AG Völklingen verurteilt HUK Coburg zur Erstattung rechtswidrig gekürzter Sachverständigenkosten (5 C 309/15 (14) vom 11.11.2015)

Mit Entschiedung vom 11.11.2015 (5 C 309/15 (14) wurde die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. zur Erstattung der außergerichtlich durch die HUK gekürzten Sachverständigenkosten in Höhe von 324,77 € zzgl. Zinsen verurteilt. Wieder eine hervorragende Entscheidung aus dem Saarland, die der „Freymann`schen Unrechtsprechung“ nicht folgt und die Sache unter Bezugnahme auf die Rechtsansicht des OLG Saarbrücken prägnant auf den Punkt bringt. Bis auf das Wort „Gebühren“eine wirklich sauber herausgearbeitete Entscheidung – völlig im Einklang mit den schadensersatzrechtlichen Grundsätzen des § 249 BGB.

Es gibt sie eben doch noch, die Richter (und Richterinnen) mit Sachverstand und Rückgrad, die nicht jeden juristischen Unsinn der Berufungskammer einfach „nachplappern“.

Da könnten sich auch die „Mittelwert-“ oder „Fraunhofer-Richter“ zum Thema Mietwagenkosten eine gehörige Scheibe davon abschneiden.

5 C 309/15 (14)                                                                         Verkündet am 11.11.2015

Amtsgericht Völklingen

U r t e i l

I m   N a m e n   d e s  V o l k e s

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertr. d. d. Vorstand, Großherzog-Friedrich-Straße 40, 66111 Saarbrücken

Beklagte

hat das Amtsgericht Völklingen
durch den Richter am Amtsgericht F.
im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 21.10.2015
am 11.11.2015 für Recht erkannt:

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 324,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2015 zu zahlen.

2.   Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Absatz 1, Satz 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG.

Die alleinige gesamtschuldnerische Haftung der Beklagtenseite für den Unfall vom 21.05.2015 ist unstreitig.

Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch des Klägers bezüglich der Sachverständigenkosten nicht nur auf den von der Beklagten bereits regulierten Betrag.

Vielmehr steht dem Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 1.040,77 € zu. Unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 716,00 € war daher bezüglich der Sachverständigenkosten noch ein weiterer Betrag in Höhe von 324,77 € zuzusprechen.

Grundsätzlich kann ein Unfallgeschädigter einen Sachverständigen mit der Schätzung des Schadens an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (so OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 4 U 61/13, mit weiteren Nachweisen).

Dabei sind als erforderlich diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (so OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 4 U 61/13, mit weiteren Nachweisen).

Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (so OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 4 U 61/13, mit weiteren Nachweisen).

Bei der Prüfung der Frage, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (so OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 4 U 61/13, mit weiteren Nachweisen).

Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (so OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 4 U 61/13, mit weiteren Nachweisen).

Es muss jedoch nach der Auffassung des Gerichts festgestellt werden, dass es dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls schlicht und einfach nicht möglich ist, sich über die entstehenden Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens vorab ausreichend zu informieren.

Selbst wenn der Geschädigte zwei oder drei Sachverständige anrufen würde, würde es ihm nicht gelingen, ausreichende Angaben und insbesondere aussagekräftige Angebote bezüglich der entstehenden Kosten zu erhalten.

Die Sachverständigengebühren werden von vielen Sachverständigen anhand der Höhe des Schadens pauschal berechnet. Da aber die Höhe des Schadens zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen noch nicht feststeht, ist eine Feststellung der voraussichtlich entstehenden Gebühren des Sachverständigen praktisch ausgeschlossen. Dies gilt auch bezüglich der Sachverständigen, die nicht pauschal nach der Höhe des Schadens abrechnen. Auch der Zeitaufwand, nach dem diese Sachverständigen abrechnen, steht nämlich bei der Beauftragung des Sachverständigen nicht fest. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann regelmäßig nicht selbst schätzen, welchen Zeitaufwand der Sachverständige für die Erstellung des Gutachtens benötigt. Auch der Sachverständige selbst kann vor der Besichtigung des Wagens den wahrscheinlichen Zeitaufwand nicht angeben, weil sich erst bei der Besichtigung des Wagens der tatsächliche Umfang des Schadens zeigt.

Es ist einem Geschädigten auch nicht zuzumuten, vor der Beauftragung eines Sachverständigen mit dem Fahrzeug eine Werkstatt aufzusuchen, um dort die ungefähre Schadenshöhe in Erfahrung zu bringen. Unabhängig davon, dass ungefähre Angaben einer Werkstatt auch nicht wirklich weiterhelfen würden, würde der Geschädigte mit einer solchen Vorgehensweise auch Gefahr laufen, weitere Kosten zu verursachen. Die meisten Werkstätten werden nämlich kaum bereit sein, eine Kostenschätzung ohne entsprechende Bezahlung zu erstellen. Immerhin ist eine derartige Schätzung für eine Werkstatt mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden, weil vor einer Schätzung der Schadenshöhe erst der Umfang der Beschädigungen festgestellt werden müsste.

Es kann auch nicht unterstellt werden, dass der Geschädigte vor der Beauftragung eines Sachverständigen ohnehin eine Werkstatt aufsucht. Vielmehr ist es so, dass viele Geschädigte nach einem Unfall zunächst einen Rechtsanwalt aufsuchen, der dann darauf hinweist, dass der Schadensumfang durch einen Sachverständigen festgestellt werden muss.

Im Ergebnis hat ein Geschädigter regelmäßig praktisch keine Möglichkeiten, die tatsächlich entstehenden Sachverständigengebühren vor der Beauftragung des Sachverständigen zu ermitteln.

Vor diesem Hintergrund ist dem Geschädigten aber auch ein Vergleich mit den Gebühren anderer Sachverständiger nicht möglich.

Der Geschädigte könnte lediglich in Erfahrung bringen, ob von dem jeweiligen Sachverständigen die Gebühren pauschal oder nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Aus diesen Feststellungen können jedoch keine Rückschlüsse auf die Höhe der späteren Rechnung gezogen werden.

Unter Berücksichtigung dieser Schwierigkeiten ist nach der Auffassung des Gerichts der von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag jedenfalls im Verhältnis zum Kläger als erforderlicher Herstellungsaufwand anzusehen.

Ob die streitgegenständlichen Sachverständigengebühren objektiv überhöht sind oder nicht, kann indes nach dem oben Gesagten vorliegend dahinstehen.
Wie oben dargelegt konnte der Kläger im vornherein nicht erkennen, dass der Sachverständige evtl. überhöhte Kosten abrechnen würde.

Auch nach der Vorlage der Rechnung des Sachverständigen musste der Kläger keine Bedenken bezüglich der Höhe der Rechnung des Sachverständigen haben.
Dem Kläger kann nicht vorgeworfen werden, dass er nicht über umfangreiche rechtliche Kenntnisse bezüglich der Abrechnung von Sachverständigengebühren verfügt. Über ein derartiges Spezialwissen (verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten, Konsequenzen der BVSK-Honorarbefragung) verfügen praktisch nur in diesem Bereich tätige Juristen und Sachverständige. Es muss nicht weiter erörtert werden, dass  bei  einem  „Normalbürger“,  es  muss  auf den  verständigen,  wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten und nicht auf Juristen abgestellt werden, derartige Kenntnisse nicht ansatzweise vorhanden sind.

Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Kosten evtl. zu hoch sind, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings nicht (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 4 U 61/13, mit weiteren Nachweisen).

Dies gilt auch bezüglich der mit der Rechnung des Sachverständigen … abgerechneten Nebenkosten. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Sachverständige die Nebenkosten mit einem Betrag in Höhe von 254,60 € relativ hoch abgerechnet hat, obwohl mit der Rechnung auch ein pauschales Grundhonorar abgerechnet wurde.

Tatsächlich kommt es jedoch in dem vorliegenden Rechtsstreit auf die Beantwortung der Frage, ob der Sachverständige diese Nebenkosten tatsächlich in dieser Höhe abrechnen konnte, nicht an. Festzustellen ist nämlich, dass jedenfalls der Kläger als Geschädigter des Verkehrsunfalls die Problematik bezüglich dieser Nebenkosten nicht erkennen konnte. Auch insoweit muss nämlich festgestellt werden, dass sich der Kläger als juristischer Laie sicherlich nicht mit der Problematik der Abrechnung von Sachverständigengebühren befassen muss. Insoweit muss dem Kläger natürlich auch die unterschiedliche Rechtsprechung zu diesem Thema nicht bekannt sein. Auch bezüglich der einzelnen Positionen der abgerechneten Nebenkosten musste der Kläger eine Überhöhung dieser Kosten nicht erkennen. Auch in anderen Bereichen des Wirtschaftslebens werden bei der Abrechnung einer Pauschale oftmals weitere Nebenkosten (Fahrtkosten, etc.) geltend gemacht. Der Kläger musste daher die Problematik bezüglich der Abrechnung der Nebenkosten nicht erkennen.

Die Berufung gegen das Urteil war gem. § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen, weil die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und dies auch zur Fortbildung des Rechts nicht notwendig gewesen ist.

Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91  ZPO.  Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 1. Alt. 713 ZPO.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 324,77 € festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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