AG St. Wendel verurteilt HUK-Coburg und ihren VN zur Zahlung der Mehrwertsteuer aus einem Leasingvertrag, der nach einem Unfall mit einem anderen Leasingfahrzeug fortgeführt wurde [Urt. vom 18.11.2010 -13 C 304/10 (53)-].

Hallo Leute, hier nun ein Urteil zu einem Rechtsstreit gegen die HUK-Coburg und ihren VN, in dem es um die Erstattung der Mehrwertsteuer aus einem Leasingvertrag geht. Das Leasingobjekt wurde durch einen vom VN der HUK-Coburg verursachten Verkehrsunfall, beschädigt. Der Kläger ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nach dem Unfall schafft der Kläger sich auf den gleichen Leasingvertrag und zu den gleichen Bedingungen ein neues Kraftfahrzeug an. Mit der Klage macht er die Mehrwertsteuer und Rechtsschutzanfragekosten geltend. Während das Gericht die Mehrwetsteuer zuspricht weist es die Rechtsschutzanfragekosten ab.

Amtsgericht St. Wendel                                              Verkündet am:
                                                                                     18.11.2010

Aktenzeichen: 13 C 304/10 (53)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

des Herrn

W. B. aus M.

Kläger

gegen

1. Herrn A. S. aus M.

2. Firma HUK-Coburg Allgemeine Versicherung vertr. d. d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Willi-Hussong-Str. 2, 96450 Coburg

Beklagte

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht St. Wendel

durch die Richterin am Amtsgericht …

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2010

für Recht erkannt:

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.873,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 23.03.2010 zu zahlen.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.03.2010 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 11 %, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 89%.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 24.12.2009 in M.-U., wobei die Haftung des Beklagten zu 1) sowie der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer unstreitig ist.

Der Kläger fuhr zum Unfallzeitpunkt ein geleastes Kraftfahrzeug. Im vorliegenden Fall regelt der von dem Kläger abgeschlossenen Leasingvertrag unter Ziffer XIV., dass der Leasingnehmer auch über das Vertragsende hinaus vorbehaltlich eines Widerrufs durch den Leasinggeber ermächtigt und verpflichtet ist, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigenen Kosten geltend zu machen. Der Kläger ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nach dem Unfall schafft der Kläger sich auf den gleichen Leasingvertrag und zu den gleichen Bedingungen ein neues Kraftfahrzeug an.

Die Beklagte zu 2) erstattet den Widerbeschaffungswert des Autos netto.

Weiter wurden 25.- € am 25.05.2010 für unfallbedingt angefallenen Fahrt-, Telefon- und Portokosten gezahlt.

Mit Schreiben vom 09.03.2010 (K4), nach dem die Beklagte mit Abrechnungsschreiben vom 22.01.2010 den Schadensersatzanspruch abgerechnet hatte, wandte sich der Klägervertreter auftragsgemäß an die Rechtsschutzversicherung des Klägers und bat unter Darlegung des Sachvershaltes und unter Übersendung des gesamten Schriftverkehrs um die Deckungszusage für die Einreichung der hiesigen Klage. Daraufhin erteilte die Rechtsschutzversicherung mit Schreiben vom 09.04.2010 die Kostendeckungszusage für das Klageverfahren (K 5).

Mit vorliegender Klage macht der Kläger folgendes geltend:

Mehrwertssteuer 2.873,69 €

restliche Unkostenpauschale 5,00 €

vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten 316,16 €

Weiter begehrt er die Feststellung, dass die Beklagten zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten verpflichtet sind, die anlässlich der Kostendeckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung des Klägers entstanden sind.

