Richterin der 32. Zivilabteilung des AG Frankfurt am Main entscheidet überzeugend zur fiktiven Abrechnung mit Urteil vom 9.2.2012 – 32 C 1852/11 (90) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

unsere Reise durch die Gerichtsorte geht weiter. Heute geht es zum AG Frankfurt am Main. Nachfolgend gebe ich Euch hier und heute  ein Urteil aus zum Thema der  fiktiven Abrechnung bekannt. Beklagte Haftpflichtversicherung ist dieses Mal die R + V -Versicherung.  Die Begründung der Richterin zur fiktiven Abrechnung ist top. Besonders die Ausführungen zur Darlegung der qualitativen Gleichwertigkeit überzeugen.  Leider ist die Begründung zu den  Mietwagenkosten ein Flop. Die Richterin hat sich bedauerlicherweise nicht mit den Nachteilen der Fraunhofer-Erhebung auseinandergesetzt. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 32 C 1852/11 (90)                              09.02.2012

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

R+V Versicherung

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2012 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 196,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 01.07.2011 zuzahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 64 %, die Beklagte 36 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

(Ohne Tatbestand gem. § 313 a Abs. 1 ZPO)

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Dem Kläger steht geigen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom 1.05.2011 ein über den bereits gezahlten Betrag hinausgehender Schadensersatzanspruch in Höhe von 196,49 € zu, der sich aus § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 VVG ergibt.

In dieser Höhe kann der Kläger restliche Reparaturkosten auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis beanspruchen, die sich daraus ergeben, dass er die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt verlangen darf.

Grundsätzlich darf der Geschädigte sich zur Reparatur eines bei einem Unfall beschädigten Pkw an eine markengebundenen Fachwerkstatt wenden; und zwar im Fall tatsächlicher Reparatur ebenso wie bei einer Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten auf Gutachtenbasis. Etwas anderes gilt lediglich, wenn der Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung dem Geschädigten eine konkrete, für ihn ohne weiteres zugängliche und mit einer markengebunden Fachwerkstatt gleichwertige Reparaturmöglichkeit nachweist, die geringere Kosten verursachen würde (BGH, Urteil vom 13.7.2010, Az. VI ZR 259/09; Urteil vom 22.6 2010, Az. VI ZR 302/08; Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09).

Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall aber nicht vor. Zwar hat die Beklagte in der Klageerwiderung drei Autowerkstätten in Wohnortnähe des Klägers konkret mit Namen und Anschrift benannt. Zur Gleichwertigkeit dieser Werkstätten mit einer markengebundenen Fachwerkstatt fehlt es jedoch an Vortrag; insbesondere ist nicht dargelegt, dass diese Werkstätten Originalersatzteile des Herstellers verwenden, dass sie dieselben Garantiebedingungen bieten wie eine markengebundenen Fachwerkstatt und dass die dort beschäftigten Mitarbeiter fachlich über dieselben Qualifikationen verfügen wie die Mitarbeiter markengebundener Fachwerkstätten.

Dagegen steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten zu.

Die bereits erstatteten Mietwagenkosten in Höhe von 267,00 € sind im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erforderlich, aber auch ausreichend.

Bei der Schätzung des dem Geschädigten entstandenen Schadens gem. § 287 ZPO kann das Gericht sowohl die so genannte Schwacke-Liste als auch den Mietpreis-Spiegel des Fraunhofer-Institutes heranziehen (BGH, Urteil vom 22.2.2011, VI ZR 353/09, zitiert nach Juris).

Hier wird als Grundlage der Schätzung auf den Fraunhofer-Mitpreisspiegel Bezug genommen. Dieser weist für das Postleitzahlengebiet und die Mietwagenklasse des Klägers einen Preis von 45,85 € pro Tag aus. Für die benötigte Mietzeit von 5 Tagen ergibt sich danach also ein Betrag von 229,30 €, der sogar hinter der bereits geleisteten Zahlung zurückbleibt. Dass der Kläger hier einen besonders teuren Tarif in Anspruch nehmen musste, weil er auf sofortige Anmietung eines Ersatzfahrzeuges angewiesen war, ist nicht ersichtlich, da der Unfall sich bereits am 01.05.2011 und damit am Tag vor Beginn des Mietvertrages ereignete. Auch sonst sind keine konkreten Gründe vorgetragen, aus denen der Kläger gezwungen war, einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen, für den der Mietzins den im Fraunhofer-Mietpreisspiegel ermittelten deutlich überschritt.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

Die Entscheidung konnte ohne vorherigen Schriftsatznachlass für den Klägervertreter ergehen, da der Schriftsatz der Beklagten vom 11.01.2012 keinen neuen Tatsachenvortrag enthält, der zu Lasten des Klägers berücksichtigt worden ist.

