Vorzeigeurteil des AG Waiblingen – Az: 8 C 502/15 – gegen einen VN der Württembergischen Versicherung

Sehr geehrte Captain-HUK-Leserschaft,

heute veröffentlichen wir ein schönes Urteil des AG Waiblingen zum Thema Sachverständigenhonorar nach mündlicher Verhandlung vom 16.12.2015. Geklagt hatte ein Sachverständigenbüro als Inhaber einer Abtretung erfüllungshalber gegen den Versicherungsnehmer der Württembergischen Versicherung.

Die Richterin des AG Waiblingen betrachtet die ausgewiesenen Rechnungspositionen Fahrtkosten bzw. EDV-Fremdleistung sowie die BVSK-Sachverständigenbefragung und das JVEG aus Sicht des Geschädigten:

Nur weil die EDV-Fremdleistungen  nicht in der BVSK-Sachverständigenbefragung genannt sind, bedeutet das nicht, dass eine solche Berechnung nicht in Betracht kommt.

Auch zum Thema der von der Gegenseite vorgeworfenen Überhöhung, findet sie die richtige Antwort:

„Selbst für Rechtsanwälte oder das Gericht dürfte die Einordnung der Sachverständigenkosten schwierig sein. … Die Unfallgeschädigte hatte daher Anspruch auf vollständigen Ersatz der Sachverständigenkosten.“

Doch lest selbst und kommentiert eifrig.

Euer Gottlob

Aktenzeichen: 8 c 502/15

Amtsgericht Waiblingen

Im Namen des Volkes

Urteil

ln dem Rechtsstreit

… GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer

– Klägerin-

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Werner Dory und Kollegen, Christophstraße 1, 73033 Göppingen

gegen

Herr S.

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte …

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Waiblingen durch die Richterin am Amtsgericht M. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2015 für Recht erkannt:

1.     Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 204,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.01.2015 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.     Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 204,36 € festgesetzt.

(abgekürzt nach§ 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist zulässig und weitgehend begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der weiteren Sachverständigenkosten i.H.v. 204,36 € aus §§ 7 StVG, 398 BGB.

Die 100-prozentige Haftung des Beklagten ist unstreitig.

Die Unfallgeschädigte kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist der nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminde­rungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Scha­densbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob bei den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarf daher darf auch im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haf­tung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis­ und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschä­digte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung  nach dem honorargünstigsten Sachver­ständigen betreiben.
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage ei­ner Rechnung  des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen  Sachverständi­gen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung re­levanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von §  249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschä­digten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissenstand und Erkenntnis­möglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 49 Abs. 2 S. 1 BGB eine maßgebende Rolle.
(So insgesamt  BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 m.w.N.).

Die Beklagte trägt vor, dass das Grundhonorar über den Sätzen nach der BVSK-Sachverständi­genbefragung liege, dass nach dieser keine EDV Fremdleistungen als Nebenkosten berechnet würden, dass die Nebenkosten für die Fotos und Schreibgebühren über den JVEG-Sätzen liegen und Fahrtkosten des Sachverständigen höchstens bis zu einer Entfernung von 5 km und höchstens nach dem ADAC-Satz von einem Euro pro Kilometer angemessen seien. Zudem liege ein unangemessenes Verhältnis zwischen Grundhonorar und Nebenkosten vor. Dies sei für die Unfallgeschädigte auch erkennbar gewesen.

Die Beauftragung eines 11 km entfernten Sachverständigen ist zulässig. Haftpflichtversicherun­gen können Geschädigte in sogar größerer Entfernung auf eine kostengünstigere Werkstatt ver­weisen. Der gewählte Sachverständige war für die Geschädigte ohne weiteres erreichbar.
Der  Vergleich zu den JVEG-Sätzen und dem ADAC-Satz für einen Kilometer trägt jedoch nicht, da bei diesen Sätzen die Arbeitszeit des Sachverständigen oder einer Hilfskraft nicht berücksich­tigt ist, diese Kosten kommen jedoch bei einer Gutachtenerstattung nach dem JVEG hinzu. Ins­besondere bei den Fahrtkosten, die – nachdem sie nicht zwingend und nicht stets im gleichen Umfang angefallen – nicht vom Grundhonorar abgedeckt sind, zeigt sich, dass die Fahrtkosten letztlich sogar weit hinter dem zurückbleiben, was ein gerichtlicher Sachverständiger für reine Fahrzeiten  verlangen kann, obwohl hier nur 0,30 € je Kilometer erstattet werden, denn sein Zeitaufwand kommt hinzu (bei einer halben Stunde Fahrzeit sind das bei einem Sachverständigen für Kraftfahrzeugschäden und -bewertungen, Honorargruppe 8, bereits 50 €).
Nur weil die EDV-Fremdleistungen  nicht in der BVSK-Sachverständigenbefragung genannt sind, bedeutet das nicht, dass eine solche Berechnung nicht in Betracht kommt. Die Klägerin hat dargelegt, dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind durch Vorlage der Preisliste. Zudem stuft die Klägerin ihre Preise danach ab, welche Leistungen (Kalkulation, Fahrzeugbewertung, VIN-Ab­frage, Minderwert) erforderlich sind, so dass diese Kosten unterschiedlich hoch sein können. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Sachverständiger die stets anfallenden durchschnittlichen Ko­sten pauschaliert in seinen Grundhonorar einrechnet oder je nach Einzelfall nur die tatsächlichen Kosten, dann aber zusätzlich,  berechnet. Das Argument, dass solche Kosten stets in gewisser Höhe anfallen, schließt eine zusätzliche Berechnung nicht aus, denn auch Fotos, Schreibkosten, Telefon, Verpackung, Versand fallen stets in gewissem  Umfang an. Die gesonderte Ausweisung als Nebenkosten nach dem tatsächlichen Aufwand ist letztlich genauer und nachprüfbar.
Vor diesem Hintergrund ist auch das geltend gemachte Missverhältnis zwischen Grundhonorar und Nebenkosten zu beurteilen. Im konkreten Fall macht das Grundhonorar 64% der Gesamtvergütung aus, die Nebenkosten 36 %. Dies erscheint nicht unangemessen. Das  Verhältnis zwischen  Grundhonorar und Nebenkosten hängt davon ab, welche Nebenkosten nach genauem Aufwand konkret abgerechnet werden. Eine solche Abrechnung ist nachvollziehbar und überprüfbar. Der Verzicht auf Pauschalierung ist daher nicht zu beanstanden. Letzlich dürfte ohnehin ent­scheidend sein, wie hoch die Kosten im Ergebnis insgesamt sind, wobei die genaue Berechnung der Einzelpositionen zweitrangig sein dürfte, da Kosten, die an sich immer, wenn auch in unter­schiedlicher Höhe anfallen, entweder in durchschnittlicher Höhe pauschaliert ins Grundhonorar eingerechnet werden können, pauschaliert als Nebenkosten (wie z.B. Porto/Telefon/Briefumschläge usw.) oder als konkret für den Einzelfall angefallene Nebenkosten berechnet werden können.
Ob die Sachverständigenkosten insgesamt möglicherweise überhöht sind, weil möglicherweise sowohl das Grundhonorar pauschaliert die Sachverständigentätigkeit für die Nebentätigkeiten als auch die Sätze für die Nebenkosten die dafür anfallende Sachverständigentätigkeit enthalten, kann dahinstehen, denn dass die Unfallgeschädigte dies hätte erkennen können, wird von der Be­klagten nur pauschal behauptet, nicht konkret dargelegt.

Die Erkennbarkeit einer etwaigen Überhöhung für die Unfallgeschädigte  ist jedoch nicht ersichtlich.

Die BVSK-Sachverständigenbefragung musste ihr jedenfalls nicht bekannt sein.
Um einen Vergleich mit den Kosten nach dem JVEG zu ziehen, müsste die Unfallgeschädigte ab­schätzen können, wie viele Stunden für die Gutachtenerstattung erforderlich sind. Dass ihr dies möglich gewesen sein soll, wurde weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich.
Auch ein Vergleich zu Internetpreisen zum Beispiel für ein Foto trägt nicht, da in diesen geringen Beträgen nicht enthalten ist, dass eine funktionsfähige Kamera zur Verfügung stehen muss, der Sachverständige  das Bild erstellen muss, er überprüfen muss, ob auf dem Lichtbild das erkennbar ist, was er zeigen möchte, das Bild von der Kamera auf den Computer übertragen werden muss, hier gegebenenfalls noch eine weitere Auswahl der Lichtbilder erfolgen muss, diese an der richtigen  Stelle  im Gutachten  eingefügt und bezeichnet werden müssen, ein funktionsfähiger Farbdrucker zur Verfügung stehen muss und der Ausdruck überprüft werden muss. Auch wenn einige dieser Arbeiten bereits mit dem Grundhonorar vergütet sind, ist jedem Laien letztlich klar, dass wenn er von einem Sachverständigen ein Lichtbild erstellen und ausdrucken lässt, andere Preise verlangt werden, als wenn er alles außer dem reinen Bildabzug selbst erledigt und bereit hält, zumal sowohl für die Erstellung als auch die Auswahl des Lichtbildes nicht unerhebliche Fachkenntnisse erforderlich sind. Auch hieraus lässt sich eine erkennbare Überhöhung nicht ab­leiten.
Selbst für Rechtsanwälte oder das Gericht dürfte die Einordnung der Sachverständigenkosten schwierig sein. Es dürfte zwar eine Vorstellung über die typische Spanne von Gutachterkosten, jedoch  keine konkrete Vorstellung über die Einteilung dieser Spanne und Zuordnung zu Schadenshöhen  bestehen, jedenfalls nicht ohne Einsicht in entsprechende Listen zu nehmen, die sol­che Einteilungen aufzeigen, sei es durch statistische Datenerfassung oder die BVSK-Sachverständigenbefragung.
Gerichtsgutachten, die nach dem tatsächlichen Aufwand, unabhängig von der Schadenshöhe be­rechnet werden, sind jedenfalls stets teurer, hier liegt jedoch durch Aktenstudium, Organisation und Durchführung eines Ortstermins ein zum Teil erheblicher Mehraufwand vor.

Selbst wenn die von der Klägerin der Unfallgeschädigten berechneten Preise entsprechend den in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und im Büroindex genannten Preisen höher als üblich sein sollten, hätte dies die Unfallgeschädigte als Laie nicht erkennen können.

Die Unfallgeschädigte hatte daher Anspruch auf vollständigen Ersatz der Sachverständigenkosten.

In diesem Umfang ist der Anspruch auf die Klägerin übergegangen. Die Abtretung ist wirksam.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Verzugszinsen können erst ab 15.01.2015 verlangt werden. Soweit Zinsen bereits seit 30.12.2014 verlangt werden, war die Klage abzuweisen.
Der Gutachterauftrag stammt vom 20.11.2014, so dass davon auszugehen ist, dass der Unfall Mitte / Ende November geschehen ist. Das Gutachten datiert auf den 26.11.2014. Die Versiche­rung hat mit Scheiben vom 30.12.2014 abgerechnet. Dass bereits zuvor Verzug vorlag, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine ernsthafte und endgültige Ablehnung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann der Abrechnung auch nicht entnommen werden. Anderes gilt jedoch für das Schreiben der Versicherung vom 15.01.2015, in dem die Abrechnung nochmals ausgeführt wird und erklärt wird, dass sie bei ihrer Abrechnung bleibe. Verzug ist daher ab 15.01.2015 eingetreten. Zinsen sind ab dem Folgetag berechtigt.
Der Verzugseintritt wirkt auch gegenüber dem Halter, dies folgt abweichend von §§ 425 Abs. 1 und 2 BGB aus dem Gesamtschuldverhältnis, nämlich aus AKB § 10 Abs. 5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage  in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu Vorzeigeurteil des AG Waiblingen – Az: 8 C 502/15 – gegen einen VN der Württembergischen Versicherung

  1. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Die Entscheidungsgründe diese Urteils überzeugen, obwohl die Stellung des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe der Schädigers mit den sich daraus gebenden Rechtsfolgen nicht besondes angesprochen wurde, wie auch nicht das vom BGH unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten postulierte Überprüfungsverbot sowie die Erheblichkeit der Einwendungen. Gleichwohl hat sich diese Richterin sehr sorgfältig der Aufgabe unterzogen, alle anderen schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevanten Randbedingungen sehr bildhaft und verständlich darzulegen, so dass dieses Urteil die Überschrift auch verdient, um als ein Urteil „Im Namen des Volkes“ ausdrücklich erwähnt und beachtet zu werden.

    Dipl.-Ing. Harald Rasche
    Bochum & Tangendorf

  2. Susanne sagt:

    Sehr geehrte CH-Redaktion,
    dieses Urteil gibt Zeugnis davon, dass doch inzwischen relativ oft amtsgerichtliche Entscheidungsgründe sich durchaus messen können mit der Qualität landgerichtlicher Entscheidungen. Außerdem merkt man, dass solche Entscheidungen praxisorientiert die erforderliche Ausgewogenheit berücksichtigen und….. oft die Handschrift einer Richterin tragen. Sind Richterinnen intelligenter als viele ihrer männlichen Kollegen? Was meint Ihr zu diesem Punkt ?

    Susanne

  3. Hilgerdan sagt:

    @ Susanne

    „Sind Richterinnen intelligenter als viele ihrer männlichen Kollegen? Was meint Ihr zu diesem Punkt ?“

    Sagen wir mal so, viele sind gründlicher und tatsächlich bemüht dem Gesetz und der Rechtsprechung zu folgen.
    Es gibt aber auch unter den Richterinnen Dr. welche ein furchtbares Unwesen treiben, siehe AG Dachau. Eigenwillig, unbelehrbar und rechtlich unterste Stufe.

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