LG Bremen ändert zu Recht das Urteil des Amtsrichters des AG Bremen gegen die R+V Versicherung vom 3.7.2014 – 9 C 138/14 – ab und verurteilt die R+V Versicherung zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht mit Berufungsurteil vom 27.1.2015 – 10 S 221/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum heutigen Karfreitag-Feiertag stellen wir Euch ein Berufungsurteil aus Bremen zu den Mietwagenkosten gegen die R+V Versicherung vor. Zum besseren Verständnis haben wir das Amtsgerichtsurteil unten angefügt. Das Urteil des Amtsrichters muss man sich unbedingt in Ruhe lesen, ansonsten bekommt man beim Lesen einen dicken Hals ob der Ungereimtheiten in dem Urteil. An diesen Ungereimtheiten, die auch vor der Berufungskammer keinen Bestand hatten, erkennt man aber recht deutlich, wie massiv die Richter gegen die Schadensdienstleister aufgehetzt sind. Die Urteilsbegründung entbehrt jeglicher Grundlage. Das gilt auch für die Argumente  zur „Naturalrestitution“. Der Amtsrichter Dr. W. hat hier „Fraucke“ angewandt und die Kosten für die Haftungsbeschränkung ohne Selbstbeteiligung sowie für die Winterreifen nicht zugesprochen und dieses sehr ausufernd begründet. Dass ein Gewerbebetrieb davon lebt, Gewinne zu erzielen, war ihm wohl nicht richtig bewusst.  Seine Rechtsauffassung hat er unter anderem auch in der MDR 2013 437-442 veröffentlichen lassen. Nur ist das Urteil nicht rechtskräftig. Welcher seriöse Verlag veröffentlicht schon Urteile, die noch nicht rechtkräftig sind? Möglicherweise hat auch die Versicherungswirtschaft die Veröffentlichung initiiert. Auf jeden Fall hat die Berufungskammer des LG Bremen – zu Recht –  dieses Urteil aufgehoben und die Kosten für die Haftungsbeschränkung ohne Selbstbeteiligung sowie die Winterreifen zugesprochen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Osterfest.
Willi Wacker

Landgericht Bremen

Geschäfts-Nr. 10- S- 221/14
verkündet am 27. Januar 2015

Im Namen des Volkes

Urteil

in Sachen

der Firma …

Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart

Beklagte und Berufungsbeklagte

hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Bremen im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO am 27. Januar 2015 durch die Richter

Präsidentin des Landgerichts …
Richterin am Landgericht …
Richterin am Landgericht …

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 3.7.2014 (Aktenzeichen 9 C 138/14) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 123,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2013 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

GRÜNDE

I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Änderungen oder Ergänzungen haben sich in der Berufungsinstanz nicht ergeben.

Die Klägerin macht in der Berufungsinstanz weiterhin aus abgetretenem Recht Mietwagenkosten, Kosten der Haftungsbeschränkung ohne Selbstbeteiligung, Kosten der Winterreifen und Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens als Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts

Bremen (Geschäftsnr. 9 C 138/13) zu verurteilen, an die Klägerin 123,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, es sei kein wirksamer Mietvertrag zwischen dem Geschädigten und der Klägerin abgeschlossen worden, so dass der Klägerin auch keine Ansprüche aus abgetretenem Recht zustünden. Des Weiteren habe ein Geschädigter keinen Anspruch auf Haftungsfreistellung ohne Selbstbeteiligung, wenn sein eigenes Fahrzeug keine Volldeckung habe. Für Winterreifen könne keine gesonderte Vergütung verlangt werden.

Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.

II.
Die Berufung ist zulässig. Sie wurde binnen der Fristen der §§ 517, 520 Abs. 2 ZPO eingelegt und begründet. Da das Amtsgericht gemäß § 511 Abs. 4 ZPO die Berufung zugelassen hat, ist die Berufung ungeachtet der Höhe der Beschwer statthaft.