Der Kläger meint, ihm stünde auch die Mehrwertssteuer zu. Die Mehrwertssteuer unterfalle ebenso wie der Nettowiederbeschaffungswert der Herstellung des ursprünglichen Zustandes. Durch die Ersatzanschaffung des neuern Leasingfahrzeuges sei diese auch tatsächlich angefallen. Der Kläger habe wirtschaftlich nur den Zustand wiederhergestellt, der vor dem Unfallereignis gestanden habe, sodass er nach § 249 BGB den tatsächlich hierfür aufgewendeten Betrag bis zur Höhe des Bruttowiderbeschaffungswertes unabhängig davon er selbst verlangen kann, ob in ihm Umsatzsteuer enthalten ist oder nicht.

Weiter meint er, bei der Berechnung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten sei die Geschäftsgebühr von 1,5 üblich und angemessen, da der vorliegende Fall schon deshalb über dem Durchschnitt gelegen habe, weil es hier, wie die Notwendigkeit der Klageerhebung zeige, eben nicht zu einer außergerichtliche Regulierung der Schadensersatzansprüche gekommen sei und gerade deshalb schon kein Fall einer nur durchschnittlichen Schadensregulierungsangelegenheit gegeben sei. Im zu entscheidenden Falle hätten die geschätzten Reparaturkosten nur knapp unter dem Wiederbeschaffungswert gelegen. Der in Sache tätige Rechtsanwalt habe nach einem Informationsgespräch mit dem Geschädigten die gegnerische Haftpflichtversicherung zunächst schriftlich zur Anerkennung der vollen Einstandspflicht aufgefordert und mit einem weiteren Schreiben dann den Schaden nach Beratung mit dem Mandanten vorläufig beziffert.

Weiter meint er, ihm seien die Kosten für die Rechtsschutzanfrage aus dem Rechtsgrund des Verzuges zu ersetzen, da der Kläger nicht in der Lage sei, den Gegenstandswert für die Deckungsanfragekosten zu benennen, der in den Gesamtkosten vorliegenden Gerichtsverfahrens und daher erst am Ende mit der Gerichtskostenschlussrechnung feststünde, stünde ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht.

Der Kläger beantragt,

1) die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.903,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 23.03.2010 zu bezahlen.

2) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 361,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.03.2010 zu bezahlen.

3) Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von den für die Kostendeckungsanfrage bei der Rechtschutzversicherung des Klägers zusätzlich entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie meinen, da der Kläger vor dem Unfallereignis Leasingraten inklusive Mehrwertssteuer gezahlt habe, sei ihm durch die Nutzung eines neuen Fahrzeugs im gleichen Leasingvertrag kein weiterer Schaden entstanden. Zur Bestimmung eines Vermögensschadens sei die tatsächliche Vermögenslage des Geschädigten vor der Schädigung mit jener nachher zu vergleichen. Die Differenz stelle den Schaden dar. Beim Kläger ergebe sich bei diesem Vergleich keine Differenz, der er auch vor dem hier streitgegenständlichen Unfall bereits entsprechende Leasingraten gezahlt habe, sodass ihm kein Schaden entstanden sei. Die Zahlung der Leasing rate selbst stelle für den Kläger ebenfalls keinen Schaden da. Selbst bei Beendigung eines Leasingvertrages auf Grund eines Unfalls stellen die noch zu zahlenden Leasingraten nicht den Schaden infolge des Unfalls da, sondern vielmehr bestünde dieser lediglich im Entzug der Sachnutzung. Schließlich würde der Anspruch auch daran scheitern, dass vorliegend die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsautwand übersteigen und dass vorliegend unstreitig keine Reparatur und Weiternutzung des PKW durch den Kläger erfolgt sei, sodass ihm auch kein Anspruch auf die geschätzten Reparaturkosten und somit auch nicht auf die daran anfallende Mehrwertssteuer entstehen könne.

Weiter sei der Ansatz der 1,5 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit des Klägervertreters übersetzt.

