OLG Naumburg verurteilt Allianz Versicherung in der Berufung u.a. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (4 U 119/08 vom 23.07.2009)

Mit Urteil vom 23.07.2009 (4 U 119/08) hat das OLG Naumburg auf die Berufung des Klägers die Allianz Versicherungs AG u. a. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.495,74 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das OLG Naumburg wendet die Schwacke-Liste an. Auch zum Thema Restwertbörsen gibt das Gericht einen eindeutigen Hinweis.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Parteien streiten über Grund und Höhe des Schadensersatzanspruches des Klägers nach einem Verkehrsunfall, den er am xx. September 2007 gegen xx:xx Uhr in M. mit wirtschaftlichem Totalschaden seines Pkw Toyota Carina erlitten hat.

Das Landgericht Magdeburg hat die Beklagten durch Urteil vom 30. Oktober 2008 als Ge­samtschuldner verurteilt, dem Kläger 4.786,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. November 2007 zu zahlen und hat die weitergehende Klage abgewiesen. Bezüglich der tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Gegen dieses ihnen am 18. bzw. 19. November 2008 zugestellte Urteil haben der Kläger am 27. November 2008 und die Beklagten am 10. Dezember 2008 Berufung eingelegt und diese jeweils rechtzeitig begründet.

Der Kläger begehrt seinem erstinstanzlichen Klageziel entsprechend weiter die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 1.817,44 € (insgesamt 6.603,69 €) Schadensersatz so­wie Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Er hält die Erwägungen, aus denen das Landgericht ihm diesen Schadensersatz versagt hat, für rechtsfehlerhaft und führt zu den Schadenspositionen Fahrzeugschaden, Sachverständigenkosten, Auslagenpauschale, Schmerzensgeld sowie Miet- und Rechtsanwaltskosten weiter aus. Soweit die Haftung der Beklagten zu 100 % bejaht und seiner Klage zu 4.786,25 € stattgegeben wurde, verteidigt er das angefochtene Urteil gegen die Berufungsangriffe der Beklagten.

Die Streithelferin des Klägers, stellt dessen Anträge und unterstützt sein Berufungsbegehren.

Die Beklagten begehren weiterhin die vollständige Abweisung der Klage und ferner die Zu­rückweisung der klägerischen Berufung. Sie rügen Verfahrens- und Rechtsfehler bei der Sachverhaltsfeststellung durch das Landgericht und machen geltend, der Unfallhergang hätte durch das Landgericht weiter aufgeklärt werden müssen. Insbesondere hätte das Landgericht nicht davon absehen dürfen, die Beklagte zu 3 zum Unfallhergang anzuhören. Hätte das Landgericht dies getan, wäre es möglicherweise zu der Überzeugung gelangt, dass eine Vernehmung der Beklagten zu 3 als Partei geboten gewesen wäre und hiernach gegebenenfalls zu der Erkenntnis gelangt, dass keine anscheinstypische Situation vorgele­gen habe. Denn die Beklagte zu 3 sei nur deshalb auf die Fahrspur des Klägers geraten, weil die Zeugin K. ihr gegenüber eine Vorfahrtsverletzung begangen und die Beklagte zu 3 versucht habe, von dem Hindernis in Gestalt des Fahrzeugs der Zeugin K. nach links wegzulenken.

Zur Höhe des zuerkannten Schadensersatzanspruches greifen die Beklagten die Positionen Fahrzeugschaden, Schmerzensgeld und Kosten des ärztlichen Attestes sowie Mietwagen­kosten an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatsachenvorbringens der Parteien nimmt der Senat auf die zur Akte gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug. Den Parteien war im schriftlichen Verfahren eine Frist zur Einreichung von Schriftsätzen bis 3. Juli 2009 gesetzt worden.

Die Berufung der Parteien sind zulässig (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). Die Berufung des Klägers hat überwiegend, die der Beklagten hingegen keinen Erfolg.

