Urheberrechtsverletzung der LVM Versicherung – Unterlassungserklärung

Nachdem sich immer mehr Kfz-Sachverständige die Urheberrechtsverletzungen der Versicherer nicht mehr gefallen lassen, sind die Folgen nun nicht mehr zu übersehen.
Wie beim letzten Beitrag bezüglich eines Urheberrechtsverstosses der Restwertbörse cartv.de am 08.02.2011 berichtet, hat nun auch die LVM-Versicherung außergerichtlich Unterlassung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung erklärt und auf das gerichtliche Verfahren letztendlich „verzichtet“. Dies allerdingst erst nach „nachdrücklicher Aufforderung“ durch den Rechtsanwalt des Kfz-Sachverständigen.

Die LVM hatte am 27.12.2010 insgesamt 26 Lichtbilder aus dem Gutachten eines Kfz-Sachverständigen in die Restwertbörse AutoOnline eingestellt (= 8 Monate nach BGH I ZR 68/08 !). Daraufhin wurde die LVM am 10.01.2011, unter Fristsetzung zum 20.01.2011, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Am 19.01.2011 teilte die LVM folgendes mit:

Sehr geehrte Damen und Herren,

selbstverständlich ist uns die obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Streitigkeit bekannt. Allerdings sei angemerkt, dass Ihr Mandant in seine Gutachten nicht kenntlich gemacht hat, dass er sein Urheberrecht gewahrt haben möchte, wie dies durch den überwiegenden Teil der Sachverständigen unproblematisch erfolgt.

Um weiter Streitigkeiten zu vermeiden, übernehmen wir ausnahmsweise sowohl Ihre Gebühren als auch die beanspruchten Gebühren Ihres Mandanten, sehen jedoch zur Abgabe der Unterlassungserklärung keine Veranlassung sondern bitten Herrn … , die von ihm erstellten Gutachten künftig mit einer Urheberrechtsklausel zu versehen.

So oder so ähnlich wird seitens der Versicherer natürlich immer wieder argumentiert, um einer Unterlassungserklärung zu entgehen. Wirklich nobel, was die LVM „kulanterweise“ alles übernehmen will, oder? Interessant ist auch die angebliche Kenntnis von der obergerichtlichen Rechtsprechung. Wenn man in Kenntnis dieser Rechtsprechung dann immer noch urheberrechtsgeschütze Lichtbilder in eine Restwerbörse einstellt, kann es entweder mit dem Lesen nicht besonders weit her sein, oder es handelt sich um eine besonders dreiste – weil vorsätzliche – Tat?

So ein „fauler Vorstoss“ gelingt möglicherweise bei nicht aufgeklärten Rechtsanwälten / Sachverständigen? In diesem Falle jedoch eindeutig nicht!

Hier die enstprechende Textpassage aus dem Antwortschreiben des Gutachter-Rechtsanwalts, der wohl, „kulanterweise“, zuerst auf die fällige Beantragung einer einstweiligen Verfügung „verzichtet“ hatte?

…Ergänzend weisen wir darauf hin, dass es für den urheberrechtlichen Schutz der Lichtbilder unseres Mandanten nicht auf eine entsprechende Kennzeichnung ankommt. Auch das Gutachten, welches Gegenstand des Urteiles des Bundesgerichtshofes zum Aktenzeichen I ZR 68/08 gewesen ist, enthielt keine klarstellenden Hinweise in Bezug auf bestehende Nutzungsrechte an den Lichtbildern. Tatsächlich ist es so, dass Sie als Nutzer sich vergewissern müssen, dass Sie für die Nutzung die erforderlichen Rechte besitzen. Nur wenn diese vom Rechteinhaber ausdrücklich eingeräumt werden, können Sie davon ausgehen, das Gutachten im Internet veröffentlichen zu dürfen. Im Zweifel muss die Nutzung unterbleiben. Es besteht daher keine Veranlassung für unseren Mandanten, einschränkende Hinweise in sein Gutachten zu übernehmen. Die Rechtslage ergibt sich bereits eindeutig aus dem Gesetz…

Die Erläuterungen waren dann wohl auch für die „obergerichtlich belesene“ LVM schlüssig, so dass im Anschluß daran entsprechende Unterlassung erklärt wurde.  Bei der Erklärung ist insbesondere Punkt III. beachtenswert. Hier räumt die LVM die Rechtswidrigkeit ausdrücklich ein. Eine klare Aussage, an dem die LVM in Zukunft wohl von allen Sachverständigen gemessen wird? Auch die Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall ist nicht zu verachten.

Besonders interessant dürfte auch sein, dass die Restwertbörse Auto-Online offensichtlich wieder keinerlei Maßnahmen getroffen hatte, um entsprechende Urheberrechtsverstöße zu verhindern. Ein weiterer wichtiger Baustein für die aktuelle und auch künftige Auseinandersetzung; insbesondere mit dieser Restwertbörse.

Hier nun die Unterlassungserklärung der LVM vom 31.01.2011:

Unterlassungsverpflichtungserklärung

I.

Hiermit verpflichtet sich die LVM-Versicherung, vertreten durch den Vorstand, gegenüber Herrn … , es künftig bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 5.001,00 zu unterlassen,

Lichtbilder aus Schadengutachten von Herrn … künftig öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere wie im Gutachten Nr. … zum Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … auf der Webseite www.autoonline.de mit den beigefügten 26 Lichtbildern geschehen.

II.

Die LVM-Versicherung, vertreten durch den Vorstand, verpflichtet sich außerdem, Herrn … die Kosten der Inanspruchnahme seiner anwaltlichen Vertreter in Höhe einer 1,3-Gebühr gem. §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 W RVG zzgL Postgebührenpauschale gem. Nr. 7002 W RVG und gesetzlicher Mehrwertsteuer auf der Basis eines Gegenstandswertes von € 10.000,00 gemäß beigefügter Gebührennote zu erstatten.

III.

Die LVM – Versicherung, vertreten durch den Vorstand, verpflichtet sich außerdem, Herrn … für die rechtswidrige Nutzung der 26 Lichtbilder in der Vergangenheit Schadensersatz in Höhe von € 130,00 zu leisten. Der Betrag ist zahlbar auf das Konto der Rechtsanwälte … .

Münster, den 31.01.2010                       ………………………….
                                                            LVM-Versicherung
                                                            vertreten durch den Vorstand

to be continued……

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3 Antworten zu Urheberrechtsverletzung der LVM Versicherung – Unterlassungserklärung

  1. Bruno Reimöller sagt:

    Ist die LVM so unerfahren oder tut sie nur so?
    Der Text:
    „…selbstverständlich ist uns die obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Streitigkeit bekannt. Allerdings sei angemerkt, dass Ihr Mandant in seine Gutachten nicht kenntlich gemacht hat, dass er sein Urheberrecht gewahrt haben möchte, wie dies durch den überwiegenden Teil der Sachverständigen unproblematisch erfolgt….“
    spricht doch Bände. Als ob der Versicherung in Münster nicht bekannt sei ( 8 Monate nach dem Urheberrechtsurteil!!), dass das Urheberrecht auch ohne Urheberrechtsklausel gilt. Aber offenbar gelten Gesetze nur zugunsten der Versicherungen. Zum Nachteil werden diese fehlinterpretiert oder schlicht ignoriert, ebenso wie die dazu ergangene Rechtsprechung. Wir machen sowieso, was wir wollen. So nicht meine Herren. Dem Sachverständigen sei Dank, dass er sich gegen solche Machenschaften wendet und dies dann auch noch publik macht. Der Blog sollte die Versicherungen, die gegen das Urheberrechtsgesetz und speziell nach dem Urherrechtsurteil des BGH noch Bilder in die Restwertbörse einstellen, hier im Blog öffentlich an den Pranger stellen.
    Grüße
    Bruno

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    das ist doch bewusste (vorsätzliche) Rechtsverletzung, was die LVM da abgeliefert hat. In diesem Fall sollte man sogar Anzeige erstatten. Der BGH hat ja bereits der HUK-Coburg als Beklagte in das Urheberrechtsurteil geschrieben, dass sie sich im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat. Wer in Kenntnis dieses Urteils dann doch noch Bilder in die Restwertbörse einstellt, der begeht eine strafbare vorsätzliche Urheberrechtsverletzung. Panorama und andere Sendungen im Fernsehen informieren. Die bewussten Machenschaften der Versicherungen müssen öffentlich gemacht werden. Die Versicherungen müssen merken, dass die Internetrestwertbörse im Haftpflichtschadensfall tot ist. Nach der BGH-Rechtsprechung nicht massgebliche Restwertbörsen haben im Haftpflichtschadensfall keine Existenzberechtigung mehr. Massgeblich ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH ( VI. und I. Zivilsenat) nur der allgemeine regionale Markt (BGH VersR 2000, 467; BGH VersR 2005, 381; BGH DS 2007, 188; BGH DS 2007, 346 m.Anm. Wortmann; BGH GRUR 2010, 623 = WRP 2010, 927 = DS 2010, 391, 396 m. Anm. Wortmann)! Wann lernen die Versicherer, dass Angebote aus der Internetrestwertbörse nicht massgeblich sind und dass es keinen Sinn mehr macht im Haftpflichtschadensrecht die Onlinerestwertbörse zu bemühen. Zwar ist Fuchs (in Der Kfz-Sachverständige 2010, Heft 6, S. 12 ff.) anderer Ansicht. Diese Ansicht kann aber als absolute Mindermeinung bezeichnet werden.
    Da die LVM gesteigerten Wert auf die Urheberrechtsklausel legt, kann nur allen Sachverständigen empfohlen werden, zur Bekräftigung ihres Urheberrechtes diese Klausel einzufügen. Sollte sich dann doch noch ein Verstoß dagegen feststellen lassen, ist es offensichtlich, dass die LVM auch weiterhin auf Konfrontation aus ist. Christoph Lütgert und seine Redaktionsmitarbeiter werden sich bestimmt interessiert zeigen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. bgh-Urteilsleser sagt:

    …und was ist mit der Auskunft (nebst weiterem Schadenersatz für ggf. weitere Verstoßfälle) bis ins Jahr 2005 zurück für alle Fälle, in denen der SV in gleicher Weise mit der Versicherung verbunden war wie hier, also ein Gutachten mit Fotos an die LVM übersandt hatte (wozu das sonst hier alles), oder ist der Gutachter noch ein Markt-Neuling?

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