BayAGH bestätigt anwaltsrechtliche Maßnahmen der Anwaltskammer in Bayern gegen Anwälte, die für Mandanten Vorfinanzierungen vorgenommen hatten mit Urteil vom 17.2.2014 – III – 4 – 7/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir hier ein hochinteressantes „Sprengstoff-Urteil“ des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 17.02.2014, das wohl bisher etwas unter dem Teppich gehalten wurde? Das Thema, das dieser Entscheidung zugrunde lag, war die Vorfinanzierung von Schadenspositionen, insbesondere Reparaturkostenvorfinanzierungen, durch Rechtsanwälte. So hatte auch bereits das OLG Köln am 26.01.2001 (6 U 152/00) entschieden. Dass es zu diesem Verfahren kam, lag wohl offenbar daran, dass einige Kollegen mit dem Vehalten der Kläger dieses Verfahrens nicht einverstanden waren? Da hat dann ein Teil der Anwaltschaft wohl wieder am gleichen Strang wie die Versicherer gezogen; anders kann man sich das Verfahren ansonsten nicht erklären. Eine Vorfinanzierung schadet natürlich nur denen, die sie nicht betreiben und schadet aber auch den Versicherern, weil die Rechnungen dann schon als bezahlt gelten und damit eine Indizwirkung besitzen (siehe BGH VI ZR 225/13). Bekanntlich hat der BGH mit VI ZR 225/13 bei einer Klage des Geschädigten aus eigenem Schadensersatzanspruch auf Erstattung der von dem Versicherer gekürzten Sachverständigenkosten, die der Geschädigte bereits bezahlt hat, eine sehr niedrige Hürde bezüglich des Erforderlichkeitsvortrags aufgebaut, während dazu im Gegensatz bei VI ZR 357/13 der klagende Sachverständige aus abgetretenem Recht deutlich mehr zur Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB vortragen muss. Das Bezahltkriterium ist daher aufgrund der aktuellen BGH-Rechtsprechung ein gewichtiger Gesichtspunkt. Es schmeckt den Versicherern deshalb nicht, wenn es dem Unfallopfer im Falle, dass er die Rechnung des Sachverständigen bereits bezahlt hat, bezüglich der Darlegung der Erforderlichkeit leicht gemacht wird. Bemerkenswert ist aber gleichwohl der letzte Satz im letzten Absatz von II. Unter gewissen Voraussetzungen kann daher eine mögliche Vorfinanzierung durchaus möglich und zulässig sein. Gebt bitte Eure sachlichen Anmerkungen hierzu bekannt.

Viele Grüße
Willi Wacker

BayAGH III – 4 – 7/13

BAYERISCHER ANWALTSGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Verfahren

1.  …
– Kläger –
2.  …
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte zu 1) und 2): ….

gegen


– Beklagte –

wegen Aufhebung eines belehrenden Hinweises

erlässt der 4. Senat des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes durch die Rechtsanwältin … als Vorsitzende sowie die Rechtsanwältin … und den Rechtsanwalt … , die Richterin am Oberlandesgericht … und den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … als Beisitzer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2014

folgendes

URTEIL:

I.          Die Klagen werden abgewiesen.

II.        Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

III.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV.      Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Kläger begehren mit ihren Klagen die Aufhebung eines belehrenden Hinweises.
Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) betreiben eine Rechtsanwaltskanzlei in … und sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München. Die Kläger sind spezialisiert auf die Abwicklung von Verkehrsunfällen. Sie bieten ihren Mandanten als Service u.a. die Verauslagung von Reparatur-, und/oder Sachverständigen-, und/oder Abschleppkosten in Höhe der geschätzten Haftungsquote an. In der Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung ermächtigen die Mandanten die Kläger u.a. „zur Zahlung aller mit dem Unfall in Zusammenhang stehender Rechnungen aus Eigen- oder Fremdmitteln.“ Nach Erhalt der Rechnungen der Kfz-Werkstätten, Sachverständigen bzw. Abschleppunternehmer gleichen die Kläger in diesen Fällen die Rechnungen jeweils in Höhe der geschätzten Haftungsquote aus.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass diese Vorgehensweise unzulässig ist. Sie hat daher beiden Klägern jeweils mit Schreiben vom 27.06.2013, gerichtet an die anwaltliche Vertreterin der Kläger und zugestellt am 28.06.2013, einen belehrenden Hinweis gem. § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, dahin gehend erteilt, dass die Verauslagung von Reparatur-, und/oder Sachverständigen-, und/oder Abschleppkosten für Mandanten im Rahmen der Bearbeitung von Verkehrsunfallangelegenheiten gegen § 49 b Abs. 2 S. 2 BRAO sowie § 49 b Abs. 3 S. 1 BRAO verstößt. Bei den verauslagten Beträgen handele es sich nicht um bloße Aufwendungen im Sinne von § 670 BGB, sondern um Kosten im Sinne von § 49 b Abs. 2 S. 2 BRAO, die die Kläger auch trügen, da sie das wirtschaftliche Risiko eines Forderungsausfalls übernähmen. Unabhängig von einer möglichen unzulässigen Vereinbarung nach § 49 b Abs. 2 S. 2 BRAO sei jedenfalls die Verfahrensweise gemäß § 49 b Abs. 3 S. 1 BRAO unzulässig. Diese Vorschrift solle verhindern, dass Mandate „gekauft“ und „verkauft“ würden.

Nach Erhalt der Rechnung zahlten die Kläger den Rechnungsbetrag unmittelbar an die Reparaturwerkstatt, den Sachverständigen bzw. den Abschleppunternehmer. Die Verauslagung von Reparatur-, Sachverständigen-, bzw. Abschleppkosten stelle für diese eine Vorteilsgewährung zum Zwecke der Vermittlung von Mandanten dar. Die Kläger übernähmen durch die Vereinbarung mit ihren Mandanten das Streit-, und Ausfallrisiko der Reparaturwerkstätten, das ansonsten diese zu tragen hätten. Der Vorteil liege in der Vorfinanzierung und der schnellen Abwicklung der Verkehrsunfallangelegenheit durch die Kläger. Auf Grund der sofort erfolgenden Bezahlung durch die Kläger könnten die Mandanten/Werkstattkunden auch nicht mit Gegenforderungen auf Grund von Gewährleistungsansprüchen aufrechnen. Den Reparaturwerkstätten werde auf Nachfrage die Abwicklung der Verkehrsunfallangelegenheit durch die Kläger erläutert. Diese würden dann ihren Kunden die Kanzlei der Kläger empfehlen, da sie selbst hieraus den Vorteil der Verauslagung der Kosten durch die Kläger hätten.

Mit Schriftsätzen jeweils vom 29.07.2013, eingegangen beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof am selben Tag, erhoben der Kläger zu 1) im Verfahren BayAGH III – 4 – 7/13 und die Klägerin zu 2) im Verfahren BayAGH III – 4 – 8/13 gegen die Beklagte Anfechtungsklagen.
Die Kläger sind der Auffassung, dass ein Fall des § 49 b Abs. 2 S. 2 BRAO nicht vorliege, da sie sich nicht verpflichteten, Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sondern lediglich wie auch in anderen Fällen, z.B. bei Gerichtskosten, üblich, Aufwendungen verauslagten. Die Kläger trügen nur das wirtschaftliche Risiko, dass sie ihre Auslagen von den Mandanten nicht erstattet bekämen.
Auch ein Fall des § 49 b Abs. 3 S. 1 BRAO sei nicht gegeben, da sie den Werkstätten durch die Verauslagung von Reparatur-, Sachverständigen-, oder Abschleppkosten keinen „sonstigen Vorteil für die Vermittlung von Aufträgen“ zukommen ließen. Die Kläger gewährten nicht den Kfz-Werkstätten einen Vorteil, sondern räumten lediglich ihren Mandanten die Möglichkeit ein, die Verauslagung von Reparatur-, Sachverständigen-, bzw. Abschleppkosten durch sie in Anspruch zu nehmen. Der Vorteil, der bei den Kfz-Werkstätten entstehe, sei lediglich der indirekte Vorteil einer unkomplizierten Abwicklung einer Verkehrsunfallangelegenheit. Die Kläger gewährten keinen Vorteil für die Vermittlung von Mandanten. Selbst wenn man den indirekten Vorteil der Kfz-Werkstätten als ausreichend ansehen sollte, sei die Vermittlung von Aufträgen nicht kausal für den Vorteil. Die Kläger böten allen ihren Mandanten diese Verfahrensweise an, unabhängig davon, ob sie durch Kfz-Werkstätten empfohlen worden seien oder nicht. Die weite Auslegung von § 49 b Abs. 2 S. 2 BRAO und § 49 b Abs. 3 S. 1 BRAO durch die Beklagte sei verfassungsrechtlich bedenklich.

Die Kläger beantragen,

die Verwaltungsakte vom 27. Juni 2013 in Form von belehrenden Hinweisen aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Die Beklagte meint, dass die Vorgehensweise der Kläger gegen § 43 BRAO i.V.m. § 43 b BRAO, § 49 b Abs. 3 S. 1 BRAO und § 49 b Abs. 2 S. 2 BRAO verstoße. Die Begleichung der Rechnung der Reparaturwerkstatt ohne vorherige Prüfung der erbrachten Reparaturleistung und gesonderte Abnahmehandlung stelle einen Vorteil im Sinne von § 49 b Abs. 3 S. 1 BRAO dar. Das in Aussichtstellen dieser Vorteile für die Kfz-Werkstätten sei auch kausal für die Vermittlung von Mandanten. Die Kfz-Werkstätten würden die Kanzlei der Kläger empfehlen, da sie davon ausgehen könnten, dann in den Genuss der sofortigen quotalen Zahlung zu kommen. Auch ein Verstoß gegen § 49 b Abs. 2 S. 2 BRAO liege vor. Bei der Verauslagung von Reparatur-, Sachverständigen-, bzw. Abschleppkosten handele es nicht um Aufwendungen i.S.v. § 670 BGB. Die Verauslagung der Kosten erfolge hier nicht zum Zweck der Auftragsausführung. Diese Kosten seien vielmehr wesentliche Positionen der Hauptsache selbst. Es liege zudem ein „Tragen“ dieser Kosten i.S.v. § 49 b Abs. 2 S. 2 BRAO vor, da die Kläger das wirtschaftliche Risiko eines Forderungsausfalls übernähmen.

Durch die belehrenden Hinweise würden die Kläger nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG verletzt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei ebenfalls gewahrt. Im Schriftsatz vom 14.02.2014 (Bl. 37 d.A.) verweist die Beklagte darauf, dass es wegen der vom Kläger vorgenommenen Handhabung bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalles zu einer berufsrechtlichen Beschwerde einer Mandantin des Klägers gekommen sei, über die noch nicht entschieden worden sei. Der Kläger hat zu diesem Sachverhalt mit Schriftsatz vom 14.02.2014 (Bl. 38/39 d.A. nebst Anlagen) Stellung genommen.

Der Senat hat die Kläger zu ihrer Vorgehensweise bei der Akquise von Mandaten in der Sitzung vom 17.02.2014 angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.02.2014 (Bl. 40/45 d.A.) verwiesen.

Der Senat hat am 12.09.2013 beschlossen, die Verfahren BayAGH III – 4 – 7/13 und BayAGH III – 4 – 8/13 zu verbinden.
Ergänzend wird auf die Klagen vom 29.07.2013, die Klageerwiderung vom 15.10.2013, die Duplik der Kläger vom 17.01.2014 und die Schriftsätze vom 14.02.2014 sowie die Sitzungsniederschrift vom 17.02.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Klagen haben in der Sache keinen Erfolg.

I.