Weiter meinen die Beklagten, es bestünden bereits Bedenken an der Zulässigkeit der Feststellungsklage. Die Kosten des hier streitgegenständlichen Verfahrens seien ohne weiteres errechenbar und somit auch die gegebenenfalls anfallenden Anwaltskosten zu berechnen. Darüber hinaus seien die Rechtsverfolgungskosten in Form von Rechtsanwaltskosten nur dann vom Schädiger zu ersetzen, wenn die auch Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlichen zweckmäßig waren. Bei der Anfrage um Deckungsschutz für eine Klage handele es sich um eine einfache Tätigkeit, die der Kläger ohne Anwaltliche Hilfe durchführen könne, sodass er die Verursachung von Rechtsanwaltskosten nicht als zweckmäßig ansehen durfte und dementsprechend auch keinen Erstattungsanspruch hatte.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten einen weiteren Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Absatz 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz. Danach sind die Beklagten, was dem Grunde nach auch unstreitig ist, verpflichtet, Schadensetsatz gemäß den §§ 249 ff. BGB zu zahlen.

Im Gegensatz zu den häufigeren Fällen, dass im Fall des technischen oder wirtschaftlichen Totalschadens es zu einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages kommt, wurde im vorliegenden Fall der Leasingvertrag fortgesetzt.

Zu erstatten sind dem Leasingnehmer die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzes. Hinzu kommt ein Anspruch auf Ersatz nachgewiesener betrieblicher und steuerlicher Nachteile, die den Leasingnehmer aus dem Wegfall der Nutzung gerade im Wege des Leasings entstehen könne. Das bedeutet, dass der nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigte Leasingnehmer in dem Fall der Zerstörung der geleasten Sache auch die auf die Wiederbeschaffungswert entfallene Mehrwertsteuer beanspruchen kann (OLG Hamm Versicherungsrecht 02, 858; NJW RR 2003 774; Geigel Knerr, Der Haftpflichtprozess, 27. Auflage, Kapitel 3 Randnummer 124).

Dies entspricht auch der Entscheidung des BGH vom 22.09.09 (NJW 2009, 2713). Danach steht dem Geschädigten, der den Weg der Ersatzbeschaffung wählt, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, ihm jedenfalls dann kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist.

Auch weiterhin hat der Kläger im Rahmen des laufenden Leasingvertrages Umsatzsteuer zu errichten, sodass das die Erstattungsfähigkeit zu bejahen ist.

Zu erstatten sind weiter die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten, jedoch nur in Höhe der 1,3- fachen Geschäftsgebühr.

Für die Abwicklung eines „durchschnittlichen bzw. „normalen“ Verkehrsunfall erscheint nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine 1,3- fache Geschäftsgebühr angemessen. Denn es entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers, dass in durchschnittlichen Fällen die Schwellengebühr von 1,3 eine Regelgebühr darstellt und ähnliche Funktion erfüllt wie die 7,5/10 Gebühr nach § 118 Absatz 1 Nr. 1 BRAGO (amtliche Begründung, BT Drucksache 15/1971 Seite 206 f., BGH NJW RR 2007, 420).

Auch die Rechtsprechung der Instanzgerichte ist dieser Einschätzung gefolgt (Landgericht Saarbrücken Urteil vom 12.08.2008 4 O 121/08; OLG München Urteil vom 16.05.2008 10 U 1701/07; Landgericht Oldenburg Urteil vom 17.04.2008 9 S 758/07 und saarländisches Oberlandesgericht 4 U 61/08-20,4 U 61/08, alle Entscheidungen zu finden unter Juris).

Dass die Haftpflichtversicherung den Schaden nicht entsprechend der Vorgaben der Kläger reguliert hat, macht dem Fall noch lange nicht zu einer überdurchschnittlichen Angelegenheit.

Nicht zu ersetzen sind die Kosten für die Beanspruchung des Klägervertreters zur Einholung der Deckungszusage bei dem Rechtsschutzversicherer.

