Berufungskammer des LG Konstanz entscheidet zu der Reparatur im 130-Prozent-Bereich, der bereits im Gutachten mit Gebrauchtteilen berücksichtigt wurde, und zu den Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.3.2012 – 11 S 112/11 A – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

unsere Urteilsreise geht weiter. Hier und heute kommen wir in Konstanz an. In der Berufungsinstanz mussten sich die Vorsitzende Richterin und ihre Kollegen der 11. Zivilkammer des LG Konstanz mit der Frage der 130-Prozent-Regelung bei Gebrauchtteilen und den restlichen Sachverständigenkosten beschäftigen. In dem zu entscheidenden Rechtsstreit kam eine dritte Variante der Abrechnung auf 130 %-Basis zur Entscheidung, nämlich dass der Sachverständige bereits in seinem Gutachten den Einbau von Gebrauchtteilen statt Neuteilen vosieht und damit bereits bei der Prognose von Gebrauchtteilen ausgeht. Bisher war es immer so, dass gutachterseits die Reparatur mit Neuteilen vorgesehen war und es dem Geschädigten während der Reparatur gelungen war, durch Gebrauchtteile die Reparatur unter 130 % des Wiederbeschaffungswertes zu „drücken“, gleichwohl aber eine vollständige Reparatur zu erreichen. Der Angriff der Beklagten geht das Gutachten verfing nicht, da das Prognoserisiko eindeutig beim Schädiger liegt. Hier nun das  interessante Berufungsurteil des LG Konstanz zu einer Reparatur im Rahmen der 130%-Regelung unter Vewendung von Gebrauchtteilen. Nicht bezahltes SV-Honorar war auch Gegenstand der Klage. Lest bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Geschäftsnummer:                                                      Verkündet am
11 S 112/11 A                                                               23. März 2012
3 C 183/11
Amtsgericht
Radolfzell

Landgericht Konstanz
1. Zivilkammer
Im Namen des Volkes
Urteil

Im Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2012 unter Mitwirkung von
Vors. Richterin am Landgericht …
Richter am Landgericht …
Richter am Landgericht …

für  R e c h t  erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Radolfzell vom 28.07.2011 (3 C 183/11) unter Aufhebung der Kostenentscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.317,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2010 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 186,24 € zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
– Gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne Tatbestand –

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung weiterer 1.317,13 € gemäß §§ 7 StVG, 823 BGB, 115 VVG.

Die Beklagte haftet dem Kläger dem Grunde nach zu 100 % für die Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am xx.10.2010 gegen 17.30 Uhr in Öhningen zwischen ihrem Versicherungsnehmer und dem Kläger ereignet hat; dies steht außer Streit. Die Parteien streiten jetzt lediglich noch über die Höhe des ersatzfähigen Schadens am Pkw sowie die Gutachterkosten.

Wegen des Schadens an seinem Fahrzeug hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 2.818,75 € und nicht lediglich des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs. Der Geschädigte, der nach einem Unfall sein Fahrzeug reparieren lässt und damit sein Interesse an dessen Erhalt bekundet, kann gemäß § 249 Satz 2 BGB vom Schädiger den zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag verlangen, sofern sich die Reparaturkosten auf nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeug belaufen (BGH NJW 1999, 500 m. w. N.). Hingegen ist die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und deshalb nicht ersatzfähig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen.

Vorliegend hat der Kläger sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen; die angefallenen Reparaturkosten von 2.818,75 € übersteigen den vom vorgerichtlich tätigen Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert von 2.375,00 € nur um knapp 19 %. Unter Beachtung des Integritätszuschlags von 30 % war das Fahrzeug somit noch reparaturwürdig und der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten.

Dem steht nicht entgegen, dass der vorgerichtliche Gutachter die Reparaturkosten von vornherein auf der Basis der Verwendung gebrauchter Ersatzteile ermittelt hat, während eine Kalkulation mit Neuteilen zu Reparaturkosten über der 130 %-Grenze geführt hätte.

