KRAVAG Versicherungs AG scheitert vor dem AG Achern im Sachverständigenrestwertregreßprozess (2 C 140/07 vom 03.03.2008

Die klagende KRAVAG Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungs AG verlangte von dem Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Erstellung eines Sachverständigengutachtens und erlitt bei dem Amtsgericht Achern mit Urteil vom 03.03.2008 -2 C 140/07- Schiffbruch.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Sachverständigenvertrages gegen die Beklagten zu, weil diese ihre Pflichten aus dem Sachverständigenvertrag verletzt hätten. Die Sachverständigen hätten bei der Ermittlung des Restwertes auch die Internetrestwertbörse car.tv berücksichtigen müssen, dies insbesondere deswegen, da ein entsprechender Abrechnungsposten in ihrer Rechnung enthalten sei.

Aus diesem Grunde seien die Beklagten der Klägerin gegenüber wegen Schlechtleistung des Sachverständigenvertrages zum Ersatz des Differenzbetrages zwischen dem von ihnen ermittelten Restwert von 3.500,00 € und dem von der Klägerin eingeholten Angebot über 6.850,00 € verpflichtet. Die Klägerin hatte daher beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3.350,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten hatten Klageabweisung beantragt. Sie sind der Auffassung, dass sie die Internetangebote bei der Restwertermittlung nicht hätten einbeziehen müssen. Sie bezweifeln auch, dass das von der Klägerin eingeholte Restwertangebot auf zutreffende und umfassende Informationen über das beschädigte Fahrzeug beruhe.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

Die Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keine Erfolg. Der Klägerin steht weder aus abgetretenem noch aus eigenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu. Das von den Beklagten erstellte Gutachten war nicht mangelhaft gem. § 633 BGB. Aus diesem Grunde stehen der Klägerseite auch keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu. Der Unfallgeschädigte hatte die Beklagten beauftragt, den Schaden zu ermitteln, welchen er der Klägerin gegenüber als Haftpflichtversicherer geltend machen konnte. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass im Rahmen der Schadensabrechnung die höheren Preise spezialisierter Restwertaufkäufer nicht zu berücksichtigen sind, der Geschädigte kann vielmehr seiner Schadensberechnung den vom Sachverständigen für den regionalen Markt ermittelten Restwert zugrunde legen (vergl. Palandt 67. Auflage, § 249 Rdz. 24 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Beklagten haben den Restwert unstreitig entsprechend diesen höchstrichterlichen Anforderungen ermittelt. Sie haben dies im Übrigen in ihrem Gutachten auch deutlich zum Ausdruck gebracht. Da der Auftrag nicht darauf zielte, ein höchstmögilches Restwertangebot einzuholen, sondern die Ermittlung des ersatzfähigen Schadens diente, liegt ein Mangel des Gutachtens nicht vor.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus eigenem Recht zu. Zwar ist anerkannt, dass der Vertrag zwischen Geschädigten und Sachverständigen Schutzwirkung zugunsten der hinter dem Schädiger stehenden Haftpflichtversicherung hat. Die Beklagten haben jedoch gegen die aus diesem Vertrag treffenden Schutzpflichten nicht verstossen. Auch gegenüber der Haftpflichtversicherung besteht nämlich keine Pflicht des Sachverständigen, die höheren Angebote einer Internetrestwertbörse zu berücksichtigen. Dies ergibt sich bereits ohne weiteres daraus, dass der Sachverständige primär seinen Auftraggeber, dem Geschädigten gegenüber verpflichtet ist. Diesem gegenüber ist er jedoch zur korrekten Ermittlung des ersatzfähigen Schadens verpflichtet, er muss somit höhere Internetangebote außer Betracht lassen. Die Schutzpflicht gegenüber einem Dritten kann jedoch nicht so weit gehen, dass sie den Sachverständigen zwingt, gegenüber dem Vertragspartner eine Schlechtleistung zu erbringen. Dies entspricht auch der deutlich überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vergl. beispielsweise Palandt a. a. O. Rdz. 24, OLG Köln, Urteil vom 11.05.2004 -22 U 190/03- und LG Frankfurt, Urteil vom 06.04.2005 -2-16 S 285/04-, jeweils mit weiteren Nachweisen auch zur Gegenmeinung). Im vorliegenden Fall ergibt sich auch nichts anders daraus, dass die Beklagten in ihrer Rechnung 29,90 € für das Einstellen des beschädigten Fahrzeuges in eine Restwertbörse berechnet haben. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten das Fahrzeug tatsächlich eingestellt haben und dort erzielten Ergebnisse sodann im Rahmen der Verhandlung mit regionalen Aufkäufern genutzt haben. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Beklagten haben nach alledem ihre Schutzpflichten gegenüber der Klägerin nicht verletzt. Die Klage war daher mit der Kostenfolge abzuweisen.

So das überzeugende Urteil des Amtsgerichtes Achern.

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