Keine Revisionsrückzieher der Banken und Versicherungen mehr vor dem Bundesgerichtshof – Bundestag beschliesst Änderung der ZPO

Quelle: anwalt24.de vom 26.06.2013

Zitat:

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Die vom Bundestag am 13. Juni 2013 beschlossene und Anfang 2014 in Kraft tretende Änderung der ZPO soll solche taktischen Rückzieher in Zukunft verhindern. Die Neuregelung soll die bisherige Praxis der Banken und Versicherungen einschränken und bindet dazu die Rücknahme der Revision an die Einwilligung des Revisionsbeklagten, wenn dieser sich in der mündlichen Verhandlung bereits zur Hauptsache eingelassen hat. Bei einem Anerkenntnis des Beklagten in der Revisionsinstanz muss der Kläger künftig den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragen. Er hat es somit praktisch in der Hand, ob der Beklagte gemäß seinem Anerkenntnis oder aufgrund streitiger Entscheidung zu verurteilen ist. Das bedeutet, dass es zukünftig in der Hand des Klägers liegt, die Absicht des Beklagten, eine Grundsatzentscheidung zu vermeiden, mitzutragen oder zu verhindern.

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Siehe auch:

Legal Tribune vom 18.06.2013
Versicherungsmagazin vom 30.07.2013
Deutscher Anwaltverein

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18 Antworten zu Keine Revisionsrückzieher der Banken und Versicherungen mehr vor dem Bundesgerichtshof – Bundestag beschliesst Änderung der ZPO

  1. Willi Wacker sagt:

    Das ist ja dann mal eine erfreuliche Mitteilung.

  2. virus sagt:

    Sozusagen auf der anderen Seite im Gerichtssaal zu sitzen, eröffnet Horizonte.

    siehe: http://www.versicherungsmagazin.de/Aktuell/Nachrichten/195/20843/Flucht-vor-dem-BGH-ab-2014-zu-Ende-.html

    Sieg für Versicherungsombudsmann
    Der Gesetzgeber hat damit auf Forderungen von Verbraucherschutzverbänden und des Versicherungsombudsmanns, Professor Günter Hirsch, reagiert. Der Schlichter hatte in der Vergangenheit immer wieder den Gesetzgeber aufgefordert, die Zivilprozessordnung zu ändern, um den Verbraucherschutz zu stärken. Systematisch hätten in den letzten Jahren ganze Wirtschaftsbranchen die Revision zum Nachteil der Kunden missbraucht. „Die Unternehmen verhindern Grundsatzurteile dadurch, dass sie kurz vor Urteilsverkündung die Forderung des einzelnen Kunden befriedigten oder die Revision vor dem Bundesgerichtshofs (BGH) zurücknehmen“, so Hirsch.

    Und hier:
    http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/revisionsruecknahme-reform-zpo-grundsatzurteil-bank-versicherung/
    die Versicherungslobby mit den eigenen Waffen geschlagen?

    Reaktion des Gesetzgebers: Zurück in die Zukunft
    Diese taktischen Schachzüge haben nicht nur bei Verbraucherschützern Missfallen hervorgerufen, sondern nun auch den Gesetzgeber auf den Plan gerufen. Erst kürzlich hatte die Bundesjustizministerin angekündigt, zügig Maßnahmen zu ergreifen, damit der BGH Grundsatzfragen, die ihn im Revisionsverfahren erreichen, auch tatsächlich entscheiden kann. Die entsprechenden Neuregelungen wurden kurzerhand durch den Rechtsausschuss des Bundestags auf das Gesetz zum elektronischen Rechtsverkehr aufgesattelt. Sie haben Ende vergangener Woche das Parlament passiert und sollen zum Jahreswechsel in Kraft treten.