A. Schadensgrund

Aus zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht nach dem Beweis des ersten Anscheins gemäß den §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1,18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG die vollständige Ersatzpflicht der Beklagten für die schädlichen Fol­gen des Verkehrsunfalls vom xx. September 2007 angenommen. Insoweit erweist sich der hiergegen gerichtete Berufungsangriff der Beklagten als erfolglos.

1. Der Beweis des ersten Anscheins vermittelt dem Richter die Überzeugung, dass ein Ge­schnis so verlaufen ist, wie es nach der Erfahrung für gleichartige Geschnisse typisch ist. Deshalb kann bei typischen Abläufen nach der Erfahrung regelmäßig von einem bestimmten Ereignis auf eine bestimmte Folge geschlossen werden und umgekehrt, und zwar in Bezug auf den Ursachenzusammenhang wie auf die Schuld (vgl. König in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., Einleitung Rn. 157a m. w. N.). Hierfür muss ein typischer Geschehensablauf feststehen, das heißt ein Sachverhalt, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann. Dieser Sachverhalt muss entweder unstreitig oder mit Vollbeweis bewiesen sein (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., vor § 284 Rn. 29 m. w. N.). Widerlegt wird der Anscheinsbeweis durch den Gegenbeweis, entkräftet (erschüttert) nicht durch bloß gedankliche Möglichkeiten, sondern nur durch bewiesene Tatsachen, die einen atypischen Verlauf möglich gemacht haben können (vgl. König, a. a. O., m. w. N.).

  1. Von diesen rechtlichen Maßstäben ist das Landgericht zutreffend ausgegangen. Es hat hiernach unter Verwertung des Tatsachenvortrages der Parteien richtig von dem typischen Geschehnis des Befahrens der Gegenfahrbahn durch die Beklagte zu 3 auf deren Verursa­chung des Frontalzusammenstoßes mit dem Fahrzeug des Klägers geschlossen.
  2. Diese Bewertung beruht weder auf Verfahrens- noch auf Rechtsfehlern. Insbesondere musste das Landgericht nicht die Beklagte zu 3 anhören und deren Bekundungen als Beweis verwerten, weil hierdurch der Anscheinsbeweis der Verursachung des Unfalls durch die Be­klagte zu 3 nicht zu erschüttern war. Wenn nämlich die Beklagte zu 3 entsprechend ihrem Tatsachenvortrag mit 40 km/h die Straße des Friedens in Merseburg befahren hat und sie angesichts des von links in ihre Fahrbahn in Fahrtrichtung einbiegenden Fahrzeugs der Zeu­gin K. bremsen musste, so ist ihre angesichts dieses Hindernisses vollzogene Lenkbe­wegung auf die Gegenfahrbahn nicht geeignet, einen anderen Schluss als auf ihre alleinige Unfallverursachung zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass bei der beklagtenseits be­haupteten Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h in der Regel eine einfache Starkbremsung bei Geradeausfahrt ausreicht, um eine Kollision mit dem einbiegenden und sich dann in gleicher Richtung vor dem Beklagtenfahrzeug bewegenden Fahrzeug zu verhindern, ist die Erklärung der Beklagten zu 3, sie habe ganz natürlich vom Hindernis weg (und damit auf die links von ihr gelegene Gegenfahrbahn) gelenkt, nicht geeignet, ihre Unfallverursachung in Zweifel zu ziehen. Denn bei einem von links in den Fahrbereich der Beklagten zu 3 einbiegenden Fahr­zeug geht nach der Lebenserfahrung die natürliche Lenkbewegung zur Vermeidung einer Kollision nicht nach links, also auf das einbiegende Fahrzeug zu, sondern nach rechts – von diesem Fahrzeug weg. Hat sie gleichwohl – unter gleichzeitigem Bremsen – nach links und gewissermaßen um das Köhlersche Fahrzeug herum auf die Gegenfahrbahn gesteuert, so liegt darin die im Verhältnis zum Kläger alleinige Unfallursache.

B. Schadenshöhe

Der Kläger hat gegen die Beklagten nach den festgestellten Tatsachen einen Schadenser­satzanspruch in Höhe von 6.061,80 €, davon 750,49 € Rechtsanwaltskosten, und daneben einen Anspruch auf Leistung des abgetretenen Ersatzanspruches von 355,89 € an den Sachverständigen Dipl.-Ing. M.. Dieser setzt sich aus folgenden Positionen zusam­men:

1.  Fahrzeuqschaden in Höhe von 3.125,–

Entgegen der Meinung des Landgerichts hat der Kläger im Rahmen des ihm zu leistenden Schadensersatzes Anspruch auf Ersatz seines Fahrzeugschadens in Höhe von 3.125,- €.

Der Senat hält dafür, dass dem Kläger durch die Totalbeschädigung seines Fahrzeugs ein Schaden in Höhe von 3.125,- € entstanden ist, der sich aus dem Wiederbeschaffungswert des Pkw Toyota Carina von 3.200,- € nach Abzug des Restwertes des Fahrzeugs von 75,- € berechnet. Hierfür legt der Senat die Feststellungen des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. M. in seinem Gutachten vom 11. September 2007 (Bd. I Bl. 108 d. A.) mit diesen Beträgen zugrunde.

Als Restwert sind weder geschätzte 450,- € (LGU 8) noch die von den Beklagten geltend gemachten 720,- € nach dem höchsten Kaufangebot abzusetzen. Der Sachverständige hat die 75,– € Restwert auf der Grundlage des tatsächlichen Angebots des Autohauses W. in Naumburg (Bl. 109 Rückseite d. A.) ermittelt. Dem folgt der Senat, auch wenn die Be­klagten im Prozess im Internet ermittelte höhere Ankaufsangebote von offensichtlich profes­sionellen Restwertaufkäufern vorgelegt haben (Bd. I Bl. 78 d. A.). Denn nach der Rechtspre­chung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 10. Juli 2007, VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243 – 1244; zitiert nach Juris) ist der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet, ei­nen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen und kann des­halb vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem solchen Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte.

2.  Kosten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. von 355,89 €

Entsprechend seinem Hilfsantrag begehrt der Kläger zu Recht die Zahlung von 355,89 € an den Sachverständigen Dipl.-Ing. M.. Zwar ist infolge der Abtretung seines Ersatzan­spruches in dieser Höhe durch den Kläger an Dipl.-Ing. M. am 10. September 2007 nach § 398 Satz 1 BGB der Sachverständige Gläubiger dieses Anspruchs geworden. Dies gilt auch im Falle der hier vorgenommenen Sicherungsabtretung. Allerdings steht auch in diesem Fall dem Kläger als Sicherungsgeber das Recht zu, den Schädiger auf Zahlung an den Sachverständigen zu verklagen (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 398 Rn. 24).

3.  Abschlepp- und Ummeldekosten von insgesamt 398,14

Diese vom Landgericht zuerkannte Ersatzposition ist nicht angegriffen worden.

4.  Auslagenpauschale von 25,-

Gegen die vom Landgericht in Höhe von 25,- € zugesprochene Auslagenpauschale beste­hen keine rechtlichen Bedenken. Sie erhöht sich nicht deswegen auf 30,- €, weil der Kläger kostenträchtige Akteneinsicht gehalten hat. Anders wäre es nur, wenn der Kläger seine Auf­wendungen konkret berechnet und zum Ersatz angemeldet hätte. Bei einer pauschalen Ent­schädigung bleiben Besonderheiten des Einzelfalles jedoch typischerweise außer Betracht