III.
Die Berufung ist begründet, weil der Klägerin der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 123,39 € gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1, 398, 249 BGB, 115 VVG zusteht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Bremen hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls grundsätzlich sowohl ein Anspruch auf Erstattung der Zusatzkosten für die Haftungsbefreiung des Mieters ohne Selbstbeteiligung als auch auf Erstattung der Zusatzkosten für Winterreifen (vgl. Landgericht Bremen, Urteile vom 29.7.2014, Az. 7 S 277/13, sowie vom 23.2.2012, Az. 7 S 262/11). An dieser Rechtsprechung hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der Argumentation des Amtsgerichts fest. Auch in der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich die Auffassung der Kammer wieder (vgl. KG Berlin, Urteil vom 8.5.2014, Az. 22 U 119/13, Rz. 15, 16).

Der Geschädigte kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den Herstellungsaufwand verlangen, den ein verständigen wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig hatten durfte.

Im Januar durfte der Geschädigte es für zweckmäßig und notwendig halten, ein Fahrzeug mit Winterreifen anzumieten. Da diese nur gegen Gebühr angeboten worden waren, sind die Kosten erforderlich gewesen. Ob die Höhe der Kosten, die das Mietwagenunternehmen für die Winterreifen verlangt, gerechtfertigt ist oder nicht, hat die Kammer nicht zu entscheiden, denn aus der Sicht des Geschädigten hatte dieser keine andere Wahl, als die Winterreifen zu dem angebotenen Zusatztarif zu nehmen.

Kosten für eine vollständige Haftungsbefreiung im Schadensfall kann der Geschädigte unabhängig davon, ob sein eigenes Fahrzeug vollkaskoversichert gewesen ist, verlangen, wenn er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war. Dies war hier der Fall; Der Geschädigte hatte ein Fahrzeug angemietet das er nicht so gut kannte wie das eigene Fahrzeug, wodurch das Schadensrisiko bereits erhöht war. Darüber hinaus hat der Geschädigte bei einem angemieteten Fahrzeug nicht die Wahl, aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten von einer Reparatur abzusehen.

Der Geschädigte hat seine Ansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten.

An dem Zustandekommen eines wirksamen Mietvertrages hat die Kammer keine Zweifel. Aus dem in erster Instanz vorgelegten Mietvertrag vom 7.1.2013 ergibt sich, dass die AVB Bestandteil des Vertrages sind und aus Ziffer 1. der AVB ergibt sich, dass die Preisliste Bestandteil des Mietvertrages ist, so dass sich die Klägerin und der Geschädigte über alle wesentlichen Punkte geeinigt haben. Auch ergibt sich aus dem Vertrag, dass eine Selbstbeteiligung von 0 € vereinbart wurde und dass die Winterreifen ebenfalls besonders vereinbart worden sind.

Die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 123,39 €.

————————————————————-

Geschäfts-Nr: 9   C 0138/14
Verkündet am 03. 07. 2014

AMTSGERICHT BREMEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart

Beklagte

hat das Amtsgericht Bremen auf die mündliche Verhandlung vom … durch Richter am Amtsgericht Dr. W. für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hohe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall geltend.

Ein Versicherungsnehmer der Beklagten verursachte am 31.12.2012 in Bremen schuldhaft einen Verkehrsunfall zu Lasten des Geschädigten … . Dieser
mietete für die Dauer der Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs (Seat Ibizza, Erstzulassung 15.06.2005) bei der Klägerin am 07.01:2013 ein Ersatzfahrzeug (Ford Fiesta) an. Die Klägerin ließ sich diesbezügliche Ersatzansprüche des Geschädigten bei Vertragsabschluss abtreten.

Nach Rückgabe des Mietfahrzeugs am 11.01.2013 berechnete die Klägerin Mietkosten in Höhe von 373,00 € brutto, sowie Zusatzkosten für eine Haftungsbeschränkung ohne Selbstbeteiligung (85,00 €), Winterbereifung (60,00 €) und Verbringungskosten (52,00 €).

Auf die Gesamtrechnung über 570,00 € für die 5-tägige Mietdauer bezahlte die Beklagte vorgerichtlich 370,00 €.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte auch die Zusatzkosten für Winterbereifung und Vollkaskoschutz entsprechend der Schwacke-Liste schulde.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 123,39 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass Mietwagenkosten nur auf Basis der Frauenhofer-Liste erstattungsfähig seien und bestreitet, dass auch das beschädigte Fahrzeug über einen Vollkaskoschutz verfügt habe.

Das Gericht hat den Parteien mit Verfügung vom 22.04.2014 Hinweis erteilt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin macht keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 200,00 €, sondern lediglich in Höhe von 123,39 € geltend (§ 308 ZPO). Jedenfalls in dieser Höhe besteht kein weiterer Zahlungsanspruch nach §§ 115 VVG, 7, 18 StVG, 249, 398 BGB.

Denn die geltend gemachten Kosten für Winterbereifurig (60,00 €) und Vollkasko-schutz ohne Selbstbeteiligung (85,00 €), insgesamt also 145,00 €, sind nicht erstattungsfähig (ausführlich: AG Bremen, NJW-RR 2014, 35, zustimmend: Wenker, jurisPR-VerkR 18/2013 Anm. 3 m.w.N. zur aktuellen Rspr.). Somit mag dahinstehen, ob die Verbringungskosten geschuldet waren.

Die Kosten einer Winterbereifung können nicht als Zusatzleistungen bewertet werden, weil eine der Jahreszeit angemessene Bereifung der vertraglich geschuldeten Hauptleistung unterfällt. Faktischer Mehraufwand entsteht lediglich durch den zweimaligen Reifenwechsel im Jahr. Eine Sommerbereifung wird nach Schwacke-Liste nicht als Zusatzleistung ausgewiesen. Der Mehraufwand des Reifenwechsels (ca. 100,00 € im Jahr) ist bereits im Mietzins eingepreist. Die Ausweisung von Zusatzkosten für Winterbereifung (vorliegend 12,00 €/Tag, also 2.160,00 € bei unterstellter sechsmonatiger Vermietung im Winterhalbjahr) stellt eine Fantasieposition dar, mit der zusätzlicher Gewinn generiert werden soll.

Auch die Kosten für den Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung sind unter Berücksichtigung des Bereicherungsverbots nicht erstattungsfähig (ausführlich: AG Bremen, Urteil vom 27. Juni 2013 – 9 C 102/13 -, juris.). Denn die Klägerin trug auch nach Hinweis nicht vor, dass der beschädigte, zum Unfallzeitpunkt bereits 7 Jahre alte Seat, über einen entsprechenden Versicherungsschutz verfügt hätte. Würde der Geschädigte während der Mietdauer mit seinem eigenen PKW verunfallen, genösse er keinen umfassenden Versicherungsschutz. Zwar mag es in der Praxis üblich sein, dass ein eigenes und älteres Fahrzeug, das nur leicht beschädigt wird, unrepariert
bleibt, an Mietwagen jedoch auch der kleinste Kratzer neu lackiert wird. Dieser Umstand ist jedoch nicht entscheidend, da nach § 249 BGB Naturalrestitution geschuldet ist. Maßgeblich ist also die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Dies bedeutet, dass dem Geschädigten auch während der Dauer der Reparatur des eigenen Fahrzeugs ein vergleichbares Fahrzeug zur Nutzung zur Verfügung zu stellen ist. Der Geschädigte hat keinen Anspruch auf ein klassenhöheres Ersatzfahrzeug. Er hat dementsprechend auch keinen Anspruch auf eine klassenhöhere Versicherung. Insofern ist es unerheblich, dass der hier angemietete Ersatzwagen offenbar neuwertig war (vgl. Mietvertrag Bl. 5: 2.734 km Fahrleistung). Schließlich hätte der Geschädigte an sich nur Anspruch auf einen ebenfalls 7 Jahre alten Mietwagen gleicher Klasse mit vergleichbarer Laufleistung und Ausstattung gehabt. Ein gesteigertes wirtschaftliches Risiko besteht de facto nicht: Es ist gleich wahrscheinlich, während der Mietdauer mit dem eigenen oder einem fremden Fahrzeug zu verunfallen. Die Reparaturkosten im Falle eines Unfalls sind bei einem neuen und einem gebrauchten Fahrzeug gleich hoch. Der Umstand, dass alte Fahrzeuge oftmals nicht mehr repariert werden, ist unerheblich (s.o.): Andernfalls dürfte ein Geschädigter, der sein Fahrzeug tatsächlich nicht oder nur provisorisch reparieren lässt, auf abstrakter Basis keinen Schadensersatz geltend machen. Die Abrechnung auf Gutachtenbasis entspricht jedoch der gängigen Praxis und der BGH Rechtsprechung.