Siehe auch: CH-Beitrag vom 08.01.2014

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24 Antworten zu Richterin der 32. Zivilabteilung des AG Frankfurt am Main entscheidet überzeugend zur fiktiven Abrechnung mit Urteil vom 9.2.2012 – 32 C 1852/11 (90) -.

  1. Günther Grünberg sagt:

    Hallo Leute,
    hier wird ja ein Urteil pro Fraunhofer eingestellt. Und prompt kommt auch kein negativer Kommentar. Wen wundert`s, auch wenn das Urteil hinsichtlich der Mietwagenkosten nicht überzeugt.
    Grüße
    G. Grünberg

  2. virus sagt:

    Das Landgericht Saarbrücken (LG) hat mit Urteil vom 16.12.2011 (Az.: 13 S 128/11)
    zu der Frage, ob der Schädiger dem Geschädigten, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, die angefallenen Rep.Kosten erstatten muss, entschieden.

    Wer kann dieses Urteil bzw. weitere interessante Entscheidungen an die Redaktion senden?

    Danke.

  3. Glöckchen sagt:

    Hi Virus
    wenn du ein Urteil brauchst,dann kannst du es bei der Geschäftsstelle des Gerichts in Kopie anfordern;einfach anrufen und die nette Dame hilft weiter.

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo virus,
    das LG Saarbrücken hat in den Urteilsgründen Bezug genommen auf die Rechtsgrundsätze in BGH 63, 182 ff, wonach die Werkstatt nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Vielmehr ist die Werkstatt Erfüllungsgehilfe des Schädigers, ebenso wie der Sachverständige.

  5. virus sagt:

    Hallo K.H.W.,

    ja, ich weiß. Dort hatte ich das Urteil auch gefunden. Da wir hier die Urteile jedoch immer als Ganzes einstellen und außerdem alle Urteile archiviert werden, bitte ich nochmals alle Anwälte, Sachverständige und Anspruchsteller darum, die ergangenen Urteile in Sachen Verkehrsunfall per Fax oder Mail an die Redaktion zu senden. Um so besser die Arbeitsteilung funktioniert, um so aussagekräftiger können wir doch den CH-Blog gestalten.

    Auch jede Art von Versicherungsschreiben, mit dem Ziel, Anspruchsteller von ihren Rechten abzuhalten, als auch alle Regulierungverzögerungs- bzw. verweigerungsschreiben sowie jeder Kürzungsbericht zum Nachweis der Methodik seitens der Versicherer, bitte ich zur Archivierung und Berichterstattung der Redaktion zur Kenntnis zu geben. Was nicht heißen soll, dass wir nicht auch gerne mehr „fremd verfasste“ Beiträge hier veröffentlichen würden.
    Unser aller bestreben ist, eine breite Bevölkerungsschicht mit möglichst viel konstruktiven bzw. hilfreichen Informationen zu versorgen. Niemand kann jedoch von uns erwarten, dass wir jedem einzelnen Urteil hinterher laufen. Das ist technisch und auch finanziell nämlich nur schwer darstellbar.
    Daher meine Bitte, jeder der sich angesprochen fühlt, möge seinen Beitrag zur zielorientierten Fortführung dieses Blogs leisten.

    MfG. Virus

  6. Versicherungsanwalt sagt:

    Wahnsinn!!
    LG-Präsident Freimann misst mit zweierlei Mass und führt sich selbst ad absurdum!
    Bei der Reparaturkostenrechnung ist das Unfallopfer der „Laie“,der alles glauben darf,was auf der Rechnung steht;es gilt die Angemessenheitsvermutung,BGH Z 63,182ff.
    Bei der Gutachterkostenrechnung muss dem Unfallopfer aber auffallen,was nur Insider wissen können und wozu das Gericht selbst Gutachten einholen musste,dass nämlich höhere gutachterliche Nebenkosten als 100,-€ unangemessen und daher nicht „erforderlich“ sind!
    Reparaturkosten völlig zu Recht durchwinken und im selben Atemzug Gutachterkosten zusammenstutzen- Herr Freimann,was ist da los mit Ihnen?

    Es reift der Verdacht,dass Sie voreingenommen urteilen,dass die Begrenzung der Nebenkosten nach Vorgaben der HUK Ihr Ziel war und dass sich Ihre juristische Beurteilung diesem Ziel unterordnete.
    Sollte es wirklich wahr sein,was unter http://www.justizkacke.de angeprangert wird?

  7. Alois Aigner sagt:

    Ja mei,
    kann der Rechtsstreit denn nicht in Berufung oder Revision gehen? Das ist ja fast nicht zu verstehen. Zweierlei Maß, von einem Richter und dann auch noch LG-Präsident, kaum vorzustellen.
    Hei Versicherungsanwalt, ist es nicht untersagt, in Schadensersatzprozessen eine Preiskontrolle durchzuführen? War da nicht mal was vom BGH entschieden worden?
    Servus
    Euer Aigner Alois

  8. Seher der Honorapreller sagt:

    Dem Gericht wurde mehrfach mitgeteilt, dass der „Honorarsachverständige“ Dr. Pfarrer oder so ähnlich hieß der, falsche Anfragen gestellt hat, dass das Gericht einen Beweisbeschluss veranlasst hat, der nur zum Nachteil der SV ausgehen kann.
    Es wurde m. E.vorsätzlich eine Statistik angewandt mit 180° starken Schieflage sowie Äpfel mit Birnen verglichen.
    Kurzum es wurden SSH.BVSK,HUK-Anhänger,Großbüros sowie Dekra in einen Topf geworfen und SV Büros mit ähnlicher Struktur ausgesondert bzw. nicht bewertet .
    Und damit war so klar erkennbar auf was der Richter abzielte.Es übertraf sogar die schlimmsten Befürchtungen welche aufgrund der Zusammenarbeit des SV DR….und des Richters zu erwarten war.
    Die Kritik eines ö.b.u.b Honorarsachverständigen in dessen Stellungnahmen hat er völlig ignoriert, obwohl der BGH erst wieder im Februar 2012 nochmals geurteilt hat, dass private Gutachten berücksichtigt werden müssen.
    Das was der Bundespräsident getan oder nicht getan hat, ist verglichen gegen solche Willkür, anders kann man es nicht nennen Pippifax.
    Lieber ein Schnäppchenjäger als solche Willkür, welche widersprüchlicher nicht sein kann.Selbstverständlich kann man da auch keine Revision zulassen. Schön wenn man alles so gottähnlich steuern kann.

  9. DerHukflüsterer sagt:

    @ Versicherungsanwalt
    „Es reift der Verdacht,dass Sie voreingenommen urteilen,dass die Begrenzung der Nebenkosten nach Vorgaben der HUK Ihr Ziel war und dass sich Ihre juristische Beurteilung diesem Ziel unterordnete.
    Sollte es wirklich wahr sein,was unter http://www.justizkacke.de angeprangert wird?“

    Wisst Ihr was noch tragischer ist als dieses eine LG Urteil des Präsidenten, es gibt dieses Urteil insgesamt 12 !!! mal mit anderen Klägern. Jedes Urteil genau so falsch zusammengebastelt u. nicht zur Revision zugelassen.

  10. G.v.H. sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    einmal abgesehen davon, dass schadenersatzrechtlich die gerichtlich betriebene Einschaltung eines Sachverständigen nicht erforderlich war, ist auch noch ein falscher Sachverständiger vom LG Saarbeücken beauftragt worden.

    Das hätte diesem Sachverständigen nicht nur auffallen müssen, sondern er hätte du diesem Auftrag auch pflichtgemäß dem Gericht rein vorsorglich zur Kenntnis bringen müssen, dass er für das Sachgebiet „Honorarwesen“ überhaupt nicht öffentlich bestellt und vereidigt worden ist.-

    Sollte er überdies ein solches Gutachten auch noch mit seinem Siegel der zuständigen IHK versehen haben, wäre die Verwendung eines solchen Gutachtens nicht nur fragwürdig, sondern auch als ein eklatanter Verstoß gegen seine Pflichten als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zu werten. Das sollte die Kammer eines Landgerichts aber eigentlich auch wissen.

    Auch regionale Markterhebungen können nur als Vollerhebung durchgeführt werden.

    Die Art und Weise der Befragung ist dabei ebenso entscheidungserheblich, wie aber auch die unabdingbare Notwendigkeit, allen Befragten das neutralisierte Gutachten zur Kenntnis zu bringen, denn schließlich geht es um die Preissetellung gerade für dieses Gutachten und selbstverständlich ist auch die Preisstellung des Klägers einzubeziehen, was vielfach unberücksichtigt bleibt.

    Bei einer Erhebung ist auch die Frage zu klären, ob bei allen Befragten überhaupt die Erstellung eines verkehrsfähigen Gutachtens unterstellt werden kann.

    Schließlich wird bei solchen Befragungen fälschlicherweise immer unterstellt, dass alle Befragten in gleicher Sache auch zum gleichen Ergebnis finden würden und bereits an diesem Punkt scheitert eine solche Befragung.

    Ein Sachverständiger für Unfallanalyse ist in der Regel überhaupt nicht ausreichend geschult, eine solche Aufgabenstellung zu bewältigen und da nützen ihm auch ansonsten seine langjährigen praktischen Erfahrungen in seinem Aufgabengebiet und seine umfangreiche Gerichtstätigkeit nur wenig. Solche Defizite schlagen sich dann aber auch in entsprechenden Gutachten nieder und diese sind ex post auch beurteilungsfähig.

    In jedem Falle und in der Sache ist den betroffenen Kollegen zu raten, sich wegen der unzulässigen Gutachtenerstattung beschwerdeführend an die zuständige Industrie-und Handelskammer sowie an den DIHT zu wenden.

    Mit freundlichen Grüßen

    G.v.H.

  11. Hunter sagt:

    Bei aller (berechtigter) Kritik an dem Urteil nebst Verfahrensfehlern beim LG Saarbrücken (13 S 109/10) darf man die zugrundeliegenden Fakten nicht einfach ignorieren.

    Zur Ermittlung des Fahrzeugschadens von EUR 2.015 (netto) = 2.398 (brutto) sowie einer Wertminderung von EUR 750 hatte der Sachverständige ein Bruttohonorar von EUR 879,47 berechnet. Dieses setzte sich zusammen aus einem Grundhonorar von EUR 394,00 netto sowie EUR 345,05 !! für die „Nebenkosten“.
    Die HUK hatte auf das Sachverständigenhonorar einen Betrag von EUR 244 und auf die Wertminderung EUR 500 entrichtet.
    Die HUK wurde daraufhin mit Urteil vom 29.06.2010 (4 C 256/10) durch das AG St. Wendel zur Erstattung der vollen SV-Kosten und der restlichen Wertminderung verurteilt. Dagegen hat die HUK dann Berufung eingelegt.

    Im laufenden Berufungsverfahren beim LG Saarbrücken wurden durch den Sachverständigen die Nebenkosten von 345,05 netto nahezu halbiert, auf einen Betrag in Höhe von EUR 173,90 netto.

    So weit zu den Fakten.

    Im Blog wird schon lange darauf hin gewiesen, dass es Sachverständigenhonorare gibt, die in der Tat nicht nachvollziehbar bzw. der Leistung angemessen sind und es deshalb irgendwann zum „Crash“ kommen wird. Dieser „Crash“ ist nun in Saarbrücken offensichlich eingetreten. Nebenkosten, die wie hier, fast das Grundhonorar erreichen, sind auch für den Laien kaum nachvollziehbar. Insbesondere wenn sie offensichtlich nicht begründet waren. Warum sonst hat der Sachverständige im Berufungsverfahren die Nebenkosten deutlich (fast 50%) reduziert? Kosten sind eben Kosten und kein legaler Weg zur „Aufbesserung“ des Sachverständigenhonorars.

    Auch das Verhältnis des Schadens zum Sachverständigenhonorar (2.398 + 750 / 879,47), geht schon in Richtung „auffälliges Mißverhältnis“. Auch wenn einige super tolle Sachverständige mit einer Konzern gleichen Kostenstruktur nun wieder aufschreien mögen (betriebswirtschaftliche Erfordernis, besondere Schwere des Falles usw.).

    Dass bei einer derartigen Situation das Gericht irgendwann nicht mehr weiß, was nun korrekt sein soll und was nicht, kann man ohne weiteres nachvollziehen. Insbesondere dann, wenn der Sachverständige (im Berufungsverfahren) dann noch den Rückzug antritt.
    Jedes Gericht wird bei undefinierter Sachlage ein Gerichtsgutachten einholen. Denn es ging ja vordergründig nicht um die Angemessenheit des Sv-Honorars, sondern vielmehr darum, ob der Geschädigte die „Überhöhung“ des Honorars (Nebenkosten) hätte feststellen können. Dass das Gericht letzendlich eine Betragsgrenze zieht, ist natürlich völliger Unsinn. Ebenso wie die Ausführungen zu den Kosten der Restwertanfrage, den Fahrtkosten, Fotokosten usw. Wenn z.B. die Kosten der Restwertanfrage im Grundhonorar enthalten sind, dann zahlen alle mit. Auch die, bei denen kein Restwert ermittelt wird?

    Die Ungeeignetheit (Sachkunde, Befangenheit usw.) des beauftragten Gerichts-Sachverständigen darzulegen, ist aber Sache der jeweiligen Partei. Insbesondere bei diesem Sachverständigen hätte man durchaus erfolgreich ansetzen können. Aber natürlich nur dann, wenn man nicht im Verborgenen vor sich hin wurstelt, sondern auf breiter Basis und ggf. öffentlich die Sache ausdiskutiert, wodurch jede Menge Informationen offen liegen.

    Fakt ist jedoch auch, dass das Saarbrücker Landgericht (im Gegensatz zu früher) nicht mehr besonders gut auf die örtlichen Sachverständigen zu sprechen ist, da dort wohl seit Jahren ein „Honorarkrieg“ tobt, der auch teilweise von einigen SV mit provoziert wurde. Auch Amtsrichter H. war schon vor einigen Jahren „sauer“ auf die Kostenstruktur diverser SV-Honorare und hatte die Nebenkosten akribisch zerlegt. Alles Signale, die man mit entsprechender Sensibilität zu deuten weiß.

    Auch die diversen Entscheidungen zur „unbestimmten Abtretung“ – wovon dann eine beim BGH bauchgelandet ist – war schon ein deutliches Zeichen auf „Empfindlichkeiten“ des LG Saarbrücken.

    Die HUK war in letzter Zeit offensichtlich bestrebt, die Honorarstreitigkeiten zu reduzieren. Siehe z.B. die Honorargestaltung des Honorartableaus 2012 im Gegensatz zu den „Gesprächsergebnissen“ BVSK/HUK-Coburg. Auch wenn dieses neue Tableau den Markt nicht realistisch abbildet, handelte es sich doch – zumindest aus der Sichtweite der HUK – wohl um ein „Friedensangebot“? Letztendlich ein erster Erfolg der guten Öffentlichkeitsarbeit der betroffenen Berufsgruppe.
    Der Alleingang einiger Sachverständiger, die mit dem Kopf durch die Wand wollen und meinen, mit BGH VI ZR 67/06 sei alles möglich, fällt nun wieder allen (bodenständigen) Sachverständigen auf die Füße. Man kann die künftigen Schriftsätze (nicht nur von der HUK) schon erahnen:

    „Die Nebenkosten in Höhe von EUR 125,90 sind nicht angemessen. Das LG Saarbrücken …. EUR 100,00 …“

    Das war neues Öl ins Feuer in der Auseinandersetzung mit der HUK & Co.

    Herzlichen Dank nach Saarbrücken!

  12. Versicherungsanwalt sagt:

    –und dieser Gerichtssachverständige kassiert für die Erkenntnis,dass es bei den Nebenkosten eines Gutachtens keinen üblichen Rahmen gibt,in allen 12 Verfahren jedesmal 2500,-€ Gerichtsgutachterkosten!
    Was dazu wohl der Staatsanwalt sagen wird?

  13. Hunter sagt:

    @Versicherungsanwalt

    Als die HUK am 12.02.2012 noch auf der Verliererstraße schien, klang das Ganze irgendwie anders?

    Zitat:

    „Im Saarland haben die hukianer gerade 30.000,-€ an Gerichtsgutachterkosten in zwölf Berufungsverfahren versenkt!“

    oder

    „Diesem Treiben kann nicht mit den Mitteln des Strafrechts begegnet werden.“

    Die Hälfte der Gutachterkosten zzgl. anteilige Verfahrenskosten hat die HUK nun wohl auch zu Lasten der Geschädigten versenkt? Und wenn´s schlecht läuft, geht dann doch was mit dem Strafrecht?

  14. virus sagt:

    @ Otting

    Kann ich nicht finden oder ist das Urteil, weil verbraucherfreundlich, unter den Links nicht veröfftentlicht?

    MfG. Virus

  15. Versicherungsanwalt sagt:

    @ Hunter
    tja,das war der Stand nach mündlicher Verhandlung,in der das Gericht seine wahren Intentionen noch gut zu verbergen vermochte.
    Strafrecht?
    Die Betroffenen überlegen noch.

  16. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hunter,
    so ganz kann ich Dir nicht folgen, wenn Du folgendes schreibst: „…Die HUK war in letzter Zeit offensichtlich bestrebt, die Honorarstreitigkeiten zu reduzieren. Siehe z.B. die Honorargestaltung des Honorartableaus 2012 im Gegensatz zu den “Gesprächsergebnissen” BVSK/HUK-Coburg. Auch wenn dieses neue Tableau den Markt nicht realistisch abbildet, handelte es sich doch – zumindest aus der Sichtweite der HUK – wohl um ein “Friedensangebot”? Letztendlich ein erster Erfolg der guten Öffentlichkeitsarbeit der betroffenen Berufsgruppe….“
    Das Honorartableau war in meinen Augen ein Pferdefuß. Mit der Akzeptierung der Honorarwerte wäre auch die Einvcerständniserklärung zur Nutzung der Lichtbilder abgegeben worden. Ein Schelm, wer dabei Böses denkt! Denn mit den erhöhten Honorarbeträgen wären erhöhte Restwerte verbunden gewesen. Also eine Vereinbarung zu Lasten des geschädigten Unfallopfers. Eine Vereinbarung zu Lasten Dritter ist jedoch unwirksam.
    Die Coburger Firma wird nie ernstgemeinte Friedensangebote unterbreiten. Dafür sind die Zahlen der Relation zwischen Prämieneinnahmen und Schadensauszahlungen zu schlecht. Die Kfz-Haftpflichtversicherungsbranche ist ein Zuschußgeschäft. Warum sollte daher die HUK Honorarstreitigkeiten reduzieren. Sie muss an allen Ecken und Kanten Schadenskürzungen vornehmen, um nicht das Defizit noch größer werden zu lassen. Geschädigte, Abschlepper, Mietwagenunternehmer, Werkstätten und Sachverständige sind nach wie vor diejenigen, bei denen gespart werden kann. Es wird versucht, auch die Anwälte aus der Schadensregulierung herauszuhalten. Das sind ja diejenigen, die die Unfallopfer schlau machen und die Rechte der Unfallopfer geltend machen.
    Also, auf Lockangebote sollte man nicht hereinfallen. Ein von der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung – quasi in eigener Sache – erstelltes Honorartableau kann nie einen erforderlichen Rahmen dessen darstellen, was an erforderlichen Schadensersatz zu leisten ist. Das würde ja sonst bedeuten, dass der Schädiger selbst bestimmt, was er an Schadensersatz zu leisten habe. Noch bestimmt der Geschädigte aus seiner laienhaften Sicht, und zwar im Zeitpunkt des Unfalles, was er für erforderlich und notwendig erachtet (BGH VI ZR 67/06), denn die Begutachtungskosten sind Wiederherstellungskosten i.S.d. § 249 BGB. Die spätere Rechnungsstellung kann dann zwar ein Indiz für die Erforderlichkeit sein. Maßgeblich kommt es aber auf den Zeitpunkt der Beauftragung an.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  17. joachim otting sagt:

    @ virus

    verstehe ich nicht, das Urteil ist da hinterlegt.

    Links in der Suchmaske unter Gerichte LG Saarbrücken aufrufen und beim Aktenzeichen 13 S 109/10 eingeben. Suchen anklicken.

    Bei mir funktioniert das. Schade, keine Verschwörungstheorie….

  18. Hunter sagt:

    @Willi Wacker

    Man sollte schon entsprechend differenzieren und nicht alles in einen Topf werfen.

    Das Honorartableau ist (nach Angaben der HUK) ein interner Prüfmaßstab der HUK mit deutlich höheren Honoraransätzen als bei den „Gesprächsergebnissen“. Mit Vereinbarungen und der Restwertbörse hat das demnach nichts zu tun. Folge eines Prüfmaßstabes unter Zugrundelegung höherer Beträge => weniger Honorarprozesse.

    Erst dann, wenn der Sachverständige eine Vereinbarung mit der HUK auf Grundlage des Honorartableaus eingeht, kommt der Pferdefuß „Urheberrechtsverzicht“.

    Von Vereinbarung mit der HUK steht jedoch nichts in meinem Kommentar, sondern nur, dass es künftig deutlich weniger Honorarprozesse mit der HUK geben wird, sofern das Honorartableau 2012 bei der HUK als interner Prüfmaßstab zur Anwendung kommt.

    @Versicherungsanwalt

    Das Gericht hat doch seine wahre Intention schon mit dem Beweisbeschluß vom 18.02.2011 deutlich zum Ausdruck gebracht? Die einzige Möglichkeit der Schadensbegrenzung lag doch in der (berechtigten) Diskreditierung des Sachverständigen. Der verfügte weder über die entsprechende Sachkunde noch über die notwendige Unabhängigkeit? Offenbar war dem Gericht diese Tatsache auch bekannt?

    Zitat Beweisbeschluss vom 18.02.2011:

    „Zum Sachverständigen wird – vorbehaltlich von begründeten Bedenken gegen die Person des Sachverständigen – Herr …. bestimmt.“

    Davon abgesehen, dass die meisten Gerichte diese (vorsichtige) Formulierung nicht verwenden, gab es m.E. wohl jede Menge begründete Bedenken gegen diesen SV?

    Außerdem hatte das Gericht den SV u.a. beauftragt, entsprechende Beweise durch Ausforschung zu beschaffen => geht gar nicht.

    1.) Beweisbeschluss zur Überprüfung der Angemessenheit des SV-Honorars/Nebenkosten im Schadensersatzprozess = falsch.
    2.) Beweisbeschluss zur Ausforschung = falsch.
    3.) Ergebnisse dieser Ausforschung nicht repräsentativ.
    4.) Fehlende Sachkunde des Sachverständigen.
    5.) Zweifel an der Unabhängigkeit des Sachverständigen.
    6.) Gerichtlicher Sachverständiger = Mitbewerber des verfahrensrelevanten Sachverständigen.

    Die Hoffnung (auf einen positiven Prozessverlauf wider Erwarten) stirbt wohl immer zuletzt?

    @joachim otting

    Der Virus wollte nicht die Entscheidung 13 S 109/10, sondern das Urteil 13 S 128/11. Offensichtlich ist es ein „Positives“ für Geschädigte. Positive Urteile sind jedoch Mangelware auf der Saarbrücker Plattform. Suchen Sie z.B. mal eines der vielen Honorarurteile des LG Saarbrücken aus der CH-Liste, die die HUK im Saarland bisher verloren hat, auf der saarländischen Juris-Plattform. Nada! Und nun die Gegenprobe. Suchen Sie mal nach den (negativen) Entscheidungen zur Bestimmtheit der Abtretung (13 S 31/08, 13 S 32/08, 13 S 33/08, 13 S 39/08, 13 S 41/08, 13 S 68/10). Full House! Man beachte auch immer die entsprechende Kammer bei den „Negativen“. 13 scheint für die HUK in Saarbrücken irgendwie eine Glückszahl zu sein? Offensichtlich eine kalkulierbare Glückszahl, wenn die HUK in Parallelverfahren zum gleichen Sachverhalt 12 mal bei dieser Kammer in die Berufung geht? Wer macht so etwas, ohne entsprechende Erfolgsaussichten? Juris argumentiert auf entsprechende Beschwerde zu dem Defizit an positiven Urteilen auf der saarländischen Rechtsprechunggsdatenbank, dass Juris alles veröffentlicht, was vom Gericht geliefert wird. Wenn man der Aussage von Juris also vertraut, dann entscheidet demzufolge irgend jemand bei Gericht, was veröffentlicht wird und was nicht. Der Hausmeister oder der Referendar scheiden dabei wohl aus? So viel zur Verschwörungstheorie.

  19. virus sagt:

    @ Otting

    Hunter ist mir ja schon zuvor gekommen.

    @ Hunter

    Ein Berg von Fragen tut sich auf.

    Wenn massive Vorbehalte gegen den Gerichts-Gutachter vorgebracht wurden, warum wurde in dem einen oder anderen Fall nicht ein zweiter oder dritter Gutachter, vorzugsweise einer für Honrare öffentlich bestellter und vereidigter, seitens des Gerichts hinzugezogen?

    Warum wurden bei ein und dem selben Gutachter bzw. dessen Rechnungslegung gleich 3 Gutachten, also für jeden Rechtsstreit gesondert, in Auftrag gegeben? Doch wohl nicht, damit der Gerichtsgutachter für seine Mühen der Ausforschung insgesamt auf seine Kosten kommt!?

    Warum hat der Anwalt, die Anwälte nicht die Aussetzung von diesen zwei bzw. des einen oder anderen Rechtsstreits beantragt/durchgesetzt?

    Haben gar die Anwälte der Kläger nach dem Beweis eines Sachverständigengutachtens gerufen? Dies wohl möglich ohne gleich einen unabhängigen, vereidigten Honorar-Gutachter unter Formulierung des zu erlassenden Beweisbeschlusses vorzuschlagen?

    Dann vom Ergebnis jedes einzelnen Gerichts-Gutachtens her, gleich 12! Geschädigte hätten erkennen müssen, dass die Nebenkosten exorbitant überzogen sind? Eine Erkenntnis, wofür der Richter 12! Gutachten mit einer Kostenstruktur zwischen 1500 und 2500 Euro brauchte.

    Wenn auf soviel Erkenntnismöglichkeiten von „normal“ Bürgern nach den Gutachten von Dr. P. seitens des Richters abgestellt wird, dann hätten doch Sonderkonditionen, wie z.B. die der SSH mit Versicherern vereinbarte, nicht in die Gutachten von Dr. P. einfließen dürfen. Denn der wissende Bürger würde von seinem Recht Gebrauch machen, den Gutachter seines Vertrauens und somit gerade keinen SSH-Gutachter, zu beauftragen. Gleiches gilt auch für die DEKRA. Und hat Herr Dr. P., außer nach den Honoratabellen auch nach der Unabhängigkeit und Neutralität der „freien“ Sachverständigen, mit entsprechender Dokumentation, gefragt? Es soll ja „freie“ Gutachter geben, die z. B. eine Honorar-Vereinbarung mit der HUK unterschrieben haben.

    Und wurden eigentlich die Honorartabellen der hier betroffenen Gutachter in die Analyse von Dr. P. mit einbezogen? Oder waren diese gar außen vor?

    Dann noch, in welcher Höhe wurden in den anderen Verfahren die Nebenkosten als „überzogen“ definiert? Warum wurden diese Urteile (noch) nicht veröffentlicht?

    @ Versicherungsanwalt

    Lieber Anwalt, liebe hier betroffenen Anwälte, es gibt nichts zu überlegen. Für euch fängt die Arbeit erst an. Allein jetzt noch die Rechnungen schreiben und einen Haken an das Ganze machen, damit ist es nicht getan. Denn was hier „verbockt“ wurde, werden sonst alle recht schaffenden Sachverständigen incl. deren Kunden ausbaden müssen.

    Virus

  20. SV F.Hiltscher sagt:

    @ Hunter

    Die besondere Sachkunde des Gerichtsgutachters als Honorarsachverständiger ist schon daran zu erkennen, weil er u. a. bei der DEKRA nachgefragt hat, welches Grundhonorar sie beim Gegnstandswert XY berechnen.
    Er wusste zwar, dass die DEKRA (angeblich) ausschließlich auf Zeitbasis abrechnet aber fragt dennoch nach einem Grundhonorar.
    Gehts noch besser?
    Interessant ist aber, dass die DEKRA, obwohl sie auf Zeitbasis abrechnet, dem Gerichtsgutachter präzise einen, zwar viel zu niedrigen Betrag genannt hat, aber den der Gerichtssachverständige kritiklos in seinen „Gutachten“ als Grundhonorar übernommen hat.
    Eine fruchtbare Zusammenarbeit, wie man unschwer erkennen kann, wenn einer beschränkt ist,ein anderer gerissen und ein Dritter das Sagen hat.
    Aber man weis es ja, ein Gerichtsgutachter muß ja nicht unbedingt von seinem Auftragsgebiet etwas verstehen, sondern er darf nur nicht befangen sein, ja keinem Richter widersprechen und möglichst zu denen tendieren die einem in Zukunft schaden könnten.

  21. HD-30 sagt:

    @ SV F.Hiltscher, Dienstag, 06.03.2012 um 13:12

    „Aber man weis es ja, ein Gerichtsgutachter muß ja nicht unbedingt von seinem Auftragsgebiet etwas verstehen,…“

    Diese Erfahrung durfte ich auch einmal machen:
    Da hat sich der gerichtliche SV beim Richter dann beschwert er könne ja nichts dafür dass das nicht sein Fachgebiet sei – schließlich habe ihn ja das Gericht beauftragt – und dafür könner er ja nichts – oder! Geht’s noch schlimmer?

  22. Andreas sagt:

    Für 2500 Euronen / GA mache ich auch 12 GA… Ich zahle die Hälfte an die hälftig unterlegenen SV, dann haben die keinen Verlust und der Rest bleibt bei mir.

    Ist doch klasse:

    1 x Arbeit
    12 x die Hälfte kassieren

    Was will ich mehr? Vielleicht Anstand, Gewissen und ordentliche Arbeit. Aber das ist ein anderes Paar Stiefel.

    Viele Grüße

    Andreas

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