LG Deggendorf verurteilt in der Berufung zu Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 02.12.2008 (1 S 79⁄08) hat das LG Deggendorf das Urteil des AG Viechtach aufgehoben und den Beklagten zur Zahlung weiterer 436,13 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verurteilt. Die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil wurde zurückgewiesen. Im Gegensatz zur Rechtsprechung des OLG München wird auf die Schwacke-Liste verwiesen, die Fraunhofer Tabelle weiterhin abgelehnt.

Aus dem Urteil:

Die Klägerin fordert von dem Beklagten die Bezahlung restlicher Mietwagenkosten.

Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des gesamten Schadens, der der Klägerin anläß­lich des Unfalls vom 23.7.2007 in R. entstanden ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Streit besteht lediglich über die Abrechnung der Mietwagenkosten. Hinsichtlich der von der Kläge­rin geltend gemachten Forderung auf der Grundlage der Rechnung der Firma Autovermietung X vom 30.7.2007 und der geleisteten Teilzahlung seitens der Beklagtenpartei wird auf die Ausführungen im erstgerichtlichen Urteil verwiesen.

Der Beklagte wendet sich weiterhin gegen die Zugrundelegung des sog. Schwacke-Liste-Auto-mietpreisspiegels als Schätzgrundlage. Insoweit wird auf die Schriftsätze der Beklagtenvertre­ter vom 15.10.2008 und 17.11.2008 verwiesen. Desweiteren vertritt der Beklagte die Ansicht, daß nach der Entscheidung des OLG München vom 25.7.08, Az, 10 U 2539/08 die Erhebung des Fraunhofer Instituts, Marktpreisspiegel Mietwagen IAO, der sog. Schwacke-Liste vorzuzie­hen sei.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer hält an ihrer Rechtsprechung fest, dass der Moduswert aus dem jeweiligen Schwacke-Mietpreisspiegel die Obergrenze des erstattungsfähigen Schadens darstellt. Dies gilt bis zu einer Vereinheitlichung der obergerichtlichen Rechtsprechung. Die Kammer orientiert sich dabei weiterhin an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Schwacke-Mietpreisspiegel eine geeignete Schätzgrundlage für die Schadensermittlung gem. § 287 ZPO darstellt. Insbe­sondere existiert derzeit auch kein Nachweis dafür, dass die Liste des Fraunhofer Instituts tatsäch­lichen den sog. Normaltarif für das hiesige Gebiet genauer darstellt als die Schwacke-Liste.

Was die konkrete Berechnung der Obergrenze der erstattungsfähigen Mietwagenkosten betrifft, ist die Schwacke-Liste für das Jahr 2006 heranzuziehen. Demnach liegen für ein Fahrzeug der Klasse 3 die Kosten für eine 3-Tages-Pauschale bei €422,-, für 2 x 1 Tag bei je € 182.-. zusam­men bei € 786,-. Hinzu kommen die Kosten für die Haftungsfreistellung in Höhe von 2 x 3 Tagespauschalen in Höhe von je € 58,–, zusammen € 116,-. Der sich daraus ergebende Gesamtbe­trag von € 902,~ ist um 5 % zu kürzen aufgrund ersparter Eigenaufwendungen. Die Klägerin hat nämlich ein Fahrzeug derselben Klasse angemietet, in welches auch das verunfallte Fahrzeug einzuordnen ist. Der sich demnach ergebende Betrag von € 856,90 liegt bereits ohne Berücksich­tigung zusätzlich geltend gemachter Rechnungsposten über dem Rechnungsbetrag der Firma X von € 812,18.

Die Klägerin hat demnach noch Anspruch auf Zahlung der gesamten Differenz aus dem Rech­nungsbetrag und der Zahlung der Beklagtenseite In Höhe von € 376,-, also des Urteilsbetrags von €436,18.

Die Berufung ist in vollem Umfang begründet.

Soweit das Urteil des LG Deggendorf, hier ist die Revision zugelassen worden.

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