Denn bei fachgerechter Instandsetzung des Fahrzeugs durch die Reparatur ist für die Bestimmung der 130 %-Grenze nicht die vorherige Schätzung durch den Gutachter maßgeblich, vielmehr kommt es darauf an, welchen Betrag der Geschädigte tatsächlich für eine fachgerechte Reparatur aufwenden musste (BGH NJW 2011, 669; OLG Frankfurt DAR 2003, 68). Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die vom Sachverständigen auf der Basis von neuen Ersatzteilen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %;-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber gelingt – auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen -, eine fachgerechte Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht oder um weniger als 30 % übersteigen (so in den genannten Fällen des BGH und des OLG Frankfurt, jeweils a. a. O.), oder ob der Gutachter wie hier die Reparaturkosten von vornherein auf der Basis von gebrauchten Ersatzteilen ermittelt und so unter die 130 %-Grenze kommt.

Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit der den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten ist allerdings, dass die Reparatur vollständig und fachgerecht ausgeführt wurde. Die Erstattung von Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist nämlich nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wieder herstellt. Ansonsten ist der Ersatz der Reparaturkosten mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot nicht vereinbar.

Daran, dass die Reparatur hier vollständig und fachgerecht durchgeführt wurde, bestehen keine Zweifel.

Die Beklagte kann dem Kläger insoweit nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Reparatur sei schon deshalb nicht fachgerecht durchgeführt worden, weil nur Gebrauchtteile verwendet wurden. Eine Reparatur unter Verwendung von Gebrauchtteilen ist nicht schon an sich zu beanstanden (BGH a. a. O.). Vielmehr führt eine solche Reparatur, wenn sie denn sachgerecht durchgeführt ist, sogar eher zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes als eine Reparatur unter Verwendung von Neuteilen.

Die Beklagte rügt des weiteren ohne Erfolg, die Reparatur sei auch deshalb nicht fachgerecht, weil die linke hintere Tür entgegen den Ausführungen im vorgerichtlichen Gutachten nicht ersetzt, sondern instandgesetzt wurde. Auch hier steht es dem Geschädigten frei, alternative Wege der Instandsetzung zu wählen, sofern sich diese ebenfalls als fachgerecht erweisen. Der Geschädigte ist auch hier nicht an die Vorgaben des Gutachters gebunden, die letztlich nur Schätzgrundlagen sind. Die Beklagte hat aber nicht substantiiert dargelegt, dass die tatsächlich durchgeführte Instandsetzung der beschädigten linken hinteren Tür nicht fachgerecht erfolgt sei.

Soweit in der Reparaturrechnung Arbeitsaufwand für eine Position „Tür h. r. inst.“ ausgewiesen ist, handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen; aus dem Gesamtzusammenhang der Rechnung ergibt sich, dass die Tür hinten links gemeint sein muss.

Schließlich kann für die Frage der Ersatzfähigkeit der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten offen bleiben, ob der Wiederbeschaffungswert für das streitgegenständliche Fahrzeug tatsächlich 2.375,00 € betragen hat, wie vom Gutachter geschätzt, oder ob der Wiederbeschaffungswert, wie von der Beklagten behauptet, niedriger anzusetzen war. Denn selbst wenn der Wiederbeschaffungswert vom Gutachter zu hoch geschätzt worden wäre und deshalb in Wahrheit doch ein wirtschaftlicher Totalschaden vorgelegen hätte, geht das Prognoserisiko nicht zu Lasten des Klägers, sondern des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung. Es genügt, dass der Kläger das Gutachten des Sachverständigen … als zutreffend ansehen durfte und damit aus seiner maßgeblichen subjektiven Einschätzung annehmen durfte, dass er mit der Reparatur des Fahrzeugs nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstieß (OLG Frankfurt NZV 2001, 348 – zitiert aus Juris – m. w. N.). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Kläger das Gutachten des Sachverständigen … nicht als zutreffend betrachten durfte; es ist jedenfalls weder offensichtlich mangelhaft noch unbrauchbar.

Nach allem sind die Reparaturkosten in Höhe von 2.818,75 € in voller Höhe ersatzfähig.

