AG Stuttgart-Bad Cannstatt verurteilt beteiligte Versicherung zur Erstattung der Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt bei der fiktiven Abrechnung und verneint den Abzug der Lohnnebenkosten (Az.: 2 C 79/12 vom 02.05.2012)

Am 17.11.2011 hatten wir über einen Vorstoß der WWK berichtet, indem im Rahmen der fiktiven Abrechnung seitens der WWK versucht wurde, Abzüge bei den Lohnnebenkosten/Sozialabgaben vorzunehmen.

Fiktive Abrechnung aus dem “Schadensmanagement-Bastelkasten” der WWK Versicherung

Das ist natürlich völlig abwegig, da Abzüge dieser Art vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sind. Insbesondere deshalb, da der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung gleichzustellen ist mit dem konkreten Abrechnungsfall (tatsächliche Reparatur). Auch bei der Novellierung des § 249 BGB zum 01.08.2002 wurde den Versicherern „nur“ die Mehrwertsteuer als „Sparposition“ eingeräumt. Ein „Geschenk“ der damaligen Bundesregierung an die Versicherer in Milliardenhöhe, das u.a. den Einfluß der Finanzwirtschaft zur Politik aufzeigt? Der ursprünglich geplante Abzug der Lohnnebenkosten wurde gemäß Gesetzesentwurf vom 07.12.2001 ausdrücklich verworfen (siehe BT-Drucksache 14/7752, Seite 13).

Trotz eindeutiger Gesetzeslage und BGH-Rechtsprechung gibt es offensichtlich einige Gerichte, die der Argumentation der Versicherer auf den Leim gegangen sind und – über die Mehrwertsteuer hinaus – auch Lohnnebenkosten bzw. Sozialabgaben in Abzug gebracht haben. Dem muss entschieden entgegen getreten werden!

Hierzu nun ein Urteil aus Stuttgart Bad Canstatt (2 C 79/12 vom 02.05.2012), das zu dieser Thematik ausführlich Stellung nimmt und entsprechende Abzüge bei den Lohnnebenkosten – mit sauberer Begründung – eindeutig verneint. Ein Musterurteil, dessen Inhalt man in den wesentlichen Punkten als Argumentationshilfe sowohl bei der gerichtlichen als auch bei der außergerichtlichen Auseinandersetzung 1:1 übernehmen kann.

Aktenzeichen:
2 C 79/12

Amtsgericht
Stuttgart-Bad Cannstatt

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt
durch den Richter am Amtsgericht …
am 02.05.2012 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 241,80 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 13.08.2011 sowie außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 39,- € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab 14.02.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 241,80 € festgesetzt.

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 241,80 € aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 29.04.2011. In dieser Höhe kann der Kläger restliche Repraturkosten auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis beanspruchen, die sich daraus ergeben, dass er die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt verlangen darf. Die Haftung des Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Klägerin hat nach Auffassung des Gerichts auch bei fiktiver Abrechnung einen Anspruch auf Schadensersatz bezüglich der fiktiven Reparaturkosten auf der Grundlage der durchschnittlichen markengebundenen Verrechnungslöhne.

Gemäß § 249 BGB hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten. Sie kann daher Ersatz des zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Betrages verlangen. Diesbezüglich genügt es im Allgemeinen, dass die Geschädigte den Schaden auf der Grundlage eines von ihr eingeholten Sachverständigengutachten berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (BGH NJW 2003, 2086, 2087). Das Gutachten des Sachverständigenbüros … vom 11.05.2011 begegnet diesbezüglich keinen Bedenken und stellt eine hinreichende Schätzungsgrundlage im Sinne des § 287 ZPO dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH hat die Geschädigte unter diesen Umständen auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH, a. a. O. mit zahlreichen Nachweisen).

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmung in § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ist bei der fiktiven Abrechnung nur die Umsatzsteuer aus dem kalkulierten Wiederherstellungsbetrag herauszurechnen, nicht jedoch weitere Abgaben und Steuern. Der Wortlaut des § 249 II 2 BGB ist dabei eindeutig. Eine erweiternde Auslegungen verbietet sich.

Denn schon aus der Begründung des Referentenentwurfs zur Einführung des neuen § 249 II BGB ergibt sich, dass mangels Handhabbarkeit die Möglichkeit verworfen wurde, nicht nur die Umsatzsteuer, sondern alle öffentlichen Abgaben (wie Lohnnebenkosten, Steuern, Abgaben, etc. – also sog. durchlaufende Posten -) mit einer Neuregelung zu erfassen ( dies war noch in dem Entwurf aus der 13. Legislaturperiode vorgesehen: BT-Drucksache 14/7752 – vom 07.12.2001, S. 13). Da die Berechnung in der Praxis nicht umsetzbar war, hat sich der Gesetzgeber dann auf den großen abgrenzbaren Faktor unter den durchlaufenden Posten, die Umsatzsteuer, beschränkt.

Nach einem Unfall ist der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens. Er bleibt es auch in dem Spannungsverhältnis, das durch den Interessengegensatz zwischen ihm und dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung besteht (vgl. dazu BGH BGHZ 143, 189 [194]). Diese Stellung findet Ausdruck in der sich aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis und der freien Wahl der Mittel zur Schadensbehebung. Der Geschädigte ist weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine bestimmte Kundendienstwerkstatt zu geben, deren Preise allerdings Grundlage der Kostenschätzung sind. Es bleibt vielmehr ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug tatsächlich instand setzt (vgl. dazu BGH NJW 2005, 1108 [1109]; BGHZ 155, 1 (3) = BGH NJW 2003, 2086 (2087); BGH BGHZ 154, 395 [398] = BGH NJW 2003, 2085 ff.; BGH NJW 1992, 1618 ff.).

Auch die Argumentation zu den durchlaufenden Posten überzeugt nicht. Sollte der Geschädigte sein Fahrzeug nicht in einer Markenwerkstatt reparieren lassen, kann das nicht den Rückschluss zulassen, dass er Lohnnebenkosten und Sozialabgaben spart. Auch wenn er sein Fahrzeug in einer „billigeren“ Werkstatt reparieren lässt, zahlt er Lohnnebenkosten und Sozialabgaben. Die Annahme, er spare dabei Geld und verstoße gegen das dem Schadensersatzrecht innewohnenden Bereicherungsverbot durch Überkompensation, ist nicht gerechtfertigt. Bei dem Sachverständigengutachten zugrunde gelegten Arbeitsstunden handelt es sich um einen Schätzwert, der bei fiktiver Abrechnung zu Lasten des Geschädigten gehen kann. Repariert er beispielsweise sein Fahrzeug in einer kleineren Werkstatt, so können sich die Lohnkosten – durch mehr Arbeitsstunden als dem Gutachten zugrunde gelegt – erhöhen. Dies wiederum erhöht den Wert der sozialpflichtigen Abgaben und schließt damit eine Überkompensation des Geschädigten aus. Die durchlaufenden Posten, die an die öffentliche Hand abzuführen sind, entstehen demnach trotzdem. Ein Vermögensvorteil beim Geschädigten tritt nicht ein.

II.

Der Anspruch auf Verzinsung der Hauptforderung folgt aus den §§ 280 I, 286 II Nr.3, 288 BGB. Das Schreiben derBeklagten vom 12.08.2011 (Anlage K 4 der Klageschrift) enthält eine Erfüllungsverweigerung i.S.d. § 286 II Nr. 3 BGB. Ab Zugang dieses Schreibens befand sich die Beklagte in Verzug. Verzugsbeginn liegt damit am 13.08.2011 vor.

Der Anspruch auf Verzinsung der außergerichtlichen Kosten ergibt sich als Anspruch auf Prozesszinsen seit Zustellung der Klageschrift am 14.02.2012 gemäß §§ 291, 288 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 Alt. 2 i.V.m. 713 ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, Lohnkürzungen, Stundenverrechnungssätze, Urteile, WWK Versicherung abgelegt und mit , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

7 Antworten zu AG Stuttgart-Bad Cannstatt verurteilt beteiligte Versicherung zur Erstattung der Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt bei der fiktiven Abrechnung und verneint den Abzug der Lohnnebenkosten (Az.: 2 C 79/12 vom 02.05.2012)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hans Dampf,
    Danke. Ein prima Urteil!
    Das Land braucht mehr solcher Amtsrichter, die sich nicht vom Geschwätz der Versicherungsanwälte überrumpeln lassen, sondern solche, die das – gelinde gesagt: unsinnige – Vorbringen der Versicherer hinterfragen und dann ordentlich, wie geschehen, abbügeln.
    Solange wir noch solche Richter haben, ist mir nicht bange. Leider gibt es nicht genug davon.
    Daher auch ein Dank an den Amtsrichter in Bad-Cannstadt. Er möge seine Kolleginnen und Kollegen von dem richtigen Weg überzeugen, den er schon eingeschlagen hat.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  2. Alois Aigner sagt:

    Grüß Gott Hans Dampf,
    ja mei, so müssen Urteile sein. Kein Wischiwaschi, klar dargestellt. Und das Ansinnen der Versicherung als klare Fehlinterpretation der fiktiven Abrechnung entlarvt.
    Dank an den Richter in Baden-Württembergs Hauptstadt.
    Servus
    Dein Aigner Alois

  3. virus sagt:

    Auszug aus „Entwurf aus der 13. Legislaturperiode vorgesehen: BT-Drucksache 14/7752 – vom 07.12.2001, S. 13“

    Vor diesem Hintergrund kann eine Einschränkung der Sachschadensabrechnung durch einen Ausschluss fiktiver Umsatzsteuer nur für die Restitutionsfälle des § 249 BGB in Betracht kommen: Nur wenn die Voraussetzungen des § 249 BGB vorliegen, eine Herstellung also möglich ist, kann der Geschädigte auf sie verwiesen werden, will er sich nicht einen Umsatzsteuerabzug gefallen lassen. Und nur wenn der Geschädigte den Schadensersatz in Geld zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erhält, ist es gerechtfertigt, ihn einzuschränken, falls er ihn hierzu nicht verwendet. Ist indes die Herstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, wie dies § 251 BGB voraussetzt, kann der Geschädigte hierauf auch nicht verwiesen werden. Erhält er den Schadensersatz in Geld nicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, sondern – gerade weil der ursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt werden kann – zum Ausgleich seiner Vermögensminderung, wäre eine Einschränkung dieses Ausgleichsanspruchs nicht sachgerecht.
    Bei Erarbeitung des Gesetzentwurfs ist auch eine noch grundlegendere Reform des Sachschadensrechts erwogen worden. Dabei stellte sich insbesondere die Frage, ob der gedankliche Ausgangspunkt der derzeitigen Schadensersatzpraxis, nach dem die fiktiven Reparaturkosten auch dann den Maßstab für die Berechnung der Schadenshöhe bilden, wenn der Geschädigte eine Reparatur gar nicht vornimmt, sondern einen anderen Weg zur Schadensbeseitigung wählt, ganz aufgegeben werden soll. Man könnte stattdessen überlegen, ob der Maßstab für die Höhe des Sachschadensersatzes nicht in allen Fällen danach bestimmt werden sollte, welche Maßnahmen der Geschädigte konkret zur Schadensbeseitigung ergreift. Im Falle einer durchgeführten Reparatur könnten dies z. B. die tatsächlichen Reparaturkosten, im Falle einer Ersatzbeschaffung die Differenz
    zwischen dem Wiederbeschaffungswert der Sache vor der Beschädigung und dem Restwert der Sache nach der Beschädigung sein. Und wenn der Geschädigte auf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung ganz verzichtet und sich damit gegen die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands entscheidet, könnte es unter rechtssystematischen Gesichtspunkten konsequenter sein, nur das Wertsummeninteresse zu ersetzen, nämlich die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Sache im unbeschädigten und im beschädigten Zustand.
    Eine derart umfassende Reform des Sachschadensrechts hätte allerdings den Nachteil, dass dadurch eine langjährige
    und bis ins einzelne ausdifferenzierte Rechtsprechung grundlegend in Frage gestellt würde. Für die erreichte Rechtssicherheit in diesem Bereich hätte das kaum abschätzbare Folgen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass das derzeitige System der Schadensabwicklung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten den Verkehrskreisen wohl vertraut ist und – was seine technische Abwicklung betrifft – im Wesentlichen reibungslos funktioniert. Vor diesem Hintergrund wurden die Überlegungen für eine umfassendere Reform des Sachschadensrechts zurückgestellt. Es empfahl sich vielmehr, mit der Regelung zum Nichtersatz von fiktiver Umsatzsteuer eine behutsame Korrektur an dem bestehenden System vorzunehmen und es im Übrigen der Rechtsprechung zu überlassen, das Sachschadensrecht zu konkretisieren und weiterzuentwickeln.

    Verstehe ich das richtig?

    – in Fällen von Totalschäden ist nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich kein Abzug der Mehrwertsteuer vorzunehmen?

    – der Gesetzgeber stahl sich aus der Verantwortung, in dem er der Judikative die Gestaltung von Gesetzen – im Widerspruch zu Art. 97 GG

    (1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

    – nach Lobbyisten-Wunsch überließ bzw. überlässt?

  4. B.D. sagt:

    Das Urteil ist top, weil es – auch – anhand der Begründung des Referentenentwurfs sauber darlegt, warum nur die Mehrwertsteuer – und keine einzige andere Position – bei fiktiver Abrechnung in Abzug zu bringen ist.

    Vill Jröös

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo virus,
    es ist häufig, dass Richter Rechtsgrundsätze schaffen. Das beste Beispiel ist culpa in contrahendo, kurz: cic genannt. Diese Rechtsgestaltung liefert bei vorvertraglichen Verhältnissen unter besonderen umständen Schadensersatzansprüche. Im Gesetz findet sich weder der Begriff cic noch sonst ein Hinweis. Auch die Zulässigkeit der 130-Prozentgrenze erfolgte durch Richterrecht!
    Also, nicht immer sofort auf die Richter schimpfen!!
    Denn nicht jeder Lebenssachverhalt ist im Gesetz geregelt.

  6. RA Schepers sagt:

    @ WIlli Wacker

    Die cic ist durch die Schuldrechtsreform in § 311 II BGB zumindest angedeutet.

  7. virus sagt:

    @ B.D. „.. nur die Mehrwertsteuer – und keine einzige andere Position – bei fiktiver Abrechnung in Abzug zu bringen ist.

    Hallo B.D., genau so ist es.
    An diesem Urteil des Amtsgerichtes muss sich jeder LG, OLG und BGH-Richter messen lassen, der bei fiktiver Abrechnung dem Anspruchsteller Schadensersatzkürzungen bei Positionen wie Verbringungskosten, Ersatzteilaufschläge und Beilackierungen vornimmt, bzw. unter Verweisung auf Stundenverrechnungssätze freier Werkstätten dem Anspruchsteller finanziellen Schaden zufügt.

    Ebenso gibt § 249 BGB nicht her, dass einzelne Positionen aus dem Honoraranspruch des Sachverständigen – vom Grundhonorar bis hin auf eine Pauschale von 100 Euro zu ersetzender Nebenkosten – zu kürzen sind.

    Unglaublich, nur weil es in der Praxis zu kompliziert ist, Lohnnebenkosten als nicht anfallenden – fiktiven – Schadensersatz zu errechnen, nahm der Gesetzgeber davon Abstand, geschädigte Fiktivabrechner schlechter als Anspruchsteller nach durchgeführter Fahrzeugreparatur zu stellen.
    Siehe hierzu:
    „Vor diesem Hintergrund wurden die Überlegungen für eine umfassendere Reform des Sachschadensrechts zurückgestellt. Es empfahl sich vielmehr, mit der Regelung zum Nichtersatz von fiktiver Umsatzsteuer eine behutsame Korrektur an dem bestehenden System vorzunehmen und es im Übrigen der Rechtsprechung zu überlassen, das Sachschadensrecht zu konkretisieren und weiterzuentwickeln.

    Quelle: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/077/1407752.pdf

    Behutsame Korrektur, weil sonst der Aufschrei zu groß gewesen wäre angesichts eines Kniefalls incl. Dieners vor der Versicherungswirtschaft?
    Dem Richter des obigen Urteils ist in Kenntnis der – gewünschten? – verlagerten Verantwortlichkeit seitens der Politik auf die Richterschaft hoch anzurechnen, dass er nicht in die Falle der Missachtung des Grundgesetzes, Art. 97 GG durch den Gesetzgeber getappt ist.

    Aus Erfahrung
    Die Frage, wie zukünftig vom VI. Senat des BGH in Sachen Schadensersatz nach Verkehrsunfällen im Hinblick auf „das zu konkretisierende und weiterzuentwickelnde Sachschadensrecht“ geurteilt werden könnte/wird, sollte sich jeder stellen, bevor er gedenkt, diesen anzurufen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert