Das AG Lübeck zum Austausch einer Anhängerkupplung, zur Aktivlegitimation, den Mietwagenkosten und zur Unkostenpauschale (Az.: 21 C 1721/10 vom 09.03.2011)

Hier ein Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 09.03.2011 (21 C 1721/10) zur Problematik des Austausches einer Anhängerkupplung, zu den Mietwagenkosten / Aktivlegitimation, den Sachverständigenkosten und zur Unkostenpauschale. Der Sachverständige des Geschädigten hatte aufgrund des Anstoßes auf eine Anhängerkuppung u.a. einen Austausch des Bauteils im Gutachten vorgesehen. Der gerichtliche Sachverständige kam hingegen zum Ergebnis, dass der Austausch der Anhängerkupplung – aufgrund eines geringen EES Wertes – wohl nicht notwendig gewesen sei. Die (errechnete?) Aufprallgeschwindigkeit habe zwischen 1 u. 2 Km/h gelegen. Ein Austausch sei aber erst ab einer Aufprallgeschwindigkeit von 3,6 km/h erforderlich. Zur eigenen „Haftungsbefreiung“ argumentierte der gerichtliche Sachverständige dann jedoch mit der nicht mehr vorhandenen Anhängerkupplung, die somit auch nicht mehr genauer überprüfbar sei. Also einerseits, aufgrund des Schadensbildes, wohl nicht beschädigt (geringer EES-Wert ???), aber andererseits besteht immer noch das Restrisiko einer sicherheitsrelevanten Beschädigung. Schlupfloch gefunden – Hintern gerettet?! Des weiteren bezifferte der gerichtliche Sachverständige die Überprüfungskosten einer AHK in einem möglichen Bereich, der die Kosten einer neuen Kupplung um ein vielfaches überschreiten könne.

Fazit des Lübecker Urteils dürfte wohl sein, dass der Schadensgutachter zuerst eine Gegenüberstellung der beteiligten Fahrzeuge sowie umfangreiche rekonstruktive Berechnungen anzustellen habe, bzw. das potentiell beschädigte Bauteil zuerst eingehend untersuchen lässt, bevor er den Austausch einer Anhängerkupplung im Wert von 449,47 Euro netto (einschl. Einbau) vorsieht. Ansonsten ist – zumindest nach Meinung des AG Lübeck – das Schadensgutachten wohl falsch?
In Lübeck sollte man künftig – unter Berufung auf dieses Urteil – also alle Anhängerkupplungen mit Anstoß aus einem Unfallereignis zuerst demontieren lassen und zur Überprüfung zum Hersteller einsenden? Wie man von Kupplungsherstellern so hört, liegen die Kosten für umfangreiche Gefügeuntersuchung zur Wiederherstellung der Sicherheitsgarantie durch den Hersteller in der Tat in einem Bereich von mehreren tausend Euro. Aus- und Einbau nebst Versandkosten kommen natürlich noch dazu. Nicht zu vergessen, die Mehrkosten des Sachverständigen für die Fahrzeug-Gegenüberstellung nebst EES-Wert Ermittlung.

-21 C 1721/10-
Verkündet am: 9.3.2011

AMTSGERICHT LÜBECK

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

… Versicherung AG vertreten durch den Vorstand

– Beklagte –

– Beklagter –

hat das Amtsgericht Lübeck, Abteilung 21, auf die mündliche Verhandlung vom 19.1.2011 durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 843,00 € nebst Znsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszissatz hierauf seit dem 30. März 2010 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 10.6.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 60% und die Beklagten als Gesamtschuldner40%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite in Hohe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Der Streitwert beträgt bis zum 19.1.2011 2.124,39 € und danach 943,00 €.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall geltend.

Am 2.2.2010 fand gegen 17.45 Uhr in Lübeck, … ein Verkehrsunfall statt, bei dem der Führer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … das Heck des klägerischen Fahrzeuges, amtliches Kennzeichen … , auffuhr. Der Beklagte zu 2) ist Halter des Fahrzeuges mit amtlichen Kennzeichen … die Beklagte zu 1) ist der Haftpflichtversicherer betreffend dieses Fahrzeug. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob bzw. welche Schäden beim klägerischen Fahrzeug aufgrund des Verkehrsunfalls auftraten.

Der Kläger holte nach dem Verkehrsunfall ein außergerichtliches Sachverständigengutachten ein. Dieses erstellte das Ingenieurbüro … am 10.02.2010. Auf S. 5 des Gutachtens gab der Sachverständige an, dass an der Stoßfängerverkleidung hinten Lackbeschädigungen vorliegen und die Anhängerzugvorrichtung direkt angestoßen worden ist. Dort lägen an den Befestigungspunkten Verschiebespuren vor. Nach dem Sachverständigengutachten ist für die Beseitigung des Schadens erforderlich, die Stoßfängerverkleidung hinten zu lackieren und die Anhängerzugvorrichtung zu ersetzen. Die Reparaturkosten werden mit 1.161,55 € brutto angesetzt. Wegen der Einzelheiten des Sachverständigengutachtens wird auf das als Anlage K1 mit der Klagschrift vom 2.6.2010 eingereichte Gutachten Bezug genommen (Bl. 8 ff d. A.). Das Sachverständigenbüro … berechnete für die Erstellung des Gutachtens 282,77 €.

In der Zeit vom 22.2. bis 24.2.2010 ließ der Kläger die im Sachverständigengutachten genannten Positionen reparieren. Hierzu gehören auch Lackierkosten. Das Autohaus … erstellte hierfür eine Rechnung über 1.206,90 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Kopie zur Akte gereichte Rechnung vom 25.2.2010 (BI. 21 d. A.) ergänzend Bezug genommen.

Für die Zeit vom 22.2.2010 bis 24.2.2010 mietete der Klager bei der Firma … einen Ersatz-Pkw an. Der Rechnungsbetrag lautet über 609,72 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K4 mit der Klagschrift eingereichte Rechnungskopie vom 28.2.2010 ergänzend Bezug genommen (Bl. 22 d.A.).

Insgesamt machte der Kläger im Rechtsstreit zunächst

die Reparaturkosten über                            1.206,90 €
die Sachverständigenkosten über                  282,77 €
die Mietwagenkosten über                             609,72 €
sodann eine Kostenpauschale in Höhe von      25,00 €

                                                                    2.124,39 €

geltend. Zur Zahlung dieses Betrages wurde die Beklagte zu 1) u.a. mit Schreiben vom 22.3.2010 unter Fristsetzung zum 29.3.2010 aufgefordert.

In der mündlichen Verhandlung vom 19.1.2011 gibt der Kläger auf Nachfrage des Gerichtes an, dass er nicht gewusst habe, ob die Lackspuren hinten an der Stoßfängerverkleidung auf den Unfall zurückzuführen waren. Dies habe er auch dem außergerichtlichen Sachverständigen der Firma … so gesagt. Der habe dann dem Kläger gesagt: „Ach das nehmen wir dann mal mit auf“.

Der Kläger behauptet, bei dem Auffahrten auf das Heck seines Fahrzeuges sei es an seinem Pkw zu einer Lackbeschädigung an der hinteren Stoßfängerverkleidung und zu Verschiebespuren der Befestigungspunkte der Anhängerzugvorrichtung aufgrund des gegen diese gerichteten direkten Anstoßes gekommen mit der Folge, dass die Stoßfängerverkleidung hinten zu lackieren und die Anhängerzugvorrichtung zu ersetzen sei gemäß den Vorgaben des Ingenieurbüros … vom 10.2.2010 bzw. gemäß der Rechnung des Autohauses … vom 25.2.2010. Bei der Anhängerkupplung handele es sich um ein sogenanntes sichemeitsrelevantes Bauteil, welches aufgrund des direkten Anstoßes gegen dasselbe in jedem Fall auszutauschen sei, um einen sicheren Zugbetrieb zu gewährleisten Am Fahrzeug der Beklagtenseite mit dem amtlichen Kennzeichen … sei dessen Stoßfänger durch die Anhängerkupplung des klägerischen Fahrzeuges regelrecht „durchgestoßen“, so dass nicht lediglich das Kennzeichen unfallursächlich deformiert worden sei. Vielmehr sei auch am Beklagtenfahrzeug der Aufnahmeschild-Träger bzw. die Stoßfängerhaut, dessen -träger und das dortige Frontblech deformiert worden.

Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 19.1.2011 teilweise die Klage in der Hauptsache in Höhe von 1.181,39 € nebst dazugehöriger Zinsen zurückgenommen. Nunmehr verlangt der Kläger als Erstattungsbetrag den

– AKH-Austausch, 12AE                        108,80 €
– Anhängerkupplung, starr                  340,16 €
– Kleinersatzteile, 2%                              8,81 €
                                                            449,47 € netto
zuzüglich 19% Mehrwertsteuer             85,46 €
                                                            535,23 € brutto
– Kostenpauschale                                 25,00 €
– Sachverständigenkosten …               282,77 €
– Mietwagenkosten für einen Tag        100,00 €

insgesamt                                            943,00 €.

Hierzu behauptet der Kläger ergänzend, es treffe nicht zu, dass der vom Kläger vorgenommene Austausch der Anhängerkupplung „überflüssig“ gewesen sei. Hierzu ist der Kläger der Auffassung, dass er der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht entsprochen habe, da eine zuverlässige sachverständige Untersuchung der beschädigten Anhängerkupplung ungleich teurer – letzteres ist unstreitig – gewesen wäre als der Austausch dieses Bauteils.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

943,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.3.2010, 272,87 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.6.2010 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Kläger sei hinsichtlich der Mietwagenkosten nicht aktivlegitimiert. Der Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten sei an die Firma … abgetreten. Sie behaupten ferner, dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … mit einer Geschwindigkeit von weniger als 5 km/h gegen das Fahrzeug des Klägers gestoßen sei und der Anstoß an die Anhängerkupplung am Fahrzeug des Klägers Schadenfrei aufgenommen worden sei.

Die Beklagten sind hierzu weiter der Auffassung, das in Rechtsprechung und Literatur diskutierte Prognoserisiko im Zusammenhang mit einem Sachverständigengutachten, das der Schädiger trage, gelte hier nicht. Bei dem Prognoserisiko fielen Reparaturkosten bei konkreter Ausführung höher aus als vom Sachverständigen geschätzt. Dabei gehe es bei den Reparaturkosten immer um erforderliche Reparaturmaßnahmen und nicht um Reparaturmaßnahmen, die überflüssig sind. Beim Fahrzeug des Klägers – so behaupten die Beklagten weiter – seien jedoch Reparaturmaßnahmen durchgeführt worden, die überflüssig wären.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beweisbeschluss des Gerichtes vom 1.9.2010 (Bl. 69 ff d. A.) und das schriftliche Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. … vom 30 11.2010 (Bl. 90 ff d. A.) ergänzend Bezug genommen. Darüber hinaus nimmt das Gericht ergänzend Bezug auf die Erläuterung des Sachverständigengutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 19.1.2011 (Bl. 137 ff dA).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten in Höhe von 843,00 € aufgrund gesamtschuldnerischer Haftung der Beklagten als Halter und Kfz-Haftversicherer des unbeteiligten Kraftfahrzeuges für den eingeklagten Schaden gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Aufgrund des dem Grunde nach unstreitigen Unfallgeschehens haben die Beklagten sich nach §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG zu 100% an dem Schaden der klägerischen Partei zu beteiligen. Aufgrund des Auffahrens des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … auf das stehende Fahrzeug des Klägers, steht eine volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach nicht in Frage.

Es ist ferner davon auszugehen, dass der Kläger auch geschädigt worden ist, indem das Fahrzeug des Beklagten zu 2) auf die Anhängerkupplung des Fahrzeugs des Klägers fuhr. In diesem Aufprall in Verbindung mit dem fehlerhaften Gutachten des Ingenieurbüro … vom 10.2.2010 liegt der Schaden des Klägers.

