AG Schwetzingen zu den Aktenversendungskosten und den Rechtsschutzanfragekosten ( Urteil vom 9.8.2011 – 1 C 130/11 – ).

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser,

hier ein Urteil aus Schwetzingen zu den Kosten der  Rechtsschutzdeckungsanfrage und zu der Aktenversendungspauschale. Beide Kostenpositionen hat das Gericht dem Geschädigten zugesprochen. Lest selbst und kommentiert lebhaft das Urteil.

Aktenzeichen:
1 C 130/11

Amtsgericht Schwetzingen

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

1)

2)

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Schwetzingen
durch die Richterin am Amtsgericht …
am 09.08.2011 nach dem Sach- und Streitstand vom 09.08.2011 ohne mündliche Verhandlung
gemäß § 495a ZPO

für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 243,83 € nebst Zinsen‘ in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszfns-satz aus 229,55 € seit 03,03.2011 und aus 14,28 € seit 28.03.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Tatbestand entfällt gemäß den §§;49S a, 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der von ihrem ‚Prozessbevollmächtigten verauslagten Aktenversendungspauschale in Höhe von 14,28 €.

Im Falle derAktenversendung ist Auslagenschuldner der Prozessbevollmächtigte als derjenige, der die Versendung beantragt hat. Gemäß den §§ 675, 670 BGB‘ steht dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der Auslagen gegenüber seiner Mandantin zu, soweit er sie bei sorgsamer und vernünftiger Überlegung für erforderlich halten durfte. Die Klägerin wiederum kann in diesem Fall Kostenausgleichung gegenüber den Beklagten als zur Rechtsverteidigung notwendige außergerichtliche Kosten geltend machen.

Bei dem vorliegenden Verkehrsunfall war es zweckmäßig, die Unfallakten beizuziehen. Nicht mit Erfolg darauf berufen können sich die Beklagten, dass die Einstandspflicht der Beklagten bereits bei Aktenanforderung am 14.12.2010 feststand und die Forderung der Klägerin bereits im Januar 2011 ausgeglichen gewesen sei. Dass im Zeitpunkt der Aktenanforderung am 14.12.2010 bereits eine Haftungszusage vorlag, haben die Beklagten nicht behauptet. Ein Schadensausgleich erfolgte unstreitig im übrigen erst im Januar 2011. Es war daher sinnvoll und vernünftig, die Unfallakten im Dezember 2010 anzufordern.

Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten im Sinne von § 10 Abs. 1, 6 Umsatzsteuergesetz vor. Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt deshalb zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die die Geschädigten zu ersetzen haben.

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung.

Übernimmt der Rechtsanwalt die Einholung der Deckungszusage, so ist dies eine besondere Angelegenheit, die gesondert zu vergüten ist. Die angefallenen Rechtsanwaltskosten, für die Einholung der Deckungszusage waren erforderlich. Insbesondere durfte die Klägerin für die Einholung der Deckungszusage anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf zu verweisen, dass sie die Deckungszusage ohne weiteres selbst hätte einholen können. Unstreitig wurde der Schaden der Klägerin seitens der gegnerischen Unfallversicherung nur teilweise reguliert. Eine unbeschränkte Haftungszusage lag nicht vor. Unter diesen Umständen war die Klägerin gerade nicht ohne weiteres in der Lage, die Sach- und Rechtslage gegenüber der Rechtsschutzve’rsicherung zu schildern, sondern es hätte einer Darlegung des Sachverhalts und der noch offenen Positionen bedurft. Hierbei durfte sich die Klägerin anwaltlicher Hilfe bedienen.

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus den §§ 280, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da der vorliegende Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§§ 511 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 4 ZPO).

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