LG Stuttgart – Beschluss 19 T 337/18 (vom 25.10.2018) nach Kostenfestsetzungsbeschluss – Keine Erstattung von Gutachterkosten, insoweit ein „Prüf-Gutachten“ für den Prozess nicht erforderlich war und zudem vom nicht am Prozess beteiligten Haftpflichtversicherer in Auftrag gegeben wurde

Die aus abgetretenem Recht klagende Partei auf Zahlung von Schadensersatz – nach Kürzung des Haftpflichtversicherers (Rheinland Versicherung AG) auf das Sachverständigenhonorar – münzte das AG Schorndorf das Verfahren auf die Angemessenheit der abgerechneten Sachverständigenkosten um. Soweit so falsch.

Der Haftpflichtversicherer beauftragte vorgerichtlich einen nicht beim Haftpflichtversicherer angestellten Gutachter laut Kostenfestsetzungsbeschluss wie folgt:

    Der Sachverständige der Beklagtenseite war zur Überprüfung der Einstandspflicht der Höhe nach, nämlich zu Überprüfung des vom Kläger für den Unfallgeschädigten erstatteten Sachverständigengutachtens beauftragt. Zudem sollte die Unfallbedingtheit der Schäden im Hinblick auf Vorschäden überprüft werden.

Dies vor dem Hintergrund, dass das Prognoserisiko laut ständiger Rechtsprechung gegenüber dem Geschädigten der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer trägt.

Ergo, verkehrte Welt wohin man schaut, auch wenn dem Ergebnis der Kostenfestsetzungsbeschwerde nicht zu widersprechen ist.

Aktenzeichen:
1 c 728/17

Amtsgericht Schorndorf

Kostenfestsetzungsbeschluss

In dem Rechtsstreit

Klägerin –

gegen

Beklagter –

wegen Schadensersatzes
hat das Amtsgericht Schorndorf am 16.05.2018 beschlossen:

Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gem. S 104 ZPO nach dem Urteil des Amtsgerichts Schorndorf vom 29.012018 zu erstattenden Kosten werden auf 157,68 € (in Worten: einhundertsiebenundfünfzig 68/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. S 247 BGB hieraus seit 16.03.2018 festgesetzt.

 Gründe:

Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:

Anwaltskosten                                            157,68€

Die Sachverständigerkosten in Höhe von 261 ,80 € sind nicht erstattungsfåhig. Das Gutachten ist nicht pozessentscheidend gewesen. Desweiteren hat die Beklagtenpartei das Gutachten nicht in Auftrag gegeben, sondern die Rheinland Versicherung AG, die selbst keine Partei des Prozesses ist.

(…..)

Sch.

Rechtspflegerin

Beglaubigt

16.05.2018

____________________________________________________________

Aktenzeichen:
19 T 337/18
1 C 728/17 AG Schorndorf

Landgericht Stuttgart

Beschluss

In Sachen

– Klägerin und Beschwerdegegnerin –

gegen

Beklagter und Beschwerdeführer –

wegen Schadensersatzes hier: Kostenfestsetzungsbeschwerde

hat das Landgericht Stuttgart – 19. Zivilkammer – durch die Richterin am Landgericht N. -als Einzelrichterin am 25.10.2018 beschlossen:

1 .                Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schorndorf vom 16.05.2018, Az. 1 C 728117, wird zurückgewiesen.

2.                 Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.                 Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 261 ,80 € festgesetzt.

Gründe:

Der Beklagte verursachte am 15.052017 einen Verkehrsunfall. Der aus diesem Verkehrsunfall Geschädigte beauftragte die Klägerin am 22.05.2017 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens.

Die von der Haftpflichtversicherung des Beklagten bei der Erstattung der Sachverständigenkosten in Abzug gebrachten 198,93 € macht die Klägerin aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten geltend.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.02.2018 abgewiesen und die Kosten der Klägerin auferlegt.

Mit Schriftsatz vom 12.03.2018 beantragte der Beklagte Kostenfestsetzung unter anderem der außergerichtlichen Sachverständigenkosten gemäß Rechnung vom 12.03.2018 des Ingenieurbüros G. über 261 € Die Haftpflichtversicherung des Beklagten, die Provinzial Rheinland Versicherung AG, hatte am 02.06.2017 ein außergerichtliches Sachverständigengutachten des Ingenieurbüros G. GmbH & Co. KG in Stuttgart zur Überprüfung der auf Grundlage des Gutachtens der Klägerin geltend gemachten Reparaturkosten beauftragt.

Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.05.2018 wurden diese Kosten i.H.v. 261 ,80 € als nicht erstattungsfähig abgesetzt. Zur Begründung führte die Rechtspflegerin aus, das Gutachten sei nicht Prozess entscheidend gewesen. Des Weiteren habe die Beklagtenpartei das Gutachten nicht in Auftrag gegeben, sondern die Haftpflichtversicherung, die selbst keine Partei des Prozesses sei.

Gegen den ihm am 12.06.2018 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Beklagte mit Schriftsatz vom 26.06.2018 sofortige Beschwerde ein. Es sei nicht erkennbar, warum Kosten nur festsetzbar sein sollen, wenn sie prozessentscheidend seien. Im Übrigen sei die Provinzial Rheinland Versicherung AG im Innenverhältnis verpflichtet, für die gerichtliche Vertretung zu sorgen und die Kosten eines solchen Rechtsstreits zu tragen.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluss vom 26.09.2018 dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Begründung des Beschlusses (BI. 292f d.A.) wird verwiesen.

Die gemäß §§ 104 Abs. 3 S. 1, 562 Abs. 1 Z 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.05.2018 ist in der Sache nicht begründet. Zwar steht einer Festsetzung nicht entgegen, dass die betreffenden Kosten nicht bei der Partei, sondern bei ihrem Haftpflichtversicherer angefallen sind, obwohl dieser nicht Partei des Rechtsstreits ist (1). Die hier geltend gemachten Sachverständigenkosten sind jedoch nicht als erforderlich im Sinne des S 91 ZPO für den vorliegenden Prozess anzusehen (2.).

Für Kosten, die mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts verbunden sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass ihrer Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entgegensteht, dass sie nicht bei der Partei selbst, sondern bei ihrem Haftpflichtversicherer angefallen sind (BGH vom 13. 9. 2011 -VI ZB 42/10 – VersR 201 1, 1584 Tz. 13). Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ist allein, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Davon ist auszugehen, wenn die Kosten dem Versicherungsnehmer bei zweckentsprechender Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung  – die Aufwendungen des Versicherers hinweggedacht – in gleichem Umfang entstanden wären (BGH aaO). Ihre Rechtfertigung findet diese Rechtsprechung in der Erwägung, dass die Übernahme der Prozesskosten, die Teil des versicherten Risikos sind, durch den Versicherer allein dem VN dient, nicht aber den Prozessgegner des Versicherungsnehmers von Kostenrisiken entlasten soll (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss v. 12.032002 – 3A W 40/02 – juris; OLG München MDR 1987, 148 = VersR 1987, 373 L).

In Bezug auf die im Streitfall in Rede stehenden Kosten eines Privatgutachters gilt nichts anderes. Auch deren Übernahme durch den Haftpflichtversicherer dient nicht dem Zweck, den Prozessgegner des Versicherungsnehmers von Kostenrisiken zu entlasten. Wären die entsprechenden Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. hierzu nur BGH vom 26.2 2013 – VI ZB 59/12 – VersR 2013, 1194 Tz. 4ff. m. w. N.; vom 20. 12. 2011 – VI ZB 17/11 – VersR 2012, 920 Tz. 10 ff.) also im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erstattungsfähig, wenn sie der Versicherungsnehmer als Partei des Rechtsstreits selbst aufgewendet hätte, so spricht nichts dafür, sie anders als vom Versicherer übernommene Rechtsanwaltskosten zu behandeln und sie nur deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu halten, weil sie nicht der Versicherungsnehmer, sondern sein Versicherer getragen hat (BGH Beschluss v. 25.10.2016 – VI ZB 8/16; VersR 2017, 442; OLG Stuttgart Beschluss v. 16.08.1984 – 8 W 544/83; Zöller-Herget S 91 ZPO, Rn. 13 „Versicherungsgesellschaft“; Münchner KommentarSchulz, S 104 ZPO Rn. 26).

2.

Die hier geltend gemachten Sachverständigenkosten sind jedoch nicht als erforderlich im Sinne des S 91 ZPO für den vorliegenden Prozess anzusehen.

a)
Nach S 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (vgl. BGH Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 – VI ZB 56/02, BGHZ 153, 235 f.; vom 20. Dezember 2011 – VI ZB 17/1 1, BGHZ 192, 140 Rn. 10 vom 23. Mai 2006 – VI ZB 7/05, VersR 2006, 1236 Rn. 6 vom 4. März 2008 – VI ZB 72/06, VersR 2008, 801 Rn. 6 und vom 18. November 2008 – VI ZB 24/08, VersR 2009, 563 Rn. 6).

Insoweit genügt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird, sondern das Gutachten muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Deshalb sind diejenigen Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet, nicht erstattungsfähig (vgl. OLG Bamberg, VersR 1981 , 74 f.; JurBüro 1985, 617 OLG Bremen, VersR 1982, 362 OLG Frankfurt, VersR 1996, 122 OLGR 1998, 384; OLG Hamm, JurBüro 1992, 818 OLG München, JurBüro 1992, 172 MDR 1992, 415 f.; OLG Karlsruhe, VersR 1994, 1206 f.; OLG Koblenz, JurBüro 1989, 1701 f.; JurBüro 1991, 247 JurBüro 1994, 421 f.; JurBüro 1995, 36 f.; zfs 2002, 298; OLG Köln, Rechtspfleger 1990, 526; r+s 1994, 118; OLG Rostock, VersR 2001 , 1534 f.; OLG Stuttgart, JurBüro 1985, 122 f.; VersR 2001, 1535 OLG Zweibrücken, JurBüro 1983, 1399).

Damit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess verteuert. Jede Partei hat grundsätzlich ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen (vgl. OLG Koblenz JurBüro 2013, 205; Saarländisches OLG RuS 2012, 625 m.w.N.). Die Tätigkeit des Privatsachverständigen muss vielmehr in unmittelbarer Beziehung zu dem Rechtsstreit stehen.

b)
Nach diesen Grundsätzen sind die vorliegend von der Beklagten zu Kostenfestsetzung beantragten Sachverständigenkosten nicht erstattungsfähig.

Der Sachverständige der Beklagtenseite war zur Überprüfung der Einstandspflicht der Höhe nach, nämlich zu Überprüfung des vom Kläger für den Unfallgeschädigten erstatteten Sachverständigengutachtens, beauftragt. Zudem sollte die Unfallbedingtheit der Schäden im Hinblick auf Vorschäden überprüft werden.

Für die im vorliegenden Prozess maßgeblichen Fragen der Angemessenheit der abgerechneten Sachverständigenkosten verhält sich das außergerichtliche Gutachten nicht. Zu dieser Fragestellung wurde es auch nicht in Auftrag gegeben. Demnach war es nicht im Hinblick auf gerade diesen Prozess erforderlich.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus S 97 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

(…..)

N.

Richterin am Landgericht

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3 Antworten zu LG Stuttgart – Beschluss 19 T 337/18 (vom 25.10.2018) nach Kostenfestsetzungsbeschluss – Keine Erstattung von Gutachterkosten, insoweit ein „Prüf-Gutachten“ für den Prozess nicht erforderlich war und zudem vom nicht am Prozess beteiligten Haftpflichtversicherer in Auftrag gegeben wurde

  1. F-W Wortmann sagt:

    Zu diesem Verfahren muss man wissen, dass die Versicherungswuirtschaft schon seit Längerem daran arbeitet, Urteile dahingehend zu erwirken, dass das Prognose- und Werkstattrisiko nicht mehr der Schädiger trägt. Unter anderem wird damit argumentiert, dass sowohl der Sachverständige als auch die Werkstatt vom Geschädigten beauftragt wird. Als nächstes sollen dann nämlich auch bei der konkreten Schadensregulierung Kürzungen auf die konkret enstandenen Kosten möglich werden (vgl. Schepers ZfS 2018, 549 f.).
    Die Versicherer versuchen es eben nach dem Motto: „Steter Tropfen höhlt den Stein!“

  2. D.H. sagt:

    @F.-W. Wortmann

    „Zu diesem Verfahren muss man wissen, dass die Versicherungswirtschaft schon seit Längerem daran arbeitet, Urteile dahingehend zu erwirken, dass das Prognose- und Werkstattrisiko nicht mehr der Schädiger trägt.

    Unter anderem wird damit argumentiert, dass sowohl der Sachverständige als auch die Werkstatt vom Geschädigten beauftragt wird.*

    Als nächstes sollen dann nämlich auch bei der konkreten Schadensregulierung Kürzungen auf die konkret entstandenen Kosten möglich werden (vgl. Schepers ZfS 2018, 549 f.).**

    Die Versicherer versuchen es eben nach dem Motto: „Steter Tropfen höhlt den Stein!“ ***

    Hallo, F.-W. Wortmann,
    wie schon so oft, hast Du auch hier wieder praxisnah den Finger in die Wunde gelegt.