Das Gutachten des Sachverständigenbüro … vom 10.2.2010 stellte fest, dass für eine Beseitigung des Schadens der Ersatz der Anhängerzugvorrichtung erforderlich ist. Wie der gerichtliche Sachverständige Dipl-lng. … seinem schriftlichen Gutachten vom 30.112010 nebst dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung am 19.1.2010 aber feststellte, lag der EES-Wert des klägerischen Pkw lediglich bei 1 – 2 km/h. Erste bleibende Verformungen der Anhängerkupplung treten in Versuchen allerdings erst oberhalb einer EES von 3,6 km/h auf. Daraus leitet der gerichtliche Sachverständige nachvollziehbar ab, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Erneuerung der Anhängerkupplung am klägerischen Fahrzeug nicht notwendig war. Hierbei bleibt für den Sachverständigen allerdings eine gewisse Unsicherheit. Diese ergibt sich daraus, dass die schadhafte Anhängerkupplung nicht nachbesichtigt werden konnte. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläuterte, müssten aber letztendlich weitere Untersuchungen zur Anhängerkupplung stattfinden, ob diese schadhaft ist. Die verschiedenen Möglichkeiten führte der Sachverständige auf. Sie können, je nach Untersuchung, 50,00 € bis zu mehreren 1.000,00 € kostenmäßig betragen. Der gerichtliche Sachverständige gab weiter an, dass es angebracht gewesen wäre, dass der außergerichtliche Sachverständige einen Vorbehalt hätte machen müssen, dass er die Notwendigkeit des Ersatzes der Anhängerkupplung ohne weitere Untersuchung nicht beurteilen kann. Der gerichtliche Sachverständige gab hierzu aber weiter an, dass die Praxis anders aussieht. Bei einem derartigen sicherheitsrelevanten Bauteil wird es in der Praxis regelmäßig so gehandhabt, dass die Sachverständigen immer von einem notwendigen Austausch ausgehen, obwohl dies nicht immer zwingend sicher ist.

Letzteres führt dazu, dass von einem vorwerfbaren Fehler des außergerichtlichen Sachverständigengutachtens des Ingenieurbüros … auszugehen ist. Der Gutachter hätte aufgrund der Angaben des Klägers ihm gegenüber, dass die Lackspuren an der hinteren Stoßfängerverkleidung nur möglicherweise auf den Unfall zurückzuführen sind, diese mögliche Beschädigung an der Stoßfängerverkleidung nur zusätzlich als eventuellen weiteren Schaden aufführen dürfen. Insbesondere aber hätte der Sachverständige nur von einem Anstoß an die Anhängerkupplung des klägerischen Fahrzeugs ausgehen können und den Vorbehalt aussprechen müssen, der oben erwähnt wurde.

Ein derartiger vorwerfbarer Fehler des Gutachters führt nicht dazu, dass ein Geschädigter, dessen Erfüllungsgehilfe der Sachverständige gerade nicht ist, keinen Schadensersatz in Höhe der Vergütung begehren darf, solange er den Gutachter nicht schuldhaft ausgewählt hat oder ihm unrichtige oder lückenhafte Informationen gegeben hat (vgl. Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. 2008, Kapitel III Rn. 122; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 12 StVG Rn. 6, 50). Ein Erstattungsanspruch besteht auch grundsätzlich bei einem unrichtigen Gutachten – hier bezogen auf die Anhängerkupplung; und der Geschädigte darf sich mangels besonderer Gegengründe auf das Gutachten verlassen (König a. a. O.). In derartigen Fällen trägt der Schädiger das Prognosensiko, soweit der sachliche und wirtschaftliche Erfolg von Herstellungsmaßnahmen, die der Geschädigte für zweckmäßig und geeignet halten durfte, in Frage stehen (Geigel, a. a. O. Rn 14). Dieser Fall ist nicht anders zu behandeln als die Fälle, in denen der Sachverständige insoweit einen Fehler macht, als er die notwendigen Reparaturkosten als zu niedrig ansieht. Der Fall, in dem aufgrund des Anstoßes an die Anhängerzugvorrichtung in Verbindung mit der Unsicherheit ob ein derart sicherhertsrelevantes Bauteil auszutauschen ist – was aus Sicht des Gerichtes schon einen Schaden dem Grunde nach darstellt – sich der Gutachter über die Notwendigkeit des Austausches irrt, ist im Ergebnis nicht anders zu behandeln mit der Folge, dass der Schädiger dieses Prognoserisiko trägt. Auch insoweit muss sich der Kläger auf die Begutachtung verlassen können.