  3. Karle sagt:

    „Bei einem Anerkenntnis des Beklagten in der Revisionsinstanz muss der Kläger künftig den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragen. Er hat es somit praktisch in der Hand, ob der Beklagte gemäß seinem Anerkenntnis oder aufgrund streitiger Entscheidung zu verurteilen ist. Das bedeutet, dass es zukünftig in der Hand des Klägers liegt, die Absicht des Beklagten, eine Grundsatzentscheidung zu vermeiden, mitzutragen oder zu verhindern.“

    Diese Formulierung halte ich für äußerst bedenklich. Denn sie ist ein weiteres Zugeständnis (Schlupfloch) für die Banken und Versicherer, also für Systeme mit hoher Kapitalkraft. Für den Fall, dass man künftig eine Grundsatzentscheidung durch den BGH unbedingt verhindern möchte, dann wird der Kläger eben gekauft, so dass er dem Anerkenntnis zustimmt. Genau so wird es laufen. Ist alles nur eine Frage des Preises. Kennt man z.B. analog aus dem Bereich der Unterlassungsverfügungen (Geld gegen Schweigevereinbarung). Der Unterschied liegt also nur in höheren Kosten für das Anerkenntnis. Bisher ging das Ganze ohne „Bakschisch“.

    Die Bananenrepublik lässt grüßen!

    Rechtsstaatlich richtig wäre gewesen: Ein angepfiffenes Spiel in der letzten Instanz läuft bis zum (bitteren) Ende. Ohne wenn und aber.

    Die Lobbyisten der Banken und Versicherer in Berlin haben bei der aktuellen ZPO-Änderung offensichtlich doch wieder „Schadensbegrenzung“ betrieben.

  4. Gottlob Häberle sagt:

    @ Karle

    Nicht vergessen, es gibt auch noch die „Unbestechlichen“.

  5. Ra Schepers sagt:

    @ Karle

    „Kaufen“ können die Bösen die Guten doch schon in bzw. nach der 2. Instanz…

  6. Karle sagt:

    @ Gottlob Häberle

    Ja, ja, die Unbestechlichen gibt es in der Tat. Das sind einige Krebskranke oder sonstige Schwerkranke im Endstadium. Spätestens in dieser Situation geht einigen ein Licht auf zum Wert des Geldes. Wie viele davon führen noch einen Prozess beim BGH? Und vor allem, wie lange noch? Klingt zwar außerordentlich zynisch, aber das ist die Realität.

    Ich kenne keinen Gesunden mit längerer Lebensprognose, der bei 6- oder spätestens bei 7-stelligen Beträgen nicht weich wird. Ungünstige BGH-Urteile führen bei Banken und Versicherern oftmals zu Milliardenschäden. Welcher „normale“ Mitbürger des arbeitenden Volkes bleibt wohl standhaft bei einer „Rente“ von 1, 5 oder 10 Millionen Euro als Gegenwert für ein „blödes“ BGH-Urteil?

    Aber selbst wenn es wirklich noch einige Standhafte geben sollte. Wie viele BGH-Urteile werden durch den „Kaufladen“ dieser ZPO-Änderung trotzdem verhindert? 95%, 96%, 97%, 98%, 99%, 99,5% ? Der Weg zu mehr Rechssicherheit durch Grundsatzurteile sieht anders aus, oder?

    @RA Schepers

    Der „Instanzkauf“ war bisher kaum ein Thema, da man die Revision nahezu „kostenfrei“ durch Anerkenntnis elegant einseitig „abblasen“ konnte. Nachdem das Risiko negativer BGH-Rechtssprechung in Richtung 0 ging, haben es die „Bösen“ aus prozesstaktischen Gründen doch meist auf eine Revision ankommen lassen? Denn nur wenige „normale“ Bürger haben in der Vergangenheit den Schritt zum BGH gewagt? Daran wird sich zwar nichts ändern. Mit der Änderung der ZPO sieht das Risk-Management der „Bösen“ aber etwas anders aus. Banken oder Versicherer wissen ja nie, ob der Kläger vielleicht doch die Revision einlegt und eine BGH-Entscheidung zu Lasten der Banken und Versicherer herbeiführt. Bestenfalls wird die Sache durch eine „Abfindung“ deutlich teurer, wenn man tatsächlich bis zur Revision „pokert“.
    Deshalb wird man die Strategie insgesamt umstellen. Der „Kauf“ in der 2. Instanz durch Anerkenntnis wird in Zukunft mit Sicherheit einen Aufschwung erleben.
    Der BGH wird durch die neue Regelung also nicht in die Lage versetzt, seiner Aufgabe nun gerechter zu werden, sondern möglicherweise nur noch mehr „entlastet“. Der Weg zur Rechtssicherheit durch Zunahme von Grundsatzurteilen infolge dieser ZPO ist wohl eher eine Illusion?

    Aber nun zum Positiven.

    Die neue ZPO bietet den Geschädigtenanwälten eine hervorragende Chance, gegen das Schadensmanagement der Versicherer gebührend „anzustinken“. Restpositionen, wie z.B. bei der fiktiven Abrechnung, dürften nun kein Problem mehr sein. Man muss nur darauf achten, dass das Urteil berufungsfähig ist. Streitwerterhöhung ist ja heutzutage kein Problem mehr. Stichwort: Auskunftsanspruch zum Datenschutz gemäß BDSG. Selbst wenn das erstinstanzliche Urteil dann Schrott sein sollte, aber berufungsfähig ist, sollte man künftig das Berufungsverfahren stets aufnehmen und grundsätzlich, als Signal sozusagen für die Versicherung, die Revision gleich mit beantragen.
    Bei einer möglichen Niederlage in der Berufung gibt es dann immer noch den BGH-Joker (ggf. mit vergoldetem Anerkenntnis für die Bestechlichen oder Grundsatzurteile für die Unbestechlichen).
    Oder Option 2: Die Versicherung erkennt bereits im Berufungsverfahren, in Kenntnis einer drohenden Revision, den Schadensersatz an. Das halte ich (mittelfristig betrachtet) für die eher wahrscheinliche Entwicklung bei den meisten Prozessen.
    Langfristig betrachtet könnte die außergerichtliche Regulierung wieder zunehmen, da sich diese Art von Streiterei für die Versicherungswirtschaft irgendwann nicht mehr rechnet (Kosten- Nutzeneffekt).
    Die Kürzungen kosten Geld, die Restwertbörsen kosten Geld, das Urheberrecht „stört“ die „schlanke“ Schadensabwicklung, Geschädigte rennen zunehmend zum Anwalt, die Rechtsstreite verteuern sich, verlorene Prozesse nehmen zu (Anerkenntnis), der Verwaltungsaufwand steigt (interne Personalkosten), galoppierender Imageverlust der gesamten Branche usw.
    Irgendwann wird das Controlling zwangsläufig die Bremse ziehen (müssen). Da bin ich mir sicher.

    Konequent arbeitende Anwälte vorausgesetzt, wird diese Strategie auf alle Fälle zu einer deutlichen Verbesserung in der Rechtssprechung insgesamt führen (Zunahme positiver Instanzurteile für Geschädigte). Nichtzuletzt wird auch die Ära der Willkürrechtssprechung, wie z.B. LG Saarbrücken & Co, dieser ZPO zum Opfer fallen.

  7. Gottlob Häberle sagt:

    @ Karle

    „Ich kenne keinen Gesunden mit längerer Lebensprognose, der bei 6- oder spätestens bei 7-stelligen Beträgen nicht weich wird“.
    Da sollten Sie sich aber mal Gedanken zu Ihrem Bekanntenkreis machen!

    „Das sind einige Krebskranke oder sonstige Schwerkranke im Endstadium“.
    Die Bestechlichkeit ist das Krebsgeschwür und fängt regelmäßig im Kopf an.
    Wie sagt Hans Dampf immer so schön: „Gier frisst Hirn“.

  8. Karle sagt:

    @Gottlob Häberle

    „Da sollten Sie sich aber mal Gedanken zu Ihrem Bekanntenkreis machen!“

    Ich mache nichts anderes. Tag und Nacht. Bei anonymer Kommentierung weiß man aber nie. Vielleicht gehören Sie dazu?

    „Wie sagt Hans Dampf immer so schön: „Gier frisst Hirn“.“

    Sagt er das? Wo er recht hat, hat er wirklich recht.

    Dann ist der bestimmt auch schon die ganze Zeit in freudiger Erwartung auf einen fundierten Kommentar durch Herrn Häberle zum Diskussionsthema „geänderte ZPO“? Da geht doch bestimmt was?

  9. Gottlob Häberle sagt:

    @ Karle

    „Ich mache nichts anderes. Tag und Nacht. Bei anonymer Kommentierung weiß man aber nie. Vielleicht gehören Sie dazu“?
    Wissen ist eben Macht, nichts wissen macht aber auch nichts.

    „Dann ist der bestimmt auch schon die ganze Zeit in freudiger Erwartung auf einen fundierten Kommentar durch Herrn Häberle zum Diskussionsthema “geänderte ZPO”? Da geht doch bestimmt was?“
    Nee, da bin ich zu blöd dazu. Außerdem führt das zu nichts. Sorry.

