Beschluss des OLG Köln zur örtlichen Zuständigkeit von AG/LG Bonn bei Klagen gegen ADAC Versicherung und Zurich Versicherung (8 AR 67/12 vom 26.09.2012)

Nachfolgend weisen wir auf einen Beschluss des OLG Köln vom 26.09.2012 (8 AR 67/12) hin zur örtlichen Zuständigkeit bei Klagen gegen die Zurich Versicherung. Wir gehen davon aus, dass dieser Beschluss ebenfalls Wirkungen entfaltet bei Klagen gegen die ADAC Autoversicherung AG. Hintergrund ist der, dass die Versicherungen in ihrer Korrespondenz bei der Schadensabwicklung die Anschrift „53257 Bonn“ (Zurich) oder „53289 Bonn“ (ADAC Versicherung) angeben. Bei der ADAC Autoversicherung AG handelt es sich um ein Joint-Venture zwischen der Zurich Versicherung und dem ADAC e.V..

Zu klären war die Frage, ob die betreffenden Versicherungen eine selbstständige Niederlassung im Sinne des § 21 ZPO in Bonn betreiben. Die erstinstanzlichen Gerichte hatten in der Vergangenheit zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen vertreten. Entweder wurde eine örtliche Zuständigkeit bejaht oder die Verfahren wurden an andere Gerichte verwiesen. Dies war bei der Zurich Versicherung die Zuständigkeit Frankfurt am Main und bei der ADAC Autoversicherung AG die Zuständigkeit München.

Insbesondere bei Klagen auf Erstattung von Mietwagenkosten kam diesen Versicherern die jeweilige Verweisung sehr entgegen, ziehen die Gerichte an den jeweiligen Sitzen der Versicherer zur Schätzung des Normaltarifs die Fraunhofer Tabelle heran, während das AG Bonn/LG Bonn bislang hier die jeweilig gültige Schwacke-Liste zur Schätzung dieser Kosten heranzog. Bemerkenswert ist, dass die Rechtsprechung des AG/LG Frankfurt am Main sich vor ca. einem Jahr zu Ungunsten der Anspruchsteller veränderte, nachdem dort jahrelang die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage diente. Der wahre Grund hierfür dürfte interessant sein. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass fast an sämtlichen Gerichtsorten, an denen eine Versicherung ihren Sitz hat, zwischenzeitlich die Rechtsprechung zugunsten der Fraunhofer Tabelle tendiert. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Rühmliche Ausnahmen sind: AG/LG Köln (Sitz für die AXA Versicherung), AG/LG Aachen (Sitz für die AachenMünchener Versicherung) und eben (teilweise) AG/LG Bonn (Sitz der Zweigniederlassungen der Zurich Versicherung und der ADAC Autoversicherung AG).

Hier also die Entscheidungsgründe des OLG Köln:

Als zuständiges Gericht ist gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das Amtsgericht Bonn zu bestimmen.

1. Da das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht Köln bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht Bonn gehört (§§ 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO).

2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO sind gegeben.

a) Dass weder die Klägerin noch die Beklagte um die Bestimmung des zuständigen Gerichts nachgesucht haben, ist trotz des Wortlauts des § 37 Abs. 1 ZPO („Gesuch“) unschädlich. Der Senat hat sich in ständiger Rechtsprechung der u.a. vom Bundesgerichtshof geteilten Auffassung angeschlossen, wonach im Falle des Kompetenzkonflikts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 ZPO – wie er auch hier gegeben ist – die Antragstellung einer Partei entbehrlich ist und die Vorlage durch eines der beteiligten Gerichte ausreicht (vgl. Nachweise bei Zöller/Vollkommer, ZPO, 29.Aufl. 2012, §37 Rn. 2).

b) Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Solche Unzuständigkeitserklärungen liegen hier mit den Beschlüssen des Amtsgerichts Bonn vom 30.05.2012 bzw. 20.08.2012 und dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2012 vor.

3. Zum zuständigen Gericht wird das Amtsgericht Bonn bestimmt.

a) Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht nur allgemeine Zuständigkeitsvorschriften, sondern auch die verfahrensrechtlichen Bindungswirkungen (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) und Zuständigkeitsverfestigungen (§ 261 Abs. 3 ZPO) zu beachten (vgl. Nachweise bei Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rn. 28 m.w.N.; ebenso BayObLG NJW-RR 1991, 187). Die Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses wirkt daher auch im Bestimmungsverfahren fort, weshalb regelmäßig das Gericht als zuständig zu bestimmen ist, an das die Sache durch den ersten – bindenden -Verweisungsbeschluss gelangt ist (BayObLG NJW-RR 1991, 187). Dies ist hier das Amtsgericht Frankfurt am Main, an das das Amtsgericht Bonn den Rechtsstreit verwiesen hat.

b) Nach allgemeiner Ansicht (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rn. 28 m.w.N.) kommt allerdings offenbar gesetzeswidrigen und offensichtlich unrichtigen Verweisungsbeschlüssen keine Bindungswirkung zu. Hierunter fallen insbesondere Verweisungsbeschlüsse, die unter Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs oder des gesetzlichen Richters ergangen sind und solche, die auf objektiver Willkür beruhen. Dies sind solche, die schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden können, also nicht etwa nur auf eventuell unrichtiger Rechtsanwendung beruhen, sondern jeder gesetzlichen Grundlage entbehren (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 126; NJW2002, 3634; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rn. 28 m.w.N.).

c) Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze ist die Verweisung des Amtsgerichts Bonn an das Amtsgericht Frankfurt am Main nicht bindend.

aa) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters liegen allerdings nicht vor. Das Amtsgericht Bonn hat den Parteien vor der Verweisung Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Verweisung eingeräumt.

bb) Dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn kommt indes keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 4 ZPO zu, weil der auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhalts gefasste Beschluss als objektiv willkürlich anzusehen ist.

Das Amtsgericht Bonn hat den gemäß § 21 ZPO begründeten Gerichtsstand der Niederlassung der Beklagten in Bonn in offensichtlich gesetzeswidriger Weise verneint. Nach § 21 Abs. 1 ZPO ist ein besonderer Gerichtsstand der Niederlassung an dem Ort begründet, wo sich eine Niederlassung der beklagten Partei befindet, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden und auf deren Geschäftsbetrieb die Klage Bezug hat. Das setzt die Selbständigkeit der Niederlassung voraus; entscheidend ist jedoch nicht das innere Verhältnis zum Hauptunternehmen, sondern ob nach außen der Anschein einer selbständigen Niederlassung erweckt wird (ganz herrschende, nahezu einhellige Meinung, vgl. BGH NJW 1987, 3081; BayObLG MDR 1989, 459.; AG Köln NJW-RR 1993, 1504; Wieczorek/Schütze/Hausmann ZPO 3. Aufl. §21 Rn. 11; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. §21 Rn. 11, 14; MünchKomm-Patzina, ZPO, 3. Aufl. § 21 Rn. 8,11; Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. § 21 Rn. 8; Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 21 Rn. 2, 5; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO, 70. Aufl., § 21 Rn. 8; Thomas/Putzo ZPO 30. Aufl. § 21 Rn. 3; jeweils m.w.N.).

Die Beklagte hat den äußeren Anschein gesetzt, dass ihr in Bonn befindlicher Geschäftsbetrieb, an den ausweislich der vorgelegten außergerichtlichen Korrespondenz die Post zu richten ist, sich mit dem hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Sinne einer auf einer eigenen Entscheidungsbefugnis beruhenden abschließenden Schadensregulierung auseinandergesetzt hat und damit eine selbständige Niederlassung im Sinne des § 21 ZPO darstellt. Die Beklagte hat ausweislich des vorgelegten Schreibens die Schadensregulierung auch tatsächlich über Bonn abgewickelt. Wie dem Senat aus vergleichbaren Fällen, sogar in eigener Sache, bekannt ist, wickelt die Beklagte auch in anderen Versicherungsangelegenheiten regelmäßig Schadensfälle tatsächlich und abschließend über Bonn ab. Der bloße Hinweis auf der vorgerichtlichen Korrespondenz, dass sich die Niederlassung in Frankfurt am Main befinde, ist nicht geeignet, die im rechtlichen Sinne durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 21 ZPO begründete Zuständigkeit auszuschließen. Zutreffend hat das Amtsgericht Frankfurt am Main festgestellt, dass die Vornahme der Schadensregulierung zur Herstellung des erforderlichen Bezugs zum Geschäftsbetrieb der Niederlassung ausreicht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 21, Rdnr. 11).Der Verweisungsbeschluss vom 30.5.2012 setzt sich nicht mit dem von der Klägerin vorgetragen Sachverhalt auseinander, sondern begnügt sich mit einer bloßen, nicht näher begründeten und daher nicht vertretbaren Verneinung der Voraussetzungen des § 21 ZPO. Auch die später „nachgeholte“ Begründung setzt sich nicht mit dem maßgeblichen Umstand auseinander, dass die Beklagte unter der Anschrift Bonn tatsächlich die streitgegenständliche Schadensregulierung abschließend vorgenommen und nach außen auch einen entsprechenden Eindruck durch ihr vorgerichtliches Schreiben erweckt hat. Eine „Gerichtsbekanntheit“ kann nicht mit einer Bezugnahme auf eine Reihe von Verweisungsbeschiüssen begründet werden. Die Bezugnahme auf die zur Begründung angeführte Fundstelle im Zöller zur Abschlussvollmacht von Agenten beruht auf einer bloßen Vermutung und findet im vorgetragenen Sachverhalt der Parteien keine tragfähige tatsächliche Grundlage. Die sich aufdrängende Auseinandersetzung mit dem entscheidenden und maßgeblichen Merkmal des äußeren Anscheins wird in nicht vertretbarer Weise übergangen. Die Bezugnahme der Beklagten auf einen Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn in anderer Sache ist ebenfalls ungeeignet, den nach § 21 ZPO bestehenden und durch die Wahl des Klägers nach § 35 ZPO bereits endgültig getroffenen und festgelegten Gerichtsstand in Frage zu stellen.

Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage, weil die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt und weder dem Beschluss noch dem in der Akte enthaltenen Hinweisen des Amtsgerichts eine Begründung dafür zu entnehmen ist, warum das Gericht von der ganz herrschenden, wenn nicht einhelligen Meinung zu § 21 ZPO, die hier zur Zuständigkeit des Amtsgerichts Bonn führt, abweicht.

Soweit das OLG Köln.

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17 Antworten zu Beschluss des OLG Köln zur örtlichen Zuständigkeit von AG/LG Bonn bei Klagen gegen ADAC Versicherung und Zurich Versicherung (8 AR 67/12 vom 26.09.2012)

  1. RA Westfalen sagt:

    Mit dieser Argumentation werde ich mir jetzt überlegen, ob nicht auch die HUK-Schadenaußenstelle Dortmund mirt seinem riesigen Kasten als Niederlassung der HUK-Coburg angesehen werden muss. Eventuell ist auch dort ein Beschluss hinsichtlich der Zuständigkeit zu erwirken. Man wird sehen.

  2. Ra frese sagt:

    Nach dem Urteil des OLG Köln vom 30.7.13 ist das kein reines Schwacke-Land mehr….willkommen Fracke!

  3. Babelfisch sagt:

    Ob sich der 15. Senat auch mit den Entscheidungsgründen des AG Landau auseinander gesetzt hat?

    Es gilt jedoch immer noch die Entscheidung des BGH, das „der in diesen Fällen besonders freigestellte Tatrichter“ immer noch andere Entscheidungen in Instanzgerichten fällen kann. Wenn ich recht erinnere, hat sich das OLG Köln in dieser Frage auch in der Vergangenheit mehrere Meinungen geleistet, wobei die meisten Senate bei der Schwacke-Liste geblieben sind. Also: noch ist Schwacke nicht verloren.

  4. Rolf L. sagt:

    @ RA Westfalen
    Mit dieser Argumentation werde ich mir jetzt überlegen, ob nicht auch die HUK-Schadenaußenstelle Dortmund mit ihrem riesigen Kasten als Niederlassung der HUK-Coburg angesehen werden muss. Eventuell ist auch dort ein Beschluss hinsichtlich der Zuständigkeit zu erwirken. Man wird sehen.

    Sehr geehrter RA Westfalen,
    ist schon „gesehen“ ! Nach übereinstimmender Meinung einer Abteilung des AG Dortmund und der Berufungskammer des LG-Dortmund unterhält die HUK-Coburg in Dortmund „nur“ eine Schadenaußenstelle , aber keine Niederlassung und da hat man sich – ebenso einstimmig – auf die eigenen Erkenntnisse gestützt, ohne diese kund zu tun. Ja, und eine Berufung wurde dann wohlweislich auch nicht zugelassen. Der klägerische Vortrag wurde schlichtweg ausgeblendet, soweit er die übereinstimmende Meinung hätte erschüttern können. Die Aktenzeichen werde ich noch in Erfahrung bringen und vielleicht auch noch mehr.
    Sollten Sie,verehrter RA Westfalen, eine Glücksstunde in dem HUK-Revier Dortmund haben, lassen Sie das bitte die Leserinnen und Leser von diesem Portal aktuell wissen.

    Rolf L.

  5. Ra Imhof sagt:

    Hallo Kollegen
    die Berufungskammer am LG Dortmund weiss,dass die HUK in der Saarlandstrasse 27 in DO keine selbständige Niederlassung i.S.v.§21 ZPO betreibt.
    Woher sie das weiss verrät sie allerdings auch auf direkte Nachfrage im Prozess nicht und selbst wenn ihr durch den Kläger nachgewiesen wird,dass in dieser Niederlassung selbständig und ohne in Coburg nachzufragen Versicherungsverträge abgeschlossen werden und dass es nicht auf besseres Wissen,sondern auf den äusseren Anschein ankommt,bleibt diese Berufungskammer bei ihrer rechtswidrigen Auffassung und weist die Klagen wegen örtlicher Unzuständigkeit ab.
    Mein Mandant nahm von einer Anzeige wegen Rechtsbeugung Abstand um das mutmasslich abgestimmte Verhalten der dortigen Richterschaft nicht noch zu festigen.
    Das OLG Köln hatte so bereits 1953 entschieden;diese Entscheidung aus der NJW wurde natürlich von uns vorgelegt,ebenso das köstliche Urteil zu diesem Thema des legendären Richters am AG Köln Menken.
    Die hier jetzt veröffentlichte neuerliche Entscheidung des OLG Köln kam einige Monate zu spät;auch rechtzeitig hätte diese Entscheidung aber m.E. an der Haltung der Berufungskammer DO nichts geändert.
    Dieser Blog sollte eine eigene Datenbank zu §21 ZPO aufmachen,hallo Redaktion,wie wär´s?

    Sammelklage zum LG DO ist bereits in ganz langsamer Vorbereitung;die gekürzten GA-Kosten verzinsen sich derweil in Anbetracht des allgemeinen Zinsniveaus fürstlich.
    Ziel ist es eine Entscheidung des OLG herbeizuführen.

  6. Marc sagt:

    Hallo, Herr Imhof,
    einige Kollegen haben inzwischen die Erfahrung gemacht, dass insbesondere die HUK-COBURG am AG-Dortmund und am LG-Dortmund eine starke Stellung hat, wenn auch noch nicht so, wie in Coburg selbst.
    Vielleich liegt es daran, dass viele Richterinnen und Richter bei der HUK-Coburg versichert sind oder auch einfach daran, dass man sich kennt. Anders kann man das geschilderte Verhalten nicht deuten.
    Wäre es möglich, das Urteil hier einzustellen, damit zumindest im Kohlenpott die Kollegen einmal sehen, was im Landgerichtsbezirk Dortmund so abgeht und vorgewarnt sind: D a n k e.-

    Marc

  7. Zampano sagt:

    Verehrte Kolleginnen und Kollegen,
    die HUK-Coburg in München, Martin – Greif Str. ist eine Niederlassung in meinen Augen, weil dort ein selbständiger Regulierungsbetrieb stattfindet. Ich erlebe gerade, dass eine Richterin die örtliche Zuständigkeit lapidar ablehnt und dem Kläger den Nachweis der Zuständigkeit aufgibt.
    Daneben bin ich dankbar für den Gedanken, dass mit der HUK und der Richterschaft eine durchaus enge Verbindung bestehen könnte. Mich würde interessieren, wieviele Richter nebenamtlich Vorträge für wieviel Geld bei den Versicherungen abhalten. Leider werden durch die OLG´s diese Beziehungen
    nicht offengelegt, obwohl dies intern bekannt sein müßte. Werden wohl Kommentare von Versicherungen finanziert? Werden Sie wohin geschickt? Mir ist aufgefallen, dass ein Kommentator von der LVM überaus häufig von den Richtern mit der Versicherungsmeinung zitiert wurde.
    Sollten Kollegen und Kollginnen bei Beginn eines Versicherungsprozßes in “ die Runde“ fragen, wer mit wem außergerichtlichen Kontakt hat? Auch die OLG-Richter in München findet man allzu häufig auf dem Podium neben Versicherungsvertreter sitzen. Von Goslar möchte ich gar nicht reden.
    Zampano

  8. Logopäde sagt:

    @Zampano
    Selbstverständlich sind die als „Schadenaußenstellen“ betitelten Geschäftsbetriebe der HUK-Courg selbstständige Niederlassungen, denn Du kannst dort Versicherungsverträge abschließen, die jeweils dort tätigen „Schadenteams“ regulieren selbstständig Unfallschäden und in Dortmund hat die DEKRA auf dem Parkplatzgelände der HUK-Coburg sogar zwei auf Dauer reservierte Parkplätze für die Begutachtung direkt vor Ort. Werkstätten schicken ihre Rechnungen zur Schadenregulierung dorthin, Sachverständige ihre Gutachten und Rechtsanwälte ihre Anspruchschreiben. Alles wird von dort aus auch – bis auf Sonderfälle – entschieden und beantwortet. Dennoch stehen u.a. auch das LG Dortmund UND das OLG Hamm auf dem Standpunkt, dass es sich beispielsweise bei der Schadenaußenstelle Dortmund nicht um eine selbstständige Niederlassung handeln würde, was allein von der Größe und allen Sparten des Geschäftsbetriebs her nicht der Lebenswirklichkeit entspricht. Natürlich hat das HUK-Coburg Firmenimperium ein Interesse daran, diese Einstellung zu stützen, weil somit Klagen entweder am Unfallort verbleiben müssen oder am Wohnort des Schädigers. Allenfalls wäre ansonsten nur noch auf den Stammsitz dieser Versicherung in Coburg zurückzugreifen und was da am AG und LG Coburg zu erwarten ist, wurde hier schon hinreichend veröffentlicht und kommentiert. Bliebe noch zu mutmaßen, dass sich gewisse Gerichte eine Flut von Klagen einfach vom Hals halten möchten, wenn das auch nicht im Sinne des Gesetzgebers und des Verbraucherschutzes sein kann. Bleibt wohl nur der Weg, eine Klärung über das jeweilige LG oder über das zuständige LG hinaus herbeizuführen, um solchen unverständlichen Auffassungen bzw. Interpretationen einen Riegel vorzuschieben, denn der Begriff „Schadenaußenstelle “ besagt nicht anderes , als dass es sich eben um eine Niederlassung handelt, die sich zwar nach den Regulierungsvorschriften des Stammsitzes in Coburg zu richten hat, dennoch selbstständig auch über Schadenregulierungsansprüche befindet.

    Logopäde

  9. Knurrhahn sagt:

    Hallo, Zampano,
    Klicke mal oben recht in das dunkelblaue Feld von captain-huk.de unter „Volltextsuche“ und Du wirst erstaunt sein, wieviele Gerichte das anders sehen als München und Dortmund.
    Knurrhahn

  10. Jörg sagt:

    @Zampano. Vielleicht sollte man eine Datenbank einrichten in der die Nebenaktivitäten der Richterschaften, – also wer hält wo über was Vorträge/Seminare etc., – erfasst und nachzulesen sind.

    Was spräche dagegen? Das wäre der Hygiene in diesen Kreisen sicherlich förderlich und könnte eine schöne Aufgabe für Anwalts- und/oder SV-Verbände sein, evtl. dann hier zum Nutzen aller bei CH veröffentlicht?

    Aufgrund dessen könnte man dann schon im Vorfeld so manchen Entscheider vom Acker schicken. Aber was, wenn sich offenbart, dass das ein ganz erheblicher Teil dieser Spezies ist? Müssten dann einige Gerichte geschlossen werden? Bricht die Justiz zusammen?

    Andererseits sollte man auch sehen, dass Richter/innen gnadenlos schlecht besoldet und völlig überfordert werden und im Regelfall dann in prekären Verhältnissen darben müssten – ja wenn,— wenn sie nicht zumindest ein kleines Zubrötchen hätten.

    Was für ein Dilemma für einen solchen Entscheider wenn dieser seine Funktion tatsächlich auch noch ernst nehmen würde. ===> Folge — mit 43 Burnout und mit 45 Pension.

  11. Hirnbeiss sagt:

    @Zampano
    “ Vielleicht sollte man eine Datenbank einrichten in der die Nebenaktivitäten der Richterschaften, – also wer hält wo über was Vorträge/Seminare etc., – erfasst und nachzulesen sind. “

    ja, vielleicht sollte man…..Wer denn, von den ewigen Schlaumeiern und Rückgratlosen einer?

    Ein Kollege bastelt gerade an einem Richterblog, mit einer Richterskala 1-10 wie bei Erdbeben.
    Es kommt auch wer kann mit wem in den Blog, also die Symbiose (Richter / SV).
    Und natürlich auch welche Richter mit der eigentlichen Arbeit nicht weiterkommen, weil sie ständig auf Seminare sind. Start ist 01.20017.

  12. Dieter sagt:

    @Hirnbeiss

    Start ist 01.20017.

    Nur noch 18.000 Jahre? Da kann man echt gespannt sein. Im Vergleich zur Erdgeschichte ist das ja nur ein Wimpernschlag. 😀

  13. Babelfisch sagt:

    Seit geraumer Zeit erteilt das AG Bonn bei Klagen gegen die ADAC Autoversicherung AG regelmäßig den Hinweis, auch nach diesem Beschluss des OLG Köln örtlich NICHT zuständig zu sein.

    Begründet wird dies damit, dass es sich bei der Anschrift ausschließlich um eine Postadresse handele, wie sich aus der Zeugenvernehmung eines Mitarbeiters der Zurich plc ergab, der aber auch für die ADAC Autoversicherung AG sprechen konnte.

    Die ADAC Autoversicherung AG ist entstanden durch ein joint venture zwischen der Zurich Versicherung und dem ADAC Autoclub. Das Tagesgeschäft in Sachen Haftpflichtschäden wird im Kfz-Bereich ausschließlich von Mitarbeitern der Zurich Versicherung abgewickelt, lediglich im Zweirad-Haftpflichtbereich wird die ADAC Autoversicherung tätig.

    Es stellt ein grundsätzliches Problem dar, wenn die Versicherer sich hinter Bezeichnungen wie „Ihr Schadenteam“ oder ähnlichem Mist verstecken und zusätzlich noch 0800-Telefonnummern verwenden. Dann ist endgültig nicht mehr möglich, die Schadenbearbeitung einer bestimmten Niederlassung zuzuordnen mit der Folge, dass insbesondere bei Mietwagenprozessen die Suche nach den – für den Geschädigten – günstigsten Gerichten losgeht.

    In diesem Zusammenhang: hat jemand Kenntnis darüber, ob die Zurich Versicherung eine Niederlassung in Köln unterhält und ob dort Schäden für die ADAC Autoversicherung abgewickelt werden?

  14. Iven Hanske sagt:

    # Babelfisch
    Auch hier ist der Gesetzgeber im Zugzwang, denn es ist Trickserei im Anonymen, mit Zielsetzung die rechtliche Verfolgung zu erschweren. Das Thema hatte ich auch, besonders beim HUK Allgemeine Schreiben wo im Kleigedruckten „in Vertretung der HUK 24“ stand. Die Probleme sind besonders bei Sammelklagen, denn dort ist eine Rubrumsberichtigung oder Verweisung zum Einzelfall nicht möglich. Richterin Riebenstahl und Richterin Fischer am AG Halle haben mir aber mit OLG Entscheidungen weiterhelfen können, soll ich Sie Dir raussuchen? Den Witz durfte ich dann erleben, als nach durchgesetzten Rubrumsberichtigung und Verweis bei einem Einzelfall nach Berlin (Unfallort) der gleiche Anwalt (nein Rechtsverdreher oder Winkeladvokat) für die gleiche Versicherung mit gleicher Vollmacht tätig war. Leider gab es auch in Halle Richter und Richterinnen die den einfachen faulen Weg der getricksten Klageabweisung gegangen sind. Auch fehlt mir momentan die Zeit, die umfangreiche Dokumentation, zum Ärger des Verlegers und des MDR, zu veröffentlichen, aber diese wird kommen. Da hab ich schon laufende 80 Klagen zum Jahr 2013 und 143 Fälle müssen wegen der Verjährung noch dieses Jahr raus und hierbei habe ich schon die ca. 50 Euro Fälle storniert. Natürlich muss ich immer ein Lächeln kassieren, wenn der Streitwert bei ca. 100 oder 200 Euro liegt und eine Kammer vom LG sich damit beschäftigen muss, wer ab die Multiplikation kann, wird es zahlenmäßig begreifen. Aber auch das Ergebnis dieser Rechnung ist den Aufwand nicht wert, aber unser Grundgesetz braucht zum Schutz vor Korruption diese Energie! Also mach und macht weiter so. Danke CH. Du bist wichtiger als manche Kleingeistigen glauben.

  15. Gregor sagt:

    Hallo, Willi, wenn nachfolgender Satz so richtig ist, wie er im Urteil zu lesen ist, dann hat der Kläger etwas unüberlegt gehandelt:

    „Der Kläger behauptet, bei den in Rechnung gestellten „Gebühren“ handelt es sich jeweils um das für eine Gutachtertätigkeit „übliche angemessene“ Honorar.“
    Gregor

  16. Babelfisch sagt:

    Erneut liegt dem Kläger aktuell ein Hinweis des AG Bonn vor, nach dem sich dieses für unzuständig erklärt und anfragt, ob Verweisung beantragt wird, da die Klage ansonsten als unzulässig abgewiesen wird.

    Da die ADAC Autoversicherung AG Kfz-Schadenfälle im Haftpflichtbereich von der Zurich Versicherung abwickeln läßt, wird auch klar, dass laut vorgerichtlicher Korrespondenz der Mitarbeiter der Zurich Versicherung Herr B. in Köln diesen Schadenfall bearbeitet hat. Ist einem der Leser bekannt, ob das Gebäude der Zurich Versicherung in der Riehler Straße 90 in Köln auch einen Hinweis auf die ADAC Autoversicherung trägt? In diesem Falle wäre es nämlich äußerst interessant, den Rechtstreit um Mietwagenkosten gemäß § 21 ZPO nach Köln und nicht unbedingt nach München oder Hamburg zu bringen.

    Kann jemand helfen?

  17. RENO sagt:

    Hallo, ist jemandem eine Straße der ADAC Niederlassung in Bonn bekannt? Das Gericht will unsere Klage ohne Angabe einer Straße nicht zustellen…

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