Nach Maßgabe von § 112 c Abs. 1 BRAO richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Anfechtungsklagen sind nach § 112 c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 42 VwGO statthaft. Bei den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen missbilligenden belehrenden Hinweisen nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO handelt es sich um hoheitliche Maßnahmen, die mit der Anfechtungsklage angegriffen werden können (BGH, Urteil vom 12.07.2012, AnwZ (Brfg) 37/11; BGH, Beschluss vom 13.08.2007, AnwZ (B) 51/06). Gemäß Art. 15 Abs. 2 BayAGVwGO war ein Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht durchzuführen. Die Klagen sind fristgerecht eingegangen, § 74 Abs. 1 und Abs. 2, § 58 VwGO.

II.

Die Klagen sind unbegründet. Die streitgegenständlichen inhaltsgleichen belehrenden Hinweise der Beklagten an die Kläger waren rechtmäßig und haben diese nicht in ihren Rechten verletzt.

Die Beklagte durfte den Klägern die belehrenden Hinweise nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO erteilen. Zwar trifft der Einwand der Kläger zu, dass sie mit der von ihnen praktizierten Abwicklung von Verkehrsunfallangelegenheiten nicht gegen § 49 b Abs. 2 S. 2 BRAO verstoßen, es liegt hierin jedoch ein Zuwiderhandeln gegen § 49 b Abs. 3 S. 1 BRAO. Da der belehrende Hinweis darauf gerichtet ist, eine bestimmte Verhaltensweise insgesamt zu missbilligen und dessen auch nur teilweise Aufhebung nicht in Betracht kommt, liegt ein teilweises Obsiegen nicht vor. Es bestehen keine Bedenken gegen die inhaltliche Bestimmtheit der belehrenden Hinweise. Die Klägervertreterin hat in der Sitzung vom 17.02.2014 bestätigt, dass die Kläger die Hinweise in dem ihnen von der Beklagten beigelegten Sinne, nämlich eine Beanstandung der Verauslagung von Kosten und der Vorgehensweise bei der Vermittlung von Mandanten im Hinblick auf die Verauslagung, verstanden haben (vgl. Sitzungsniederschrift vom 17.02.2014, Bl. 41 d.A.).

1. Nach § 49 b Abs. 2 S. 2 BRAO sind Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, unzulässig. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor.

Durch die Vereinbarung der Kläger mit ihren Mandanten, Reparatur-, Sachverständigen- oder Abschleppkosten in Höhe der geschätzten Haftungsquote zu verauslagen, haben sie keine gegen § 49 b Abs. 2 S. 2 BRAO verstoßende Kostentragung übernommen. Dem Verbot der Kostenübernahme liegen ebenso wie dem Verbot von Erfolgshonoraren nach § 49 b Abs. 2 S. 2 BRAO Bedenken zugrunde, die sich hieraus für die anwaltliche Unabhängigkeit ergeben können (Kilian in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl. 2010, § 49 b Rn. 70). Ein Verlust der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts ist bereits bei der im Falle eines Erfolgshonorars vorhandenen Aussicht, im Misserfolgsfall ohne Vergütung zu bleiben, anzunehmen. Dies gilt daher erst recht bei einer im Misserfolgsfall notwendig werdenden Finanzierung von fremden Kosten. Hier bleibt der Berater nicht lediglich für seine Dienstleistung unvergütet, sondern muss aus eigenen, bereits erwirtschafteten Mitteln Leistungen an Dritte erbringen (Kilian, Das Verbot der Finanzierung fremder Rechtsverfolgungskosten, NJW 2010, 1845, 1848). Eine derartige Gefahr ist in der von der Beklagten missbilligten Verfahrensweise jedoch nicht zu sehen. Die Kläger verpflichten sich nicht unabhängig vom Ausgang der Schadensregulierung dazu, die Reparatur-, Sachverständigen- oder Abschleppkosten endgültig zu übernehmen. Zwar mag im Einzelfall die Gefahr bestehen, dass die Kläger von ihren Mandanten die verauslagten Beträge nicht zurückerstattet erhalten. Allein hieraus ergibt sich aber keine „Vereinbarung“, die darauf gerichtet ist, auf jeden Fall diese Kosten zu tragen. Die Gefahr endgültig die verauslagten Kosten tragen zu müssen, hängt daher nicht von Erfolg oder Misserfolg der anwaltlichen Tätigkeit ab, sondern nur von der Solvenz der Mandanten.
Auf die Frage, ob es sich bei den genannten Kosten um Aufwendungen im Sinne von § 670 BGB, die die Kläger im Rahmen ihres Anwaltsvertrages für ihre Mandanten tätigen, handelt, kommt es danach nicht an. Auch wenn man diese Frage mit der Beklagten verneinen wollte, ließe sich eine vom Erfolg abhängige Kosten-tragung der Kläger damit nicht begründen. Es kann offen bleiben, ob diese Frage anders zu beantworten ist, wenn der Rechtsanwalt nicht nur die anfallenden Reparatur-, Sachverständigen-, oder Abschleppkosten, für die regelmäßig die gegnerische Versicherung einzustehen hat, verauslagt, sondern in weit höherem Maß in Vorleistung tritt und seinem Mandanten andere Schäden oder Forderungen gegen Dritte vorfinanziert.

2. Die Verfahrensweise der Kläger bei der Verauslagung von Reparatur-, Sachverständigen-, bzw. Abschleppkosten stellt allerdings einen Verstoß gegen § 49 b Abs. 3 S. 1 BRAO dar.
Nach § 49 b Abs. 3 S. 1 BRAO ist die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten, gleich welcher Art, unzulässig. Durch das Verbot, nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Personen für die Vermittlung von Mandanten zu honorieren, soll verhindert werden, dass Rechtsanwälte in einen Wettbewerb beim Ankauf von Mandanten treten (Kilian in Henssler/Prütting, aaO., § 49 b Rn. 159). Die Kläger gewähren den Kfz-Werkstätten, die Mandanten an sie verweisen, einen derartigen sonstigen Vorteil für die Vermittlung von Mandanten.

a. Verboten ist nach § 49 b Abs. 3 S. 1 BRAO die Gewährung jeder Art von Belohnung für die Zuführung von Aufträgen, wobei es auf die Art des gewährten Vorteils nicht ankommt (Kilian in Henssler/Prütting, aaO., § 49 b Rn. 161, 162; Kleine-Cosack, BRAO, 6. Aufl. 2009, § 49 b Rn. 49). Hier erlangen die Kfz-Werkstätten einen wirtschaftlichen Vorteil dadurch, dass die Kläger für ihre Mandanten, die Kunden dieser Reparaturwerkstätten sind, eine (teilweise) Vorfinanzierung der Reparaturrechnungen vornehmen und ihnen somit zu einer schnellen und risikofreien Begleichung der Rechnungen verhelfen.
Zwar können die Reparaturwerkstätten ihr Risiko, von ihren Kunden keine Zahlung zu erhalten, grundsätzlich durch die Geltendmachung ihres Unternehmerpfandrechts minimieren. Für sie liegt jedoch ein wesentlicher Vorteil darin, nicht auf das Unternehmerpfandrecht zurückgreifen zu müssen und ggf. eine langwierige Verwertung des Pfandgegenstandes in die Wege leiten zu müssen. Sie erhalten vielmehr durch die der geschätzten Quote entsprechende Zahlung durch die Kläger unmittelbar Liquidität zugeführt, über die sie sofort verfügen können.
Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich damit nicht nur um einen Vorteil für ihre Mandanten, denen sie die Möglichkeit der Verauslagung von Reparatur-, Sachverständigen-, bzw. Abschleppkosten anbieten, und nur um einen indirekten Vorteil der Kfz-Werkstätten, der für diese in einer unkomplizierten Abwicklung einer Verkehrsunfallangelegenheit liegt. Der Vorteil ist vielmehr ein unmittelbarer wirtschaftlicher, da die Kläger als solvente Dritte eine sofortige Zahlung der Reparatur-, Sachverständigen-, bzw. Abschleppkosten in Aussicht stellen. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob den Reparaturwerkstätten durch die Vereinbarung zwischen den Klägern und ihren Mandanten tatsächlich ein eigenes Forderungsrecht gem. § 328 BGB auf Grund eines echten Vertrages zugunsten Dritter zusteht. Die tatsächliche Gewährung eines Vorteils genügt. In welcher Weise die Honorierung erfolgt, spielt keine Rolle, es reicht aus, wenn der Rechtsanwalt dem Vermittler irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil zukommen lässt (Feuerich-Weyland, BRAO, 8. Aufl. 2012, § 49 b Rn. 76; Kilian in Henssler/Prütting, aaO., § 49 b Rn. 28).
Entgegen der Auffassung der Kläger geht es auch nicht um einen bloßen „Service“, den sie ihren Mandanten bieten, sondern gerade darum, dass Dritte für ihre Vermittlung einen Vorteil erhalten. Der Vorteil für die eigenen Mandanten ist demgegenüber begrenzt, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass diese bei einer höheren als der von den Klägern geschätzten Mitverursachungsquote dennoch selbst eine Abrechnung mit der Werkstatt vornehmen müssen (vgl. hierzu Einlassung der Kläger in der Sitzung vom 17.02.2014, Bl. 42 d.A.).

b. Die Kfz-Werkstätten vermitteln Mandanten an die Kläger i.S.v. § 49 b Abs. 3 S. 1 BRAO. Sie verweisen ihre Kunden auf Grund der ihnen bekannten und für sie vorteilhaften Vorgehensweise der Kläger bei der Abwicklung von Verkehrsunfallangelegenheiten an diese. Den Klägern wird es dadurch ermöglicht diese Kunden als Mandanten zu gewinnen. Ein Vertragsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Drittem über die Vermittlung von Mandanten ist nach § 49 b Abs. 3 S. 1 BRAO nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass in der vorgesehenen Weise tatsächlich zusammengearbeitet wird.

c. § 49 b Abs. 3 S. 1 BRAO erfordert des Weiteren eine kausale Verknüpfung von Vermittlung und dem gewährten Vorteil. Eine solche ist gegeben, wenn sich die Gewährung oder die Entgegennahme des Vorteils und der beabsichtigte Abschluss eines Anwaltsvertrages wechselseitig bedingen (Kilian in Henssler/Prütting, aaO., § 49 b Rn. 166). Auch diese Voraussetzung liegt hier vor. Zwar mag es zutreffen, dass die Kläger allen ihren Mandanten diese Verfahrensweise anbieten, unabhängig davon, ob sie durch Kfz-Werkstätten empfohlen wurden. Dies ändert aber nichts daran, dass der oben dargestellte wirtschaftliche Vorteil gerade denjenigen Kfz-Werkstätten zu Gute kommt, die ihre Kunden an die Kläger verwiesen haben und mit denen daraufhin ein Anwaltsvertrag zustande kommt. Der Umstand, dass auch Kfz-Werkstätten, die im Vorfeld nicht beteiligt waren, von den Vereinbarungen zwischen den Klägern und ihren Mandanten über eine Vorfinanzierung profitieren, lässt zwar in diesen konkreten Fällen eine kausale Verknüpfung von Vermittlung und dem gewährten Vorteil nicht entstehen, führt aber nicht dazu, dass auch in den Fällen, in denen die Werkstattkunden erst von den Kfz-Werkstätten auf die Vorgehensweise der Kläger aufmerksam gemacht und an diese verwiesen wurden, die Kausalität im oben dargestellten Sinne zu verneinen wäre. Eine kausale Verknüpfung von Vermittlung und dem gewährten Vorteil liegt auch vor, wenn man davon ausgeht, dass nicht die Kläger von sich aus an Werkstätten und Sachverständige herantreten, sondern vielmehr das Vorbringen der Kläger in der Sitzung vom 17.02.2014 zur Kontaktaufnahme mit Werkstätten/Sachverständigen (vgl. Bl. 41 f d.A.) richtig ist. Danach werden sie von Vertretern von Autohäusern oder von Sachverständigen kontaktiert, die von ihrer Vorgehensweise Kenntnis erlangt haben. Diesen erklären sie dann die Handhabung bei der Verauslagung der Kosten. Auch in diesem Fall ist den Beteiligten bewusst, dass die Werkstätten oder Sachverständigen die dargestellten Vorteile erlangen, wenn sie ihre Kunden an die Kläger verweisen und Mandantschaftsverhältnisse mit den Klägern zustande kommen.

d. Die Beanstandung durch die Beklagte mittels des streitgegenständlichen belehrenden Hinweises verletzt die Kläger auch nicht in ihren Grundrechten. Gegen die Vorschrift des § 49 b Abs. 3 S. 1 BRAO bestehen keine verfassungsrechtliche Bedenken. Zwar wird durch diese Norm die Freiheit der Berufsausübung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG eingeschränkt; die Regelung dient jedoch vorrangigen Interessen des Allgemeinwohls, da sie den Rechtsanwalt daran hindert, sich Mandate zu kaufen (Kilian in Henssler/Prütting, aaO., § 49 b Rn. 160; Feuerich- Weyland, aaO., § 49 b Rn. 78). Die Norm ist geeignet die Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft zu gewährleisten und einen unlauteren Preiswettbewerb um Mandate zu verhindern. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt, da das verfolgte Ziel in keinem Missverhältnis zu den den Rechtsanwälten hierdurch auferlegten Einschränkungen steht. Diese können vielmehr durchaus in freien Wettbewerb mit anderen Anwälten um Mandanten treten, sie dürfen allein für eine Vermittlung von Mandanten Dritten keine Vorteile gewähren.

Die Auslegung des § 49 b Abs. 3 S. 1 BRAO durch die Beklagte ist verfassungskonform und verletzt nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die beanstandete Vorgehensweise der Kläger beinhaltet die Gefahr, dass die beteiligten Kfz-Werkstätten ihre Kunden nur deshalb an die Kläger verweisen, weil sie selbst sich hieraus einen Vorteil versprechen. Dies weckt zumindest den Anschein, die Kläger „kauften“ sich diese Mandate durch die Gewährung von wirtschaftlichen Vorteilen an Dritte. Dass zumindest die Gefahr eines solchen Anscheins realiter besteht – unbeschadet der Frage, ob der Vorwurf zu Recht erhoben wurde – zeigt die vom Kläger und der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 14.02.2014 angesprochene Beschwerde einer Mandantin des Klägers, der offensichtlich nicht bewusst war, dass es zu weiteren, im ursprünglichen Sachverständigengutachten nicht enthaltenen, aber von der Werkstatt in Rechnung gestellten Reparaturkosten gekommen ist, für die der Kläger von seiner Mandantin dann Aufwendungsersatz verlangt hat. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich bei einer solchen Konstellation für den Mandanten der Anschein ergibt, Sachverständige, Werkstatt und Rechtsanwalt wirkten zu seinem Nachteil zusammen.

Die Kläger verschaffen sich im Übrigen durch ihre Verauslagung von Reparatur- und anderen Kosten einen Vorteil gegenüber anderen Rechtsanwälten, die nicht willens oder wirtschaftlich nicht in der Lage sind, potentiellen Mandanten eine entsprechende Verfahrensweise anzubieten. Diese Rechtsanwälte laufen Gefahr, dass mögliche Mandanten von den Kfz-Werkstätten wegen der für sie günstigen Abwicklungsform nur an die Kläger verwiesen werden und für sie dadurch von vornherein verloren gehen. Um diesen Nachteil zu vermeiden, wären sie daher dann gezwungen, ebenfalls eine solche Vorfinanzierung anzubieten. Die Beanstandung der Vorgehensweise der Kläger ist daher erforderlich und auch geeignet die für die Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft dargelegten Gefahren zu vermeiden.
Mildere Maßnahmen als die Erteilung von belehrenden Hinweisen sind nicht ersichtlich. Insbesondere wird es durch diese den Klägern ermöglicht, ggf. anwaltsgerichtliche Maßnahmen wegen einer Pflichtverletzung zu vermeiden. Die Kläger können im Übrigen ggf. weiterhin ihren Mandanten Reparatur-, Sachverständigen-, bzw. Abschleppkosten verauslagen (s.o.), vorausgesetzt das Mandantschaftsverhältnis ist nicht durch eine Vermittlung durch Kfz-Werkstätten oder Sachverständige zustande gekommen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 GKG.

IV. Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 112 e BRAO, §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof,

Hausanschrift: Prielmayerstraße 5, 80335 München
Postanschrift: 80097 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bundesgerichtshof.

Vor dem Bundesgerichtshof besteht Vertretungszwang (§ 112 e BRAO, § 67 VwGO). Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.

Jeder Beteiligte muss sich, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigtem vertreten lassen.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Vorstehenden zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bundesgerichtshof,

Hausanschrift: Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe
Postanschrift: 76125 Karlsruhe

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1.  wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2.  wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3.  wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4.  wenn das Urteil von einer Entscheidung eines Anwaltsgerichtshofs, des Bundesgerichtshofs, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5.  wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, Urteile, VERSICHERUNGEN >>>> abgelegt und mit , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

43 Antworten zu BayAGH bestätigt anwaltsrechtliche Maßnahmen der Anwaltskammer in Bayern gegen Anwälte, die für Mandanten Vorfinanzierungen vorgenommen hatten mit Urteil vom 17.2.2014 – III – 4 – 7/13 -.

  1. Werner Dory sagt:

    Hallo Herr Wacker,
    haben Sie sich mal die Frage gestellt von wem die Vorfinanzierung refinanziert wird und wessen Interessen dann vertreten werden ??

    mfg
    Werner Dory

  2. Kai sagt:

    Bei solcher Art der Vorfinanzierung stellt sich mir die – wie ich meine berechtigte – Frage woher das Geld kommt.

    Der Anwalt hat einen gewissen Grundstock geschaffen, sagen wir mal 35.000,- €. Nehmen wir an, dass durchschnittlich die Abschlepp-, Reparatur- und Sachverständigenkosten bei 3.500,- € liegen, dann kann dieser Anwalt 10 Schäden vorfinanzieren.

    Sagen wir weiterhin, dass die Quote immer korrekt eingeschätzt wird und somit kein finanzielles Risiko vorliegt, dann wird der Anwalt lediglich den Zinsschaden aus der eigenen Tasche bezahlen. Gleichzeitig will er aber auch mehr Mandate bedienen, also muss er von jedem Anwaltshonorar weiteres Geldzurücklegen, um irgendwann 11, 12 oder 13 Schäden vorzufinanzieren.

    Wie soll dieses System aufgehen? Wenn sich die Versicherungen im Schnitt 2 Monate mit der Regulierung Zeit lassen, dann sind das bei den Durchschnittskosten etwa 2% an Zinsschaden, also 70 €. Was hat der Anwalt für ein Nettohonorar bei diesem Streitwert? So etwa 350,- €, vielleicht auch 400,- €. Davon gehen 70,- € Zinsschaden ab und der Anteil für die Ausweitung der Vorfinanzierungsmöglichkeiten…

    Woher kommt also das Geld? Oder wie rechnet sich das? Selbst für einen Investor ist das Syste, uninteressant, denn der will Rendite für seine Investition. Selbst wenn er nur 5% nimmt, fehlen dem Anwalt auf Dauer bei zweimonatiger Regulierung knapp 15,- € bei jeder Regulierung.

    Vom Ausfallrisiko zu schweigen. Und was macht der Anwalt, wenn er nach drei Monaten die Wahl hat, dass er sämtliche Kosten einklagen muss und dann zwei Jahre auf Geld wartet, oder möglicherweise einen Vergleich schließt, der u. U. den Mandanten belastet, weil dann auch alle anderen Positionen gequotelt werden?

    Das System erkauft sich entweder teuer einen Werbeeffekt, den ich anders auch haben könnte, oder aber es finanziert/rechnet sich anders…

    Viele Grüße

    Kai

  3. Henning sagt:

    BUNDESGERICHTSHOF
    BESCHLUSS
    AnwZ (Brfg) 26/14
    vom
    5. Dezember 2014
    in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
    wegen belehrenden Hinweises

    Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Braeuer
    am 5. Dezember 2014
    beschlossen:

    Auf Antrag der Kläger wird die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. Februar 2014 zugelassen.

    Gründe:
    Die Kläger wenden sich gegen den durch die Beklagte ausgesprochenen belehrenden Hinweis vom 27. Juni 2013. Die auf die Abwicklung von Verkehrsunfällen spezialisierten Kläger bieten ihren Mandanten als Service u.a. die Verauslagung von Reparatur-, Sachverständigen- und Abschleppkosten in Höhe der geschätzten Haftungsquote an. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass diese Vorgehensweise wegen Verstoßes gegen § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO und § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO unzulässig sei, und hat den Klägern einen entsprechenden belehrenden Hinweis erteilt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage auf Aufhebung des belehrenden Hinweises abgewiesen. Zwar verstoße die praktizierte Abwicklung von Verkehrsunfällen nicht gegen § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO, weil sich die Kläger nicht dazu verpflichteten, unabhängig vom Ausgang der Schadensregulierung die Reparatur-, Sachverständigen- und Abschleppkosten endgültig zu übernehmen. Die Verfahrensweise stelle allerdings einen Verstoß gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO dar. Die Kläger gewährten den Kfz-Werkstätten, die Mandanten an sie verwiesen, einen sonstigen Vorteil für die Vermittlung, der in der schnellen und risikofreien Bezahlung der Rechnungen liege. Der Anwaltsgerichtshof hat die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich der Zulassungsantrag der Kläger.

    1. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat Erfolg, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

    Die Antragsbegründung stellt mit schlüssigen Argumenten in Frage, ob, wie der Anwaltsgerichtshof angenommen hat, die Voraussetzungen des § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO erfüllt sind. § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO untersagt dem Rechtsanwalt, für die Vermittlung von Aufträgen eine Provision zu zahlen. Die Vorschrift stützt sich auf die Erwägung, dass der Rechtsanwalt keinem Gewerbe nachgeht, in dem Mandate „gekauft“ oder „verkauft“ werden (vgl. BT-Drucks. 12/4993 S. 31). Hiernach erfasst das Verbot Provisionszahlungen für ein konkret vermitteltes Mandat (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1298, 1299 f.). Die Kläger bieten aber allen Mandanten die Bezahlung der Rechnungen der Kfz-Werkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmern in Höhe der geschätzten Haftungsquote an, unabhängig davon, ob und gegebenenfalls auf wessen Empfehlung die Mandanten den Anwaltsvertrag mit ihnen geschlossen haben. Die betroffenen Kfz-Werkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer erhalten auch nur ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallereignis vergütet. Es bedarf daher einer Überprüfung im Berufungsverfahren, ob die Kläger mit dieser Abwicklungspraxis den Kfz-Werkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmern einen unzulässigen Vorteil für die Vermittlung von konkreten Mandanten gewähren.

    2. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

    Rechtsmittelbelehrung:
    Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung un-zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).

    Kayser Roggenbuck Lohmann
    Stüer Braeuer

    Vorinstanz:
    AGH München, Entscheidung vom 17.02.2014 – BayAGH III – 4 – 7/13 –

  4. Karle sagt:

    @Kai

    Die Rechnung geht anders. Dieses Geschäftsmodell ist nämlich nicht nur ein ausgezeichnetes Werbeinstrument, sondern auch eine prima Geldanlage.
    Meist wird die Vorfinanzierung von größeren Kanzleien praktiziert. Sagen wir mal, die Kanzlei hat 5 Anwälte. Davon wirft jeder 30.000 Euro „freies Geld“ in den Pott, macht 150.000 Euro. Damit kann man schon eine Menge Schäden vorfinanzieren. Der Anwalt setzt nun der Versicherung eine Regulierungsfrist von 2 Wochen, die in der Regel nicht eingehalten wird. Danach läuft die Verzinsung mit 5% über dem Basiszinssatz. Angenommen die durchschnittliche Regulierung dauert 6 Wochen. Ergibt unter Anrechnung der 2-Wochen-Frist zu 0% eine durchschnittliche Verzinsung von 3,33 % bei einem Basiszinssatz von 0%. Je länger die Regulierung jedoch dauert, umso besser, da dann die Verzinsung gegen 5% über dem Basiszinssatz läuft. Wo gibt es sonst eine relativ sichere Geldanlage mit einem dauerhaften Kapitalertrag von 3,33 – 5% über dem Basiszinssatz? Ich kenne keine.

    Falls doch einmal etwas Geld fehlen sollte, legen die Anwälte eben noch etwas nach. Oder man lässt die Kapitalerträge im Pott. Damit steigt mit zunehmender Auftragszahl automatisch das Eigenkapital (Zinseszinseffekt).

    Das Risiko kann der Anwalt selbst steuern. Denn das liegt hier nur bei der Haftungsquote. Das Risiko wird konservativ abgeschätzt und nur entsprechend der zu erwartenden Haftungsquote vorfinanziert.

  5. Hein Blöd sagt:

    @Karle
    die Rechnung geht nur auf,wenn sich die Vorfinanzierer an den Nebenansprüchen bereichern(Wertminderung,Differenznutzungsausfall zwischen Unfalldatum und Anmietdatum,Unkostenpauschale)
    Daneben könnte es die Vereinbarung geben:wenn ihr eine Geschäftsgebühr von 1,8 zahlt,dann raten wir den Mandanten von einer Klageerhebung ab.
    Wer von den Vorfinanzierern klagt z.B. gekürzte Gutachterkosten ein—-kein Einziger!
    Vorfinanzierung ist wohl ein Kreditgeschäft i.S.d. KWG.
    Welcher Vorfinanzierer besitzt die danach nötige Erlaubnis?
    Wer fragt diesbezüglich einmal gem.§4 KWG bei der BAFIN an und legt zu seiner Anfrage den obigen BGH-Beschluss vor?
    Herr RA Schepers,Herr Assessor Wortmann,wie wärs?
    Wie lange wollen sie sich von solchen Vorfinanzierern noch das Wasser abgraben lassen?

  6. Juri sagt:

    Da sind sie wieder – die Unfallhelferringe, wenn auch in neuem Gewande. Abschlepper, Werkstatt, Anwalt und SV – alle wieder beieinander. Und was sagt der BGH dazu? Na ratet mal? Richtig!

  7. Karle sagt:

    @Hein Blöd

    „die Rechnung geht nur auf,wenn sich die Vorfinanzierer an den Nebenansprüchen bereichern(Wertminderung,Differenznutzungsausfall zwischen Unfalldatum und Anmietdatum,Unkostenpauschale)“

    Interessante Ausführungen. Wer wohl auf solche Schweinereien gekommen ist? Die Rechnung der Vorfinanzierer geht auch ohne Gaunerei auf (s.o.). Prima Verzinsung und jede Menge Mandanten. Was will man mehr? Wenn man eine Kapitalverzinsung von mehr als 5% über dem Basiszinssatz im Sinn hat, dann geht es natürlich nicht auf die ehrliche Tour. Ganoven, die so eine Nummer abziehen, gibt es aber wohl quer durch die Bank? Das hat nichts mit der Vorfinanzierung zu tun? Im Gegenteil. Anwälte mit fehlenden Mandaten oder Anwälte, die am Hungertuch nagen, kommen in der Not vielleicht zuerst auf die Idee, sich an Schadenspositionen der Mandanten zu bereichern? Sofern der Laden brummt, muss man erst gar nicht kriminell werden. Und dass der Laden bei den Vorfinanzierern brummt, ist wohl unbestritten?

    Die Schadenvorfinanzierung ist die einzige Möglichkeit, den Vorsprung der Versicherer einzuholen und die Werkstätten wieder ins Boot zu bekommen. Zumindest im städtischen Bereich, wo die persönliche Bindung eine untergeordnete Rolle spielt. Da zählt nämlich nur der schnelle Euro.

    „Daneben könnte es die Vereinbarung geben:wenn ihr eine Geschäftsgebühr von 1,8 zahlt,dann raten wir den Mandanten von einer Klageerhebung ab.
    Wer von den Vorfinanzierern klagt z.B. gekürzte Gutachterkosten ein—-kein Einziger!“

    Spekulative Vereinbarungen wie diese stehen nicht im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung. Die kann es auch bei allen anderen Rechtsawälten geben bzw. die gab es ja früher sogar hochoffiziell (DAV-Abkommen). Da hatte sich eine komplette Branche von „Saubermännern“ korrumpiert. Möglicherweise auch ein Grund dafür, warum noch immer viele Geschädigte nichts von Rechtsanwälten wissen wollen? Wer braucht schon einen Anwalt, der den eigenen Mandanten für eine 1,5 oder 1,8 Gebühr bei der gegnerischen Versicherung verkauft hat? Die Vorfinanzierer, die ich kenne, die holen jeden Cent. Auch gekürzte Sachverständigenkosten. Denn jeder realisierte Cent wird entsprechend verzinst (s.o.). Außerdem werden die SV auch als „Werbeträger“ bei den Werkstätten benötigt. Demnach ist eine entsprechende Vereinbarung mit den gegnerischen Versicherern bei diesen pösen, pösen Buben wohl sehr unwahrscheinlich?

    „Vorfinanzierung ist wohl ein Kreditgeschäft i.S.d. KWG.
    Welcher Vorfinanzierer besitzt die danach nötige Erlaubnis?“

    Das ist in der Tat ein interesannter Aspekt, den man klären sollte. Bisher hat sich zu diesem Thema offensichtlich noch keiner bei der BAFIN beschwert? So eine Beschwerde kann aber genausogut nach hinten losgehen, wie das obige Verfahren, das nun wahrscheinlich beim BGH gekippt wird.

    „Wer fragt diesbezüglich einmal gem.§4 KWG bei der BAFIN an und legt zu seiner Anfrage den obigen BGH-Beschluss vor?
    Herr RA Schepers,Herr Assessor Wortmann,wie wärs?
    Wie lange wollen sie sich von solchen Vorfinanzierern noch das Wasser abgraben lassen?“

    Leute seid nicht feige und lasst mich auch mal hinter’n Baum?

    Selbst ist der Mann!

    Nur noch zur Klarstellung: Ich bin kein Freund von irgendwelchen „Zuwendungen“ im Geschäftsleben, wozu auch die Vorfinanzierung gehört. Es ist aber die einzige Möglichkeit, die geblieben ist, um gegen das Schadensmanagement der Versicherer „anzustinken“. Das kann man erkennen – muss man aber nicht.

    Wer bei der Vorfinanzierung zu spät kommt, oder diese widerliche Kröte nicht schlucken will, den bestraft die Insolvenz! Da bin ich mir sicher.

    @Juri

    „Und was sagt der BGH dazu? Na ratet mal?“

    Der BGH hat doch schon etwas dazu gesagt (s.o.):

    „1. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat Erfolg, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).“

  8. virus sagt:

    Auch wenn ich mich wiederhole. Jeder Freiberufler, auch der Kfz-Sachverständige, hat das Recht und die Pflicht, mit seiner Arbeit Gewinne zu erzielen. Dazu bedarf es der Honorargestaltung nach der Erforderlichkeit.
    Für mehr Durchblick, als Argumentationshilfe und für ein gesundes Selbstbewusstsein kann ich diesen Blog empfehlen:

    Ratgeber für Freiberufler Quelle: http://www.erfolg-als-freiberufler.de/

    ——————————————————————————————–

    Grundsätze der Honorar-Kalkulation eines Freiberuflers: http://www.erfolg-als-freiberufler.de/Honorarkalkulation.php

    Zitat: Denn was nutzen die Einnahmen, wenn davon nur die Ausgaben gedeckt werden können und der Freiberufler kein Geld mehr zum Leben übrig hat?

  9. Sadko sagt:

    @juri,

    nee, juri, den Schimmel lass mal in der Tüte. Unfallhelfer reinsten Wassers sind der GDV, der Zentralruf der Autoversicherer, die Seelenfänger bei div. Versicherungen und die Referenzwerkstätten. Warum sollte ein Unfallopfer dagegen nicht unabhängige und qualifizierte Dienstleister in Anspruch nehmen zur berechtigten Durchsetung seiner Schadenersatzansprüche ?
    Die Verdrehung von Tatsachen kommt nicht gut an, vor allen Dingen nicht bei Insidern, die die Szene seit einigen Jahrzehnten kennen. Für mich sind Versicherer noch gefährlicher und hinterhältiger als Piranhas. In welchem Umfeld du schwimmst, sei einmal dahingestellt.

    Sadko

  10. Blumenstrauß sagt:

    Es gehört wohl zur Aufgabe jedes guten RA seinen Mandanten im Einzelfall innerhalb des Mandats fortlaufend zu beraten. (Daraus kann sich also im Verlauf die Notwendigkeit einer Zwischenfinanzierung ergeben, um den Schaden für den Mandanten gering zu halten usw., erstmal grundsätzlich nichts besonderes.) Von vorn herein einen Vertrag zu schließen, der darauf angelegt ist, das Mandat zu nutzen, um Kredite zu gewähren, halte ich jedoch für Sittenwidrig – jeder Schadenring ist anders, aber trotzdem bleibt es auch einer !
    Das ist nichts anderes, als würde ein zu Unrecht Gekündigter sein Gehalt erstmal weiter vom durch ihn so mandatierten Arbeitrechtsanwalt per Kredit vorgeschossen bekommen o.ä. .dann würden auch nur noch alle bei diesem die Vollmacht unterschreiben wollen.
    Dieser ausdrückliche Mandatsinhalt von Anfang an richtet sich schon auf die Interessen der (auch potentiellen zukünftigen) Vermittler und stellt deshalb ein offenes sich anbiedern diesen gegenüber dar.
    Im Mandatsverhältnis besteht diese Notwendigkeit jedoch nicht, dort läßt sich jederzeit erforderlichenfalls weiteres hierzu vereinbaren. Bin gespannt, wie der BGH das hier sieht ?
    Und abschließend allen weiblichen Mitstreiterinnen hier einen sonnigen Frauentag morgen !!!

  11. Dr. Ralph Burkard sagt:

    Mich erreichte nun soeben diese Nachricht des Deutschen Anwaltvereins:

    „Vorfinanzierung von Reparatur-, Sachverständigen- und Abschleppkosten ist unzulässig

    Der Anwaltssenat des BGH hat in seiner am Montag, dem 20.06.2016, bekannt gegebenen Entscheidung die Verauslagung von Reparatur-, Sachverständigen- und Abschleppkosten für unzulässig erachtet und damit die Entscheidung des AnwGH München vom 17.02.2014 – BayAGH III-4-7-13 (vgl. hierzu TOP 1 des Newsletters 11/2014 ) bestätigt. Der Anwaltssenat des BGH sieht in der Vorfinanzierung einen Verstoß gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO, wonach die Gewährung von Vorteilen für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten, gleich welcher Art, unzulässig ist. Erst dann, wenn die Entscheidungsgründe vorliegen, wird man sehen können, ob das Verbot der Vorfinanzierung auch dann gilt, wenn diese, ohne dafür zu werben, nur vorgenommen wird, um die eigenen Arbeitsprozesse zu vereinfachen oder nur dann, wenn der Anwalt mit der Vorfinanzierung wirbt und sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil erhofft.“

    Damit besteht nun zumindest wieder Rechtssicherheit für die Anwaltschaft in diesem Punkt.

    Eine Randnotiz ist es sicher für diejenigen, die bisher unter Beachtung von § 49b Abs.3 Satz 1 BRAO gearbeitet haben.

    Anders sieht es aus meiner Sicht für diejenigen aus, die eine Verauslagung praktiziert haben. Denn der BGH hat den Rechtsverstoß dieser Akquise in seiner Entscheidung bestätigt.

    Die auf diese Weise in der Vergangenheit zustande gekommenen Mandatsverträge sind mithin unter Verstoß gegen § 49b Abs.3 Satz 1 BRAO zustande gekommen. Es liegt auf der Linie des BGH, wenn man eine Nichtigkeit des Anwaltsvertrages annimmt (134 BGB). So hat der BGH in einer Entscheidung vom 22.2.2001, IX ZR 357/99 in Bezug auf einen Verstoß gegen die BRAO eine Nichtigkeit angenommen: „….weil die gesetzliche Regelung weitgehend wirkungslos bliebe, wenn der Rechtsanwalt aus einer ihm untersagten Tätigkeit einen Honoraranspruch erwerben könnte.“

    Im Ergebnis kann damit der Mandant die Bezahlung des anwaltlichen Honorars verweigern. Eine bereicherungsrechtliche Kondiktion bereits gezahlter Honorare kommt in Betracht. Für denjenigen, der über Jahre hinweg Honorarzahlungen trotz nichtiger Anwaltsverträge vereinnahmt hat, ist die Entscheidung mithin durchaus von Interesse.

  12. Benno sagt:

    @ Dr. Ralph Burkard

    Kein Grund zur Häme und schon gar keiner zur Hetze.

    DAS BGH-Urteil ist ein weiterer Sieg für die Versicherer, da einem hervorragenden Instrument, gegen das Schadensmanagement der Versicherer anzustinken, der Boden entzogen wurde. Derweil übernimmt z.B. der TÜV und die DEKRA mit der Geschäftsidee „Vorfinanzierung“ klammheimlich im Handstreich Autohaus um Autohaus. Großkanzleien im Schlepptau inklusive. Und Alle schauen diesem Treiben tatenlos zu. Zumindest die, die es überhaupt mitbekommen. Viele freie Kfz-Sachverständige und Rechtsanwälte verlieren dadurch Werkstatt um Werkstatt als Auftraggeber. Und die Anwälte, die zwar gerne auch vorfinanziert hätten, aber mangels Masse meist nicht mitspielen konnten, haben nichts besseres zu tun, als sich im Standesrecht zu zerfleischen und sich dann an einem blöden BGH-Urteil zu Gunsten der Versicherer zu ergötzen.

    Viele Autohäuser sind notorisch klamm und ergreifen jeden Strohhalm, der sich bietet. Deshalb war die Vorfinanzierung eine hervorragende Möglichkeit für die Dienstleister der Geschädigten, wieder Boden gut zu machen. Diesen Weg haben sich die Rechtsanwälte mit ihren Standes-Scharmützeln nun selbst verbaut. Herzlichen Glückwunsch zu diesem glorreichen „Sieg“ und viel Spaß in Zukunft beim Futterneid mit den Kollegen um die letzten Brotkrumen.

    Und nein. Ich war/bin weder Mitglied noch Nutznießer der bösen bösen „Vorfinanzierungsmafia“.

  13. Glöckchen sagt:

    @Dr. Burkard
    —und die Versicherer,die bei nichtigen Anwaltsmandaten Ra-Kosten reguliert haben,können diese beim Anwalt regressieren?
    Kanzlei „V“ hätte dann wohl ein grösseres Problem,oder?

  14. Glöckchen sagt:

    @Benno
    ein Konzept gegen das Schadensmanagement war die Vorfinanzierung noch nie,denn von „seinem“ Anwalt bekommt das Unfallopfer dabei doch wahrscheinlich keine Wertminderung oder sonstige Nebenansprüche ausbezahlt.
    Weshalb wird vorfinanziert?
    Um das Mandat vermittelt zu erhalten!
    Der Vermittler ist dann in den Augen des Anwalts der eigentliche Mandant,nicht das Unfallopfer;das ist nur Mittel zum Zweck!
    Mein Anwalt hat es nicht nötig,für die Mandatsvermittlung Irgendetwas rückzuvergüten,denn er ist einfach nur gut und lebt nicht von Geld das er verteilt,sondern von dem Ruf den er sich durch Fleiss,Brillianz,Erfolg und Zielstrebigkeit erarbeitet hat.
    Die Anwaltskammer in München hat alles richtig gemacht.
    Bravo und Glückwunsch nach München!
    Klingelingelingelts?

  15. Benno sagt:

    @ Glöckchen

    „ein Konzept gegen das Schadensmanagement war die Vorfinanzierung noch nie,denn von „seinem“ Anwalt bekommt das Unfallopfer dabei doch wahrscheinlich keine Wertminderung oder sonstige Nebenansprüche ausbezahlt.“

    Selten so einen Blödsinn gelesen. Die Empfehlung der Autohäuser war/ist der einzig verbliebene Einstieg, um überhaupt noch an größere Mandatskontingente zu kommen. Warum sollte ein Anwalt Mandanten verprellen, indem er schlechte Arbeit abliefert? Jeder zufriedene Mandant ist ein kostenloser Werbeträger. Außerdem steigt mit sämtlichen Nebenansprüchen auch der Streitwert und damit das Salär des Anwalts.

    „Weshalb wird vorfinanziert?
    Um das Mandat vermittelt zu erhalten!“

    Genau so isses.

    „Mein Anwalt hat es nicht nötig,für die Mandatsvermittlung Irgendetwas rückzuvergüten,denn er ist einfach nur gut und lebt nicht von Geld das er verteilt,sondern von dem Ruf den er sich durch Fleiss,Brillianz,Erfolg und Zielstrebigkeit erarbeitet hat.“

    Na dann wird dieser hochqualifizierte Anwalt wohl bald von seinem hohen Ross herabsteigen müssen und auf dem Trockenen sitzen, sobald die Aufteilung des Marktes durch TÜV und DEKRA abgeschlossen ist. Denn woher kommen die Aufträge, wenn die Versicherer 70 oder 80% abgreifen und die freien Kfz-Sachverständigen wg. TÜV u. DEKRA reihenweise aus den Werkstätten fliegen und damit auch die Verbände mangels Masse kollabieren? Das Schadensmanagement der Versicherer schickt ihn dann entgültig in Rente oder zum Amt. Außerdem geht es hier nicht um eine „Rückvergütung“, sondern um eine schlichte Vorfinanzierung von Schadenspositionen.

    „Die Anwaltskammer in München hat alles richtig gemacht.
    Bravo und Glückwunsch nach München!“

    Ja, Glückwunsch zum eigenen Untergang.

  16. Karle sagt:

    @ Glöckchen

    Ist dieser „brilliante“ Anwalt vielleicht der, der seit Jahren fleißig Schadensersatzprozesse „vergiftet“, indem er in den Klagen „hilfsweise“ werkvertragliche Grundsätze auf Grundlage der BVSK-Liste vorgetragen hat und der mitverantwortlich dafür ist, dass wir uns nun bei den Gerichten mit der versicherungsgeneigten JVEG-BVSK-Liste herumschlagen müssen?

    Und/oder ist es der, der der HUK auf den Leim gegangen ist und mit einer „Abtretung an Erfüllungs statt“ bis zum „versicherungsgesteuerten“ Senat des BGH marschiert ist (BGH VI ZR 357/13 u. LG Saarbrücken 13 S 41/13 vom 19.12.2014), wo er nun bei der weiteren Revision mit hoher Wahrscheinlichkeit von den Seilschaften eines auf die Glocke bekommt? Dann würde es auch nicht weiter verwundern, wenn er das Potential der Vorfinanzierung noch nicht erkannt hat und sich weiterhin im Sessel seiner gottähnlichen Erscheinung widmet. TÜV u. Co sind hier offensichtlich wesentlich pragmatischer und haben die Zeichen der Zeit erkannt.

    Den Zug der Vorfinanzierung kann man nicht mehr aufhalten. Genauso wenig wie CE, die Restwertbörsen, die Partnerwerkstätten usw.. Ratet mal, wer derweil am Bahnhof stehen bleibt? Das Standesrecht interessiert die Gutachterorganisationen nicht im Geringsten, da es ein solches dort nicht gibt. Aber selbst wenn etwas im Wege stehen sollte, findet das Kapital für jedes Problem auch immer eine Lösung. Während sich die Einen also die Zukunft sichern, kloppen sich die Anderen derweil mit den Kammern und/oder üben sich in Schadenfreude an entsprechenden Urteilen gegen die eigene Zunft, die bestenfalls den großen Organisationen einen wirtschaftlichen Vorteil bringen, da man mit diesen Vehikeln elegant eine aufkeimende (kleine) Konkurrenz aus dem Wege räumen kann.

    Derweil beobachten die Versicherer das Ganze aus sicherer Entfernung und hauen sich auf die Schenkel vor Lachen.

    Eigentlich eine köstliche Inszenierung, die hier abgeliefert wird, oder?

  17. Dr. Ralph Burkard sagt:

    Nochmals: es geht nur um solche Anwaltsverträge, die unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zustande gekommen sind und damit wegen dieses Rechtsverstoßes nichtig sind.

    Nicht, dass hier ein falscher Eindruck entsteht. Natürlich ist jedem Unfallgeschädigten dringend anzuraten, sich unmittelbar nach einem Unfall an einen spezialisierten Verkehrsanwalt zu wenden. Ich zitiere gerne das OLG Frankfurt: (22 U 171/13): „Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes von vorneherein als erforderlich anzusehen.“

    Solche Anwaltsverträge, selbst wenn sie auf Empfehlung einer Werkstatt oder eines Sachverständigen zustande kommen, sind ja in ihrem Bestand nicht betroffen. Nur solche Verträge, die durch Versprechen von Vorteilen (z.B. Verauslagung von Geldern) zustande gekommen sind, dürften m.E. nach nichtig sein.

    Die Entscheidung des BGH hat letztendlich wieder Rechtssicherheit in punkto Verauslagung gebracht. Der bisherige Zustand war einfach nicht tragbar, wenn einige Kanzleien Verauslagung gegen Mandantenvermittlung praktizieren und gleichzeitig die zuständige Anwaltskammer in Köln auf Anfrage darauf hinweist, man ginge von einer Unzulässigkeit dieses Vorgehens aus und würde ein solches Vorgehen nicht gestatten.

    Nun zur gestellten Frage:

    Zitat:
    „Die Lösung von Mehrpersonenverhältnissen im Bereicherungsrecht wird vom BGH häufig mit folgenden Sätzen eingeleitet: „Beim Bereicherungsausgleich
    im Mehrpersonenverhältnis verbietet sich jede schematische Lösung. Vielmehr ist der Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien zu
    beurteilen…“.
    Insoweit gibt es sicher mehrere Lösungsansätze. Ich würde jedoch von einer Anwendung des § 267 BGB ausgehen, da der Versicherer durch Zahlung des Anwaltshonorars zwar im Verhältnis zum Geschädigten auch eine eigene (vermeintliche) Schuld aus Schadensersatzrecht begleicht, gleichzeitig jedoch auch die vermeintliche Schuld des geschädigten Mandanten im Verhältnis zu seinem Anwalt auf Zahlung dessen Honorars. Damit dürfte die Zahlung eine (konkludente) doppelte Tilgungsbestimmung bedeuten mit der Folge, dass ein Bereicherungsanspruch unmittelbar gegen den Scheingläubiger (Anwalt) besteht.

    Im Ergebnis kann daher m.E. der Versicherer das Geld unmittelbar vom Anwalt zurück fordern. Ohne Umweg über das Dreieck.

    Übrigens: ICH vertrete ausschließlich Geschädigte! Und mache tagtäglich nichts anderes, bin also hoch spezialisiert.
    Dennoch fand ich den Zustand bis zur Entscheidung des BGH untragbar. Denn natürlich haben die betroffenen Kanzleien ihre „Verauslagung gegen Mandatsvermittlung“ munter überall auch dort bei Werkstätten und Sachverständigen beworben, wo bereits ein (anderer) spezialisierter Verkehrsanwalt empfohlen wurde. Ich durfte es selbst erleben.
    Und natürlich fragt dann dieser Unternehmer, ob ich denn auch die Verauslagung anbiete. Wenn die Kammer dann auf meine Nachfrage entsprechendes untersagt, die Kollegen aber munter weiter verauslagen und in fremden Gewässern fischen, ist das nicht mehr akzeptabel.
    Ich habe auch noch den Rat eines namhaften Kollegen im Ohr, man solle doch einfach auch verauslagen und dann abwarten, was die Kammer macht. .
    Aber bislang habe ich es so gehalten, mich rechtstreu zu verhalten und daran werde ich auch im Wettbewerb mit den Kollegen festhalten. Das kollegiale Miteinander scheint mir gerade im Bereich Unfallschadensregulierung besonders wichtig. Und genau daran haben sich die „Verauslager“ häufig nicht gehalten. Im Gegenteil. Sie haben mit unlauteren Mitteln (wie der BGH bestätigt) nicht selten versucht, bestehende Geschäftsverbindungen anderer Kollegen zu sprengen. Aus meiner Erfahrung kann ich glücklicherweise sagen, dass zufriedene Geschäftspartner loyal sind.
    Von daher sind es nicht die Versicherer, die profitieren werden, sondern es ist die Anwaltschaft, die wieder im fairen Wettbewerb miteinander im Interesse des Geschädigten dessen Interessen vertritt.
    Sicherlich leben wir in einer freien Marktwirtschaft. Und wenn ein Freiberufler seinen Job besser macht, als der Nachbar, ist es nur richtig, wenn er auch mehr Berücksichtigung findet. Aber wenn ein Freiberufler den Wettbewerb missachtet und sich unlauter durch Versprechen von Vorteilen in bestehende Geschäftsverbindungen zu drängen versucht, hat das nichts mehr mit Fairness zu tun. Darum geht es.
    P.S.: warum wird hier fast nur anonym gepostet? Schade, aber vermutlich schimpft es sich dann besser….

  18. Rüdiger sagt:

    @Dr. Ralph Burkard

    „P.S.: warum wird hier fast nur anonym gepostet? Schade, aber vermutlich schimpft es sich dann besser….“

    Vielleicht liegt es auch daran, dass Versicherer Kfz-Sachverständige bösartig verfolgen, die bei CH mit Namen posten? Möglicherweise liegt es aber auch daran, dass es Sachverständige gibt, die bei Gericht als befangen abgelehnt wurden, nur weil sie hier Kommentare mit offenem Visier abgegeben haben?

    Wer begeht schon freiwillig und ohne Not berufliches Harakiri?

    Die Position der Rechtsanwälte ist in dieser Problematik eine völlig andere. Die profitieren sogar durch Preisgabe der identität bei CH. Zum einen werblich und zum anderen geht das Signal an die mitlesenden Versicherer, dass man es nicht mit einer Pappnase zu tun hat. Trotzdem gibt es auch Anwälte, die die Anonymität vorziehen. Die werden wohl auch ihre Gründe haben?

    Außerdem kommt es auf die Inhalte und deren Informationsgehalt an und nicht darauf, wer hinter dem jeweiligen Post steht. Mir persönlich war es bisher völlig schnuppe, wer entsprechende Kommentare abgesetzt hat. Der Wunsch zur Offenlegung der Identität ist schon der erste Ansatz in Richtung Diskriminierung.

    Ansonsten vertreten Sie eine recht romantische Vorstellung von dem Haifischbecken der Unfallschadenregulierung. Freundschaft, Loyalität usw. endet heutzutage immer beim Geld. Die Fachkompetenz interessiert nur noch am Rande. Ebenso die Einhaltung des rechtliche Rahmens. Die Grenzen werden hier inzwischen sogar vom BGH und vom BVerfG rigoros überschritten. Da ist die Vorfinanzierung durch Rechtsanwälte nur noch Pillepalle. Das ist meine etwas weniger romatische Vorstellung, unterfüttert durch Erfahrungswerte der letzten Jahrzehnte.

    Sofern das tatsächlich zutreffen sollte, was Karle und Benno zur Vorfinanzierung gepostet haben, dann dürfte es wohl bald vorbei sein mit der Lagerfeuer-Romantik. Dann ist Schluss mit lustig.

  19. Zweite Chefin sagt:

    Dr. Burkard, ich bin da ganz bei Ihnen, auch unser Büro hält sich von Vorfinanzierung fern und wir verneinen entsprechende Mandantenfragen unter Hinweis auf das Standesrecht.
    Gleichwohl: Diebstahl ist auch nicht erlaubt und es wird weiterhin gestohlen.
    Auch diese Entscheidung wird die vorfinanzierenden Kollegen nicht von ihrem sorgfältig ausgetüftelten und unter Verschluss praktizierten Tun abbringen.
    Die Gefahr, von einem Kollegen bei der Kammer gemeldet zu werden, halte ich für eher gering.
    Traurig, aber wahr.
    Nur mal so: Wertminderung und/oder Nutzungsausfall einzubehalten, ist in meinen Augen Unterschlagung und sonst nix. Das funktioniert doch allenfalls bei Mandanten, die sich während der Aktenbearbeitung mit annähernd null Information zufrieden geben und sich belügen lassen.

  20. Frontal auffe 12 sagt:

    @ Karle
    Viel Feind,viel Ehr…… sagt doch schon ein bekanntes Sprichwort.
    Was hast Du selbst denn bisher geleistet außer auf Andere und auf Gäule einzudreschen die deinen Karren gezogen haben?
    Ich wette,dass du selber nach BVSK 2015 gerne abrechnest um Allem aus dem Weg zu gehen!
    Um Antwort wird gebeten.

  21. Dr. Ralph Burkard sagt:

    Ich habe nun mal eine ganz andere Erfahrung gemacht. Das hat mit Romantik wenig zu tun. Fachkompetenz steht für seriöse Werkstätten und Sachverständige an erster Stelle. Das bestätigt mir die jahrelange Kooperation mit diesen Berufsgruppen zum Wohle des Geschädigten. Vermutlich nicht zuletzt deswegen, weil auch die Werkstätten und SV von Fachkompetenz langfristig profitieren. Denn Anspruchskürzungen im Verhältnis zum Geschädigten werden am Ende nicht standardmäßig ausgebucht, sondern für das Unfallopfer verfolgt und durchgesetzt.
    Zudem erzielt man häufig Regulierungen auf Basis des vorgelegten Gutachtens schon vor der Vorlage der Reparaturrechnung und ist damit schneller, als ein Vorfinanzierer, der naturgemäß erst nach Vorlage der Rechnung verauslagt.
    Dennoch bleibt es natürlich spannend. Keine Frage.

  22. Dr. Ralph Burkard sagt:

    Das Schreckgespenst der Vorfinanzierung durch die DEKRA ist ja auch nicht so neu.

    http://ra-frese.de/2009/01/22/dekra-werbung/

    Bisher ist aus meiner Sicht nicht „Schluss mit lustig“, so dass sich das Konzept wohl nicht durchsetzen konnte – bisher. Immerhin scheint es zumindest bereits etwa 7 Jahre alt zu sein.

  23. "Ausgesprochene Vorsatztaten" sagt:

    @ Rüdiger
    „Vielleicht liegt es auch daran, dass Versicherer Kfz-Sachverständige bösartig verfolgen, die bei CH mit Namen posten? Möglicherweise liegt es aber auch daran, dass es Sachverständige gibt, die bei Gericht als befangen abgelehnt wurden, nur weil sie hier Kommentare mit offenem Visier abgegeben haben?“

    Nicht nur Versicherer!
    SV Autoren von C-H, werden bundesweit von den Gerichten und den Helfershelfern regelrecht vorgeführt.
    Ja man zeigt jenen SV wer das Sagen hat. (insbesondere LG Bonn, OLG Köln, OLG Saarbrücken, OLG München und der BGH)
    Die haben alle so ein freundliches Lächeln im Gesicht, wenn sie wieder im Namen des Volkes einen Sachverständigen schädigen konnten.
    Und vor solchen hinterhältigen Kreaturen, hat man einmal Respekt gehabt.

  24. Benno sagt:

    @Dr. Ralph Burkard

    Na dann träumen Sie mal schön weiter.

    Nach meinen Informationen wurde das gesamte Sachverständigengeschäft nebst anwaltlicher „Versorgung“ eines alt eingesessenen Vertragshändlers (einer großen deutschen Marke) nebst Filialkette vor einigen Wochen durch einen kapitalstarken Sachverständigen-Dienstleister übernommen. Dabei wurden keine Gefangenen gemacht. Alle Kfz-Sachverständigen und sämtliche qualifizierten Anwälte sind dabei fristlos rausgeflogen. Da wurden einige um richtig viel Brot gebracht. Die Einschläge nehmen also zu und kommen näher. Demzufolge ist es ist nicht eine Frage des ob, sondern nur noch eine Frage der Zeit, bis der „Heilsbringer“ Vorfinanzierung auch im letzten Winkel Einzug hält.

    Übrigens gibt es das Konzept schon seit mindestens 10 Jahren. Die DEKRA ist damals nur auf diesen Karren aufgesprungen.

    Warum die DEKRA seit Jahren halbherzig damit herummährt, kann ich nicht beantworten? Möglicherweise wurden sie von den Standesrechtsanwälten ausgebremst. Nachdem nun aber diverse Konkurrenz im Spiel ist und die Werkstätten zunehmend in „Feindeshand“ fallen, wird die Sache bestimmt auch dort Fahrt aufnehmen?

    Ich vertrete schon seit vielen Jahren die Ansicht, dass sich Kfz-Sachverständige und Rechtsanwälte nicht an die Werkstätten klammern sollten. Irgendwann kommt der Zusammenbruch für diejenigen, die ihre Aufträge nur über das Werkstattgeschäft bestreiten. Dieser Zeitpunkt rückt wohl zunehmend näher.

  25. Dr. Burkard sagt:

    Das klingt alles sehr nebulös. Warum nicht Ross und Reiter nennen, wenn man ohnehin anonym postet.
    Leider lässt aufgrund der Anonymität auch der respektvolle Umgangston hier zu wünschen übrig. Aber wer es zum Dampf ablassen braucht – bitte schön. Dennoch schade.
    Ich werde mich lieber wieder in Foren tummeln, in denen mit offenem Visier diskutiert wird.

  26. Henning sagt:

    @ Dr. Burkard:

    Offen gestanden verstehe ich Ihren Aktionismus in dieser Angelegenheit nicht. Sie sind augenscheinlich Mitbegründer und Mitbetreiber der Unfallhelfer-Plattform unfall.net. Bei dieser Plattform handelt es sich nach eigenen Angaben um ein Experten-Netzwerk aus Werkstätten, Sachverständigen und Rechtsanwälten. Aus der „Satzung“ geht hervor, dass jeder der Partner gehalten ist, dem Geschädigten die Zusammenarbeit mit den anderen Partnern des Netzwerkes „nachdrücklich zu empfehlen“. Kommt also ein Geschädigter zuerst zu einer Partnerwerkstatt, dann soll diese die Einschaltung eines Partner-SV und eines Partner-Anwalts empfehlen – selbstverständlich alles zum Wohle des Geschädigten. Kommt der Geschädigte hingegen zuerst zum SV, soll er die Werkstatt und den Anwalt empfehlen, und so weiter…

    Soweit alles gut. Generiert allerdings einer der Partner durch diese Empfehlung konkreten Umsatz, so muss er einen gewisen Anteil dieses Umsatzes, im Fall des Anwalts sind es 8 Prozent, als Provision an das Netzwerk zahlen. Wörtlich heisst es dazu in der Beitragsordnung: „Sofern der Partner über das vorfinanzierte Direktregulierungsverfahren im Partnerverbund Umsätze tätigt, werden 8 % des im Direktregulierungsverfahren regulierten Nettoanwaltsgebühren zuzüglich Mehrwertsteuer an Unfall.Net abgeführt“

    Mit anderen Worten: Der Anwalt zahlt eine Vermittlungsprovision für das ihm vermittelte Mandat. Wie verträgt sich das mit berufsrechtlichen Vorschriften? Nochmal zum Verständnis: Der BGH verweist in seiner Entscheidung auf §49b Abs.3 BRAO. Dort heisst es: „Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig“. Danach dürfte die in Ihrer Satzung vereinbarte Rückvergütung unzulässig sein. Sehen Sie das anders?

    In der Ablaufbeschreibung Ihrer Plattform ist zudem die Rede von einem „vorfinanzierten Direkregulierungsverfahren“. Der geneigte Leser könnte also auf die Idee kommen, dass auf Ihrer Plattform genau das praktiziert ist, was Sie so vehement verteufeln.

    Können Sie diese – ganz sicher nur auf einem Missverständnis meinerseits – beruhenden Fragen aufklären? Wie gesagt, vor diesem Hintergrund wird Ihr Aktionismus nicht ganz klar…

    Vielen Dank.
    Henning

  27. Dr. Burkard sagt:

    Danke für Ihre Hinweise:
    Unfall.net arbeitet nicht mit dem vorfinanzierten Direktregulierungsverfahren – wie es vor 10 Jahren mal angedacht war. Von daher greift die kostenpflichtige Provision nicht. Sie wurde in keinem einzigen Fall entrichtet bzw. gefordert.
    Dennoch haben Sie recht, dass eine solche Verpflichtung auch aus meiner Sicht nicht rechtmäßig ist und die Beitragsordnung ist in diesem Punkt per se nicht wirksam und wird geändert.

    Besten Dank für den Hinweis!

    Im übrigen wollen Sie mich vermutlich nicht verstehen: ich verteufle nicht die Verauslagung von Geldern für Werkstätten oder Sachverständigen. Das habe ich aber eigentlich auch immer deutlich gemacht. Es geht mir darum, dass die Verauslagung MIR vor Jahren von meiner Anwaltskammer in Köln verboten wurde und damit ein Wettbewerbsnachteil entsteht. Was ist daran so schwer zu begreifen?

    Entweder sollen alle verauslagen dürfen oder eben keiner. Hätte der BGH grünes Licht gegeben, hätte ich mich um eine Vorfinanzierung gekümmert, da mir dann meine Kammer ja auch keine Steine mehr in den Weg gelegt hätte.

    P.S.: welchen Aktionismus meinen Sie? Ich habe lediglich einen Sachverhalt dargelegt und mit meiner Meinung unterfüttert.

  28. Dr. Burkard sagt:

    @Henning: Kollege Hamann aus Bielefeld?

  29. Claus sagt:

    Verehrter Herr Dr. Burkard, erlauben Sie mir die Frage, ob Sie sich gegen das Verbot Ihrer Kammer gewehrt haben? Und wenn nein, warum nicht?

    Mit persönlich war es immer ein besonderer Ansporn, wenn irgend ein Wettbewerber mit Vorfinanzierung oder was auch immer meine Werkstätten angesprochen hat. Denn am Ende war es immer die gesunde Geschäftsbeziehung, die allen Angriffen von außen Stand gehalten hat. Ich behaupte einmal bewusst provokativ, dass Kollegen, die Werkstätten verloren haben, schlicht und ergreifend nicht die Qualität geliefert haben.

  30. Rüdiger sagt:

    @Dr. Burkard

    So schnell fällt einem das offene Visier auf die Füße.

    Die 8% Vermittlungsprovision sind doch abmahnfähig? So ein Dusel aber auch. Zumindest bis heute. Was die Kammer wohl davon hält? Welcher Anwalt hat eigentlich diese hochbrisante Beitragsordnung abgesegnet? Möglicherweise warten auf einen gewieften Abmahn-Anwalt noch weitere Schmankerl auf dieser Plattform?

    „@Henning: Kollege Hamann aus Bielefeld?“

    So fragt man Leute aus. Sofern Henning mit voller Identität hätte posten wollen, hätte er es bestimmt auch getan?

    „Im übrigen wollen Sie mich vermutlich nicht verstehen: ich verteufle nicht die Verauslagung von Geldern für Werkstätten oder Sachverständigen. Das habe ich aber eigentlich auch immer deutlich gemacht.“

    Warum dann der hübsch verpackte Aufruf zur Kollegen-Treibjagd im Kommentar vom 27.06.2015 12:07?

    „Im Ergebnis kann damit der Mandant die Bezahlung des anwaltlichen Honorars verweigern. Eine bereicherungsrechtliche Kondiktion bereits gezahlter Honorare kommt in Betracht. Für denjenigen, der über Jahre hinweg Honorarzahlungen trotz nichtiger Anwaltsverträge vereinnahmt hat, ist die Entscheidung mithin durchaus von Interesse.“

    @Claus

    Dr. Burkard ist offensichtlich nicht der Einzige, der noch an das Gute im Autohaus-Manager glaubt? Oder sind Sie vielleicht ein Unterstützer aus dem erfolglosen Unfallschaden-Club? Der Gutmensch steht kurz vorm Aussterben. Damit muss man sich abfinden. Für den Rest zählt nur noch die Kohle. Insbesondere im Zeitalter knapper Autohändlerkassen.

  31. Dr. Burkard sagt:

    Hallo Kollege Claus,
    tatsächlich konnte auch unsere Qualität die Kooperationspartner überzeugen und ein Verlust ergab sich nicht.
    Dennoch ist man ja stets um Neumandate bemüht und das Modell der Verauslagung ist interessant gewesen. Daher wollten wir es gerne anbieten und hätten es dann auch beworben.
    Da kam dann die Anwaltskammer und legte eine Entscheidung des OLG Köln vor, die sicher hier bekannt ist. Diese Entscheidung des OLG Köln ist sehr überzeugend begründet und daher haben wir uns weiterhin rechtstreu verhalten. Zudem das Risiko einer Verauslagung ohne geklärte Rechtmäßigkeit auch ganz enorm ist. Die Anwaltsverträge sind schließlich nichtig. Da steht am Ende die Existenz auf dem Spiel, wenn man trotz entgegenstehender Rechtslage Verauslagung betreibt. Warum sollten wir das riskieren?

    Nochmals: die Idee der Verauslagung ist ja gut. Aber eben rechtswidrig und deshalb nicht praktikabel. Das hat ja nun auch der BGH bestätigt.

    Es ist schon etwas befremdlich, wenn es einer Rechtfertigung bedarf, sich rechtstreu zu verhalten.

  32. Dr. Burkard sagt:

    @Rüdiger: etwas mehr Niveau könnte nicht schaden. Traurig, dass hier keine sachliche Diskussion möglich scheint. Die Beitragsordnung ist natürlich längst geändert. Sie war rechtswidrig. Keine Frage.

  33. Dr. Burkard sagt:

    @Rüdiger: keine Ahnung, welche Erfahrungen sie machen. Aber bei uns funktioniert die Kooperation aufgrund guter Arbeitsqualität und wegen deutlicher Ergebnisverbesserung für den Geschädigten.
    Soweit sie meinen, ich betreibe „Kollegentreibjagd“, kann ich nur darauf hinweisen, dass ich mit vielen im Verkehrsrecht tätigen Kollege auf Geschädigtenseite hervorragende Kontakte pflege. Ich habe lediglich hervorgehoben, welches Risiko die Verauslagung bedeutet und das ist auch der Grund, warum ich sie nicht praktiziert habe. Damit lag ich offenbar auf der Linie des BGH.
    Dass ich als Jurist die rechtlichen Konsequenzen der verbotswidrigen Verauslagung aufzeige, sei gestattet, da dies der Grund ist, warum ich diese Praxis nicht betrieben habe.
    Ich wünsche mir weiterhin eine möglichst enge Kooperation aller auf Geschädigtenseite betroffenen Beteiligten. Bisher jedenfalls zeigt sich, dass auf diese Weise den wachsenden Kürzungen durch Versicherer häufig erfolgreich begegnet werden kann. Und darum geht es uns doch eigentlich allen. Dachte ich jedenfalls, wenn ich mich so an die Anfangszeiten dieser Seite erinnere.
    Verstehen kann ich , dass die Profiteure der Verauslagung enttäuscht sind.

  34. Rüdiger sagt:

    @ Dr. Burkard

    „etwas mehr Niveau könnte nicht schaden.“

    Ich denke, etwas mehr Ehrlichkeit könnte bei einem „Fair-Advokaten“ auch nicht schaden? Heute morgen, exakt um 10:37, habe ich noch die von Ihnen selbst als rechtswidrig bezeichnete Version Stand 01.01.2010 von Ihrer Plattform heruntergeladen. Version 3, die nun mit Stand 01.01.2015 deklariert ist, habe ich um 13:27 heruntergeladen. Die „neue Version“ existierte also nicht einmal 3 Stunden. Ohne den Hinweis von „Henning“ wäre sie wahrscheinlich noch einmal 5 oder 10 Jahre online. Dann zu propagieren, die Sache sei „natürlich längst geändert“ halte ich für völlig neben der Sache.

    Fakt ist, dass Sie bis heute morgen, also ca. 6 1/2 Jahre, die Vorfinanzierung im Internet beworben haben mit entsprechenden Provisionsvergütungen. Wie das mit den ständigen Beteuerungen zum Thema Rechtstreue im Einklang stehen soll, erschließt sich mir nicht wirklich? Auf der Plattform wurde doch das Gleiche angeboten, wie durch alle anderen vorfinanzierenden Rechtsanwälte auch.

    „Ich habe lediglich hervorgehoben, welches Risiko die Verauslagung bedeutet und das ist auch der Grund, warum ich sie nicht praktiziert habe. Damit lag ich offenbar auf der Linie des BGH.
    Dass ich als Jurist die rechtlichen Konsequenzen der verbotswidrigen Verauslagung aufzeige, sei gestattet, da dies der Grund ist, warum ich diese Praxis nicht betrieben habe.“

    Hä? Sie haben es nicht paraktiziert und waren auf der Linie des BGH? Über 6 Jahre lang die rechtswidrige Vorfinanzierung nebst Provisionsvereinbarung im Internet anzubieten halten Sie für „nicht praktiziert“. Und ob hier tatsächlich keine Vorfinanzierung mit Provisionszahlung „praktiziert“ wurde, kann man glauben oder auch nicht.

    „Verstehen kann ich , dass die Profiteure der Verauslagung enttäuscht sind.“

    Sorry, aber offensichtlich gibt es auch hier ein Missverständnis. Warum sollten die Profiteure der Vorfinanzierung enttäuscht sein? Durch das BGH-Urteil ist die Vorfinanzierung doch nicht vom Tisch? Lediglich Rechtsanwälte dürfen Sie nicht weiter aktiv praktizieren. Die Anwälte haben sich mit diesem Urteil selbst den Ast abgesägt. Jeder andere hat damit kein Problem. Wer sollte Lieschen Müller davon abhalten, irgendwelche Rechnungen für Freunde, Verwandte, Bekannte, Nachbarn oder für wen auch immer zu verauslagen? Ist doch angeblich ein freies Land, in dem jeder mit seinem Geld machen kann, was er will (Anwälte ab sofort natürlich ausgenommen)? Die Großen sind gerade dabei, die Sache entsprechend einzusortieren und auf das rechte Gleis zu bringen. Das potentielle Gegengewicht hat sich dafür gerade selbst beim BGH zerlegt.

  35. Kfz.-Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Sehr geehrte Juristen,

    jeder möchte mit Unfallmandaten und nach Möglichkeit mit einem einzigen Anspruchschreiben schnell gutes Geld verdienen. Das ist verständlich, liegt jedoch neben dem Kern der beurteilungsrelevanten Situation, weil damit das erfolgreiche Serviceverständnis fast komplett ausgeblendet wird. Die entscheidungserhebliche Frage ist mehr denn je auch für Anwaltskanzleien: Was ist konkret zu tun, um Mandanten zu gewinnen und Mandantenloyalität zu erhalten? Und ungleich wichtiger noch: Wie ist es zu tun, weil loyale Mandanten mehr sind als ein nur kostbarer Schatz. Nur wer die Loyalität seiner Mandanten gewinnt und dauerhaft pflegen und damit bewahren kann, generiert kontinuierlich steigende Umsätze und kann gleichzeitig seine Kosten reduzieren. Fan-Mandanten sind glaubwürdige und vertrauenswürdige Multiplikatoren, welche jedwede klassische Werbung übertrumpfen, denn Loyalität ist freiwillige Treue und bedarf keiner Trickserei. Sie erwächst durch Anziehungskraft und nicht durch Druck oder vermeintliche Sachzwänge. Diese Loyalität geht in der Regel zwangsläufig vom Mandanten aus und was ist die Basis dafür? Problemlösungen und gute Gefühle. Problemlösungen verstehen sich dabei als Pflichtprogramm und die Verursachung guter Gefühle als Kür. Das ist die Basis einer funktionierenden Mandantenbeziehung und das Erzeugen guter Gefühle hat auch etwas zu tun mit Wertschätzung, Achtsamkeit, Verlässlichkeit, Flexibilität und Respekt. Unbestreitbar gewinnt damit auf einer solchen Basis das „WiR“. So ist es vielleicht auch für Rechtsanwälte eine der größten Herausforderungen, zu verstehen, wie auf der Basis von Loyalität Gemeinschaften funktionieren und stabilisiert werden. Der Todfeind ist auch für diesen Berufsstand eine kurzfristige Strategie der Gewinnoptimierung, denn eine solche trägt nicht die Loyalität in sich. Wer hingegen einen echten Nutzwert bietet und eine außergewöhlich attraktive Leistung verdeutlichen kann, wer tiefes Vertrauen aufbaut, weil er seine Mandanten unverstellt fair behandelt, der bekommt Loyalität quasi geschenkt.
    Wenn jedoch Mandanten im wahrsten Sinne des Wortes auf der Flucht sind, dann gilt es es sicherlich, vermehrt darüber nachzudenken, wo die tatsächliche Gründe liegen und nicht über solche, die uns -quasi als Entschuldigung des Misserfolgs – genehm sind, um die aufgewühlte Seele zu beruhigen. Selbstverherrlichungsprogramme sind out und da erinnere ich mich an eine programmierte Antwort auf Anruf, die mich wissen lässt, dass im Moment alle Leitungen der Kanzlei belegt sind. Das kann zunächst ein Indiz für die herausragende Wichtigkeit eines Vertreters dieses Berufsstandens sein. Rufe ich aber dort abends um 20:00 Uhr oder morgens um 7:00 Uhr noch einmal an, so sind alle Leitungen immer noch oder schon wieder belegt. Sie wissen, verehrte Leserinnen und Leser, worauf ich damit abheben möchte und es auch dabei schlussendlich aber auch bewenden lassen möchte., weil es noch andere wichtigere Tehmenkreise gibt.

    Mit herzlichen Grüßen
    aus Bochum+Tangendorf

    Kfz.-Sachverständigenbüro
    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  36. Hilgerdan sagt:

    @Dr. Burkard says:
    30. Juni 2016 at 13:
    „Dass ich als Jurist die rechtlichen Konsequenzen der verbotswidrigen Verauslagung aufzeige, sei gestattet, da dies der Grund ist, warum ich diese Praxis nicht betrieben habe.“

    Hallo Herr Dr. Burkhard
    Ist es also einem Rechtsanwalt verboten dem Geschädigten gegen Gebühren einen Kredit zu vermitteln,
    damit dieser alle Kosten wie RA, SV, Werkstatt und Mietwagen sofort begleichen kann?
    Ich dachte mir ausgesprochen RA sind dazu befugt!
    Oder reicht die dazu notwendige Phantasie nicht aus, um einen legalen Konstrukt zu bilden.
    Die erhaltenen Gebühren kann man doch für Notfälle zurücklegen, oder nicht?

  37. Claus sagt:

    Verehrter Herr Kollege Dr. Burkard, mit Verlaub, so ganz nehme ich Ihnen das nicht ab. Rechtstreu selbstverständlich dann, wenn ich mich ertappt fühle?! Waren es nicht vielleicht andere Erwägungen, vor denen Sie zurück geschreckt sind? Ich habe mich mit einem Kollegen, der verauslagte, ganz offen unterhalten. Seine Risikobereitschaft, mir dem Druck des enormen siebenstelligen Kapitalbedarfs agieren zu müssen, hat mich einerseits beeindruckt, andererseits zu der Entscheidung gebracht, von der Verauslagung abzusehen. Ich wollte dieses persönliche Stressszenario so nicht für mich leben. Mein Eindruck ist in der ganzen Debatte mehr denn je, dass sich hier viele Kollegen ohne Hintergrundinformationen auslassen. Vielmehr scheint die Debatte doch stark von Neidgedanken geprägt. Das führt aber m.E. nach zu nichts.

  38. Dr. Burkard sagt:

    @Rüdiger:
    1. Vorfinanzierung wurde und wird von Unfall.net nicht angeboten. Ob sie es glauben oder nicht. Es war geplant, aber nie umgesetzt. Was ihnen sämtliche Teilnehmer des Netzwerkes sicher gerne bestätigen. Aber vermutlich geht es Ihnen darum gar nicht.
    2. Bin ich nicht Unfall.net und wie sie selbst sagen, wäre Vorfinanzierung nur Anwälten untersagt.
    3. Haben weder ich, noch andere Anwaltskollegen aus Unfall.net Provisionen gezahlt.
    4. habe ich keinen Einfluss auf die Datumsangaben genommen, sondern lediglich eine rechtskonforme Änderung mit beschlossen.

  39. Dr. Burkard sagt:

    Eine Livekonferenz wäre mal nicht schlecht, um sich auszutauschen. Denn ich darf daran erinnern, dass wir alle an einem Strang ziehen. Stattdessen zerfleischt man sich.
    Und ja, ich hatte ein Problem damit, dass wir keine einheitliche Handhabung der Vorfinanzierung durch den Anwalt hatten. Aber nicht mit der Vorfinanzierung an sich.
    Herr Rasche: vielen Dank für Ihren Beitrag mit offenem Visier. Da gewinnt die Unterhaltung ehrlicherweise eine ganz andere Qualität.
    Neid zu unterstellen liegt auf der Hand und ist so einfach. Weil populär. Dass man sich als gut funktionierende spezialisierte Kanzlei für seine Interessen auch ohne wirtschaftliche Not einsetzt, scheint offenbar fern zu liegen. Ich frage mich dann nur, wie ein Anwalt die Interessen des Geschädigten bis zum Ende durchsetzen will, wenn er seine eigenen Interessen an einem fairen Wettbewerb nicht wahrnimmt.
    Aber da finden wir hier wohl keinen Konsens mehr.
    Muss ja auch nicht so sein. Denn in der streitigen Auseinandersetzung finden sich ja oft gute Lösungen.
    Kredite dürften Anwälte leider auch nicht gewähren dürfen – gewerbsmäßig. Soweit ich weiß, könnte das die BaFin auf den Plan rufen. Aber ich bin kein Bankrechtler, sondern nur Verkehrsanwalt.
    So long. Schönen Abend allerseits.

  40. Rüdiger sagt:

    @ Ra Burkard

    „Vorfinanzierung wurde und wird von Unfall.net nicht angeboten.“ Es war geplant, aber nie umgesetzt. Was ihnen sämtliche Teilnehmer des Netzwerkes sicher gerne bestätigen.“

    Was Sie intern planen oder vereinbaren spielt im Außenverhältnis doch überhaupt keine Rolle. Fakt ist: Ihre jahrelang veröffentlichte Beitragsordnung dokumentiert etwas anderes.

    „Bin ich nicht Unfall.net und wie sie selbst sagen, wäre Vorfinanzierung nur Anwälten untersagt.“

    Natürlich sind Sie nicht Unfall.net. Dann müsste ja Einer für Alles gerade stehen. Der Laden ist eine englische Ltd & Co. KG mit einer haftenden Ltd.. Wie nennt man so etwas? Viel Wind um Nichts? Sie sind lediglich ein wesentlicher Teil davon (Gründungsmitglied, Leiter der Gütekommission, Pressesprecher…juristischer Berater?). Kann man sich bei dieser engen Verflechtung als Anwalt tatsächlich abseilen? Frage am Rande: Was passiert eigentlich mit einer Ltd., sobald der Brexit umgesetzt wird?

    „Haben weder ich, noch andere Anwaltskollegen aus Unfall.net Provisionen gezahlt.“

    Auch das kann man glauben oder auch nicht. Bei gegenteiliger Darstellung hätten Sie wohl ein standesrechtliches Problem?

  41. Bösewicht sagt:

    @All

    Die altbekannte Kanzlei wird weiterhin vorfinanzieren. Ein dortiger Vertreter teilte in einer Werkstatt ganz stolz mit, dass schon ein entsprechender „Plan B“ existiert. Hier wird sodann eine eigene Factoring-Firma gegründet und das Geld dann halt auf diese Weise vorfinanziert. Es stellt sich aber immer wieder die Frage, woher diese scheinbar unerschöpfliche Geldquelle kommt ??

    Da neige ich nun wie Glöckchen zu schreiben -> Klingelingelingelts?

    Eine andere Kanzlei welche vorfinanzierte (hier war der Geldvorrat nicht unerschöpflich) hatte mit Kundengeldern jongliert. Rep.-Kosten der Werkstätten/Autohäuser wurden bevorzugt gezahlt und wenn es mal eng wurde, mussten die Fiktivabrechner 3-4 Wochen auf ihr Geld waren (Bearbeitungszeit).

    Meiner Meinung nach ist das einfach alles zu heiß. Gute Arbeit leisten und die Kunden bleiben einem treu.

    Gruß
    Der Bösewicht

  42. SV Wehpke sagt:

    Da fragt sich der interessierte Beobachter eigentlich nur noch welche Versicherer denn hinter der Finanzierung stecken? Es wäre doch schön das einmal auszuleuchten.

    Wehpke Berlin

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert