LG Deggendorf verurteilt HUK-Coburg in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 07.10.2008 (1 S 49/08) hat das LG Deggendorf die HUK-Coburg Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer 1.441,52 € zzgl. Zinsen verurteilt. Trotz der Entscheidung des OLG München vom 25.07.2008 (10 U 2539/08) hält das Gericht an der Schwacke-Liste als Obergrenze fest.

Hier die (knappen) Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist zulässig und auch begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insge­samt € 1.441.52, §§ 823, 249 BGB. Die Berufungskammer des Landgerichts Deggendorf hält trotz der Entscheidung des OLG München vom 25.7.2008, Az: 10 U 2539/08, bis zu einer Verein­heitlichung der obergerichtlichen Rechtsprechung an seiner bisherigen Praxis fest. Das bedeutet, daß die Modustarife des jeweiligen Schwacke-Automietpreisspiegels die Obergrenze des erstattungsfähigen Schadens darstellen.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß sich die Obergrenze wie folgt berechnet:

2 Wochenpauschalen für PLZ-Bereich 942 In der Gruppe 5.

Modus á 1.096,00 €                          2.192,– €

1 Zusatztag:                                        260,– €

Summe:                                            2.442,– €

Zustellung/Abholung:                              50,-€

Winterreifen:                                         150,-€

Kaskoversicherung (50 %):                  109,- €

Summe:                                             2.751 ,-€

Dieser Betrag stellt die Obergrenze der erstattungsfähigen Mietwagenkosten dar, klageweise geltend gemacht werden vom Kläger jedoch lediglich € 2.671,52. Abzüglich der bisherigen Zahlung der Beklagten in Höhe von € 1.130,- ergibt sich der Urteilsbetrag von € 1.441,52.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch in dieser Höhe.

Kosten: § 91 ZPO

Soweit das LG Deggendorf, das erwähnte Urteil des OLG München wurde hier bereits veröffentlicht.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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