Das AG Schwabach zu den Sachverständigenkosten und zur 130%-Regelung in einem Verfahren gegen die HUK-Coburg (2 C 558/09 vom 02.09.2009).

Mit Urteil vom 02.09.2009 (2 C 558/09) hat das Amtsgericht Schwabach die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Das Gericht orientiert sich an der BVSK-Honorarbefragung und weist eine Anlehnung an Gesprächsergebnisse des BVSK zurück. Des weiteren wurde die Schadensersatzforderung über den Wiederbeschaffungsaufwand hinaus (130%-Fall) abgewiesen, da der Geschädigte den Nachweis der sach- und fachgerechten Reparatur nicht erbracht hatte.

Aus den Gründen:

…wegen Schadensersatz erlässt das AG Schwabach durch die Direktorin des Amtsgerichts … am 02.09.2009  auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2009 folgendes

 Endurteil

1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 234,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.03.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden desweiteren verurteilt, samtverbindlich an den Kläger 58,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 25.04.2009 zu bezahlen.

3.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten samtverbindlich 6/19, der Kläger hat 13/19 zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 957,69 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Restschadenersatzansprüche aus Verkehrsunfall.

Am 14.10.2008 gegen 10.30 Uhr hat der Beklagte zu 1. mit seinem Pkw den Pkw des Klägers auf dem Parkplatz der Fa. Lidl beschädigt. Die Haftungsfrage ist unstreitig. Die Beklagte zu 2. hat bislang Schadenersatz in Höhe von 2.487,86 € geleistet.

Mit der Klage verlangt der Kläger restliche Schadenersatzansprüche bezüglich der gekürzten Sachverständigenrechnung sowie bezüglich des festgestellten Fahrzeugschadens.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte zu 2. habe zu Unrecht die Sachverständigenrechnung gekürzt. Er habe keine Möglichkeit gehabt zu entscheiden, ob der Sachverständige ordnungsgemäß abrechne oder nicht. Die Beklagten würden ihm somit die gesamten Kosten für das Gutachten schulden.

Der Kläger trägt außerdem vor, er habe den Schaden reparieren lassen und werde deshalb aufgrund der vom Sachverständigen festgestellten Reparaturkosten abrechnen. Auf den bezahlten Restschaden seien deshalb noch 723,31 zu leisten.

Der Kläger trägt weiterhin vor, die Beklagten, hätten keinen Anspruch auf Vorlage einer Reparaturrechnung, die Sachverständigenkosten seien in voller Höhe berechtigt.

Der Kläger stellt daher den Antrag:

1.  Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 957,69 nebst 5%-Punkte Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.03.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden weiter samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 155,30 sowie 5%-Punkte Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.

 Die Beklagten beantragt die kostenpflichtige Klageabweisung.

Die Beklagten tragen vor, der Schaden sei in voller Höhe reguliert worden.

Das Gutachten gehe von 2.000.– € Schaden aus. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass der Schaden repariert sei und dass der Pkw weiter genutzt werde. Reparaturrechnungen seien nicht vorgelegt worden.

Die Gutachterkosten seien ausreichend reguliert worden. Die Rechnung des Sachverständigen sei nicht spezifiziert genug. Er habe überhöhte Fahrtkosten, Fotokosten und Schreibkosten abgerechnet.

Beweis wurde nicht erhoben.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze sowie deren Anlagen Bezug genommen.

 Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

I.

Dem Kläger stehen keine weiteren Schadenersatzansprüche auf den Fahrzeugschaden zu. Die Beklagten haben bereits 2.000,- € reguliert. Wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, würden die voraussichtlichen Reparaturkosten netto bereits 2.723,31 ergeben; mit MWSt würden die Reparaturkosten insgesamt 3.240,74 € betragen. Der Sachverständige hat den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges auf 2.600.- € beziffert, d.h., dass die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen.

Bei der Abrechnung des Fahrzeugschadens geht es um das Verhältnis des Wiederbeschaffungswertes, des Wiederbeschaffungsaufwandes und der Reparaturkosten. Es geht darum, ob auch unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und des Bereicherungsverbots eine Reparatur noch im Rahmen der Dispositionsbefugnis des Geschädigten liegt (vgl. Hess, Burmann: Abrechnung des Fahrzeugschadens nach der Rechtsprechung des BGH, NJW-Spezial 2007 Heft 5 Seite 207). Nach der BGH-Rechtsprechung ist deshalb zu differenzieren, ob der Geschädigte konkret nach tatsächlich aufgewandten Kosten oder fiktiv nach Gutachten abrechnet (vgl. BGH-NJW 2005, 2220). Der BGH geht davon aus, dass Reparaturkosten die über 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegen, wirtschaftlich unvernünftig sind und dass der Geschädigte keine Dispositionsbefugnis für eine Reparatur zulasten des Schädigers hat, wenn die Reparaturkosten diese Grenze überschreiten.

Im vorliegenden Fall liegen die Reparaturkosten zwischen dem Wiederbeschaffungswert und der 130%-Grenze. Der Kläger könnte deshalb Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert abrechnen, wenn die Reparatur tatsächlich und fachgerecht durchgeführt wurde. Dies ist nach BGH Voraussetzung für eine Abrechnung aufgrund der den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten (vgl. BGH-NJW 2005, 1110). Erfüllt die Reparatur diese Voraussetzungen nicht, ist grundsätzlich nach dem Wiederbeschaffungsaufwand abzurechnen. Der Kläger hat die Reparatur seines Fahrzeuges nach Ansicht des Gerichtes nicht unter Beweis gestellt. Die von ihm angebotenen Beweise durch Sachverständigengutachten würden einem Ausforschungsbeweis nachkommen.   Der Beklagtenvertreter hat sich dagegen zu Recht verwahrt.
Dem Kläger wäre es ein Einfaches, die entsprechenden Reparaturrechnungen vorzulegen. Da er dies nicht getan hat, kann er auch nicht aufgrund der tatsächlich entstandenen Reparaturkosten abrechnen. Fiktiv kann er nur auf Basis des Totalschadens abrechnen. Dies ist aufgrund der herrschenden Rechtsprechung unstrittig.

Ein über den bereits bezahlten Wiederbeschaffungswert hinaus gehender Betrag steht dem Kläger gem. §§8213 Abs. 1, 823 Abs 2. iVm mit§  StVO, §3 PflVersG, 249 BGB nicht zu.

Die Klage war insoweit abzuweisen.

II.

Was den Anspruch auf Zahlung der noch ausstehenden Sachverständigenkosten anlangt, so ist das Gericht der Ansicht, dass dieser Anspruch begründet ist.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der restlichen 234,38 € gem. § 3 Nr. 1 PflVersG iVrn § 7 Abs. 1 StVG sowie §§ 249 ff BGB.

Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind als Schadenersatz im Haftpflichtschadensfall gem. § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig. Es ist davon auszugehen, dass der beigezogene Sachverständige nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten tätig wird. Es ist auch nicht Aufgabe des Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger, Preisvergleiche anzustellen und den billigsten Sachverständigen zu ermitteln. Das Risiko eines überteuerten Gutachtens muss der Schädiger und dessen Versicherung nicht der Geschädigte tragen. Nach Ansicht des Gerichtes muss sich der Kläger auch nicht von den Beklagten auf Gesprächsergebnisse des Berufsverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen verweisen lassen.

Das Gericht hat von der Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Höhe des Sachverständigenhonorars abgesehen. Nach Ansicht des Gerichts sind selbst dann, wenn die Sachverständigenkosten überhöht wären, diese vom Schädiger zu ersetzen (Palandt BGB 66. Aufl. § 249 Rdnr. 40).

Etwas anderes käme nur bei einem Auswahlverschulden oder offenkundiger Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Rechnung in Betracht, für die hier aber keine Anhaltspunkte vorliegen. Die vorliegend streitgegenständliche Honorarrechnung entspricht gem. § 315 BGB auch dem billigen Ermessen. Das Gericht sieht insoweit die BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzungsgrundlage an. Das vom Sachverständigen … zugrunde gelegte Grundhonorar entspricht dieser Tabelle. Die vom Sachverständigen geltend gemachten Nebenkosten für Fotos, Schreibarbeiten, Porto/Telefon und Fahrten lassen sich für den Kläger nicht nachvollziehen. Die einzelnen Rechnungspositionen stellen sich jedoch als üblich dar und sind nicht zu beanstanden. Sämtliche Positionen halten sich im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006.

Nach Ansicht des Gerichtes sind daher die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in voller Höhe zu erstatten. Der Klage war insoweit stattzugeben.

Die Zinsforderung ist gem. §§ 286, 288 BGB begründet.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurden dem zugesprochenen Betrag angepasst und sind gem. § 280 BGB zu erstatten.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsliste “130%-Regelung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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