Nachdem die Beklagte hierauf bereits 1.970,00 € bezahlt hat, sind noch 848,75 € offen.

Der Kläger hat des weiteren Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von 468,38 €. Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens (BGH NJW-RR 1989, 953). Der Schädiger hat daher die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Eine Ersatzpflicht besteht i. ü. in der Regel selbst dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 249 Rnr. 58 m. w. N.).

Insgesamt steht dem Kläger somit ein Zahlungsanspruch von 848,75 € + 468,38 € = 1.317,13 € zu.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Schließlich erstreckt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß § 249 BGB auch auf die durch Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs verursachten Rechtsverfolgungskosten, hier die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 186,24 €.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Urteilsliste “130%-Regelung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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28 Antworten zu Berufungskammer des LG Konstanz entscheidet zu der Reparatur im 130-Prozent-Bereich, der bereits im Gutachten mit Gebrauchtteilen berücksichtigt wurde, und zu den Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.3.2012 – 11 S 112/11 A – .

  1. Mutmacher sagt:

    Das Urteil ist konsequent. Wenn es schon möglich ist im 130%-Bereich abzurechnen, wenn der Gutachter zwar Neuteile kalkuliert, der Geschädigte aber mit Gebrauchtteilen unter der 130%-Grenze bleibt, so muss es auch möglich und zulässig sein, dass der SV von vornherein mit Gebrauchtteilen im bis zu 130%-Bereich kalkuliert. Das Gutachten ist daher in vollem Umfang brauchbar und dessen Kosten als notwendige Wiederherstellungskosten zu erstatten. Im Übrigen ist der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten und das Reparaturrisiko trägt der Schädiger. Alle Angriffe der beklagten Versicherung gingen daher ins Leere.

  2. DerHukflüsterer sagt:

    @ Mutmacher
    „wenn der Gutachter zwar Neuteile kalkuliert, der Geschädigte aber mit Gebrauchtteilen unter der 130%-Grenze bleibt, so muss es auch möglich und zulässig sein, dass der SV von vornherein mit Gebrauchtteilen im bis zu 130%-Bereich kalkuliert.“

    Hallo ihr Schlauberger,
    ein wunderbares Urteil für die Versicherer. Hat man hier etwa nicht auf ein normales u. weitsichtiges Denken Wert gelegt.
    Selbstverständlich muss es dann in naher Zukunft auch möglich u. zulässig sein, dass die Schädigerversicherung auf Gebrauchtteile verweist u. darauf besteht.
    Gleichbehandlung für Alle würde ich das nennen, verbunden mit einem Eigentor für die Geschädigten.

  3. joachim otting sagt:

    @ Hukflüsterer

    Das hatten wir daoch alles schon mal 1999 auf dem Verkehrsgerichtstag.

    1. In der Theorie ist der Ersatzanspruch des Geschädigten auf Gebrauchtteile beschränkt. (Für alle Reflexempörer: In der Theorie!!!!) Denn hinterher muss es so sein wie vorher, und vorher waren die Teile auch nicht neu. Hätte man Anspruch auf Neuteile, könnte es keinen Vorteilsausgleich wie Wertverbesserung oder neu-für-alt geben.

    2. Dazu bedürfte es aber einer qualitätsgesicherten flächendeckenden Versorgung mit Gebrauchtteilen. Restwertverwertung heutiger Prägung und Aufbau einer flächendeckenden Gebrauchtteilversorgung schließen sich – wie schon 1999 – aus.

    3. Dass im Einzelfall jemand die erforderlichen Gebrauchtteile findet und dafür ggf. auch Zeitablaufnachteile in Kauf nimmt, besagt gar nichts zur generellen Eignung oder gar Verpflichtung.

    4. Es gibt ja auch Geschädigte, die ohne Anwalt und SV agieren, sogar viel zu viele, ohne dass das Einfluss auf die Rechtsprechung zur schadenrechtlichen Berechtigung von Anwalt und SV hätte.

