Amtsrichter des AG Darmstadt verurteilt Direct Line Versicherung AG zur Zahlung der erforderlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 9.3.2012 – 310 C 120/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend gebe ich Euch ein Sachverständigenkosten-Urteil des Amtsrichters des AG Darmstadt bekannt. Er stützt sich auf die bestehende – zutreffende – Rechtsprechung des LG Darmstadt. Das Vorbringen der beklagten Direktversicherung war erfolglos, soweit diese ihre Passivlegitimation bestritt. der Vortrag der Beklagten war aber auch erfolglos, soweit es die Abtretungsvereinbarung des Klägers mit dem Geschädigten betraf. Lest das  Honorarurteil aus Darmstadt selbst und gebt Eure Anmerkungen ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Darmstadt

Geschäfts-Nr.: 310 C 120/10

Urteil
Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger

Kläger

gegen

Direct Line Versicherung AG vertr. d.d. Vorst. Uwe Schumacher, Rheinstr. 7 a, 14513 Teltow

Beklagte

hat das Amtsgericht Darmstadt durch den Richter am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 09.03.2012 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 203,50 € nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über Basiszinssatz hieraus seit 31.12.2009 sowie weitere 39,- € zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch in geltend gemachter Höhe aus §§ 7, 18, 17 StVG, 115 VVG, 398 BGB.

Die Beklagte ist insbesondere auch passiv legitimiert. Der Sicherungsabtretungsvertrag zwischen dem Kläger und dem Geschädigten vom 09.12.2009 (Bl. 21 d.A.) ist wirksam. Insbesondere ist die Sicherungsabtretung nicht zu unbestimmt im Sinne des Urteils des BGH vom 07.06.2011 (VI ZR 260/10). Der Geschädigte hat hier nicht generell alle Schadensersatzansprüche an den Kläger abgetreten, sondern diese lediglich in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer. Damit ist der Umfang der Abtretung ausreichend bestimmbar.

Auch ist der Sicherungsfall eingetreten. Aus dem Schreiben des Rechtsanwalts … vom 26.12.2009 (Bl. 24 d.A.) ergibt sich eindeutig, dass der Kläger sich mit einem Zahlungsverlangen auch an den Geschädigten gewendet hat, dieser allerdings Zahlung verweigert hat.

Auch der Höhe nach ist die Forderung in voller Höhe gerechtfertigt.

Gem. § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte von dem Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkte eines Verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens als zweckmäßig und angemessen erscheinen. Hierzu gehören anerkanntermaßen auch Gutachterkosten.

Im Rahmen dessen, was hier als erforderliche Kosten verlangt werden kann und wofür insofern aufgrund der Abtretung die Beklagte einzustehen hat, hält sich auch die Honorarforderung des Klägers.

Das Amtsgericht folgt hier der insoweit einzig maßgeblichen Rechtssprechung des Landgerichts Darmstadt (vergl. Urteil vom 23.09.2011, 6 S 101/11). Hiernach ist ein Honorar, das bei Reparaturbeträgen bis 3.000,– € netto 25 % dieses Betrages nicht übersteigt im Rahmen dessen, was für die Berechnung von Sachverständigenhonoraren angemessen ist.

Unstreitig macht hier die Klägerin bei einem Nettoreparaturschaden von 2.134,33 € und bei Nettosachverständigenkosten ohne Nebenkosten i. H. v. 99,– € einen Prozentsatz von 23,38 % geltend. Mithin ist die Honorarforderung der Höhe nach gerechtfertigt.

Der Anspruch auf die Zinsen sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280, 186, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war mangels vorliegender Voraussetzung des § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen. Durch Klärung der streitgegenständlichen Rechtsfrage in dem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23.09.2011 ist eine einheitliche Rechtssprechung zumindest für den Amtsgerichtsbezirk Darmstadt gesichert.

Urteilsliste “ SV-Honorar” zum Download >>>>>

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