    * Gelten soll zukünftig wohl nur noch, dass sowohl die Werkstatt, wie auch der Sachverständige vom Versicherer beauftragt werden, denn dann bestimmt der Schädiger bzw. die hinter diesem stehende Haftpflichtversicherung, was erforderlich ist und zugebilligt wird.
    Erstaunlich ist nur, dass unser höchstes deutsches Gericht, der BGH in Karlsruhe mit dem VI. Zivilsenat, dieses Wunschdenken erkennbar zu Lasten der Unfallopfer fördert und offensichtlich bestrebt ist, den § 249 S.1 BGB als Hindernis auf diesem Weg zu entsorgen, denn allein die Bezugnahme und die Herausstellung des § 249 II BGB, der für ein fiktives Abrechnungsbegehren Anwendung findet, ist ebenso augenfällig wie die angebliche Notwendigkeit für den besonders freigestellten Tatrichter ex post den erforderlichen Schadenersatzanspruch ungeachtet aller sonstigen schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevanten Randbedingungen gemäß 287 ZPO schätzen zu können und zwar garniert mit dem zuvor schon eingestellten „Risikohinweis“ zu Lasten des Geschädigten, der schadenersatzrechtlich ebenso abstrus ist, wie die Vermutung, dass weibliche Mondbewohner die Brust auf dem Rücken tragen. Das wäre wiederum subjektiv normative Zubilligung pur in Reinkultur und ohne jeden Zweifel nach dem Gesetz Rechtsbeugung. Letzterer Begriff ist bekannt als das tägliche Handwerkszeug bei einigen Versicherungen und findet tatkräftige Unterstützung durch die DEKRA, carexpert, control-expert und auch durch freiberuflich tätige Sachverständige, die im Auftrag von Versicherungen „Ergebnisse“ (Reduzierung geltend gemachter Schadenersatzansprüche) liefern müssen. So gehen denn die Reise und die Zielsetzung der Versicherungen dahin, auch den letzten Rest der qualifizierten und versicherungsunabhängigen Sachverständigen ( ca. 8% ?) ins Exil zu befördern. Was das für die Rechtsstaatlichkeit und die Justiz bedeutet , mag man sich besser nicht vorzustellen.

    ** Wenn der VI. Zivilsenat des BGH in seiner augenblicklichen Besetzung weiterhin eine so augenfällig versicherungsorientierte Rechtsprechung zu Lasten unschuldiger Unfallopfer aus dem Zylinder(Barett) zaubert, so sieht man über kurz oder lang, dass auch die Gelbwespen in Karslruhe nicht mehr fern sind, denn konkret entstandene Kosten ex post kürzen zu dürfen, entspricht keineswegs einem Verständnis “ Im Namen des Volkes“.

    *** Dass dabei nach dem bewährten Motto „steter Tropfen höhlt den Stein“ verfahren wird, ist an und für sich nicht kritikwürdig, wohl aber der Eifer der von Versicherungen beauftragten Anwaltskanzleien, die sich im Umfang ihrer Schriftsätze an die Gerichte gegenseitig zu übertreffen versuchen. Wir meinen, dass der mangelnde Respekt gegenüber der vielseitigen Aufgabenstellung unserer eh schon erheblich strapazierten
    Richterinnen und Richter nicht weiter hingenommen werden kann, wenn für einen Streitwert von weniger als 40,00 € (!) diese Vielschreiber“experten“ Schriftsätze von locker 60 Seiten und mehr der Justiz um Lesen zumuten, obwohl es „nur“ um die Bedeutung/Auslegung des § 249 I BGB geht. Das ganze wird dann auch noch auf Kosten der Steuerzahler per FAX an das Gericht geschickt, eine Provokation und der Versuch einer Vergewaltigung an die Adresse der Justiz nach dem Motto:“Und seid Ihr nicht kooperativ, können wir Euch auch noch mehr ärgern.“ Wen wundert es da noch, wenn zumindest teilweise Gerichte einer „Arbeitserleichterung“ den Vorzug geben, weil die Versicherungen mit ihrem Instrumentarium der lästigen Konfrontation scheinbar am längeren Hebel sitzen?

    D.H.

  3. SV Wehpke sagt:

    * D.H….Richterinnen und Richter nicht weiter hingenommen werden kann, wenn für einen Streitwert von weniger als 40,00 € (!) diese Vielschreiber“experten“ Schriftsätze von locker 60 Seiten und mehr der Justiz um Lesen zumuten, obwohl es „nur“ um die Bedeutung/Auslegung des § 249 I BGB geht.
    ——————–
    Die Erfahrung hat gezeigt, dass Richterinnen und Richter Schriftsätze nicht mehr lesen, sondern bestenfalls noch überfliegen, um dann ihre vorgefertigte Meinung (…wie immer die auch zustande gekommen sein mag?) als Urteil im Namen und Verantwortung des Volkes (…wer immer das auch sein mag, so schützt es doch den Entscheider vor persönlicher Verantwortung!) zu verkünden.

    Einerseits verständlich – andererseits jedoch nicht mehr tolerabel.

    Wehpke Berlin

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