Amtsrichter des AG Hannover wertet das Honorartableau richtig, wendet es zutreffend nicht an und verurteilt die HUK-Coburg entsprechend der BGH-Rechtsprechung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 25.5.2012 – 437 C 2860/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier noch ein weiteres Sachverständigenkostenurteil aus Hannover. Beklagte ist wieder die HUK-Coburg. Kläger ist ein Sachverständiger, an den die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten worden sind. Die Beklagte hatte das Honorartableau 2012 der HUK-Coburg vorgelegt und meinte, dass dieses Honorartableau  eine geeignete Schätzgrundlage sei. Das Gericht hat das Honorartableau jedoch richtig eingeschätz und eine Anwendung strikt abgelehnt, da sich das Honorartableau auf eine Empfehlung der Versicherungswirtschaft und eines Sachverständigenverbandes handelt. Das Honorartableau ist ebenso wie sein Vorgänger, das Gesprächsergebnis, Sondervereinbarung. Es hat nur einen anderen Namen erhalten? Das Urteil wurde erstritten und übermittelt durch Herrn Rechtsanwalt Taube von der Kanzlei Lehmann und Partner aus Burgwedel. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht                                                  Verkündet am: 25.05.2012
Hannover

Geschäfts-Nr.:
437 C 2860/12

Im Namen des Volkes

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

HUK-Coburg

Beklagte

wegen Schadensersatz nach Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Hannover Abt. 437 ohne mündliche Verhandlung durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 81,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31,01.2012 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird entsprechend §§ 313 a, 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist vor dem angerufenen Gericht zulässig, sie ist teilweise auch begründet.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht des ein Anspruch auf restlichen  Schadensersatz aus dem Verkehrsunfallereigrus vom 29.12.2011. Betreffend die Kosten der Schadensermittlung hat er seine Forderungen dem Sachverständigen … abgetreten, der seine Forderung an die Klägerin verkauft und ihr wiederum abgetreten hat.

Der Schadensersatzanspruch des Zedenten stützt sich auf §§ 823 BGB, 7 StVG, 115 VVG. Als Geschädigter kann er nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Restitutionsaufwand die Kosten ersetzt verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Für den Bereich der Sachverständigenkosten zwecks Ermittlung der Schadenshöhe nach einem Verkehrsunfall bedeutet das, dass er den für ein solches Gutachten üblichen Werklohn ersetzt verlangen kann. Der Auftrag, ein Schadensgutachten zu erstatten, begründet &inen Werkvertrag. Eine Vereinbarung über die Höhe der zu entrichtenden Vergütung haben der Sachverständige und Zedent nicht getroffen, eine Taxe gibt es nicht.

Nachdem im konkreten Fall die Höhe der üblichen Vergütung zwischen den Parteien streitig ist, wird es als Sache des Tatrichters festzustellen, wie hoch die übliche Vergütung im konkreten Fall anzusiedeln ist.

Hierzu kann er sich der Schätzung nach § 287 ZPO bedienen. § 287 ZPO gibt die Art der Schätzungsgrundiage nicht vor, mithin kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens auch auf entsprechende Tabellenwerke abstellen. Eines dieser Tabellenwerke ist die Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigen-Honorars des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK – Honorarbefragung 2010/2011). Diese Tabelle erscheint auch geeignet und ausreichend repräsentativ, haben doch bundesweit über 600 Sachverständige bzw. Sachverständigenbüros an der Befragung teilgenommen. Das seitens der Beklagten für vorzugswürdig gehaltene Honorartableau 2012 – HUK Coburg indes gibt nicht etwa die tatsächlich von den Sachverständigen berechneten Honorare wieder, sondern nur eine auf eine Besprechung der Versicherungswirtschaft bzw. der Beklagten und der Sachverständigenorganisation beruhende Empfehlung ohne statistischen Hintergrund.