Nachdem die Klägerseite nach rechtlichem Hinweis nicht mehr die Kosten für die Stoßfängerverkleidung einschließlich Lackierung geltend macht, sind die Arbeitseinheiten betreffend den Austausch der Anhängerkupplung über 108,00 € netto sowie die Anhängerkupplung über 340,16 € und Kleinersatzteile über 8,81 € netto, d. h. insgesamt 449,77 € netto, was zuzüglich Mehrwertsteuer 535,23 € brutto entspricht, zu ersetzen. Die Höhe der Kostenpositionen als solche ist nicht streitig.

Dazu kommt die allgemeine Kostenpauschale über 25,00 €.

Ferner werden Mietwagenkosten in Höhe von 100,00 € für einen Tag angesetzt. Diese Kosten werden nach § 287 ZPO geschätzt. Die jetzt noch erforderliche Reparatur betrug im Ergebnis nur einen Tag. Vergleichbare Mietwagen kann man, sofern ein Normaltarif und kein Unfallersatztarif angesetzt wird, für 100,00 € täglich problemlos mieten. Aufgrund des Zeitpunktes der Reparatur ca. drei Wochen nach dem Unfall, war auch dem Kläger das Heraussuchen eines relativ günstigen Normaltarifes ohne einen Unfallersatztanf in Anspruch zu nehmen, zumutbar. Soweit der Beklagte bestreitet, dass der Kläger hinsichtlich der Mietwagenkosten aktivlegitimiert ist, ist dieses Bestreiten pauschal und daher unbeachtlich. Aus der Rechnung der Firma … ergibt sich dies nicht.

Was die außergerichtlichen Sachverständigenkosten des Ingenieurbüros … über 282,77 € betrifft, so macht das Gericht hier einen Abschlag in Höhe von 100,00 €. Dieser Betrag ist nach § 287 ZPO geschätzt worden. Nachdem der gerichtliche Sachverständige Dipl -Ing. … festgestellt hat, dass es zu einem Lackschaden am Heckstoßfänger des Pkw des Klägers durch den Anstoß des Beklagtenfahrzeuges nicht gekommen sein kann, gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 19.1.2011 an, dass er hinsichtlich der Lackspuren hinten an der Stoßfängerverkleidung dem Sachverständigen der Firma … gesagt habe, dass er nicht wisse, ob diese auf den Unfall zurückzuführen seien. Vor diesem Hintergrund hätte hinsichtlich dieses Teilbetrages nicht nur dem Sachverständigen, sondern insbesondere auch dem Kläger klar sein müssen, dass eine derartige Position wohl mit dem Unfall nichts zutun haben wird. Deshalb hätte sich das Gutachten von vornherein auf die Anhängerzugvonichtung beschränken müssen. Hierbei wäre das Gutachten auch günstiger ausgefallen. Das Gericht hat einen entsprechenden Abzug vorgenommen, da insoweit auch den Kläger ein Verschulden trifft.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Dieser Beitrag wurde unter Erfüllungsgehilfe, Haftpflichtschaden, Prognoserisiko, Sachverständigenhonorar, Unkostenpauschale, Urteile, Werkstattrisiko abgelegt und mit , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

11 Antworten zu Das AG Lübeck zum Austausch einer Anhängerkupplung, zur Aktivlegitimation, den Mietwagenkosten und zur Unkostenpauschale (Az.: 21 C 1721/10 vom 09.03.2011)

  1. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    ich hatte mal einen ähnlichen fall, natürlich gegen die HUK:

    ein motorrad war von der seite (90 grad) gegen das rad des mandantenfahrzeuges (BMW) gefahren. der SV hat den austausch der achse kalkuliert, die HUK dies gekürzt. trotz stellungnahme des SV mit der argumentation, dass die herstellervorgaben von BMW den austausch des sicherheitsrelevanten teils vorschreiben und eine wohl mögliche überprüfung der ausgebauten achse mittels ultraschall viel teuer als der austausch wäre, konnte ich die HUK nicht zum einlenken bewegen.

    nach klagezustellung an den gegnerischen fahrer wurde dann sofort gezahlt.

    offen und dank berufungszulassung beim OLG sind noch die 1,9 geschäftsgebühr und die kosten für die einholung der deckungszusage.

  2. K.H.W. sagt:

    „Fazit des Lübecker Urteils dürfte wohl sein, dass der Schadensgutachter zuerst eine Gegenüberstellung der beteiligten Fahrzeuge sowie umfangreiche rekonstruktive Berechnungen anzustellen habe, bzw. das potentiell beschädigte Bauteil zuerst eingehend untersuchen lässt, bevor er den Austausch einer Anhängerkupplung im Wert von 449,47 Euro netto (einschl. Einbau) vorsieht. Ansonsten ist – zumindest nach Meinung des AG Lübeck – das Schadensgutachten wohl falsch?

    In Lübeck sollte man künftig – unter Berufung auf dieses Urteil – also alle Anhängerkupplungen mit Anstoß aus einem Unfallereignis zuerst demontieren lassen und zur Überprüfung zum Hersteller einsenden?“

    Aber wohl auch nur in Lübeck ?

    Kann eine Anhängevorrichtung nach einem Unfall weiterverwendet werden?

    Nach einem Unfall mit Heckschaden an einem Fahrzeug mit Anhängevorrichtung besteht der Verdacht, dass die Anhängevorrichtung durch Überbelastung ebenfalls beschädigt wurde.

    Die Beschädigung der Anhängevorrichtung ist in der Regel an einer bleibenden Verformung zu erkennen.

    Weitere Erkennungsmerkmale könnten z.B. sein: Oberflächenbeschädigung, jegliche unnatürliche Kerben oder
    V e r s e t z u n g e n im B e f e s t i g u n g s b e r e i c h.

    Bei Anhängevorrichtungen mit abnehmbarer Kugelstange auch übergroßes Spiel des abnehmbaren Teils.

    Anhängevorrichtungen, die uns zur Überprüfung zugesandt werden, kontrollieren wir durch Einlegen in eine spezifische Prüflehre.

    Ist die überprüfte Anhängevorrichtung nicht maßhaltig, kann man davon ausgehen, dass eine Schädigung durch Überlast eingetreten ist.

    Eine solche Anhängevorrichtung darf nicht mehr verwendet werden.

    Die maßliche Überprüfung der Anhängevorrichtung liefert jedoch keine Aussage über mögliche Risse oder Anfänge von Rissen, die die Dauerfestigkeit deutlich herabsetzen.

    Anrisse könne im Laufe der Zeit bei Anhängerbetrieb zum völligen Versagen der Anhängevorrichtung führen.

    Eine Rißprüfung z.B. durch das Farbeindringverfahren oder durch Röntgen ist sehr aufwendig und in der Mehrzahl der Fälle wirtschaftlich nicht sinnvoll.

    Wir empfehlen somit in Zweifelsfällen generell einen Austausch der Anhängevorrichtung, wobei die letztgültige Entscheidung natürlich dem Sachverständigen obliegt.

    Nach telefonischer Anfrage (01.12.2010 bei der Firma Westfalia, werden dort zur Überprüfung eingeschickte Anhängerkupplungen geprüft.

    Kosten hierfür ohne Versand- und Montagekosten ca. 800-1.000,-€ ohne MwSt.

    MfG.
    K.-H.W.

  3. Frank sagt:

    Hallo,

    beim VKS wurde mal eine Umfrage bei den AHV Herstellern gemacht. Die Frage war “ darf die AHV nach einem Anstoß weiter benutzt werden oder nicht“. Ratet mal wie die Antworten waren!