    Dennoch, zu Ihren Ausführungen von heute Mittag – die ich richtig finde – muss man meines Erachtens neben den Risiken der geänderten ZPO auch die Chancen erkennen.
    Strategie heist das Spiel und wird uns daher noch eine Weile beschäftigen.

  10. DerHukflüsterer sagt:

    @
    „Welcher “normale” Mitbürger des arbeitenden Volkes bleibt wohl standhaft bei einer “Rente” von 1, 5 oder 10 Millionen Euro als Gegenwert für ein “blödes” BGH-Urteil?“

    Das würde sich aber sehr schnell herumsprechen und die BGH Streiter würden Zahlenmäßig so stark anwachsen, das „Unterdrückungssummen“ an die finanzielle Substanz der Versicherungen gehen würden.

  11. Karle sagt:

    @DerHukflüsterer

    „Das würde sich aber sehr schnell herumsprechen und die BGH Streiter würden Zahlenmäßig so stark anwachsen, das „Unterdrückungssummen“ an die finanzielle Substanz der Versicherungen gehen würden.“

    Theoretisch ja, aber

    1. Verfügen Banken und Versicherer über nahezu unbegrenzte Mittel.

    2. War das obige Beispiel die fiktive obere Messlatte, um zu verdeutlichen, dass jeder „Normalo“ käuflich ist. Ist immer nur eine Frage des Betrages. Wenn es bei einem potentiell vergeigten BGH-Urteil für Banken und Versicherer um Milliarden geht, dann läge eine „Abfindung“ im Bereich von 1 – 10 Millionen gerade einmal bei 0,1-1% des „Schadensbetrages“ = Portokasse. Entsprechende Urteile gibt es zwar kaum bei der Kfz-Schadensabwicklung, aber z.B. im Bereich der Lebensversicherungen kommt das schon einmal vor (siehe VZH). Da geht es teilweise um Milliardenbeträge / Jahr! Das Beispiel war außerdem rein hypothetisch, da die meisten Kläger gar nicht die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser BGH-Urteile abschätzen können. In der Realität wird der eine oder andere Kläger möglicherweise schon bei 10.000, 20.000 oder spätestens bei 50.000 Euro einknicken = lächerlicher Betrag. Demzufolge wird eine Millionenabfindung bei BGH-Anerkenntnissen wohl eher die Ausnahme bleiben.

    3. Im Bereich des Schadensersatzes aus Kfz-Unfallschäden geht es meist um Sachschäden aus fiktiver Abrechnung, um Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Sachverständigenkosten, Restwerte usw. Da hält sich der jeweilige Schaden bei möglichen Negativurteilen aus Karlsruhe für die Versicherer in Grenzen, so dass sich die „Abfindung“ maximal im 4-5-stelligen Bereich bewegt = Peanuts für Versicherer.

    4. Trotz Schweigevereinbarungen wird sich die Sache natürlich schnell herumsprechen. Das ist auch Ziel des Spieles, weil es letztendlich den Geschädigten hilft. Mögliche Abfindungen sind natürlich auch ein Motivationsschub für den einen oder anderen Kläger, den Schritt zum BGH zu wagen? BGH-Anerkenntnisse kosten Versicherer dann jedesmal Geld, durch das der Nutzen des Schadenmanagements der jeweils betroffenen Versicherung noch weiter heruntergefahren wird (Kosten- Nutzenrechnung).

    5. Werden Versicherer natürlich versuchen, auch dieses Geld nicht auszugeben, quasie den billigsten Weg zur Revisionsverhinderung zu wählen. Damit sind wir, wie bereits in einem obigen Kommentar beschrieben, wieder in der Instanzrechtsprechung. Denn das einseitige Anerkenntnis in der Berufung (ohne Abfindung) verhindert den Gang zum BGH mit relativ geringem Kostenaufwand. Demzufolge wird es mehr Anerkenntnisse in der 2. Instanz geben und damit mehr Schadensersatz für die Geschädigten.

    6. Werden die BGH Streiter zahlenmäßig nicht anwachsen sondern eher stagnieren (siehe Punkt 5.).

  12. RA Schepers sagt:

    @ Karle

    Erst mal abwarten, wie es sich entwickeln wird.

    Und dass jeder Normalo käuflich ist, das kann ich nicht bestätigen.

  13. Dagobert D. sagt:

    Hallo Karle
    Vielen Dank für den Hinweis auf das neue Geschäftsmodell.

  14. Karle sagt:

    @Ra Schepers

    Bei entsprechenden „Abfindungen“ oder vermeintlich lukrativen „Vergleichen“ werden die „Normalos“ in der Regel doch schon heute von ihren Anwälten zum Einlenken gedrängt. Grundsatzurteil hin oder her. Notfalls mit der Skizzierung eines exorbitant hohen Prozessrisikos. Die Vergleichsgebühr lässt grüßen, weniger Arbeitsaufwand auch. Warum sollte sich daran etwas ändern, wenn als Folge der geänderten ZPO noch mehr Geld in den Pott kommt? Wir leben nun mal in einer Gesellschaft, in der für die Meisten das Geld an allererster Stelle steht. Ehre, Moral, Ehrlichkeit, Standhaftigkeit oder sonstige Tugenden war gestern.

    Natürlich muss man sehen, wie sich die Sache entwickelt. Hinterher ist aber jeder schlauer. Ich empfehle in 4 oder 5 Jahren einen Abgleich der Prognosen lt. obiger Kommentierung mit der täglichen Praxis.

    Wer weiß, vielleicht gibt es dann Schlagzeilen wie diese:

    „Schon wieder hat ein Versicherer ein Anerkenntnis in der Revision erkauft und damit ein Grundsatzurteil beim BGH verhindert“

    oder

    „Schon wieder hat ein Versicherer in der Berufung anerkannt, um ein negatives Urteil beim BGH zu verhindern“

  15. Göckchen sagt:

    Ich befürchte,dass die Revisionzulassungen entsprechend weniger werden.
    Klingelingelingelts?

  16. Karle sagt:

    @Glöckchen

    1. Warum sollte es weniger Zulassungen zur Revision geben? Die ZPO wurde doch extra geändert, um mehr Rechtssicherheit zu bekommen? Insbesondere den Berufungsgerichten müsste doch an einer klaren Linie gelegen sein? Ich sehe keinen rationalen Grund, warum sich, aufgrund der geänderten ZPO, an der Menge der Revisionszulassungen etwas änderen sollte. Eher im Gegenteil. Das eine oder andere Gericht wird durch die ZPO nun möglicherweise motiviert, eine Grundsatzentscheidung auf den Weg zu bringen, im Wissen, dass die Revision nun nicht mehr so einfach einseitig abgeblasen werden kann. Gerichte, die bei „krummen Urteilen“ den weiteren Rechtsweg abschneiden, haben sowieso „Dreck am Stecken“. Die gab es in der Vergangenheit und die wird es immer geben. Denen kann man aber oftmals auch mit entsprechenden Beschwerden beikommen.

    2. Aber selbst wenn, warum auch immer, weniger Revisionen zugelassen würden, spielt das im Regelfall gar keine Rolle, da der Versicherung zum Zeitpunkt, zu dem der Kläger die Revision beantragt, noch nicht bekannt ist, wie sich das Gericht letztendlich entscheidet. Ob es also die Revision zulässt oder nicht steht ja in den Sternen. Die Versicherung muss aber vor der Urteilsverkündung entscheiden, ob sie anerkennt oder das Risiko einer Revisionszulassung, und damit möglicherweise ein ungünstiges Grundsatzurteil, am Ende des Weges in Kauf nimmt.

    Deshalb sollte man nun, schon aus prozesstaktischen Gründen, im Berufungsverfahren grundsätzlich die Revision beantragen. Man kann dabei nur gewinnen.

  17. RA Schepers sagt:

    @ Karle

    Ich vermute, daß zumindest Verbraucherschutzverbände solchen Vergleichsangeboten gegenüber ablehnend gegenüberstehen.

    Und falls es so kommt, wie von Ihnen befürchtet

    “Schon wieder hat ein Versicherer ein Anerkenntnis in der Revision erkauft und damit ein Grundsatzurteil beim BGH verhindert”

    wird vielleicht der eine oder andere Verbraucherschützer dazu übergehen, sich entsprechende Ansprüche für Musterprozesse schon vor der ersten Instanz abtreten zu lassen, um die Sache bis zum BGH zu bringen.

    Und ein absolut positiver Aspekt bleibt in der bisherigen Diskussion völlig unberücksichtigt, meine ich:

    Der Versicherungs- und Bankenlobby ist es nicht gelungen, diese Gesetzesänderung zu verhindern! 🙂

  18. Karle sagt:

    @RA Schepers

    „Und falls es so kommt, wie von Ihnen befürchtet

    “Schon wieder hat ein Versicherer ein Anerkenntnis in der Revision erkauft und damit ein Grundsatzurteil beim BGH verhindert”

    wird vielleicht der eine oder andere Verbraucherschützer dazu übergehen, sich entsprechende Ansprüche für Musterprozesse schon vor der ersten Instanz abtreten zu lassen, um die Sache bis zum BGH zu bringen.“

    Welche „Verbraucherschützer“ meinen Sie damit genau? Wie kommt ein „Verbraucherschützer“ an Prozesse vor der ersten Instanz? Woher weiß der „Verbraucherschützer“ vor der ersten Instanz, dass dies ein Fall für den BGH sein/werden könnte? Kann ja in der ersten Instanz bereits erledigt sein, oder in der Berufung ggf. durch Anerkenntnis der Versicherung der Weg zum BGH verhindert werden. Die „Verbraucherschützer“ können genau so viel oder so wenig wie bisher auch. Von den „Verbraucherschützern“ war, bis auf wenige Aunahmen (z.B. VZH), schon in der Vergangenheit kaum etwas zu hören. Die Einzigen, die „krumme Wunschfälle“ bis zum BGH getrieben hatten, waren die Versicherer. Die Fälle waren teilweise so hanebüchen, dass dies sogar den Damen und Herren vom Bundesgerichtshof schon aufgefallen ist. Aber auch nach der ZPO-Änderung können die Banken und Versicherer mit diesem üblen Spiel genauso weitermachen, wie bisher. So lange die Klagepartei mit der Beklagtenpartei in einem Boot sitzt, landet jeder beliebige Fall nach wie vor beim BGH. Auch wenn er noch so an den Haaren herbeigezogen ist. Bei Fällen zum Nachteil der Banken oder Versicherer hingegen wird eben in der Berufung anerkannt oder spätestens in der Revision die Zustimmung des Klägers zur Anerkenntnis entsprechend vergoldet.

    Anstatt auf ominöse „Verbraucherschützer“ zu hoffen, könnte man aber auch selbst die Ärmel etwas hochkrempeln? Stichwort: Stets die Revision in der Berufung beantragen und entsprechende Anerkenntnisse der Versicherer immer öffentlich machen. Der „Schwarzkittel“ berichet z.B. hier von verhinderten Revisionen zu Urteilen des LG Nürnberg-Fürth, des LG Würzburg und auch zu Entscheidungen des LG Schweinfurt. Was genau sich aber zugetragen hat, habe ich bisher nirgends nachlesen können. Urteile bzw. Vorgänge wie diese in der Schublade zu bunkern leistet wohl keinen Beitrag zum Thema „Verbraucherschutz“?

    „Und ein absolut positiver Aspekt bleibt in der bisherigen Diskussion völlig unberücksichtigt, meine ich:

    Der Versicherungs- und Bankenlobby ist es nicht gelungen, diese Gesetzesänderung zu verhindern!

    Virus vom 16.10.2013 18:37

    „Und hier:
    http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/revisionsruecknahme-reform-zpo-grundsatzurteil-bank-versicherung/
    die Versicherungslobby mit den eigenen Waffen geschlagen?“

    Auch ich war übrigens völlig „von den Socken“ was die (noch) schwarz-gelbe Regierung (sich) hier geleistet hat. Die Änderung der ZPO in einer Nacht- und Nebelaktion zum Nachteil der Banken und Versicherer? Wann hat es so etwas Unglaubliches in der Geschichte einer konservativen Regierung schon einmal gegeben? In der Ära, in der der derzeitige Bundesfinanzminister S. mitmischt, auf alle Fälle nicht. Die Lobbyisten konnten in der kurzen Zeit wohl nur noch Schadensbegrenzung betreiben, indem die Möglichkeit einer (versteckten) „Käuflichkeit“ als Rettungsanker in die ZPO gepinselt wurde.

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