5.  Schmerzensgeld von 250,

Die vom Landgericht aufgrund der durch das Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin B. vom 17. Oktober 2007 (Bd. I Bl. 120 d. A.) festgestellten Verletzungen (Thoraxprel­lung im Bereich des Gurtes sowie eine Verschlechterung der vorbestehenden COPD; Schmerzfreiheit am 8. Oktober 2007; keine Dauerschäden) rechtfertigen gemäß § 253 Abs. 2 BGB eine billige Geldentschädigung (Schmerzensgeld) in Höhe von 250,- €, weil einerseits weitergehende Verletzungen nicht substantiiert vorgetragen worden sind und an­dererseits das schlichte Bestreiten der attestierten Verletzungen durch die Beklagten nicht beachtenswert ist.

Entgegen der Meinung des Klägers besteht kein Anlass, das Schmerzensgeld deswegen auf 800- € zu erhöhen, weil der Kläger vermeintlich Blutergüsse erlitten hat und zudem Feier­lichkeiten zum 50. Geburtstag seiner Ehefrau und seine Silberhochzeit am 22. September 2007 absagen musste. Die Blutergüsse sind bei der Schmerzensgeldbemessung wegen der Thoraxprellung bereits berücksichtigt. Die genannten Feierlichkeiten konnten unschwer nachgeholt werden.

6.  Kosten des ärztlichen Attests von 17,43

Da dem Kläger ein Schmerzensgeldanspruch zusteht, hat er auch Anspruch auf Ersatz der Kosten für das ärztliche Attest, das er zum Nachweis des Bestehens der Verletzungen erstellen lassen hat.

7.  Mietwagenkosten in Höhe von 1.495,74

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008, VI ZR 308/07, NJW 2009, 58 ff., zitiert nach juris Rn. 9 m. w. N.). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt –  nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichba­ren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.

Das Landgericht hat dem Kläger den Ersatz der ihm in den zwölf Tagen vom 10. bis 21. September 2007 entstandenen Mietwagen kosten von 1.495,74 € zuerkannt und seinen weitergehenden Ersatzanspruch von zusätzlich 404,26 € abgelehnt. Hierbei hat es die aktu­elle Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07, NJW 2008, 1519 f., vom 24. Juni 2008 – VI ZR 234/07, NJW 2008, 2910 ff., und vom 14. Oktober 2008, a. a. O.) herangezogen. Es hat die aktuellen Schwacke-Mietpreislisten als geeignete Grundlage zu seiner Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO verwendet.

Daran haben die Berufungsangriffe der Parteien keine durchgreifenden rechtlichen Zweifel aufgeworfen. Der Senat hält diese Schätzung des Landgerichts, die sowohl die angemesse­ne Eigenersparnis des Klägers als auch die Besonderheiten des örtlichen Mietmarktes an­gemessen berücksichtigt, für gut vertretbar. Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht die Dau­er der Mietzeit abgekürzt, wogegen sich der Kläger ohne Erfolg wendet.

8. Rechtsanwaltskosten von 750,49

Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat der Kläger nach § 249 Abs. 1 BGB Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten, deren Höhe nicht zu beanstanden ist.

Grundsätzlich sind auch die für die Rechtsverfolgung und Durchsetzung des Schadenser­satzanspruchs anfallenden Rechtsanwaltskosten als eigenständige Schadensersatzposition ersatzpflichtig, wobei die Ersatzpflicht lediglich voraussetzt, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt, es sei denn, der Geschädigte ist geschäftlich ungewandt oder die Schadensregulierung wird durch den Schädiger verzögert (Heinrichs in Palandt, a.a.O., § 249, Rn. 39 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Aufgrund der Schadenshöhe und des Umstandes,dass die Beklagten von Anbeginn (und bis heute) ihre Alleinhaftung infrage gestellt haben, handelt es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall in diesem Sinne. Der Kläger durfte deshalb zur Schadensabwicklung einen Rechtsanwalt beauftragen, dessen Kosten ihm die Beklagten zu ersetzen haben.

Soweit das OLG Naumburg.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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