    Nix mit dran lassen und weiter verwenden.

  4. Ing.-Büro Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    K.H.W.
    Mittwoch, 27.04.2011 um 17:09

    “Fazit des Lübecker Urteils dürfte wohl sein, dass der Schadensgutachter zuerst eine Gegenüberstellung der beteiligten Fahrzeuge sowie umfangreiche rekonstruktive Berechnungen anzustellen habe, bzw. das potentiell beschädigte Bauteil zuerst eingehend untersuchen lässt, bevor er den Austausch einer Anhängerkupplung im Wert von 449,47 Euro netto (einschl. Einbau) vorsieht. Ansonsten ist – zumindest nach Meinung des AG Lübeck – das Schadensgutachten wohl falsch?
    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

    Hallo, K.-H.W.,

    da die primäre Bedeutung eines Gutachtens in der beweisichernden Abgrenzung liegt -deshalb spricht man ja auch von einem Beweissicherungs-Gutachten- kann ein solches Gutachten zunächst schon einmal nicht als „falsch“ beurteilt werden, denn allenfalls kann lediglich die Prognose der den getroffenen Feststellungen zugeordneten Reparaturaufwendungen nicht nachvollziehbar sein.

    Dass in einem „normalen“ Sachverständigengutachten die Frage der Verursachungsmöglichkeit nicht differenziert abgehandelt werden kann, versteht sich allein schon.

    Gleichwohl sind fast immer ausreichend tragfähige Anknüpfungstatsachen verfügbar, die erkennen lassen, aus welchen Gründen die Erneuerung einer Anhängerkupplung in Betracht gezogen wurde.Plausibilitätsgesichtspunkte sind im beurteilungsrelevanten Zusammenhang selbstverständlich
    einzubinden.

    Wer dies gegenläufig interpretiert, mag wenigstens durch Unterschrift bestätigen, dass keine sicherheitstechnischen Bedenken gegen eine Weiterverwendung der angeschlagenen Anhängerkupplung bestehen. Mal sehen, was bei einer Hauptuntersuchung der TÜV dazu zu sagen hat.

    Hier wurde unnötigerweise ein Sachverhalt im Zusammenhang mit der Schadenzuerkennung verkompliziert, obwohl gem. § 249 BGB der Beurteilungsansatz keine Veranlassung bot, das Rad noch einmal neu zu erfinden.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  5. Andreas sagt:

    Interessant ist mal wieder was der Gerichts-SV so verzapft. Das ist die Rede von:

    „Der gerichtliche Sachverständige gab weiter an, dass es angebracht gewesen wäre, dass der außergerichtliche Sachverständige einen Vorbehalt hätte machen müssen, dass er die Notwendigkeit des Ersatzes der Anhängerkupplung ohne weitere Untersuchung nicht beurteilen kann.“

    und

    „Am Fahrzeug der Beklagtenseite mit dem amtlichen Kennzeichen … sei dessen Stoßfänger durch die Anhängerkupplung des klägerischen Fahrzeuges regelrecht „durchgestoßen”, so dass nicht lediglich das Kennzeichen unfallursächlich deformiert worden sei. Vielmehr sei auch am Beklagtenfahrzeug der Aufnahmeschild-Träger bzw. die Stoßfängerhaut, dessen -träger und das dortige Frontblech deformiert worden.“

    Wie kommt er da auf einen EES-Wert von 1-2 km/h? Weiß der SV, was EES ist?

    Insbesondere sind die Angaben des SV, der das Schadengutachten erstattet hat außer Acht gelassen worden: „Auf S. 5 des Gutachtens gab der Sachverständige an, dass an der Stoßfängerverkleidung hinten Lackbeschädigungen vorliegen und die Anhängerzugvorrichtung direkt angestoßen worden ist. Dort lägen an den Befestigungspunkten Verschiebespuren vor.“

    Damit muss die Belastung der AHK größer gewesen sein als im normalen Anhängerbetrieb.

    Und jetzt darf sich mal jeder die Kraftverhältnisse überlegen, die beim Anhängerbetrieb auftreten und die beim Anstoß gegen eine starre Wand auftreten (weil es ja um den EES-Wert gehen soll).