Aus der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 ergibt sich für die hier maßgebliche Schadenshöhe zwischen 1.000,00 € und 1.250,00 € ein „Korridor“ zwischen 246,00 € und 277,00 € Grundhonorar netto.

Mithin ist das von der Klägerin bzw. dem Zedenten verlangten Grundhonorar von 270,00 € üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB. Fehlen nämlich feste Sätze oder Beträge, reicht es für die Annahme der üblichen Vergütung aus, wenn die geforderte Leistung innerhalb einer hier sich aus der Befragung ergebenden Bandbreite liegt (vgl. BGH X ZR 42/06 im NJW-RR 2007, 123 f).

Auch die von dem Zedenten verlangten Nebenkosten bewegen sich innerhalb des „Korridors“ der BVSK -Honorarbefragung, so dass auch sie der üblichen Vergütung entsprechen.

Nach der Kürzung der Rechnung des SV-Büros um 25,00 € (zuzüglich MwSt also um 29,75 €) hinsichtlich der Ermittlung des Restwertes verbleibt mithin eine als üblich anzusehende Vergütung in Höhe von 502,30 €. Die Beklagte hat 420,83 € hierauf bereits reguliert, 81,47 € verbleiben.

Zinsen stehen der Klägerin aus §§ 286, 288 BGB in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO und das Urteil ist aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Urteilsliste “ SV-Honorar” zum Download >>>>>

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9 Antworten zu Amtsrichter des AG Hannover wertet das Honorartableau richtig, wendet es zutreffend nicht an und verurteilt die HUK-Coburg entsprechend der BGH-Rechtsprechung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 25.5.2012 – 437 C 2860/12 -.

  1. Glöckchen sagt:

    Falsche Urteilsbegründung mit zufällig fast richtigem Ergebnis!
    Auch das unüblich überhöhte Honorar ist nach dem,im Schadensersatzrecht geltenden Grundsatz der Dispositionsfreiheit,im Sinne von §249 BGB erforderlich!
    Siehe BGH NJW 2007,1450 f.;OLG Naumburg NJW RR 2006,1029 f;usw,usw!
    Auch die BVSK-Honorarumfrage ist seit 2011 ein HUK-Auftragsprodukt;sie beruht nachweislich nicht ausschliesslich auf statistischer Erhebung.
    Daneben sind hier die Preise der im BVSK organisierten SSH-Büros eingeflossen,die bekanntlich von Versicherern vorgegeben werden.
    Die BVSK-Honorarumfrage ist daher m.E.völlig ungeeignet,den werkvertraglich üblichen Rahmen von Gutachterkosten abzubilden.
    Wieder ein Gericht,das sich ein Urteil über einen Sachverhalt anmasst,von dem es keine Ahnung hat.
    Und weshalb kürzt das Gericht die Kosten für die Restwertermittlung?
    Aus Machtgier,aus Absicht,aus Voreingenommenheit,weil es parteilich zulasten des Klägers eine vom BGH ausdrücklich verbotenen Preiskontrolle durchsetzen wollte,oder nur aus grenzenloser Dummheit,oder Ignoranz?
    Der Sachverständige hat diese Position doch berechnet,weil sie tatsächlich auch geleistet wurde.
    Er muss sich jetzt wie in einer Diktatur vorkommen,weil ein Richter dummdreist meint,dass er den Restwert wohl kostenlos hätte ermitteln müssen.
    Ein Urteil für die Tonne!

    Klingelingelingelts?

