Amtsrichterin des AG Grimma verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 22.7.2014 – 1 C 394/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

auch in Grimma musste die zuständige Amtsrichterin des dortigen Amtsgerichts gegen die HUK-COBURG urteilen, weil diese auch dort nicht bereit und gewillt war, nach Recht und Gesetz einen von ihrem Versicherungsnehmer verursachten Schaden vollständig zu regulieren. Der restliche, durch die HUK 24 AG gekürzte Sachverständigenkostenbetrag musste durch den Kfz-Sachverständigen, an den der Restschadensersatzanspruch abgetreten worden war, bei dem örtlichen Amtsgericht rechtshängig gemacht werden, weil die eigentlich eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung aus Coburg nicht bereit war, korrekten Schadensersatz zu leisten, obwohl der BGH bereits mit den Urteilen vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – zur Frage der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten entschieden hatte. Folgerichtig nahm die erkennende Amtsrichterin auch Bezug auf die Rechtsprechung des BGH. Ein sauber begründetes Urteil einer Amtsrichtern, meinen wir. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Grimma

Abteilung für Zivilsachen

Aktenzeichen: 1 C 394/14

Verkündet am: 22.07.2014

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK 24 AG. Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg, vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Grimma durch
Richterin am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2014 am 22.07.2014

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 117,82 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit 23.08.2013 sowie als Nebenforderung 3,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 117,82 € festgesetzt.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB einen Anspruch auf Bezahlung der noch offenen 117,82 €. Die Geschädigte … hat mit der Klägerin wirksam eine Abtretungsvereinbarung geschlossen. Selbst, wenn die Unterschrift der Geschädigten unter der Abtretungsvereinbarung erst das Angebot zum Abschluss des Vertrages hätte darstellen sollen, hat die Klägerin dies spätestens mit Klageerhebung konkludent angenommen.

Hinsichtlich der Sachverständigenkosten hat die Geschädigte … mit der Klägerin ein
Werkvertrag geschlossen, Anlage K1. In dem geschlossenen Vertrag wird Bezug genommen auf die Honorarliste der Klägerseite, Rückseite der Anlage K1. Die Abrechnung der Klägerseite entspricht der Vereinbarung der Geschadigten mit der Klägerin, dies ist für die Beklagtenseite völlig unkompliziert zu überprüfen. Dass die Beklagte die Preisvereinbarung nicht für ermessen beachtet, stellt keine Frage der Prüffähigkeit der Rechnung dar. Da sich die Parteien des Werkvertrages auf einen bestimmten Werklohn geeinigt haben, ist es nicht Sache des Gerichts dem Sachverständigen vorzuschreiben, wie er seine Preise kalkuliert. Die vom Gericht zu prüfende Grenze läge beim Überschreiten der Sittenwidrigkeit. Anhaltspunkte dafür, dass der abgeschlossene Werkvertrag eine sittenwidrige Preisvereinbarung enthält und somit nach § 138 BGB nichtig wäre, sind nicht ersichtlich. Die Hinweise der Beklagtenseite, die Preise der Klägerseite seien überhöht, reichen dafür nicht aus. Ein substantiierter Vortrag hierzu fehlt. Auch die von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten sind vertraglich vereinbart, so dass es auch hier auf Mittelwert nicht ankommt. Darüberhinaus hat der BGH in seiner Entscheidung VI ZR 225/13 die dortigen in Rede stehenden Nebenkosten „durchlaufen“ lassen. Hier wurden geltend gemacht pro Lichtbild 2,80 € und pro gefahrenen Kilometer der Fahrtkosten 1,80 €. Darüberhinaus eine Pauschale für Telefon, EDV, Kommunikation, Büromaterial, Porto, Schreibkosten in Höhe von 75,00 €. Im Vorliegenden sind die Fahrtkosten von der Klägerseite der Geschädigten gegenüber nur mit 1,31 € pro km in Rechnung gestellt worden, die Fotokosten unerheblich höher gegenüber der BGH-Entscheidung mit 2,86 € pro Foto.

Dass die Nebenkosten auf einen Pauschalbetrag zu kürzen oder auf 25 % des Sachverständigenhonorars festzulegen wären, sieht das Gericht nicht.

Das würde zu dem Ergebnis führen, je höher die Sachverständigenkosten angesetzt werden, so höher darf der Sachverständige seine Nebenkosten ansetzen, auch wenn diese letztendlich keine größeren Umfang erfordern als bei einem günstigeren Gutachten.

Dem Geschädigten selbst darf darüberhinaus kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB vorgeworfen werden. Dass bereits die Geschädigte hätte erkennen müssen, dass das Honorar der Klägerseite erheblich überhöht ist, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

Die Nebenforderungen sind gemäß §§ 280, 286, 288 BGB zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 704, 709, 713 ZPO.

Und jetzt bitte Eure Kommentare.

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3 Antworten zu Amtsrichterin des AG Grimma verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 22.7.2014 – 1 C 394/14 -.

  1. Franz E. sagt:

    Die Huk-Coburg will einfach nicht einsehen, dass sie bei dem BGH im Rechtsstreit gegen ihre VN Az. VI ZR 225/13 und dem daran anschließenden Urteil des LG Darmstadt vom 25.06.2014 Az 21 S 191/12 verloren hat. Der BGH hatte die Nebenkostendeckelung revisionsrechtlich beanstandet. Es gibt keine Begrenzung der Nebenkosten, weder auf 25% des SV-Honorars noch auf 100 Euro insgesamt.

    Liebe Hukianer, nehmt doch nun endlich BGH VI ZR 225/13 zur Kenntnis. Eine Vogelstrauß-Methode macht die Coburger Versicherung nur noch lächerlicher. Mittlerweile wird das BGH-Urteil auch von dem letzten Amtsgericht verinnerlicht. Der Stachel sitzt tief, das will ich wohl glauben. Aber man muss auch der Realität ins Auge blicken.

    Nur noch sich auf den pauschalierten Betrag der Nebenkosten in Höhe von 100 Euro zurückzuziehen, obwohl durch BGH gekippt, hilft nicht. Auch 25 % des SV-Honorars als Nebenkosten ist gekippt. Die Herren in Coburg müssen lernen, auch mal mit Niederlagen umgehen zu können. Ansonsten wird es passieren, dass immer häufiger die Gerichte ihnen schallende Ohrfeigen versetzen.

  2. Scouty sagt:

    Neues Scharmützel um rechtswidrig gekürtztes Sachverständigenhonorar jetzt auch an der Nordostflanke der BRD für Unfallopfer entschieden. Auf der Landandkarte von Deutschland bleiben damit kaum noch weiße Flecken, wo von den Gerichten die Rechtsansichten der HUK-Coburg Versicherung akzeptiert werden. Inhaltlich ist dieses bemerkenswerte Urteil beschränkt auf das, was entscheidungserheblich ist und die Richterin hatte wohl auch deshalb keinen Anlaß, diese ihre Entscheidung zu rechtfertigen.In diesem Fall also kein breitgetretener Quark.
    Scouty

  3. Scouty…du meintest vermutlich die „Land-unter“-Karte in Coburg…?

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