LG Berlin entscheidet mit Urteil vom 21.2.2011 -44 S 190/10- zum Nutzungsausfall.

Hallo Leute, hier noch eine Berufungsentscheidung zum „verlängerten“ Nutzungsausfall aus Berlin. Entschieden hat das Landgericht Berlin im Berufungsverfahren.

Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 44 S 190/10                         verkündet am: 21.02.2011
                               107 C 3104/10
                               Amtsgericht Mitte

In dem Rechtsstreit

Kläger und Berufungskläger,

gegen

Beklagter und Berufungsbeklagter,

hat die Zivilkammer 44 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2011 durch den Richter am Kammergericht … als Einzelrichter

f ü r  R e c h t  e r k a n n t :

Auf die Berufung des Klägers, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 21. September 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte -107 C 3104/10- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 955,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06. Februar 2010 zu zahlen;

der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 603,93 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 11% und der Beklagte 89% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

1. Die zulässige Berufung des Klägers ist zum überwiegenden Teil begründet.

a) Der dem Kläger gegen den Beklagten gemäß §§ 7, 8 StVG, 823 BGB zustehende Schadensersatzanspruch umfasst Nutzungsausfallentschädigung für 37 Tage, nämlich für den Zeitraum vom 10. Dezember 2009 bis einschließlich 15. Januar 2010. Hierauf hat die Haftpflichtversicherung des Beklagten vorprozessual Nutzungsausfallentschädigung für 12 Tage gezahlt, so dass der Kläger noch für verbleibende 25 Tage Nutzungsausfallentschädigung zu je 29,00 €, zusammen 725,00 € beanspruchen kann. Zutreffend hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass der Kläger aufgrund seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet war, unverzüglich einen Reparaturauftrag zu erteilen. Hier hat der Kläger auch auf Nachfragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2011 keinen plausiblen Grund dafür genannt, warum der Reparaturauftrag erst am Donnerstag, dem 10. Dezember 2009 erteilt worden ist, obwohl sich der Unfall bereits am Montag, dem 07. Dezember 2009 ereignet hatte. Unter diesen Umständen kann der Kläger Nutzungsausfallentschädigung erst für die Zeit ab Erteilung des Reparaturauftrages beanspruchen. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers stand ihm sein Fahrzeug ab dem 16. Januar 2010 wieder zur Verfügung, nachdem die Zahlung der Haftpflichtversicherung des Beklagten an diesem Tag eingegangen war. Der Kläger kann daher Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 10. Dezember 2009 bis einschließlich 15. Januar 2010 beanspruchen. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) braucht sich der Kläger für diesen Zeitraum entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht einspruchsmindernd entgegenhalten zu lassen. Der Kläger hat vorgetragen, dass er nicht über die entsprechenden Barmittel verfügte, um die Reparaturkosten in Höhe von rund 5.500,00 € bar zu bezahlen. Zum Beleg hat er entsprechende Kontoauszüge vorgelegt. Der für die Verletzung der Schadensminderungspflicht darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat daraufhin weder konkret vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass der Kläger entgegen seinen Angaben tatsächlich über die entsprechenden Barmittel verfügt hätte. Dem Amtsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, wenn es ausführt, der Kläger habe die Haftpflichtversicherung des Beklagten nicht in ausreichender Weise auf die Gefahr einer Inanspruchnahme von Nutzungsausfallentschädigung für den über die reine Reparaturzeit hinausgehenden Zeitraum aufmerksam gemacht und dadurch eine gegenüber der Haftpflichtversicherung obliegende Warnpflicht verletzt. Hierzu hat der Kläger bereits in erster Instanz zutreffend daraufhin gewiesen, dass der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar einen Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen (BGH NJW 1980, 290, 291; BGH NJW 2002, 2553 f.). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird, wobei die Darlegungs- und Beweislast insoweit beim Kläger liegt (vgl. BGH a.a.O.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Amtsgericht zitierten Rechtsprechung des 12. Zivilsenats des Kammergerichts ( in KGR Berlin 2009, 852 f.). Zum einen hat das Kammergericht in der zitierten Entscheidung darauf abgestellt, dass dort Nutzungsausfallentschädigung für einen außergewöhnlich langen Zeitraum von etwa 3 Monaten verlangt wurde, der hier nicht in Rede steht. Zum anderen hat es in dem von ihm entschiedenen Fall das Anwaltsschreiben, in dem die Haftpflichtversicherung darauf hingewiesen wurde, der Geschädigte verfüge nicht über ausreichende eigene Mittel deshalb als nicht ausreichend angesehen, weil in dem Hinweisschreiben mitgeteilt worden war, der Geschädigte strebe eine „kreditfinanzierte Regulierung“ an. Damit habe die dortige Beklagte allenfalls mit der Entstehung eines Finanzierungsschadens in Form von Bankkosten oder als Selbstbeteiligung oder Höherstufungsschaden in der Versicherung rechnen müssen, nicht aber mit einem ungewöhnlich hohem Nutzungsausfallschaden. Demgegenüber ist die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung in dem als Anlage K 5 überreichten Schreiben vom 21. Dezember 2009 ausdrücklich dazu aufgefordert worden „zur Vermeidung weiterer Ausfallzeit“ eine Reparaturkostenübernahmeerklärung abzugeben. Eine für die entstandene Nutzungsausfallzeit ursächliche Verletzung der Schadensminderungspfiicht des Klägers scheidet im Übrigen auch deshalb aus, weil der Beklagte selbst nicht geltend macht, im Fall eines entsprechenden Hinweises hätte die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten zu einem früheren Zeitpunkt bezahlt. Es fehlt daher an der Ursächlichkeit der vom Beklagten geltend gemachten Verletzung der Schadensminderungspfiicht für den eingetretenen Schaden. Für diese ist aber nach allgemeinen Grundsätzen der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig.