    Viele Grüße

    Andreas

  6. SV F. Hiltscher. sagt:

    @
    „Nach telefonischer Anfrage (01.12.2010 bei der Firma Westfalia, werden dort zur Überprüfung eingeschickte Anhängerkupplungen geprüft. “

    So.so
    und in der Zwischenzeit kann man sich ja überall eine Leihkupplung einbauen lassen, oder ein Leihfahrzeug mit einer vorhandenen AHK anmieten. Ich denke 14 Tage müssten durchaus ausreichend sein. Das kostet zwar ein mehrfaches als der sicherheitsrelevante Sofortaustausch, aber welcher Sachbearbeiter oder Auftragsstreicher will nicht „das beste Pferd im Stall“ sein.
    Und warum das ganze Hickhack? Weil angebliche SV also erklärte Fachleute nicht einsehen wollen/können, daß dieses Bauteil mit dem Namen AHK eine Vorrichtung zum ziehen ist und kein Stoßabsorber für evtl. Unfälle.

  7. Hein Blöd sagt:

    Das Urteil ist doch prima!
    Es IST Aufgabe des SV Gutachtens,Schäden festzustellen!
    Also erfüllen wir doch bitteschön auch unseren Auftrag gemäss den Vorgaben des AG Lübeck:
    AHK prüfen ist doch nichts anderes,als z.B.Motorradrahmen vermessen,oder?
    Der SV vergibt diese Arbeit an einen Subunternehmer und verrechnet die Kosten als Fremdleistung in seiner Gutachterrechnung.
    Ergebnis:Auftrag erfüllt,die Kosten der Schadensfeststellung trägt der Schädiger!
    PS:@Uterwedde:weshalb machen sie sich so eine Arbeit?
    Kürzung durch die HUK = Anlass zur Klage!

    „Der nicht leistende Schuldner gibt idR Anlass zur Klageerhebung,insbesondere bei Geldschulden(hM,vgl.Thomas/Putzo,§93 ZPO Rz.5).

  8. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ Hein Blöd:

    weil man immer versuchen sollte, konflikte zunächst außergerichtlich zu klären 😉
    und weil die mandanten, bevor man sie für den gerichtskostenvorschuss zur kasse bittet oder dem rechtsschutzversicherer einen schaden meldet, dies auch erwarten.

  9. Hein Blöd sagt:

    @ Uterwedde
    aussergerichtlich mit der HUK?…..seit wann geht das denn?
    Am AG S gab es neulich einen Sitzungszettel mit 18 !! Streitterminen.
    Und jetzt raten Sie mal,wer in allen Fällen die Beklagte war?
    Erwarten ihre Mandanten nicht,dass sie Schadensersatzansprüche effektiv durchsetzen?
    Aussergerichtliche ewige Korrespondenz hat mit Effektivität doch wohl eher weniger zu tun,oder?

  10. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    „effektiv durchsetzen“ heißt ja wohl auch, unnütze kosten zu vermeiden. wer einen rambo-anwalt sucht, der 14 tage nach dem unfall klage erhebt, weil der versicherer noch nicht gezahlt hat, muss sich anderweitig orientieren. das heißt freilich nicht, dass man wochen- oder monatelang außergerichtlich rumschreiben und den versicherer betteln soll. aber vernünftige argumente sollten m.e. auch schon außergerichtlich auf den tisch. wenn man den versicherer zum einlenken bewegen kann (was durchaus des öfteren vorkommt, solange man sachlich argumentiert) ist dem mandanten viel früher geholfen, als wenn nach frühestens 6-8 wochen das gericht termin mit einem vorlauf von weiteren 6-12 wochen bestimmt und dann einen sachverständigen bestellt.

    aber bitte: nicht schon wieder eine fruchtlose diskussion um arbeitsstil.

  11. Hein Blöd sagt:

    Okay,das wird jetzt selbst mir zu blöde!
    Vorschlag:Sie pflegen weiterhin Ihren Arbeitsstil und ich meine neuen Mandate.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert