wie z. B. Porto/Fotokopie die gleichen bleiben. Die Bagatellgrenze, bei der überhaupt kein Gutachten erstellt werden sollte, ist nicht erreicht.

Davon geht auch erkennbar die Beklagtenseite aus, die 346,33 € gezahlt hat auf die Sachverständigenkosten.

3.
Unter Hinweis auf die zitierte Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 15.10.2010 (13 S 58/10) hat die Beklagtenseite die Aktivlegitimation des Klägers angezweifelt.

Die Abtretung sei unwirksam.

Abgesehen davon, dass die Beklagtenseite durch die Zahlung von 346,33 € an den Sachverständigen erkennbar selbst von der Wirksamkeit der Abtretung ausgegangen ist, hält das Gericht auch die Wirksamkeit der Abtretung hier gegeben. Im Gegensatz zum Sachverhalt, den das Landgericht Saarbrücken entschieden hat, ist im vorliegenden Fall bereits in der Abtretungsvereinbarung die genaue Gutachterforderung von 645,58 € genannt (vgl. Bl. 19 d. A.).

Auf dieser Grundlage haben der Geschädigte und der Kläger nach Auffassung des Gerichts eindeutig vereinbart, dass genau – und nur – die Gutachterkosten auch ab^getreten werden sollen. Eine Nachforderung des Gutachters ist ausgeschlossen. Denn durch die Annahme der Abtretung durch den Sachverständigen an Erfüllungsstatt gilt die Werklohnforderung des Geschädigten gegenüber dem Sachverständigen ausdrücklich als erfüllt. Ein nachträglicher Zugriff auf andere Schadenspositionen ist daher ausgeschlossen. Damit ist die Abtretung im vorliegenden Sachverhalt hinreichend bestimmt. Es fehlt damit auch nicht an der Aktivlegitimation des Klägers.

4.
Im Ansatz hatte der Kläger danach einen Anspruch in Höhe von 645,58 € aus der Werkforderung, auf die 346,33 € bezahlt wurden. Damit verbleibt in Anspruch in Höhe von 645,58 € – 346,33 € = 299,25 €.

5.
Der Beklagte hat den Vortrag des Klägers nicht bestritten, dass bereits im Schreiben vom 02.07.2009 an die Haftpflichtversicherung des Beklagten der Betrag von 645,58 € geltend gemacht wurde und dass die Versicherung mit Schreiben vom 10.07.2009 – nur – 346,33 € überwiesen hatte. Daher war Verzug, wie von der Klägerseite dargelegt, jedenfalls zum 07.08.2009 eingetreten.

Der Kläger hatte daher insoweit auch Anspruch auf 5% -Punkte über dem Basiszinssatz seit 07.08.2009 gemäß §§ 286, 288 BGB.

6.
Der Beklagte, der sich das Verhalten der Versicherung zurechnen lassen muss, hatte auch die vom Kläger geforderten 39,00 € vorgerichtliche Anwaltskosten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.

Die Berechnung der Klägerseite (vgl. Bl. 33 d. A.)
1,3 Gebühr aus Wert 299,25 €                 = € 32,50
+ 20 % Postpauschale                             = €   6,50
                                                                    € 39,00

ist nicht zu beanstanden.

7.
Insoweit hatte der Kläger auch, wie beantragt, Anspruch gemäß §§ 288, 286 BGB auf 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2009.

Die Klage war daher in vollem Umfang begründet. Auf die übrigen Beweisangebote kam es auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts nicht an. Insbesondere war es hier die Aufgabe des Gerichts, über die Frage der Angemessenheit eigenständig zu entscheiden. Die beantragten Sachverständigengutachten waren daher in der Sache nicht weiterführend.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO waren nicht zu bejahen.

Es ging um eine Würdigung des Einzelfalles.

Es gab daher keine Veranlassung, mit Blick auf die Beklagtenseite die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO zuzulassen.

Auf die das Urteil tragenden Gesichtspunkte hatte das Gericht vorab hingewiesen, insbesondere auch darauf, dass das Gericht bei der Prüfung der Angemessenheit der Beträge auch die BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 berücksichtigen wird und dass es die Wirksamkeit der Abtretung an den Kläger bejaht.

Das Gericht hatte auch Termin aufgrund des entsprechenden Antrages des Klägervertreters gemäß § 495a Satz 2 ZPO bestimmt. Das Gericht hatte auch den ursprünglichen Verkündungstermln vom 18.01.2011 vorsorglich aufgehoben, weil das Protokoll erst am 10.01.2011 bzw. 11.01.2011 den Parteivertretern zugegangen war. Neuer Spruchtermin wurde auf den 22.02.2011 bestimmt. Auch insoweit war jedenfalls mit Blick auf die Hinweise des Gerichts im Protokoll vom 14.12.2010 der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewahrt.

So das Urteil des AG Saarbrücken mit dem Aktenzeichen 37 C 224/10 (02) vom 22.2.2011. Was meint ihr dazu?

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