Im Übrigen sind in den Werten der Schwacke und der Frauenhofer-Liste die Vollkaskokosten (mit eingeschränkter Selbstbeteiligung) bereits enthalten; die Ausweisung von Zusatzkosten für den Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung ist erkennbar eine Fantasieposition, die zu Lasten der Versicherungswtrtschaft der Gewinnmaximierung dienen und nicht etwa tatsächliche Mehraufwendungen ersetzen soll: Vorliegend wird – nicht für den Vollkaskoschutz an sich, sondern lediglich das Entfallen der Selbstbeteiligung – ein Betrag von 17,00 € pro Tag geltend gemacht. Dies wären hochgerechnet 6.205,00 € pro Jahr. Keine Vollkasoversicherung ist auch nur ansatzweise so teuer. Bezeichnenderweise trägt die Klägerin zu ihren tatsächlichen Aufwendungen bzw. zur Auslastungsquote ihrer Mietfahrzeuge nicht vor. Das lukrative Abtretungsmodell (hierzu: Woitkewitsch, MDR 2013, 437) ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass nicht der Auftraggeber die Mietkosten zahlt, sondern ein unbeteiligter Dritter, nämlich die Versicherung des Unfallgegners. Mietwagenfirmen könnten sich insofern veranlasst sehen, sich hohe Kostenpositionen zu Lasten eines Dritten selbst auszustellen. Denn dem Kunden (Zedent) kann der von der Mietwagenfirma einseitig festgesetzte Preis letztendlich egal sein.

Der freie Markt reguliert die Preise der Anbieter daher nicht in ausreichender Weise. Von daher können die fragwürdigen Werte der Schwacke-Liste nicht entscheidend sein (§ 287 ZPO).

Der Gewinn des Vermieters ist bereits im Mietzins enthalten. Bei durchgehend unterstellter Vermietung würde sich der Ford Fiesta bereits nach 6 Monaten amortisieren (74 €/Tag=13.505,00 € halbjährlich).

Nach Ansicht des Gerichts ist die Tendenz erkennbar, dass sich ein Verkehrsunfall – nicht nur im Hinblick auf die abstraken Abrechnungsmethode (teuer abrechnen, billig reparieren), sondern auch hinsichtlich der Mietwagenkosten – zu einem Geschäftsmodell entwickelt Dem gilt es entgegenzuwirken.

Auch das Landgericht hat – wohl aus diesem Grunde -, die Werte der Schwackeliste in der Vergangenheit nicht mehr 1 zu 1 übernommen, sondern auf die Mittelwerte zwischen der deutlich günstigeren Frauenhoferliste und der hochpreisigen Schwackeliste abgestellt.

Mangels Hauptforderung bestehen keine Nebenforderungen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war im Hinblick auf die entgegen stehende Entscheidung des Landgerichts Bremen (LG Bremen, Urteil vom 23.02.2012, 7 S 262/11 – JURIS, abgekürzt abgedruckt in MDR 2012, 708 ff.) ausnahmsweise zuzulassen (§ 511IV ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
– wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt oder
– wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht Bremen zugelassen worden ist.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen; eine Versicherung an Eides statt ist nicht zulässig.
Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Landgericht Bremen, Domsheide 16, 28195 Bremen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bremen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bremen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, R+V Versicherung, Urteile, Urteile Mittelwert abgelegt und mit , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

1 Antwort zu LG Bremen ändert zu Recht das Urteil des Amtsrichters des AG Bremen gegen die R+V Versicherung vom 3.7.2014 – 9 C 138/14 – ab und verurteilt die R+V Versicherung zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht mit Berufungsurteil vom 27.1.2015 – 10 S 221/14 -.

  1. RA Schwier sagt:

    Dieser Richter ist ld. dafür bekannt, dass er eine eigene „Auffassung“ vertritt.
    Aber steter Tropfen höhlt den Stein und diesen Richter bekommt man auch noch eingeordnet.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert