Bereits am 1.3.1951 – III ZR 9/50 – hatte der BGH unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts in Zivilsachen (RGZ 79, 61 ff.) in § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten des Klägers gesehen.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

obwohl es dem einen oder dem anderen Leser hier nicht gefällt, dass wir die Rechtsprechung des BGH zum § 287 ZPO zusammenstellen, die nachweist, dass die jetzige Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner mit seinem „besonders freigestellten Tatrichter“, der auch durch Rechnung nachgewiesene Schadensbeträge kürzen kann, der seit dem Reichsgericht herrschenden Rechtsprechung widerspricht, wollen wir heute das auch noch gefundene BGH-Urteil vom 1.3.1951, also den „Urvater“ der BGH-Rechtsprechung zur Beweiserleichterung für den Kläger auf der Grundlage von § 287 ZPO mit umfangreicher Begründung hier vorstellen. Da dieses Urteil bereits auf die bestehende Rechtsprechung des Reichsgerichts in Zivilsachen verweist, bildet dieses Urteil praktisch den nahtlosen Übergang von der damals schon bestehenden Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten des Klägers zur – zutreffenden – Rechtsprechung des BGH in Zivilsachen.  Das Reichsgericht in Zivilsachen hatte bereits zur Darlegungs- und Beweiserleichterung im Sinne des § 287 ZPO so entschieden (vgl. RGZ 79, 61), dass die Darlegungs- und Beweiserleichterung dem Kläger zugute kommt. Aus dem nachfolgend dargestellten Urteil des BGH vom 1.3.1951 – III ZR 9/50 – kann man auch wieder entnehmen, wofür § 287 ZPO steht. Bei dürftiger Beweislage ist dem Geschädigten trotzdem Schadensersatz zukommen zu lassen und nicht nachgewiesene Kosten willkürlich zu kürzen oder – wie hier – durch das Berufungsgericht die Klage sogar abzuweisen. Das ist durchgängige Rechtsprechung über alle Senate des BGH hinweg. Und was macht jüngst der VI. Zivilsenat des BGH unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner? Der stellt (zu Gunsten der Schädiger und deren Versicherer) die gesamte BGH-Rechtsprechung der letzten 65 Jahre auf den Kopf mit seinem „besonders freigestellten Tatrichter“, der den – durch Rechnung konkret nachgewiesenen Schadensersatzanspruch – willkürlich kürzen könne. Die gesamte Mietwagenrechtsprechung des VI. Zivilsenats seit BGH VI ZR 151/03 sowie die aktuelle Rechtsprechung zu den Sachverständigenkosten beginnend ab BGH VI ZR 357/13 ist deshalb mehr als bedenklich. Wir meinen, dass das willkürlich erstellte „Regelwerk“ zur fiktiven Schadensabrechnung seit BGH VI ZR 53/09 ebenso dazugehört. Wie hieß es noch einmal in dem Urteil des BGH vom 14.3.2006 – VI ZR 279/04 -, das sogar unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner erging:

Es würde dem Sinn und Zweck des § 287 ZPO, der dem Geschädigten die Darlegungen und den Nachweis seines Schadens erleichtern soll, zuwiderlaufen, wenn die Vorschrift dazu dienen könnte, dem Betroffenen einen Nachweis seines Schadens abzuschneiden, der ihm nach allgemeinen Regeln offen stünde (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2002 – XI ZR 183/01 – NJW-RR 2002, 1072, 1073).

Von dieser Ansicht hat sich der VI. Zivilsenat jüngst weit entfernt. Lest aber selbst das BGH-Urteil von 1951, als wirklich noch Recht gesprochen wurde, und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

III ZR 9/50                                                                                        Verkündet am:
.                                                                                                        01. März 1951

in dem Rechtsstreit

BGH, Urteil vom 01. März 1951 – III ZR 9/50 – OLG Hamm

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Schelb und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiss, Dr. Pagendarm und Ascher für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 16. Dezember 1949 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist am 4. Januar 1946 gegen 20 Uhr 40 auf der Borsigstrasse in Dortmund gegen eine unbeleuchtete und auch sonst nicht kenntlich gemachte Eisenschiene gestossen und zu Fall gekommen; die Beklagte hatte diese Schiene angebracht, um so, einen von ihr wegen Ausbesserungsarbeiten an der Gasleitung aussgehobenen Rohrgraben zur Sicherung des Fußgängerverkehrs einzufassen. Sogleich nach den Unfall ist das Kniegelenk des Klägers angeschwollen; er ist deswegen stationär im Krankenhaus behandelt worden; schliesslich ist eine noch jetzt bestehende Versteifung des Kniegelenks eingetreten. Der Kläger verlangt Ersatz für Verdienstausfall und Krankenhauskosten, ein angemessenes Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen alles weiteren Schadens aus diesem Unfall, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es verneint ein Verschulden der Beklagten: Die Schiene habe auf Eisenböcken von etwa 80 cm Höhe gelegen; Beleuchtung und Kenntlichmachung bei Nacht seien damals wegen Materialknappheit nicht möglich gewesen. Im Gegensatz zum Landgericht stellt das Oberlandesgericht fest, die Eisenschiene habe in einer Höhe von etwa 40 cm über dem Erdboden auf dem zu beiden Seiten des Rohrgrabens aufgeworfenen Erdaushub gelegen; der Kläger sei über diese Eisenstange gestürzt, weil sie in so geringer Höhe über dem Erdboden angebracht gewesen sei. Es erblickt ein Verschulden der Beklagten darin, dass sie die Eisenstange in dieser niedrigen Höhe und nicht auf ihr zur Verfügung stehende Eisenböcke in Höhe von etwa 80 cm habe legen lassen. Eine Haftung der Beklagten hat es trotz Feststellung des Verschuldens verneint, weil ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Verschulden der Beklagten und der Knieerkrankung des Klägers nicht nachgewiesen sei; die Knieerkrankung sei möglicherweise eine Tuberkulose des Kniegelenks gewesen, die keinesfalls durch den Unfall hervorgerufen sein könne.

Der Kläger hat gegen das Urteil Revision eingelegt; er rügt Verkennung der Beweislast und der Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins; er führt weiter aus: mindestens müsse die Beklagte ihm den Schaden bis zu dem Zeitpunkt ersetzen, bis zu dem – wenn überhaupt eine Tuberkulose im Knie vorhanden gewesen wäre – diese zum Ausbruch gekommen sein würde. Er beantragt, die Beklagte nach den in erster Instanz gestellten Anträgen zu verurteilen.

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

Im Ergebnis rügt die Revision mit Erfolg Verletzung der Grundsätze über die Beweislast. Das Berufungsgericht hat den Gerichtsgutachter immer wieder zu den vom Kläger eingereichten Gutachten Stellung nehmen lassen. Es gibt den Inhalt dieser zahlreichen Gutachten und Stellungnahmen des Gerichtsgutachters und des Gutachters des Klägers zunächst eingehend wieder und hat ihren Inhalt dahin zusammengefasst: Der Gerichtsgutachter habe mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Kniegelenkstuberkulose, die nicht erst durch den Unfall hervorgerufen worden sei, angenommen; selbst der Privatgutachter des Klägers könne nicht mit Sicherheit sagen, daß es sich beim Kläger nicht um eine Gelenkstuberkulose, sondern nur um eine – vom Privatgutachter allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit für gegeben erachtete – infektiöse Entzündung gehandelt habe. Es fährt dann fort: Bei diesen sich widersprechenden Ergebnissen der Gutachter könne der dem Kläger obliegende Beweis dafür, daß die Gelenkerkrankung ursächlich mit dem Unfall in Zusammenhang zu bringen sei, nicht als geführt angesehen werden. Es spreche nach der Gesamtbeurteilung der vorliegenden Unterlagen kein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers, daß man zu einer Umkehrung der Beweislast oder sogar zu der Feststellung gelangen könne, der Beweis des ursächlichen Zusammenhanges sei erbracht. Die hinsichtlich des Ursachenzusammenhanges bestehende Unsicherheit sei vielmehr so gross, dass sie zu Lasten des beweispflichtigen Klägers gehen müsse.

Aus dieser Begründung ergibt sich, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung allein auf die Beweislast abgestellt hat. Damit hat es aber gegen § 287 ZPO verstossen. Nach dieser Bestimmung entscheidet das Gericht, wenn unter den Parteien streitig ist, ob ein Schaden entstanden sei, hierüber „unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung“. Diese Bestimmung ist dazu gegeben, dem Geschädigten den Nachweis seines Schadens zu erleichtern, indem sie an die Stelle der sonst erforderlichen Einzelbegründung das freie Ermessen des Gerichts setzt (RGZ 79, 61; Stein-Jonas 17. Aufl. § 287 ZPO Anm. III 1). Wenn es für das freie Ermessen nicht an allen Unterlagen fehlt, muss das Gericht nötigenfalls zu einer Schätzung greifen (RGZ 148, 68 [70]); 155, 37 [39]) und selbst unter Berücksichtigung nicht vorgetragener Tatsachen nach freiem Ermessen entscheiden (Stein-Jonas 17. Aufl. § 287 ZPO Anm. III 2). Im Rahmen des § 287 ZPO ist daher die Entscheidung von der Beweislast nur dann abhängig, wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil nicht zu gewinnen wäre und das richterliche Ermessen vollends in der Luft schweben würde (Stein-Jonas a.a.O. Anm. III 1). Die Regelung des § 287 ZPO gilt, wie sich ohne weiteres aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht nur für die Höhe des Schadens, sondern auch für den Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und Schaden. Damit schliesst der Senat sich der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 287 ZPO an (RGZ 79, 61; 148, 66 [70]; 155, 37 [39]; 159, 257 [259] 168, 48).

Das Berufungsgericht ist sich dieser ihm durch § 287 ZPO gegebenen freien Stellung nicht bewusst gewesen und hat deshalb infolge Rechtsirrtums die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe nicht bewiesen, dass der von ihm behauptete Schaden auf den Unfall zurückzuführen sei. Es würdigt die widersprechenden Ergebnisse der Gutachter allein unter dem Blickwinkel der dem Kläger obliegenden Beweislast. Es hätte insoweit aber nicht auf die Beweislast abstellen und den Beweis für den Ursachenzusammenhang als nicht erbracht ansehen dürfen, sondern hätte gerade auf Grund der zahlreichen von den Gutachtern mitgeteilten Umstände sowie der Tatsache, dass beide Gutachter ihr Gutachten auf Vermutungen aufbauen unter Heranziehung weiterer Umstände frei schätzen müssen, ob die Knieerkrankung des Klägers eine Unfallfolge war.

Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass der Kläger bis zum Unfall keinerlei Beschwerden am Knie gehabt habe, dass aber nach dem Unfall das Knie sofort dick geschwollen sei, so dass eine Krankenhausbehandlung erforderlich geworden sei, und dass sich alsdann entzündliche Veränderungen am Knie gezeigt hätten. Schon nach der Lebenserfahrung spricht eine gewiese Vermutung dafür, dass Schwellungen, die nach einem Stoss gegen das Bein am Knie auftreten, auf diesen Stoss zurückzuführen sind. Es sollen nach dem Unfall Hautabschürfungen am Bein des Klägers beobachtet worden sein (Gutachten Dr. Bürkle de la Camp vom 6.5.49 S. 6 Bl. 160 R d.A.). Nach der Krankengeschichte (vgl. Gutachten des Gerichtsgutachters vom 16.2.48 S. 6 Bl. 113 R d.A.) ist nach dem Unfall mehrere Wochen hindurch ein „Kniescheibentanzen“ beim Kläger vorhanden gewesen. Bisher ist in keiner Weise darauf eingegangen worden, ob sich nicht gerade daraus Anhaltspunkte für die Schwere der Prellung und für den streitigen Ursachenzusammenhang ergeben. Diese Umstände sind aber, selbst wenn die Parteien nicht besonders darauf hingewiesen haben, bei „Würdigung aller Umstände“ zu berücksichtigen und aufzuklären; erforderlichenfalls ist ihre Bedeutung für den Ursachenzusammenhang frei zu schätzen.

Das Berufungsgericht hat – von seinem Standpunkt zur Beweislast vielleicht mit Recht – die Einholung eines Obergutachtens abgelehnt, weil der Gerichtsgutachter trotz Durcharbeitung der vom Kläger eingereichten Privatgutachten „bei dem Ergebnis seines ersten Gutachtens“ geblieben ist, „wonach das Gelenksleiden des Klägers mit hoher Wahrscheinlicnkeit nicht auf den Unfall zurückzuführen sei“, weil es geglaubt hat, „auch durch ein weiteres Gutachten eine Klärung des Ursachenzusammenhanges im Sinne der Behauptungen des Klägers nicht herbeiführen zu können.“ Das Berufungsgericht wird nunmehr bei richtiger Anwendung des § 287 ZPO, nach der es nicht auf die Beweislast, sondern allein auf die Schaffung der Grundlagen für eine Abschätzung nach freien Ermessen ankommt, prüfen müssen, ob es nicht doch von Bedeutung ist, den Versuch zu machen, durch das Obergutachten eines medizinischen Kollegiums die bisher offen gebliebene Frage klären zu lassen, ob beim Kläger eine Kniegelenkstuberkulose oder eine toxisch-infektiöse Entzündung des Knies vorgelegen hat. Dabei wird nicht ausser Acht bleiben dürfen, dass es sich auch nach dem Gerichtsgutachter (Gutachten vom 16.2.48 S. 7 Bl. 114), wenn überhaupt, dann nur um eine besonders günstig verlaufene sogenannte Poncet’sche Tuberkulose (Gutachten vom 27.8.49 S. 7 Bl. 171 d.A.) gehandelt haben soll; ebenso ist der schnelle Ablauf der Erkrankung zu beachten, auf den der Privatgutachter des Klägers (Gutachten vom 6.5.49 S. 6 Bl. 160 R d.A.) hinweist, ebenso wie andererseits die Beurteilung der Erkrankung als Tuberkulose durch den auch vom Kläger als Gutachter herangezogenen Dr. Witzel (Gutachten vom 21.9.48 Umschlag Bl. 129 d.A.). Gerade weil, wie auch das Berufungsgericht (S. 13 des Urteils) ausführt, „die Beweisführung hinsichtlich des Ursachenzusammenhanges sehr schwierig ist,“ muss die freie Schätzung des § 287 ZPO Anwendung finden.

Sollte das Berufungsgericht auch bei Anwendung des § 287 ZPO nicht zur Bejahung des Ursachenzusammenhanges zwischen Unfall und Kniegelenkserkrankung kommen, so wird es mindestens prüfen müssen, ob die nicht mit dem Unfall in Ursachenzusammenhang stehende Kniegelenkserkrankung etwa durch den Unfall verschlimmert oder verlängert worden ist und ob der Kläger neben der nicht ursächlichen Kniegelenksentzündung etwa infolge der Unfallverletzungen Schmerzen erlitten hat, die mindestens zu einer teilweisen Bejahung seiner Schadensersatzansprüche führen. Auch hierbei wird das Berufungsgericht von dem ihm durch § 287 ZPO vorgeschriebenen freien Ermessen Gebrauch machen müssen.

Wegen Verletzung des § 287 ZPO ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes konnte der Senat das klagabweisende Urteil nicht aus anderen Gründen bestätigen, da Rechtsverstösse bei Bejahung der Haftpflicht und des Verschuldens der Beklagten im übrigen nicht ersichtlich sind. Die Sache wird deshalb zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Schelb                                      Delbrück                                Meiß

.                         Ascher                                  Pagendarm

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2 Antworten zu Bereits am 1.3.1951 – III ZR 9/50 – hatte der BGH unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts in Zivilsachen (RGZ 79, 61 ff.) in § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten des Klägers gesehen.

  1. Buschtrommler sagt:

    Da gab es offenbar noch Richter, die sich einer Sache annahmen und nicht ellenlange Pamphlete von Anwälten sinnfrei übernahmen.

  2. RA. Ost-Westfalen sagt:

    @ Buschtommler

    Auch heute gibt es noch Richter am BGH, die § 287 ZPO richtig anwenden, nur leider gehört der VI. Zivilsenat in letzter Zeit nicht dazu

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