    5. Don’t panic, stay nervous

  4. DerHukflüsterer sagt:

    @joachim otting

    Das weis ich alles, war ja 1999 auch in Goslar.
    Es ist nur verwunderlich, wie die Geschädigtenseite damals dagegen protestiert hat und jetzt diese ungeliebte Sache als Rettungsanker benützt.
    Widersprüchliches Verhalten??

  5. joachim otting sagt:

    @ Hukflüsterer

    Dann waren wir 1999 in Goslar auf zwei verschiedenen Veranstaltungen. In der, die ich besucht habe, gab es eine nach meiner Erinnerung einstimmige Resolution, die die „zeitwertgerechte Instandsetzung“ in der Theorie befürwortete und für die Praxis eine Forderungskatalog aufstellte, der dann aber nie abgearbeitet wurde. Der Forderungskatalog beinhaltete nämlich Anforderungen, für die die Versichererseite andere viel greifbarere Ziele (Restwertverwertung) hätte aufgeben müssen.

    Dieser Forderungskatalog wurde aber gar nicht strategisch-perfide aufgebaut, damit das nichts wird, sondern das waren alles Forderungen, die logisch notwendig waren.

    Fazit: Generell geht es nicht, im Einzelfall geht es, und da ist m.E. nichts widersprüchliches dran.

  6. F-W Wortmann sagt:

    Hallo HUK-Flüsterer,
    Joachim Otting ist durchaus zuzustimmen. Denn § 249 BGB bestimmt, dass der Schädiger den vor dem Unfall bestehenden Zustand wiederherstellen muss. In der Tat waren die beschädigten Teile am Fahrzeug, wenn er nicht auf der Fahrt zur Zulassung verunfallte, gebraucht. Er hat daher grundsätzlich auch nur Anspruch auf diesen Zustand. Da der Markt aber diese Teile nicht flächendeckend vorhält – deshalb scheiterte auch der Versuch der zeitwertgerechten Reparatur – , muss notgedrungen auf sofort erhältliche Neuteile zurückgegriffen werden.

  7. DerHukflüsterer sagt:

    @ joachim otting
    „Dann waren wir 1999 in Goslar auf zwei verschiedenen Veranstaltungen. ..

    Ja,
    Zumindest nicht auf der wo angeblich einstimmig etwas beschlossen wurde.
    Zahlreiche SV nebst meiner Person waren gegenteiliger Meinung.
    Vielleicht musste die DEKRA weisungsgemäß einstimmig diese Meinung haben und Sie haben nur noch das in Erinnerung.

    @ jachim otting
    „Fazit: Generell geht es nicht, im Einzelfall geht es, und da ist m.E. nichts widersprüchliches dran.“

    Mir ist eine gerade unmissverständliche Linie lieber.

  8. DerHukflüsterer sagt:

    @ joachim otting,
    „Fazit: Generell geht es nicht, im Einzelfall geht es, und da ist m.E. nichts widersprüchliches dran.“

    das heisst also auf die SV-Honorare übertragen:
    Generell kürzen darf man sie nicht, sondern nur in zigtausenden von Einzelfällen geht das.
    Ich wundere mich immer mehr über die Denkweise von Juristen welche es verhindert eine klare Rechtsprechung zu schaffen, aber dafür ausreichend Verwirrung zu stiften.

  9. joachim otting sagt:

    @ Hukflüsterer

    Juristen können die Fallgestaltungen differenzieren und sind nicht auf Schema F angewiesen.

    Es geht um die Regel und die Ausnahme. So will das Recht es auch. „Regelmäßig bei 130 % liegende Grenze…“, „in der Regel sechs Monate…“ und so weiter.

    Ist es z.B. nicht gut, dass der Geschädigte für den 130 % Prozent – Anspruch „in der Regel sechs Monate“ weiternutzen muss, ein kapitaler Motorschaden nach fünf Monaten aber seinen Anspruch nicht zerstört? Dass für Lieschen Müller und ihr Allerweltsauto bei 130 % Schluss ist, aber für den Behinderten mit seinen für ihn maßgeschneiderten Bedieneinrichtungen es durchaus etwas mehr sein darf?

    Wenn man alles ausnahmslos über ein Kamm schert, ist das sicher alles weniger verwirrend. Wenn = dann.

    Recht ist aber keine Ingenieurwissenschaft.

    Ihr Beispiel hinkt, denn die zigtausend sind keine Ausnahme mehr, sondern eine Kampagne.

  10. joachim otting sagt:

    Verkehrsgerichtstag 1999

    Wenn man hier

    http://www.deutscher-verkehrsgerichtstag.de/images/stories/pdf/empfehlungen_37vgt.pdf

    bis unten scrollt, findet man die damalige Empfehlung.

  11. DerHukflüsterer sagt:

    @joachim otting

    „Ihr Beispiel hinkt, denn die zigtausend sind keine Ausnahme mehr, sondern eine Kampagne.“

    Jawohl so ist es, eine geziehlte Kampagne, mit dem Ziel das unabhängige Sachverständigenwesen so zu beeinflussen, dass jegliches Vertrauensverhältnis wie SV-Geschädigter- Werkstätten zerstört wird.
    Jetzt habe ich Sie da, wo Sie mir bitte erklären können, wieso unseriöse Privatfirmen berechtigt sein sollen, aufgrund zusammengepfriemelter Wunschzahlen in einem Rundumschlag, nahezu die gesamte deutsche Justitz lahmzulegen, obwohl immer behauptet wird, dass es sich nur um Einzelfälle handelt.
    Was tun Sie denn lieber Herr Otting, wenn es plötzlich eine weitere gezielte Kampangne gibt mit der Verwendung von Gebrauchtteilen?
    Verbunden mit der neuen wichtigen Aufgabe an SV, Gebrauchtteile im GA zu kalkulieren.
    Wir SV warten doch schon auf weitere Schikanen, egal ob sie von der unterschiedlichsten Rechtsprechung herrühren,(siehe auch Saarbrücken 11x) oder von kriminell handelnden Versicherungen eingeleitet werden.
    Die ersten Urteile werden doch schon von der Geschädigtenseite „für die Versicherer“ erstritten.
    Bitte erzählen Sie mir aber nichts von der notwendigen Logistik für Vorrätigkeit der E-Teile usw. weil das egal ist, wenn bestimmte Versicherer ein Ziel erreichen wollen, welches auch nur durch trickreiches Lügen gelingt. Das beste Beispiel ergibt sich doch wenn man nicht markengebundene Partnerwerkstätten als gleichwertig mit den Markengebundenen Autohäusern verkauft.
    Diese Gefahren sehen Sie jedoch nur, wenn Sie die juristische Brille abnehmen.
    Ich kann Ihnen aber eines verraten, dass man bei dem vorhandenen Weitblick schon erkennen kann, wohin die Reise noch gehen wird.

  12. wolfgang sagt:

    @joachim otting
    Mittwoch, 27.02.2013 um 14:07

    @ Hukflüsterer

    1) „Juristen können die Fallgestaltungen differenzieren und sind nicht auf Schema F angewiesen.“

    2) „Recht ist aber keine Ingenieurwissenschaft.“

    3) „Ihr Beispiel hinkt, denn die zigtausend sind keine Ausnahme mehr, sondern eine Kampagne.“

    Sehr geehrter Herr Otting,

    Zu !) erlaube ich mir anzumerken, daß es schöner gar nicht sein könnte, wenn es tatsächlich so wäre. Aber zwischen der Idealvorstellung und der Realität liegen bekanntlich Welten.

    Zu 2) kann ich Ihnen nur beipflichten, was jedoch nicht bedeutet, daß man die mögliche Logik von Denkprozessen deshalb unter den Tisch fallen lassen sollte.

    Zu 3) gibt es nichts weiter anzumerken, denn Sie haben die richtige Einordnung hinreichend verdeutlicht.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  13. F-W Wortmann sagt:

    Hallo DerHukflüsterer,
    zu Deinem Kommentar um 13.29 h ist zu sagen, dass Reparaturkosten und Sachverständigenkosten nicht zu vergleichen sind. Die einen sind zu beeinflussen, nämlich die Reparaturkosten, die anderen, nämlich die Sachverständigenkosten, nicht. Wenn der Geschädigte die Reparatur in Auftrag gibt, weiß er aufgrund des vorher eingeholten Gutachtens, wie hoch die Reparaturkosten werden. Bei den Gutachterkosten kennt der Geschädigte die Höhe derselben bei Beauftragung nicht, denn diese richten sich nach der Höhe des Schadens und den soll ja gerade das Gutachten ermitteln.

    Also kann man die Grudsätze der Reparatur nicht auf die Sachverständigenkosten übertragen.

    Mit freundlichen Grüßen
    F-W Wortmann

  14. joachim otting sagt:

    @ Hukflüsterer

    „Jetzt habe ich Sie da, wo Sie mir bitte erklären können…“

    Sie??? Mich???

    Vor Gericht zu streiten ist ein Grundrecht im Rechtsstaat. Missbrauch eingeschlossen, aber der kostet dann ja auch immer das Geld der verlorenen Prozesse.

    Saarbrücken: Fehlerhafte Urteile sieht das System vor, shit happens, das ist menschlich, und dafür gibt es die höheren Instanzen. Die sind aber auch nicht unfehlbar.

    Wenn noch eine Gebrauchtteilkampagne der Versicherer kommt, wird die genauso grandios scheitern, wie die erste. Mehr kann ich Ihnen dazu nicht sagen, weil Sie schreiben ja schon („Bitte erzählen Sie mir aber nichts…“), was Sie nicht hören wollen. Jedenfalls ist die erste Kampagne mit diesem argumenta non grata erstickt worden. Wenn Sie es mir erlauben würden, würde ich sagen, das klappt auch noch mal. Aber ich „erzähle“ Ihnen wunschgemäß nichts dazu. Ich will ja nicht aufmüpfig sein.

    Solange markengebundene Autohäuser im großen Stil dieselben Werkstätten als Subunternehmer nutzen, die die Versicherer anführen, bleibt die Argumentation schwierig.

    Ich nehme oft die juristische Brille ab und versuche es mit Weitblick.Deshalb rede ich mit allen und jeden rund um unser Thema. Auch mit den Aussätzigen und Verstoßenen. Da erfährt man Sachen… Es wird spannend bleiben.

  15. RA Schepers sagt:

    @ Herr Wortmann

    Die einen sind zu beeinflussen, nämlich die Reparaturkosten, die anderen, nämlich die Sachverständigenkosten, nicht.

    Das sehe ich nicht so. Beide sind gleich gut bzw. gleich schlecht zu beeinflussen.

    Die Reparaturkosten richten sich nach dem Schaden. Den kann ich nicht beeinflussen. Die Sachverständigenkosten richten sich (in aller Regel) nach den Reparaturkosten, also letztendlich auch nach dem Schaden.

    Ich kann beides beeinflussen, in dem ich mir einen besonders teuren oder billigen Dienstleister (Werkstatt bzw. Gutachter) aussuche, nicht mehr und nicht weniger.

    @ Herrn Otting

    Es ist immer wieder erfrischend, Ihre Beiträge zu lesen, weil Sie es immer wieder schaffen, die persönlichen Angriffen einiger Weniger mit sachlichen Argumenten zu kontern.

    Deshalb rede ich mit allen und jeden rund um unser Thema. Auch mit den Aussätzigen und Verstoßenen. Da erfährt man Sachen…

    Wie wahr, wie wahr. Am Rande eines Prozesses etwas Geplaudere mit einem Versicherungsanwalt, der gesteht, hier unter Pseudonym ab und an mitzuschreiben, und Captain-Huk (auf Umwegen) geschädigtenfreundliche AG-Urteile zukommen zu lassen. Oder immer wieder mit einem Freund, der gelernter Kfz-Meister ist und bei einer Versicherung arbeitet (wenn auch nicht im KH-Bereich). Oder mit dem Inhaber einer Referenzwerkstatt, den ich noch von der Schule kenne.

    So erhält man Hintergrundwissen. Hilft fürs Verständnis. Läßt Argumente der Versicherungen erahnen, bevor sie von der Versicherung kommen. Einfach mal mit den Aussätzigen und Verstoßenen reden. Auf Augenhöhe, nicht von oben herab. Ja, da erfährt man Sachen…

  16. Buschtrommler sagt:

    @Schepers…der sachliche Blick über den Tellerrand bleibt manchen eben erspart….leider.

  17. DerHukflüsterer sagt:

    @ jachim Otting 27.02.13
    „Sie??? Mich???
    Vor Gericht zu streiten ist ein Grundrecht im Rechtsstaat. Missbrauch eingeschlossen, aber der kostet dann ja auch immer das Geld der verlorenen Prozesse. “

    Warum so entrüstet oder so überrascht, Herr Otting ?
    Interessiert es die Huk-Coburg u.a. Versicherer ob sie 1.000, 10.000,oder 100.000 Prozesse im Honorarkrieg verlieren? Sicher nicht wie unschwer nachzuweisen ist.
    Warum? Weil dieses „Spielgeld“ der VN zahlt.

    Vielleicht interessiert es die Justiz auch nicht, ob ständig sauber arbeitende SV täglich von bestimmten Versicherern genötigt u. erpresst werden, ihre Wünsche durchzusetzen.
    Diesen SV wird dieser Aufwand aber von keiner Seite ersetzt.Das ist der kleine Unterschied!

    @ j. otting
    „Wenn noch eine Gebrauchtteilkampagne der Versicherer kommt, wird die genauso grandios scheitern, wie die erste. Mehr kann ich Ihnen dazu nicht sagen, weil Sie schreiben ja schon (“Bitte erzählen Sie mir aber nichts…”), was Sie nicht hören wollen. Jedenfalls ist die erste Kampagne mit diesem argumenta non grata erstickt worden. Wenn Sie es mir erlauben würden, würde ich sagen, das klappt auch noch mal. Aber ich “erzähle” Ihnen
    wunschgemäß nichts dazu. Ich will ja nicht aufmüpfig sein.“

    Herr Otting,
    die Realität erkennen Sie an den tausenden grandios gescheiterten Honorarprozessen welche die Huk-Coburg u. a. Versicherer verloren haben.Das klappt bestimmt auch weiter so, aber mit welchem Zeitaufwand u.Verlust für die SV.
    Ich werde das Gefühl nicht los,dass Sie auf verschiedensten Hochzeiten tanzen wollen, das aber nicht tun, weil Sie Angst haben jemanden auf die Füße zu treten.

    Im übrigen sollten Sie Ihren Hochmut u. Spott etwas zügeln und mehr Realismus aufkommen lassen.

  18. Fuchs sagt:

    @ Schepers ..

    Wenn Sie meinen, der am Fahrzeug entstandene Schaden ist der Höhe nach dem Unfallereignis festgeschrieben, dann gebe ich Ihnen Recht. Dennoch kann der Geschädigte bei der Reparaturbeauftragung den Reparaturumfang (für sich) begrenzen. Das Sachverständigen-Honorar kann er in keiner Weise mehr beeinflussen. Wenn das die Richterschaft endlich verinnerlichen würde, würde das Millionen von Menschen jährlich aufatmen lassen.

  19. joachim otting sagt:

    @ Hukflüsterer

    Sehen Sie, das ist der Unterschied zwischen Ihnen und mir.

    Mich können Sie fröhlich anfeinden und mit Vermutungen überziehen, beschimpfen und attackieren, weil ich zu meinen Auffassungen stehe und sie mit Namen vertrete. Der Österreicher nennt sowas eine „Schmutzkübelkampagne“: Einen Eimer drüberschütten, irgendwas bleibt schon hängen…

    Sie hingegen sitzen vermummt in der Hecke und schießen aus dem Versteck. Mir werfen Sie vor, ich wolle keine Auftragsfreunde verlieren und Sie selbst trauen sich nicht, Ihre Meinung offen zu vertreten.

    Das mit den „verschiedenen Hochzeiten“ trifft mich nicht. Ich bin in all unseren Themen nicht idiologisch, und meine Triebfeder ist auch nicht der hier so weit verbreitete Frustabbau. Ich habe eine Menge Spaß an den Rechtsfragen und daran, manche Themen sogar auf der Rechtsfindungsebene zu beeinflussen, statt sie nur zu kommentieren. Wenn Sie die BGH – Urteile zu den Sachverständigenhoraren, zum Wegfall der 100.000 km – Wertminderungsgrenze oder zu den Abtretungen lesen… Wortmann ist da übrigens auch mehrfach zitiert.

    Hochmut und Spott? Durchaus, aber was soll ich denn dazu sagen, wenn jemand was fragt und gleich einschränkt, was geantwortet werden darf.

  20. RA Schepers sagt:

    @ Fuchs

    Wenn ich den Reparaturumfang begrenze, ändert sich dann die Schadenhöhe? Oder verzichte ich nur darauf, das Fahrzeug wieder vollständig in den Zustand versetzen zu lassen, den es vor dem Unfall hatte…?

  21. Fuchs sagt:

    @ Schepers

    Habe ich doch geschrieben – die Schadenhöhe ist wie sie ist.

    Aber bei den Reparaturkosten hat der Geschädigte – bei Differenzen mit dem Schädiger – mitunter die Möglichkeit, so zu agieren, dass er nicht sein Portemonnaie bis zur Klärung belasten muss. Das Honorar des Sachverständigen ist bis zur Fälligkeit zu begleichen (weil die Leistung erbracht wurde und es sich allein von Luft und Liebe bekanntlich schlecht leben läßt).

  22. Marcus sagt:

    @joachim otting

    Naja Hukflüsterer ist doch noch gut drauf.
    Zur heroischen Beschreibung „Schwachmat und Vollpfosten“ – so wie ich sie jüngst von dort verliehen bekam & nunmehr stolz mein Eigen nennen darf – müssen Sie es erst einmal bringen.

    Aber weit isses glaub ich nicht mehr hin 😉

    Gruß in die launige Runde

  23. DerHukflüsterer sagt:

    @joachim otting
    „Sehen Sie, das ist der Unterschied zwischen Ihnen und mir.“

    Hi,
    es gibt evtl. noch einen Unterschied,ich gehe einen sauberen geraden Weg und verhalte mich nicht so wie eine Fahne im Wind.
    Dafür, dass ich meine Meinung schon viel zu oft publik gemacht habe, werde ich auch von etlichen Anwälten bei den Gerichten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
    Mir geht da eine Menge an Umsatz verloren, welches mich aber nicht davon abhält, die Wahrheit immer wieder zu puplizieren.
    Geld u. Vorteile alleine können mich nicht verbiegen.
    Das ist eben noch so ein kleiner Unterschied zwischen mir u. anderen. Andere würden auch sagen mir fehlt es an Diplomatie, was durchaus richtig ist, dafür ist die Charakterstärke ausgeprägter.

  24. Buschtrommler sagt:

    …auch mit dieser Art der Kommunikation vergrault man Menschen…!

  25. Juri sagt:

    @RA Schepers,Donnerstag, 28.02.2013 um 08:00

    Theoretisch relativ einfach. Man braucht es nur auseinander zu halten.

    Der technische Schaden ist meist eindeutig verifizierbar. Die Kosten sind jedoch eine variabele Größe.

    Aber das mit dem „Auseinanderhalten“ geht wohl nicht in einer „freien Gesellschaft“, sehr zur Freude und zum Nutzen der Frösche.

  26. RA Schepers sagt:

    @ DerHukflüsterer

    …mir fehlt es an Diplomatie, was durchaus richtig ist, dafür ist die Charakterstärke ausgeprägter.

    Pöbeleien und Beleidigungen als Charakterstärke zu interpretieren, das hat schon was. Das dürfte aber auch eine ziemlich exklusive Sichtweise sein.

  27. Karl sagt:

    Was ist schlimmer als Pöbelei?

    Schulmeisterei und Moralapostel.

  28. RA Schepers sagt:

    @ Karl

    Ja, ich weiß. Aber so krass wollte ich es nicht ausdrücken…

    😉

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