Noch einmal: OLG Köln zur Anwendung der Schwacke-Liste

Mit einem weiteren Urteil vom 03.03.2009 (24 U 6/08) hat das OLG Köln – diesmal durch den 24. Senat – noch einmal Stellung zur Anwendung der Schwacke-Liste bezogen. Dem Geschädigten wurde ein Schadensersatz aus insgesamt 8 Fällen in Höhe von insgesamt 4.036,00 € zzgl. Zinsen zugesprochen. Auch hier wird im Gegensatz zum Urteil des 6. Senats des OLG Köln vom 10.10.2008 die Ansicht vertreten, dass die Anwendung der Schwacke-Liste zulässig ist und dass es rechtsfehlerfrei ist, wenn die Fraunhofer Tabelle sowie die Erhebung von Dr. Zinn zur Berechnung der Mietwagenkosten nicht herbeigezogen werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg. Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG. 398 BGB von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 4.036,00 € verlangen. Als Haftpflichtversicherer der Fahrzeughalter, die unstreitig für die Folgen der den streitgegenständlichen Mietwagenkosten zugrundeliegenden Verkehrsunfälle einzustehen haben, schuldet die Beklagte diese nach Abzug der geleisteten Zahlungen noch offene Restsumme.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Ge­schädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf. Der Geschä­digte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehre­ren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für den Ersatz von Mietwagenkosten bedeutet dies, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur die Erstattung des günstigeren Mietprei­ses als zur Herstellung objektiv erforderlich verlangen kann (BGH NJW 2006, 1506,2107,2621; 2007,2758,2916; 2008,1519; 2009, 58). Gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt der Geschädigte noch nicht allein dadurch, dass er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmie­tet, der gegenüber dem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten die­ses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normalta­rif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2006, 360,1606, 1508, 2106, 2621; 2007, 2758, 3782; VersR 2008, 554). Auch wenn der Autovermieter – wie die Klägerin – nicht zwischen »Unfallersatz­tarif“ und „Normaltarif“ unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen „Nor­maltarife“ liegt, ist jedoch zu prüfen, ob unfallbedingte Leistungen des Vermie­ters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände die­se Erhöhung rechtfertigen (BGH NJW 2006, 2106; 2007, 3782). Indessen stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Mietwagenkosten, denen ein Unfalfersatztarif zugrundeliegt, zu ersetzen sind, dann nicht, wenn der Mietwagenrechnung ein „Normaltarif“ zugrunde liegt (BGH NJW 2006, 2106; 2008, 1510). Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich hier. Das Landgericht hat, an eine Neuberechnung der Klägerin anknüpfend, die Tarife des „Schwacke-Mietpreisspiegels 2006″ herangezogen, das sogenannte gewichtete Mittel ge­wählt und die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen durch Wochen- und Dreitagespauschalen berücksichtigt. Dagegen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Anwendung der Schwacke-Liste rügt die Beklagte im Ergebnis ohne Erfolg.

Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwä­gungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedin­gende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. In geeigneten Fällen können Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung aber durchaus Verwendung finden (BGH NJW 2008,1519; 2009, 53). Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ent­schieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Eirnessens nach § 287 ZPO der „Normaltarif“ auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden kann, so lange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schät­zungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2006, 2106; 2007,1124, 2693. 2758, 2916, 3787; NJW 2008, 1519; 2009, 68). Derartige Mängel hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt.

Das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten des Herrn Dr. Zinn vom 27. Juni 2007 ist nach der Einschätzung des Senats zur Ermittlung der Normal­tarife nicht geeigneter, als der Automietpreisspiegei von Schwacke und deshalb kein zureichender Grund, die in der bisherigen Rechtsprechung überwiegend befürwortete (vgl. auch OLG Köln – 19. Zivilsenat – in NZV 2007, 199; OLG Karlsruhe VersR 2008, 92; SP 2008, 218; OLG Hamm, SP 2008- 220; OLG Köln -15. Zivilsenat – SP 2008, 220) Anwendbarkeit der Schwacke-Liste in Frage zu stellen. Die von Dr. Zinn geübte Kritik an der Methodik des Schwacke-Mietpreisspiegels als solche genügt dafür ohnehin nicht. Ohne Bezug zur konkreten Schadensschätzung ist das Gericht aufgrund allgemeiner Einwendungen nicht verpflichtet, die Methode der Erfassung der einzelnen Mietpreise und der Ermittlung des gewichteten Mittels im Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 zu klä­ren (BGH NJW 2008, 1519). Darüber hinaus lässt das Privatgutachten von Dr. Zinn keine sich auf den Streitfall auswirkenden konkreten Mängel der Schwa-cke-Liste erkennen.

Dr. Zinn hat „in der Stadt und der Region Bonn“ 38 verschiedene Anbieter er­mittelt, von denen nach einem Kontrollanruf lediglich 17 verblieben sind. Von diesen haben wiederum nur 11 Adressaten ein telefonisches Angebot abgegeben. Das Privatgutachten stützt sich allein auf Telefonanrufe in der Zeit von Ap­ril bis Juni 2007, in welchen aktuelle Angebote abgefragt worden sind, während Gegenstand des Rechtsstreits die Anmietung von Fahrzeugen zwischen Sep­tember 2005 und September 2006 ist. Die Erhebungen des Privatgutachters sind daher weniger repräsentativ als diejenigen für den Automietpreisspiegel. Dr. Zinn hat sich auf telefonische Anfragen beschränkt, die auch nur teilweise zu Ergebnissen geführt haben. In seinem Gutachten weist er selbst darauf hin, dass Angebote zum Teil deshalb nicht haben abgegeben werden können, weil der betreffende Fahrzeugtyp sich nicht im Programm des Gesprächsteilneh­mers befunden hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Unfallgegner der Ver­sicherungsnehmer der Beklagten zu den betreffenden Zeitpunkten bei jenen Autovermietern keinen Pkw der jeweiligen Kategorie hätten erhalten können. Zudem sind im Privatgutachten ausschließlich solche Anbieter berücksichtigt worden, die in der Stadt Bonn ihren Sitz haben. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist jedoch grundsätzlich das Preisniveau in dem Ort maßgebend, an welchem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht (BGH NJW 2008, 1519). Die Übernahme der Ersatzfahrzeuge hat in den dem Rechtsstreit zugrundeliegen­den Fällen aber nicht stets in Bonn stattgefunden.

Das Ergänzungsgutachten des Herrn Dr. Zinn vom 06. September 2008 gibt keine weiteren Aufschlüsse, weil es sich gleichfalls auf die telefonische Erhe­bung in der Zeit von April bis Juni 2007 stützt. Die Ausfuhrungen des Privat­gutachters zeigen daher insgesamt keine für den Streitfall relevanten Mängel des Schwacke-Mietpreisspiegels auf.

Auch mit der Vortage der Studie des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2006“ hat die Be­klagte keine konkreten Fehler der Schwacke-Liste 2006 als Schätzungsgrund­lage dargetan. Zwar liegen die Durchschnittspreise der Tarife dieser Studie un­ter den sich aus der Schwacke-Liste 2006 errechnenden Normaltarifen. Nicht zu verkennen ist auch, dass die Ergebnisse des Preisspiegels des Fraunhofer Instituts auf einer anonymen Befragung beruhen, während die Tarife der Schwacke-Liste aufgrund einer Selbstauskunft der Vermieter in Kenntnis des­sen, dass die Angaben zur Grundlage einer Marktuntersuchung gemacht werden, zustande gekommen sind. Den daraus zum Teil abgeleiteten Schluss, der Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer-Instituts sei der Schwacke-Liste überlegen und stehe deren Anwendung entgegen (so OLG München RuS 2008, 439; OLG Jena RuS 2009, 40), zieht der Senat jedoch nicht.

Grundlage des vom Fraunhofer-Instituts erstellten Marktpreisspiegeis ist eine Erhebung von Daten über Telefon und Internet in der Zeit vom 19. Februar bis 16. April 2008. Die Datenerfassung hat sich auf Situationen beschränkt, in de­nen ein Mietwagen per Telefon oder über das Internet gebucht wird. Ermittelt worden sind die Preise ausschließlich auf der Grundlage einer einwöchigen Vorbuchungsfrist Zudem ist die Recherche auf eine zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen bezogen. Dem Vorteil, den die Anonymität der Anfragen bieten mag, steht somit das im Verhältnis zur Schwacke-Liste geringere Ausmaß der Datenerfassung gegenüber. Eine Gesamtbetrachtung führt daher zu der Er­kenntnis, dass auch der Hinweis auf die Fraunhofer-Tabelle nicht ausreicht, um dem Schwacke-Mietpreisspiegel die Grundlage als im Rahmen des § 287 ZPO geeigneten Schätzungsmaßstab zu entziehen.

Die erforderlichen Mietwagenkosten berechnen sich somit nach dem gewichte­ten Mittel („Modus“) des Schwacke-Mietpreisspiegels unter Berücksichtigung der Wochen- und Dreitagespauschalen, jeweils bezogen auf das Postleitzahlen-Gebiet, in welchem das Fahrzeug übernommen worden ist. Da die Normaltarife der Schwacke-Liste keine Nebenkosten enthalten, werden diese hinzugerech­net, soweit sie tatsächlich angefallen sind. Für die Einbeziehung dieser Positio­nen ist auf die Nebenkostentabelle von Schwacke zurückzugreifen. Berücksich­tigungsfähig sind Aufwendungen für Kaskoversicherung, Kosten für Zustellung und Abholung sowie Zuschläge für Zweitfahrer. Wird für ein bei einem Ver­kehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzwagen angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge auch dann anzusehen, wenn das ei­gene Fahrzeug des Geschädigten nicht vollkaskoversichert war (BGH NJW 2005. 1041; 2006, 360). Soweit Kosten für die Zustellung und Abholung des Ersatzfährzaugs erforderlich waren, erstreckt sich der Ersatzanspruch auch darauf (BGH NJW 2006, 360; OLG Köln -19. Zivilsenat – NZV 2007,199; OLG Karlsruhe VersR 2008, 92). Erstattungsfähig ist auch eine Vergütung für den zweiten Fahrer (OLG Köln -19. Zivilsenat – a. a. O.). Auf dieser Grundlage er­rechnen sich die an die Klägerin abgetretenen Ersatzansprüche der Unfallge­schädigten wie folgt

(folgt Einzelberechnung) …

Ein pauschaler Aufschlag für Mehraufwendungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen ist hingegen nicht vorzunehmen. Nach der Rechtspre­chung des Bundesgerichtshofs braucht das Gericht bei der Schadenberech­nung gemäß § 287 ZPO für dfe Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtferti­gung eines „Unfallersatztarife“ die Kalkulation des betreffenden Unternehmens zwar nicht in jedem Fall nachzuvollziehen; vielmehr kann sich die Prüfung dar­auf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufechlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommt (BGH NJW 2006, 360, 1507; 2007, 2758, 2916). Durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif sollen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte Rechnung getragen werden. Wie bei speziellen Unfallersatztarifen ist auch hier entscheidend, ob die Mehrkosten mit Rücksicht auf die Un-fallsituation – etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalle mit der Er­satzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenuntemehmen – einen gegenüber dem Normal­tarif höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, well sie auf Leistungen  des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind (BGH NJW 2006, 360, 2621; 2007,2758,2016; NJW-RR 2008.689; NJW 2009, 58). In den Fällen, in denen die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifes grundsätzlich gerechtfertigt er­scheint und durch einen Aufschlag zum Normaltarif geschätzt werden kann, trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen ohne Weiteres zugänglich gewesen sei.

Grundsätzlich aber trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob der Aufschlag auf einen günstigeren „Normaltarif“ wegen konkre­ter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstel­lung im Sinne des § 249 BGB erforderlich war (BGH NJW 2005, 135, 1041, 1933; 2006,1506). Auch dann, wenn dem Geschädigten kein Unfallersatztarif, sondern ein einheitlicher Tarif angeboten wurde, ist es seine Sache darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenn­tnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwie­rigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstige­rer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach güns­tigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungs­pflicht für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu be­weisen hat (BGH 2006,2106; 2008,1519; 2009,58). Sofern nicht eine Eil- oder Notsituation vorliegt, ist der Geschädigte gehalten, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (BGH NJW 2008, 1519; 2009, 58). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, kommt ein pauschaler Aufschlag zum Normaltarif außer in Eil- oder Notsituationen somit nur in Betracht, wenn der Geschädigte seiner Erkundigungspflicht nachweislich genügt hat.

In seinem Beschluss vom 19. August 2008 hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Unzugänglichkeit eines günstigeren Tarifs auf dem zeit­lich und örtlich relevanten Markt für jeden einzelnen Anmietungsfall von ihr dar­getan werden muss. Gleichwohl hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass für ihre Kunden in deren Jeweiliger Situation kein günstigerer Tarif verfügbar war. Sie hat lediglich in ihrem Schriftsatz vom 11. September 2008 beispielhaft zum sogenannten Schadenfall 3 ausgeführt, die Anmietung sei „spon­tan unmittelbar nach dem Unfall“ erfolgt. Für die Annahme einer Eil- oder Notsi­tuation reicht das jedoch nicht aus. Daher hat es bei dem Ansatz des Normalta­rifs ohne pauschalen Zuschlag zu verbleiben.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und es auch einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fort­bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht bedarf. Auch die Ausführungen 2ur Anwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung, über die Heran­ziehung dieser Tabelle als Schätzungsgrundlage unter Berücksichtigung des vom Fraunhofer Institut erstellten Marktpreisspiegels hat das Gericht, wie auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 308/07 – (NJW 2009, 58} zu entnehmen ist, im Einzelfall zu entscheiden.

Soweit das OLG Köln.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu Noch einmal: OLG Köln zur Anwendung der Schwacke-Liste

  1. Jurastudentin sagt:

    Hallo Babelfisch,
    das Urteil ist zu begrüßen, wird damit doch jetzt klar gestellt, dass Schwacke als Berechnungsbasis zugrunde gelegt werden kann. Ich sehe darin eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung pro Fraunhofer.
    Ihre Jurastudentin

  2. Werkstatt-Freund sagt:

    Mit der geänderten Rechtsprechung des OLG Köln scheint die Fraunhofer-Liste nunmehr auch in Köln keine Grundlage mehr zu haben. Es zeigt sich einmal mehr, dass Fraunhofer aber auch Dr. Zinn keine Chance für die Zukunft hat. Fraunhofer ist out!
    MfG
    Euer Werkstatt-Freund

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    nachdem noch der 6. Zivilsenat mit Urteil vom 10.10.2008 – 6 U 115/08 – pro Fraunhofer entschieden hatte, haben nunmehr der 24. und der 2. Zivilsenat mit Urteil vom 3.3.2009 – 24 U 6/08 – und vom 11.2.2009 – 2 U 102/08 – einen Wechsel eingeleitet und nunmehr der Schwacke-Liste den Vorrang eingeräumt. Ein erfreulicher Wechsel in der Rechtsprechung.
    MfG Willi Wacker

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