AG Ulm entscheidet zu den erforderlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 8.7.2011 – 2 C 795/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch ein Sachverständigenkosten-Urteil des AG Ulm bekannt. Es handelt sich um ein  richtig begründetes Urteil zum Thema Sachverständigenkosten.  Die Schwaben können anscheinend doch alles – außer hochdeutsch.  Zukmindest können auch einige Richterinnen das Schadensersatzrecht. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Ulm

2 C 795/11

Verkündet
am: 8.7.2011

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Rechtssache

Kläger

gegen

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Ulm durch Richterin am Landgericht … , im Verfahren nach § 495 a ZPO,

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Sachverständigenkosten des Sachverständigen … für das Gutachten Nr. … , in Höhe von 359,26 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 359,26 €

Tatbestand

Von der Abfassung eines Tatbestandes wurde gemäß § 495 a BGB abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen des Verkehrsunfalls, der sich am 07.04.2010 gegen 15:55 Uhr im … ereignet hat, gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 BGB ein Anspruch auf Freistellung von den anfallenden Sachverständigenkosten des Sachverständigen … zu.

Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer aus dem o.g. Unfallereignis ist unstreitig.

Die von der Beklagten bestrittene Beauftragung des Sachverständigen … durch den Kläger, steht nach der informatorischen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung fest. Der Kläger gab auf mehrmaliges Nachfragen in nachvollziehbarer, in sich widerspruchsfreier und überzeugender Art und Weise an, den Sachverständigen selbst beauftragt zu haben, da er sich nicht sicher gewesen sei, ob es sich lohne, das Fahrzeug reparieren zu lassen und um zu klären, ob weitere – nicht sichtbare – Schäden am Fahrzeug vorhanden sind.

Nach § 249 BGB sind grundsätzlich die Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage, § 249 Rn. 58 m.w.N.). Der Schädiger hat daher die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (vgl. a.a.O.). Auch bei Kfz-Unfällen darf der Geschädigte – von Bagatellschäden bis 700,00 € abgesehen – einen Sachverständigen hinzuziehen (vgl. a.a.O.).

Ein Bagatellschaden ist vorliegend, da sich der Schaden auf über 1.300,00 € belief, nicht gegeben.

Aus dem Umstand, dass der Kläger das Fahrzeug tatsächlich hat reparieren lassen, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Einholung des Gutachtens nicht zweckmäßig gewesen wäre. Bei einem Schaden der vorliegenden Größenordnung ist es dem Geschädigten nicht verwehrt, die erforderlichen Reparaturkosten auf einer gesicherten Basis feststellen zu lassen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird. Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – dem Geschädigten – unklar ist, ob weitere – bislang nicht sichtbare Schäden – am Fahrzeug vorhanden sind und er nicht weiß, ob sich eine Reparatur des Fahrzeuges lohnt.

Da der Kläger die Gebührenforderung des Sachverständigen in Höhe von 359,26 € bislang unstreitig nicht ausgeglichen hat, ist ihm insoweit bislang auch noch kein erstattungsfähiger materieller Schaden entstanden. Insoweit kann er daher von der Beklagten lediglich die Freistellung von der Gebührenforderung des Sachverständigen verlangen (vgl. hierzu LG Hagen, Urteil vom 19.05.2011, Az. 8 O 416/10). Im Übrigen war die Klage daher abzuweisen.

Zeugenvernehmungen oder die Einholung eines Sachverständigengutachten waren nicht mehr erforderlich, nachdem die Parteivertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2011 auf sämtliche weitere Zeugen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichteten und die Höhe und Angemessenheit der anfallenden Sachverständigenkosten vom Beklagtenvertreter nicht bestritten wurden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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