LG Frankfurt am Main weist mit einstimmigem Beschluss vom 5.2.2016 – 2-01 S 238/15 – die Berufung der HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse wegen Erfolgslosigkeit des Rechtsmittels gegen das Urteil des AG Frankfurt zurück.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Samstagnachmittag veröffentlichen wir für Euch hier noch einen einstimmigen Beschluss aus Frankfurt am Main, mit dem die Berufung der HUK-COBURG zu den Sachverständigenkosten nebst Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme zurückgewiesen wurde. Das zugehörige AG-Urteil hatten wir am 06.02.2016 hier veröffentlicht. Wieder einmal hat die HUK-COBURG einen Rechtsstreit auch in der Berufungsinstanz verloren und damit wieder einmal Gelder der Versichertengemeinschaft vergeudet, obwohl die Kammer bereits einen Hinweis gegeben hatte. Die HUK-COBURG will eben mit dem Kopf durch die Wand. Dabei erleidet sie aber nicht nur Blessuren und Kopfschmerzen, sondern auch einen massiven Imageverlust. Lest aber selbst den einstimmigen Zurückweisungsbeschluss des LG Frankfurt am Main und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Landgericht Frankfurt am Main                                              Frankfurt am Main, 05.02.2016
1. Zivilkammer

Aktenzeichen: 2-01 S 238/15
30 C 2450/15 (32) Amtsgericht Frankfurt am Main

Beschluss

In dem Rechtsstreit

HUK Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G., vertr. d. den Vorstand, Lyoner Str. 10, 60524 Frankfurt,

Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

… ,

Kläger und Berufungsbeklagter

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht S. und die Richterinnen am Landgericht D. und Dr. M. beschlossen:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.09.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache aus den im Schreiben des Vorsitzenden vom 01.12.2015 mitgeteilten Gründen, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO verwiesen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Eine Stellungnahme zu diesem Hinweis ist nicht erfolgt. Die Kammer hält an der mitgeteilten Auffassung fest.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung wird daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig ergehenden Beschluss zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

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