b) Da der Kläger aufgrund der verspäteten Zahlung der Haftpflichtversicherung des Beklagten sein Fahrzeug erst am 16. Januar 2010 abholen konnte, steht ihm auch ein Anspruch auf Erstattung der ihm von der Werkstatt für die Standzeit vom 25. Dezember 2009 bis 15. Januar 2010 in Rechnung gestellten Standgebühren in unstreitiger Höhe von 230,91 € zu.

Unter Berücksichtigung der weitergehenden Nutzungsausfallschadens in Höhe von 725,00 € kann der Kläger insgesamt mithin 959,91 € beanspruchen.

c) Ein Anspruch auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren über den zuerkannten Betrag in Höhe von 603,93 € hinaus steht dem Kläger demgegenüber nicht zu. Zutreffend ist das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall wie er hier vorliegt, der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG als angemessen anzusehen ist (BGH MDR 2007, 491 f.).

2. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Bei der Bildung der Kostenquote hat das Gericht berücksichtigt, dass die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten den Gebührenstreitwert nicht erhöhen und daher grundsätzlich auch bei der Kostenquote nicht einzubeziehen sind.

So das Landgericht Berlin. Was ist Eure Meinung dazu?

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1 Antwort zu LG Berlin entscheidet mit Urteil vom 21.2.2011 -44 S 190/10- zum Nutzungsausfall.

  1. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    hallo willi,

    „verlängerter“ nutzungsausfall: mein steckenpferd.

    fraglich ist, warum das landgericht dem kläger zwar „abnimmt“, dass er keine finanziellen mittel zur vorfinanzierung hatte, aber trotzdem von ihm verlangt, sofort (also noch am unfalltag) reparaturauftrag zu erteilen.

    wer etwas bestellt, was er nicht bezahlen kann, begeht einen eingehungsbetrug!

    wenn der versicherer weiss, dass der geschädigte kein geld hat, ist er am zug, allerdings muss man ihn darauf hinweisen (was vorliegend geschehen war). das hat das olg dresden hier

    http://www.captain-huk.de/urteile/olg-dresden-az-7-u-31310-vom-30-06-2010-nutzungsausfallentschaedigung-fuer-642-tage/

    sauber herausgearbeitet.

    der versicherer kann im vorliegenden fall sogar noch froh sein, dass sich der geschädigte offenbar über die strafbarkeit seines handelns keine gedanken gemacht hat, denn richtigerweise hätte der geschädigte den reparaturauftrag erst am 16.01.2010 erteilen sollen. da der geschädigte keine möglichkeit zur vorfinanzierung hatte, hätte man ihm dann NAE vom unfalltag bis zur fertigstellung der reparatur erstatten müssen (siehe olg dresden). er hätte die reparatur natürlich eher in auftrag geben müssen, wenn der versicherer zuvor die angeforderte reparaturkostenübernahmerklärung abgegeben hätte.

    etwas merkwürdig erscheint mir, warum der geschädigte für den zeitraum vom 07. bis 10.12.2009 keine erklärung parat hatte. hier hätte besser vortragen und den kläger besser vorbereiten müssen.

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