… und zum Dritten: Wieder verhindert die Versicherung durch Anerkenntnis ein Streiturteil des BGH (BGH-Beschluss vom 15.9.2011 – VI ZR 137/11 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir setzen unsere lockere Serie mit den Verhinderungsmanövern der Versicherungswirtschaft fort und geben Euch nachfolgend – zum Dritten – einen weiteren Beschluss des VI. Zivilsenates des BGH bekannt. Nach dem Streitwert zu richten, ging es offenbar um restlichen Schadensersatz aus einem unfall, vermutlich um restliche Sachverständigenkosten oder um restlichen Schadensersatz bei fiktiver Abrechnung. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab zu dem Thema „Verhinderung eines Revisionsurteils durch Anerkennung des Versicherers“.

Viele Grüße und eine schöne Woche ohne Ausrutschen
Euer Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VI ZR 137/11

vom

15. September 2011

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Streitwert des Revisionsverfahrens: 75,00 €

Gründe:

Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten die noch im Streit stehende Forderung nebst Zinsen beglichen haben.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2011 hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 mitgeteilt, der mit der Revision angegriffene Betrag in Höhe von 75,00 € nebst Zinsen sei bezahlt worden, so dass die Hauptsache für erledigt erklärt werden könne. Der ebenfalls durch den zweitin-stanzlichen Prozessbevollmächtigten vertretene Beklagte zu 1 hat nach Belehrung der Erledigungserklärung des Klägers nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz der Beklagten mangels Zulassung vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ergeht jedoch im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§ 91a Abs. 1, § 78 Abs. 3 ZPO; vgl. BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 – VI ZR 110/03, DAR 2004, 344).

Den Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a ZPO). Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles schon daraus, dass sich durch die Zahlung der Klageforderung der zu 2 beklagte Haftpflichtversicherer – zugleich für den zu 1 beklagten Versicherungsnehmer – in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Senat stellt darauf bei Verkehrsunfallsachen in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Haftpflichtversicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Zwar fehlt die Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Doch ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des Klägers im Ergebnis hingenommen wird. Die Beklagten haben auf die Revisionsbegründung des Klägers nicht erwidert und der Erledigungserklärung zugestimmt bzw. ihr nicht widersprochen, ohne einen eigenen Kostenantrag zu stellen. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die vom Kläger verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2010 – VI ZR 11/10 mwN).

Galke                                      Wellner                                       Pauge

.                         Stöhr                                    von Pentz

Vorinstanzen:

AG Büdingen, Entscheidung vom 02.09.2010 – 2 C 7/10 (21) –
LG Gießen, Entscheidung vom 23.03.2011 – 1 S 260/10 –

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2 Antworten zu … und zum Dritten: Wieder verhindert die Versicherung durch Anerkenntnis ein Streiturteil des BGH (BGH-Beschluss vom 15.9.2011 – VI ZR 137/11 -).

  1. Vaumann sagt:

    das tat diese Versicherung schon bei einem Gutachterhonorarprozess im März 2006,siehe hier im Blog unter „das Allerletzte“ ganz zu Beginn.

  2. Schlapphut sagt:

    Hallo Herr Kollege,
    das unsaubere Geschäft mit der Revisionsrücknahme bzw. Erledigung im Revisionsverfahren, um unliebsame Streiturteile in der Revisionsinstanz zu vermeiden, geht auch immer weiter, wenn nicht die gesetzlichen Bestimmungen geändert werden.
    Es ist tatsächlich das Allerletzte, wenn Versicherer zu Ihren Gunsten eine einheitliche Rechtsprechung verhindern. Aber so sind nun mal die Versicherer: Alles nur zu ihren eigenen Gunsten. Um das zu erreichen, wird dann die Versichertengemeinschaft auch noch vorgeschoben. Traurig, traurig.
    In diesem Sinne
    Dein Kollege

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