  2. SV F. Hiltscher sagt:

    @ Glöckchen
    „Auch die BVSK-Honorarumfrage ist seit 2011 ein HUK-Auftragsprodukt;sie beruht nachweislich nicht ausschliesslich auf statistischer Erhebung.
    Daneben sind hier die Preise der im BVSK organisierten SSH-Büros eingeflossen,die bekanntlich von Versicherern vorgegeben werden.
    Die BVSK-Honorarumfrage ist daher m.E.völlig ungeeignet,den werkvertraglich üblichen Rahmen von Gutachterkosten abzubilden.“

    Hi Glöckchen,
    seit 1993 war ich der einsame Rufer in der Wüste, fast allein mit den Erkenntnissen der falschen BVSK Honorarbefragungen bzw. deren Ergebnisse.
    Warum? Weil die RA u. SV welche nach einer fast 20jährigen pro BVSK Phase endlich darauf kommen welchen „Rattenfängern“ sie aufgesessen sind.
    Viele RA u. SV wissen doch überhaupt nicht in welchem Umfang der BVSK die Abfragewerte „getürkt“ hat!
    Nehmen wir doch das Jahr 1994:
    18! Gegenstandswerte zwischen 1000 DM netto u. DM 30.000 netto wurden bei den Mitgliedern abgefragt. Angeblich auch bei ca. 500-600 , was soziologisch bezüglich der Teilnahme schon einen extremen Ausreisser darstellt. (normals sind 13%-17% Teilnehmer einer Gesellschaft/Gruppe/Verband)
    Auf wundersame Weise entstanden anhand der abgefragten 18! Gegenstandswerte im statistischen Ergebnis 38 !! Honorarwerte mit dem Nammen E-Wert, auch „Erfindungswert“ genannt.
    Bereits bei der nächsten BVSK Honorarabfrage haben angeblich in erstaunlicher Weise hunderte (um die 600 ) von Mitgliedern den „E-Erfindungswert“ berechnet.
    Beispiel:
    E-Wert bei DM 1000.- netto = 1994 DM 230.- Grundhonorar netto = Grundhonorarverhältnis/Gegenstandswert 23% E-Wert

    Vergleich heute nach 17 Jahren u. über nachgewiesener 28%iger Preissteigerung:

    BVSK
    Gegenstandswert € 1000.- netto HB4 € 217.- € 249.- gemittelt = € 233.-!! = Grundhonorarverhältnis/Gegenstandswert gemittelt 23,3% Faäält da was auf ?
    Ich könnte hier tausende von Beispielen aufzeigen wie falsche Abfragen u. deren veröffentlichten Falschergebnisse vom BVSK, trotz Mehrarbeit u. enormer Kostensteigerung in der GA-Branche auf das Niveau von vor über 17 Jahren zielgerichtet durch den BVSK/Huk niedrig gehalten wird.
    Heute übernehmen das BVSK Honorar Gebilde noch verschiedenene Gerichte ohne jegliche Überprüfung u. schädigen eine ganze Branche, vorwiegend mit einer dermaßen unterschiedlichen Rechtsprechung.
    Siehe auch 11 LG Saarbrücken Fehlurteile.

  3. K.A. sagt:

    @Glöckchen
    @SV F.Hiltscher

    Guten Tag, sehr geehrte Diskutanten,

    das sind im Detail interessante Informationen. Wenn das seitlängerer Zeit alles so eindeutig war,frage ich mich, warum diese Dinge nicht in der Vielzahl der Prozesse aufklärungshalber angesprochen wurden und warum bundesweit die Amts-und Landgerichte sowie die Justizministerien und das Bundeskartellamt nicht so informiert worden sind, dass eine Bezugnahme auf solche fragwürdigen Honorarkonstruktionen entbehrlich gewesen wäre. Allein schon die Tatsache, dass Herr F. nach wie vor und wider besseren Wissens immer wieder fahrlässig und wahrheitswidrig behauptet, dass die Kosten für Audatex Abrufe überwiegend bereits im Grundhonorar enthalten seien, ist logisch und erhebungsmethodisch völlig unsinnig. Warum ist bisher ein Gericht noch nie auf die Idee gekommen, sich solche Erfindungen einmal erklären zu lassen bzw. kritisch zuu hinterfragen. Solche wahrheitswidrigen Behauptungen zeigen mit schöner Deutlichkeit, dass Herr F. nicht die legitimen Interessen der unabhängigen Kfz.-Sachverständigen vertritt, sondern den Zielvorstellungen der Versicherungswirtschaft Vorschub leistet. Wieviel SSH-Mitglieder sind eigentlich im BVSK zu Hause, wo sie sich als unabhängig ausweisen dürfen? Es ist an der Zeit, auch hier einmal deutlich zu sagen, was eigentlich gespielt wird.

