LG Freiburg korrigiert in der Berufung das erstinstanzliche Urteil, es gilt Schwacke, nicht Fraunhofer

Mit Urteil vom 24.03.2011 (3 S 237/10) hat das LG Freiburg das Urteil des AG Titisee-Neustadt vom 22.07.2010 (11 C 56/10) abgeändert und die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 969,62 € zzgl. Zinsen verurteilt. Es gilt Schwacke, weder Fraunhofer noch Internet-Angebote haben Berücksichtigung zu finden.

Aus den Entscheidungsgründen:

II.

Die Berufung ist nach Zulassung durch das Amtsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg, da das Berufungsgericht den dem Kläger entstandenen Schaden auf der Grundlage der amtsgerichtlichen Feststellungen abweichend von der amtsgerichtlichen Entscheidung schätzt.

1. Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.01.2010 – VI ZR 112/09 -). Verlangt ein Geschädigter Erstattung von den Normaltarif übersteigender Mietkosten, etwa die eines „Unfallersatztarifs“, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt ein Normaltarif nicht zugänglich war. Dem Schädiger obliegt hingegen im Rahmen des § 254 BGB die Darlegungs- und Beweislast, wenn lediglich nach einem gegenüber dem Normaltarif noch niedrigeren Tarif abgerechnet werden soll (BGH, Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07 -; Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08 -). Danach ist das Amtsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin hier – wie sie selbst sieht – lediglich ein Betrag für Mietkosten zuzusprechen ist, der dem Normaltarif entspricht.

2. Nicht entschieden werden muss, ob die Art und Weise der Schätzung durch das Amtsgericht im vorliegenden Fall aus Rechtsgründen zu beanstanden ist.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif grundsätzlich auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke- Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet der Anmietung durch den Geschädigten ermitteln kann (vgl. etwa BGH Urteil vom 18.05.2010 –VI ZR 293/08 -). Klargestellt hat der Bundesgerichtshof indessen auch, dass eine Schätzung aufgrund anderer Listen und/oder Tabellen, wie etwa dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Listen, ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft ist (BGH aaO). Fragwürdig erscheint allerdings, dass das Amtsgericht im vorliegenden Fall ein arithmetisches Mittel aus zwei Werten gebildet hat, die unterschiedliche Anmietsituationen betrafen – zum einen ein Fahrzeug der Gruppe 5 im Bereich des Unfallorts, zum anderen ein Fahrzeug der Gruppe 3 im Raum Reutlingen (PLZ-Bereich 72xxx).

Dessen ungeachtet ist das Berufungsgericht aber jedenfalls nicht gehindert, entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Berufungskammern des Landgerichts eine Schätzung auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegel vorzunehmen. Das Berufungsgericht ist zu einer abweichenden Schätzung auch dann berechtigt, wenn die Ermessensausübung des Amtsgerichts rechtsfehlerfrei erfolgt ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 9. Oktober 2007 – 15 U 105/07 – Juris, Rn.17 f.).

3. Das Berufungsgericht hält an der Verwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzgrundlage fest.

Die von der Beklagten vorgebrachten Bedenken an der grundsätzlichen Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels vermag die Kammer nicht zu teilen. Durchgreifende Einwände dagegen würden voraussetzen, dass mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass die geltend gemachten Mängel der beanstandeten Schätzungsgrundlage, sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfange auswirken. Lediglich abstrakte Einwände des Fraunhofer-Instituts und unverbindliche Internetangebote sind dabei nicht geeignet, den Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage in Frage zu stellen (ausdrücklich: OLG Karlsruhe NZV 2010, 472 f.).

In der bereits zitierten Entscheidung vom 18.05.2010 hat der Bundesgerichtshof das Verfahren mit der Begründung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, es seien konkrete Tatsachen aufgezeigt worden, weil ein auf den dortigen örtlichen Markt bezogenes Sachverständigengutachten in sieben von neun Vermietstationen einen wesentlich niedrigeren Grundmietpreis ermittelt und die Versicherung zudem deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter benannt habe. Derartige konkrete Tatsachen hat die Beklagte vorliegend jedoch nicht hinreichend dargelegt. Denn Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den zu entscheidenden Fall bezogen sind. Daran fehlt es hier. Den von der Beklagten vorgelegten Angeboten fehlt es an der Vergleichbarkeit; ein auf den örtlichen Markt bezogenes Gutachten liegt nicht vor und musste auch nicht eingeholt werden.

a) Auf die von der Beklagten dargelegten Angebote anderer Autovermieter kommt es schon deshalb nicht an, weil diese einen anderen regionalen Bereich betreffen. Der Zedent der Klägerin hatte von Letzterer bereits in Titisee-Neustadt ein Fahrzeug angemietet; hier war auch – unfallbedingt – sein Bedarf für einen Mietwagen entstanden (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07 -, juris, Rn. 11). Die Kammer sieht keinen Grund, warum er sich für den vergleichsweise kurzen Zeitraum von zehn verbleibenden Tagen an seinem Heimatort R. noch nach einer günstigeren Ersatzmietmöglichkeit hätte umschauen müssen. Die Beklagte hat auch trotz entsprechender Einwände der Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass eine solche Zweitanmietung nebst vorzeitiger Beendigung des bestehenden Mietvertrags nicht auch mit zusätzlichen Kosten verbunden gewesen wäre.

b) Es ist nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen (vgl. etwa BGH NJW 2008, 2910 ff). Daher sind auch Einwendungen gegen die Methodik einer als Schätzungsgrundlage in Frage kommenden Übersicht nur dann beachtlich, wenn zugleich dargetan ist, dass sie sich auf den zu entscheidenden Einzelfall auswirken. Damit stehen zunächst Gutachten einer Heranziehung des Schwacke-Automietpreisspiegels nicht entgegen, die sich allein mit dessen allgemeinen Erhebungs- und Auswertungsmethoden kritisch auseinandersetzen, ohne zugleich Anhaltspunkte für deren fehlende Eignung in den vorliegenden Einzelfällen zu bieten (OLG Köln Urteil vom 18.08.2010 – 5 U 44/10 – = NZV 2010, 614).

Allein die Tatsache, dass andere Erhebungen, wie die vom Fraunhofer-Institut, zu anderen Ergebnissen als der Schwacke-Automietpreisspiegel gelangt sind, genügt nicht, um Zweifel an der Anwendbarkeit der Schwacke-Liste im konkreten Fall zu rechtfertigen. Nachdem schon nicht ausreichend dargelegt ist, dass sich die geltend gemachten Mängel auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang ausgewirkt haben, kommt es nicht darauf an, dass auch an der Erhebungsmethode der Untersuchung des Fraunhofer-Instituts erhebliche Zweifel bestehen. Die Auffassung der Beklagten, wonach angesichts ihrer Gegenargumente zumindest ein Sachverständigengutachten einzuholen sei, liefe auf eine Vollbeweiserhebungspflicht hinaus, die im Anwendungsbereich des § 287 ZPO gerade nicht besteht. Der Rückgriff auf den Schwacke-Automietpreisspiegel liegt auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens innerhalb des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO.

Ist es daher im Rahmen des § 287 ZPO nicht zu beanstanden, bei der Berechnung des Normaltarifs als Schätzungsgrundlage den „Modus“ als den am häufigsten genannten Mietpreis innerhalb des maßgebenden Postleitzahlenbezirks nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin ihrerseits etwa die Erhebungen des Fraunhofer-Instituts zu erschüttern vermochte oder hat darlegen können, dass den Geschädigten günstigere Angebote nicht zur Verfügung standen. Denn dem Geschädigten ist ein Tarif grundsätzlich in der Höhe zu ersetzen, der zur Schadensbehebung i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist. Das ist hier der von der Klägerin geltend gemachte Tarif auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels. In diesen Fällen ist nur ausnahmsweise nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein noch günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres“ zugänglich war. Dies hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger, d.h. hier die Beklagte, darzulegen. Hierzu reichen freilich die von der Beklagten recherchierten Angebote aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls nicht aus.

4. Die Beklagte vermag auch nicht mit dem Argument durchzudringen, die Klägerin klage eine Scheinrechnung ein. Was sie geltend macht, sind die abstrakt berechneten Mietwagenkosten ihres Zedenten. Wenn die der Beklagten ursprünglich übersandte Rechnung (Anlage K 1, As. I 13) andere Beträge und eine andere Berechnungsmethode auswies, ändert dies nichts daran, dass die Beklagte Schadensersatz in der hier festgestellten Höhe schuldete und daher mit der endgültigen Ablehnung einer über einen Betrag von 549,75 € hinausgehenden Zahlung in Verzug geriet (§ 286 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

5. Die mit der Klageschrift vorgelegte Schadensberechnung durch die Klägerin (As. 111) ist im Wesentlichen zu Grunde zu legen; die nachvollziehbare Begründung der Klägerin für die Angemessenheit der Anmietung eines Fahrzeugs der Gruppe 5 hat die Beklagte zwar – anscheinend – nicht geteilt, nicht aber substantiiert in Frage gestellt. Lediglich bei der Position Zufuhr/Abholung ergeben sich (leichte) Differenzen, da hier der konkret berechnete Betrag zu Grunde zu legen ist, weil er günstiger ist als der einschlägige Modus-Wert von 2x 23,00 €. Es ergibt sich folgende Abrechnung:

Wochenpreis Gruppe 5 Modus für Plz798xx/ 7 x 16    1.188,80 €
abzgl. 5% Eigenersparnis                                                59,44 €
Zwischensumme                                                         1.129,36 €

Vollkasko Modus 154/ 7 x 16                                         352,00 €
Zufuhr/Abholung 2 x 15,97 € + MWSt                              38,01 €

Summe                                                                        1.519,37 €

abzüglich vorgerichtlicher Zahlung                                 549,75 €

Restforderung                                                              969,62 €

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 i.V.m. § 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Entscheidend kam es darauf an, ob die Beklagte mit konkreten Tatsachen aufgezeigt hat, dass sich die geltend gemachten Mängel des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfange auswirken. Das sind Tatsachenfragen im Einzelfall. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

Soweit das LG Freiburg.

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