Die Frage, ob auf Grund eines Verkehrsunfalls Haftungspflichtiger neben dem im Einzelfall erforderlichen Kosten für die vorgerichtliche in Anspruchnahme eines Rechtsanwaltes auch die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten tragen muss, der seinen Rechtsanwalt vorgerichtlich mit einer Anfrage bei seinem eigenen Rechtsschutzversicherer beauftragt, um für das gerichtliche Vorgehen gegenüber dem Haftungspflichtigen eine Deckungszusage zu erlangen, ist in den letzten Monaten in der Rechtssprechung unterschiedlich entschieden worden (bejaht Landgericht Amberg AGS 1993, 58) bejaht wurde ein entsprechender Anspruch in der jüngsten Rechtssprechung vom Landgericht Ulm (Urteil vom 08.04.2010 6 U 244/09 zitiert nach Juris) als erforderlich und zweckmäßig bejahen einen Schadensersatzanspruch zum Beispiel das Landgericht Amberg (NJW 2009, 2610), das Amtsgericht Hersbruck (AGS 2010, 257) und das Amtsgericht Karlsruhe (AGS 2009, 355 ) einige Gerichte bejahen einen entsprechenden Anspruch ebenfalls bei Verzug Haftpflichtversicherers (Landgericht Berlin Urteil vom 09.12.2009 42 O 162/09 befinden unter Juris Amtsgericht Oberndorf Urteil vom 12.11.2009 3 C 698/08 zitiert nach Juris sowie das Landgericht Fürth AGS 2010, 257 und Urteil vom 07.04.09 Aktenzeichen: 2 0 9.994/08).

Dagegen wird von einem Teil der Rechtsprechung ein entsprechender Rechtsanspruch abgelehnt, da die Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage nicht vom Schutzzweck der Haftungsnorm erfasst sei (Landgericht Erfurt Urteil vom 27.11.2009 9 O 1029/09 Juris ; Landgericht Berlin Versicherungsrecht 2002 333). Vom Landgericht Schweinfurt (NJW RR 2009 1.254) wird ein Schadensersatzanspruch bereits deshalb abgelehnt, da die Einholung einer Deckungszusage schon durch die vom Anwalt vergütete Geschäftsgebühr abgegolten sei.

Bereits zweifelhaft erscheint, ob die Anforderung der Deckungszusage nicht bereits durch die Geschäftsgebühr abgegolten ist. Nach §15 Abs. 2 S. 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Einen gebührenrechtlichen Anspruch für die Deckungsanfrage hat der Anwalt deshalb nur, wenn es sich hierbei um eine „andere Angelegenheit“ als das „Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“ im Sinne der Vorbem. 2.3 Abs. 3 RVG zu W 2300 handelt. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Zwar setzt die Annahme derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Ein innerer Zusammenhang zwischen verschiedenen Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit setzt voraus, dass die Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des nach dem Inhalt des Auftrags mit der anwaltlichen Tätigkeit erstrebten Erfolgs innerlich zusammengehören (zu allem BGH 6. Zivilsenat | VI ZR 113/09). Unter einer „Angelegenheit“ im gebührenrechtlichen Sinne ist also das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Wann eine und wann mehrere Angelegenheiten vorliegen, bestimmt das RVG nicht. Die Abgrenzung ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall vorzunehmen. Dabei ist insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages maßgebend (BGH NJW 95, 1431)

Nach einer vertretenen Ansicht soll der Rechtsanwalt für die Deckungsanfrage eine Geschäftsgebühr erhalten, da diese eine gesonderte Angelegenheit und daher gesondert zu vergüten sei (Onderka/Wahlen in: AnwK RVG 3. Aufl., Vorbemerkung 2.3 Rn 22; Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage § 19 RVG Rn 8 m.w.N.). Dies erscheint zumindest zweifelhaft (ablehnend – allerdings ohne Begründung LG Schweinfurt NJW-RR 2009, 1254): Die Anfrage an die Rechtsschutzversicherung ist eine standardisierte Angelegenheit, die bei einer Vielzahl von Mandaten auftritt. Sie erfolgt im Rahmen der vorgerichtlichen Bearbeitung der Angelegenheit, um Sicherheit über ein etwaiges weiteres Vorgehen im Falle des Scheiterns vorgerichtlicher Regulierungsbemühungen zu haben. Gegebenenfalls schließt sie auch gescheiterte vorgerichtliche Regulierungsbemühungen ab, um den Einstieg in das gerichtliche Verfahren vorzubereiten. Die Anfrage einer Deckungszusage begleitet damit die eigentliche vorgerichtliche Rechtsanwaltstätigkeit und dient dadurch im weiteren Sinne der Vorbereitung der entsprechenden Rechtsvertretung. Diese Tätigkeit dürfte damit zu den Vorbereitungshandlungen im Sinne des § 19 I S. 2 Nr. 1 RVG gehören und deshalb keine besondere Gebühr auslösen.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Tätigkeit eines Rechtsanwalts für die bloße Erholung einer Deckungszusage beim eigenen Rechtsschutzversicherer grundsätzlich nicht als „erforderlich“ im Sinne des § 249 II S. 1 BGB.

So ist nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass auch die grundsätzliche Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe nur dann als „erforderlich“ und damit erstattungsfähig anerkannt werden kann, wenn die hierfür entstehenden Rechtsanwaltskosten aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH VersR 2005, 558). Insoweit sind allerdings keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Prägende Faktoren in diesem Zusammenhang sind vor allem das vorgerichtliche Regulierungsverhalten des Schädigers/ seines Haftpflichtversicherers oder auch des eigenen Kaskoversicherers des Geschädigten sowie der Umfang der im Räume stehenden Ansprüche. Ist dagegen die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (BGH VersR 2005, 558; Rogler in Stiefel/Maier, AKB 18. Aufl. SE Rn. 89). Ausnahmen können etwa bei Mangel an geschäftlicher Gewandtheit, Krankheit oder Abwesenheit gelten (BGH VersR 1995, 1S3), Hierfür ist im Streitfall jedoch nichts vorgetragen.

Der Geschädigte, dem es bereits gelungen ist, seinen vorgerichtlichen Rechtsanwalt vom Unfallgeschehen zu unterrichten, wird regelmäßig in der Lage sein, durch ein einfaches Schreiben auch seinem Rechtsschutzversicherer die wesentlichen Eckpunkte des Unfallgeschehens und die beteiligten Personen bzw. Haftpflichtversicherer mitzuteilen. Warum hierfür die kostenpflichtige Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich (!) – und nicht nur für den Geschädigten zweckdienlich bzw. bequem – sein soll, erschließt sich zumindest nicht ohne weiteres (vgl . auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 09.09.2010 8 O 1617/10 nach juris).

Der Zinsanspruch ist begründet aus § 288 Absatz 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Die Begründung zur Abweisung der Deckungsanfragekosten überzeugt nicht. Zumindest im Falle des Verzuges des eintrittspflichtigen Versicherers sind nach wohl herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (s. Urteilsliste der Rechtsschutzanfragekosten) die Rechtsschbutzanfragekosten erstattungspflichtiger Schaden des Geschädigten.

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2 Antworten zu AG St. Wendel verurteilt HUK-Coburg und ihren VN zur Zahlung der Mehrwertsteuer aus einem Leasingvertrag, der nach einem Unfall mit einem anderen Leasingfahrzeug fortgeführt wurde [Urt. vom 18.11.2010 -13 C 304/10 (53)-].

  1. Andreas sagt:

    Vor allem ist schon interessant, dass es sich vorliegend nur um einen durchschnittlichen Fall gehandelt haben soll, gerade weil neben den „normalen“ Schadenersatzpositionen vom Anwalt der Leasingvertrag geprüft werden musste, ob die MwSt berechtigterweise gefordert werden kann.

    Grüße

    Andreas

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    völlig richtig. Die Begründung hinsichtlich des Gebührenrahmens und hinsichtlich der Rechtschutzanfragekosten überzeugt keineswegs. Interessant war aber die Frage der Erstattungspflicht der Mehrwertsteuer bei der Anschaffung des Ersatzfahrzeuges bei Beibehaltung des alten Leasingvertrages.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

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