    K.A.

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo K.A.
    man müßte insoweit diejenigen Sachverständigen befragen, die dem BVSK den Rücken gekehrt haben, und davon soll es ja einige geben, wie ich gehört habe.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  5. SV F. Hiltscher sagt:

    @ K.A.
    „Wenn das seitlängerer Zeit alles so eindeutig war,frage ich mich, warum diese Dinge nicht in der Vielzahl der Prozesse aufklärungshalber angesprochen wurden und warum bundesweit die Amts-und Landgerichte sowie die Justizministerien und das Bundeskartellamt nicht so informiert worden sind, dass eine Bezugnahme auf solche fragwürdigen Honorarkonstruktionen entbehrlich gewesen wäre.“

    Hi K.A.,
    es wurden von mir u. von wenigen anderen Kollegen mehrfach 764 Amtsgerichte in Deutschland, die Ihk´s, der DIHT,das Kartellamt mehrfach,das BAA usw. angeschrieben über diese falschen Honorarerhebungen mit den anschließenden kartellrechtswidrigen Absprachen. Das hat doch kein Schw….. interessiert, ganz im Gegenteil, sehr viele SV u. RA haben sich auf den BVSK mit den Absprachen der Huk berufen und deren Tun hirnlos gefördert.
    Leider ist es den SV u. den RA nur um einen schnellen Sieg in Honorarstreiten gegangen, ohne jedoch mit etwas Weitblick über den Tellerrand zu blicken um auch frühzeitig zu erkennen, dass diese dubiosen Honorarbefragungen mit dem Ergebnis von Absprachen BVSK/HUK irgendwann als „Üblich“ bezeichnet werden.

    Viele SV u. RA sind überwiegend dafür verantwortlich, dass der BVSK in einer Symbiose mit der HUK so agieren konnte.

    Es war ja so einfach wenn man behauptete; „unser Mandant verlangt nicht mehr wie die SV des BVSK.“ Oder Aussagen wie „BVSK Honorarabfragen sind üblich“! Das stimmt aber nur eingeschränkt!
    Dass der BVSK regelmäßig Honorarbefragungen durchführt ist bei diesen u. anderen Verbänden üblich, aber im Ergebnis nur übel. Übliche Honorarwerte, statistisch richtig aufbereitet gibt es nicht beim BVSK zu finden und sind schon gar nicht bei Nichtmitgliedern aussagekräftig vergleichbar.
    Wie viele der Sachverständigen u. RA sind denn auf die Idee gekommen, dass der SV sein Honorar in einem freien Wirtschaftsland, nach den Richtlinien einer Sozialen Marktwirtschaft zu kalkulieren hat und sich nicht von einem versicherungsabhängigen BVSK sein Honorar vorschreiben lässt.

    Im übrigen hat der BVSK bei seinen Honorarbefragungen der 90er Jahre u. a. vorgegeben, dass die Abfragekosten der Kalkulationen im Grundhonorar enthalten sein müssen!! Also eine selektierte Vorgabe, nicht zu verwechseln mit einer ordentlichen Befragung.
    MfG
    F. Hiltscher

  6. Glöckchen sagt:

    Hi K.A.
    Unwissenheit,Faulheit,Bequemlichkeit,Ignoranz,Inkompetenz sind einige der Gründe.
    Die KFZ-Sachverständigen waren schon immer zu eitel oder zu geizig,sich untereinander zu helfen.
    Schöne heile Welt,wenn man geglaubt hat,es sei genug,einem Verband anzugehören und man müsste deshalb für den Fortbestand seiner Zunft nichts mehr tun.
    Franz Hiltschers Beispiel bringt es doch auf den Punkt.
    Ihr KFZ-SV habt nichts getan für eine Berufsordnung,eine Ausbildungsordnung oder für eine Honorarordnung.
    Jetzt wird nach dem Gesetz gerufen und gejammert,was das Zeug hält.
    Viel zu lange habt ihr die Zeichen verkannt,falschen Propheten aus Faulheit vertraut,habt euch selbt was vorgemacht,habt euch ausgeruht auf den Taten Weniger,wart zu selbstgerecht!
    Und immernoch gibt es beim grössten Verband einige vermeintlich Unabhängige,die die nachhaltige Entwertung ihres eigenen Lebenswerkes auch noch mit ihren Mitgliedsbeiträgen selber finanzieren.
    Ihr seid euren Gegnern in der nötigen breiten Masse weder mental noch intellektuell noch finanziell gewachsen!
    Vor diesem Hintergrund grenzt es an ein Wunder,dass sich die Versicherungsbranche an der Vernichtung eures Berufsstandes bis Heute die Zähne ausgebissen hat.
    Was noch nicht ist,wird aber sicher noch kommen,denn ich sehe nicht,dass sich in der Breite qualifizierter Widerstand organisieren lässt.

  7. Frank sagt:

    Zitat: Unwissenheit,Faulheit,Bequemlichkeit,Ignoranz,Inkompetenz. Z-Ende

    dem kann ich nur zustimmen. Ist leider immer noch so und wird sich auch nicht ändern.

    Das Motto, alle für einen (Berufsbild) ist leider nix. Aber alle für einen (BVSK) ist modern. Macht nur so weiter und der Berufsstand des FREIEN QUALIFIZIERTEN! ! Sachverständigen erledigt sich von selbst.

    Ruhe sanft und mache nix damit keiner auf eine dumme Idee kommt.

  8. DerHukflüsterer sagt:

    @ Glöckchen
    „Vor diesem Hintergrund grenzt es an ein Wunder,dass sich die Versicherungsbranche an der Vernichtung eures Berufsstandes bis Heute die Zähne ausgebissen hat.“

    Es ist schlimmer als Du denkst Glöckchen.
    Wenn man recherchiert u. bedenkt dass mittlerweile nahezu 90% aller in Deutschland tätigen KFZ.- SV für die Versicherungswirtschaft tätig sind, kann man nicht von „Zähne ausgebissen“ reden. Zumindest nicht von den 90% aller Kfz.- SV welche die Versicherungswirtschaft sich für ihre Zwecke geschaffen, geformt, geködert u. zum niedrigsten Preisniveau in eine Abhängigkeit geführt hat.
    Aber Du hast Recht, dass mit der Hilfe des größsten Berufsverbandes, mit der Hilfe der unterschiedlichsten „Rechtsprechung“ und mit der Hilfe von ca. 9000 abhängigen Kfz.-SV, die wenigen hundert tatsächlich unabhängigen u. neutralen SV ihre Existenz aufgeben müssen.
    Solange es den Gerichten egal ist welche SV sich in Abhängigkeiten bewegen, oder welche Qualifikation für die entsprechende Aufgabe überhaupt vorhanden ist, fördert das nur den Untergang einer standhaften Minderheit unter den SV.
    Solange die Versicherer nur billige u. willige Kfz.- SV beauftragen, wird auch das kompl. SV-Wesen so gesteuert sein, obwohl es Verordnungen u. Richtlinien von den Kammern gibt, welche aber ein heiles u. neutrales SV-Wesen nur vortäuschen.

  9. Glöckchen sagt:

    Es ist die Selbstkritik,mit der die Hinwendung zum Besseren beginnt.
    Klingelingelingelts?

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