AG Ahrensburg verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (46 C 972/09 vom 03.02.2010)

Mit Urteil vom 03.02.2010 (46 C 972/09) hat das AG Ahrensburg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 736,00 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Für das AG Ahrensburg kommt es im konkreten Fall weder auf die  Schwacke-Liste noch auf die Fraunhofer Tabelle an, da die beklagte Versicherung keinen substantiierten Vortrag dazu geleistet hat, dass der Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif zugänglich war.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 7 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, §§ 249, 398 BGB auf Zahlung von € 736,00 gegen die Beklagte.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte, da die Klägerin im Wege der Abtretung durch die Abtretungsvereinbarung vom 27.10.2008 Inhaberin des Anspruchs der Frau X gegen die Beklagte geworden ist. Die Abtretung wurde vorgenommen durch Herrn Y als Stellvertreter der Frau X.

Durch die Formulierungen in der Abtretungserklärung und aus den Gesamtumständen wird deutlich, dass Herr Y als Stellvertreter von Frau X im Sinne von § 164 Abs. 1 BGB und nicht im eigenen Namen auftreten wollte. Schließlich ist in der Vereinbarung stets nur von Frau X die Rede. Die Vertretungsmacht des Herrn Y ergibt sich aus § 1357 Abs. 1 BGB.

Es ist unstreitig, dass Frau X grundsätzlich gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten für die Dauer von 10 Tagen hat. Grundsätzlich ist Herr Z als Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xx 000 Frau X zum Ersatz der ihr durch den Unfall vom xx.xx.2008 entstanden Schäden nach § 7 Abs. 1 StVG verpflichtet. Schließlich hat der Schädiger dem Geschädigten die Kosten der Anmietung einer gleichwertigen Sache zu ersetzen, wenn der Geschädigte wegen eines schädigenden Ereignisses die beschädigte Sache nicht nutzen kann (vgl. Palandt. § 249 BGB, Rdnr. 29). Diesen Anspruch kann Frau X nach § 115 Abs. 1 Nr, 1 VVG direkt gegenüber der Beklagten als Haftpflichtversicherer geltend machen. Der Anspruch ist dem Grunde nach ausdrücklich unstreitig, schließlich hat die Beklagte auch Mietwagenkosten in Höhe von € 614,00 an die Klägerin gezahlt.

Die Abtretung vom 27.10.2008 ist wirksam und verstößt nicht gegen § 3 RDG. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich weder bei der Abtretung des Anspruchs noch bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs um eine Rechtsdienstleistung im Verhältnis der Klägerin zu Frau X im Sinne des RDG. Es handelt sich nämlich zum ersten nicht um eine konkrete fremde Angelegenheit und zum zweiten erfordert die Angelegenheit keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Die Klägerin ließ sich offenkundig die Ansprüche der Frau X gegen die Beklagte abtreten, um sich ihre eigene Forderung gegen Frau X abzusichern. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Abtretungserklärung, in welcher geregelt ist, dass Frau X selbst durch die Abtretung nicht von der Leistung befreit wird. Es geht der Klägerin folglich bei der Durchsetzung um eine eigene Angelegenheit. Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen nämlich darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (BGH NJW2006, 1726).

Weiter erforderte die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Forderung der Frau X entfaltete Tätigkeit keine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls im Sinne des RDG. In der Begründung zum Entwurf des RDG wird zum Erfordernis der Prüfung eines Einzelfalls ausgeführt (Gesetzesentwurf RDG, BT-Drs. 16/3655, S. 35):

„Die Legaldefinition des Begriffs „Rechtsdienstleistung“‚ in § 2 Abs. 1 RDG enthält gegenüber dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelten Begriff der „Rechtsbesorgung“ (vgl. zuletzt BGH, I ZR 213/01 v. 11. November 2004, NJW 2005, 969 – „Testamentsvollstrecker“) eine wesentliche Einschränkung: Nicht jede „Tätigkeit, die darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten“, ist deshalb auch bereits Rechtsdienstleistung. Erforderlich ist vielmehr, dass die Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung eine besondere Prüfung der Rechtslage im Sinn eines juristischen Subsumtionsvorgangs voraussetzt. Werden rechtliche Vorgänge nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung ohne eine individuelle rechtliche Prüfung abgewickelt – etwa in allen Fällen des schlichten Vertreterhandelns – oder ist die rechtliche Beurteilung einer Frage auch für juristische Laien so leicht und eindeutig, dass es einer besonderen juristischen Prüfung nicht bedarf, so liegt keine Rechtsdienstleistung vor.

Aufgrund dieser Definition fallen allgemeine Rechtsauskünfte oder rechtsbesorgende Bagatelltätigkeiten sowie jede Geschäftsbesorgung, die keine besondere rechtliche Prüfung erfordert, von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des Verbotsgesetzes (vgl. im Einzelnen Begründung zu Artikel 1 § 2 Abs. 1). Diese Tätigkeiten sind keine „Rechtsberatung im rechtstechnischen Sinn“ (BVerfG, 1 BvR 1807/ 98 v. 15. Januar 2004, NJW 2004, 672 – „Mahnman“) und damit stets erlaubnisfrei zulässig.“

Die Erfassung des streitgegenständlichen Sachverhalts ist einfach und auch für den juristischen Laien ist die Frage der Erstattung von Mietwagenkosten – zumindest hinsichtlich des „Ob“ – aufgrund eines Verkehrsunfalls nicht als schwierig einzustufen. Worin die besondere rechtliche Prüfung durch die Klägerin bestehen soll, verschweigt die Beklagte daher auch. Eine solche ist für die Klägerin auch nicht notwendig, hat ihr doch der Abtretende in der Erklärung bereits mitgeteilt, dass aus seiner Sicht ein Anspruch gegen den Versicherer besteht.

Das Argument der Beklagten, es würde dadurch für Frau X eine Rechtsangelegenheit wahrgenommen, dass die Beklagte in Anspruch genommen wird, noch bevor eine Rechnung an Frau X gestellt wird, überzeugt nicht. Warum eine Rechtsangelegenheit der Frau X hierdurch wahrgenommen wird, erschließt sich nämlich nicht. Es ist zwar richtig, dass Frau X gegen die Beklagte vorgehen müsste, wenn sie sich entscheidet, zunächst gegenüber der Klägerin die Rechnung zu begleichen. Dies macht aber ein Vorgehen der Klägerin gegen die Beklagte aufgrund der Abtretung nach Einschätzung des Gerichts keinesfalls zu einer Rechtsangelegenheit von Frau X. Würde man der Argumentation der Beklagten folgen wollen, wäre es sogar eigentlich erst dann eine Rechtsangelegenheit der Frau X, wenn diese gegenüber der Klägerin gezahlt hätte, dann festgestellt hätte, dass die Beklagte nicht zahlt und dann wiederum die Klägerin gebeten hätte, sodann gegen die Beklagte vorzugehen. Insgesamt lässt sich festhalten, dass es sich zur Überzeugung des Gerichts bei der gewählten Gestaltung nicht um eine Rechtsdienstleistung der Klägerin im Sinne des RDG zugunsten von Frau X handelt.

Die Behauptung eines Verstoßes gegen das RDG durch die Beklagte erscheint auch vor dem Hintergrund eines möglichen widersprüchlichen Verhaltens der Beklagten fragwürdig. Schließlich hat die Beklagte die € 614,00 an unstreitigen Mietwagenkosten direkt an die Beklagte gezahlt.

Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs der Klägerin hat diese gem. § 249 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf insgesamt € 1.350,00 gegen die Beklagte, Nachdem die Beklagte € 614,00 gezahlt hat, verbleibt ein Restanspruch von € 736,00. Aus dem Vorbringen der Parteien ergibt sich nicht, dass Frau X bei Anmietung des Fahrzeugs bei der Klägerin durch ihren Ehemann gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen hat.

Grundsätzlich ist es so, dass der Anspruch auf Ersatz von tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten auf die Höhe der „erforderlichen“ Mietwagenkosten begrenzt ist (vgl. Palandt, § 249 BGB, Rdnr. 31 m.w.N.; BGH NJW 2005, 1933). Bestehen mehrere Möglichkeiten der Anmietung, hat der Geschädigte die günstigste Art der Anmietung zu wählen. Insbesondere hat der Geschädigte bei einem Anbieter von den dort angebotenen Tarifen den günstigsten auszuwählen (vgl. BGH NJW 2005, 1933).

Es ist nicht vorgetragen worden, dass bei der Klägerin selbst für Frau X oder einen Dritten ein günstigeres Angebot eines vergleichbaren Fahrzeugs mit vergleichbaren Nebenleistungen zur Verfügung gestanden hätte. Die Beklagte hat darüber hinaus auch nicht substantiiert vorgetragen, dass Frau X am Unfalltag ein konkretes und günstigeres Angebot eines anderen Mietwagenunternehmens für ein vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung stand, welches für sie in zumutbarer Weise örtlich und tatsächlich gleich gut zugänglich war. Das Gericht ist davon überzeugt, dass das Geschädigte zunächst die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten ersetzt verlangen kann. Diese sind nach Auffassung des Gerichts nur dann in der Höhe zu begrenzen, wenn der Geschädigten ein gleichwertiges und günstigeres Angebot tatsächlich zur Verfügung stand. Anderenfalls waren nämlich die aufgewandten Mietwagen kosten in jedem Fall erforderlich.

Die Darlegungslast dafür, dass Frau X ein gleichwertiges und günstigeres Angebot tatsächlich zur Verfügung stand, liegt zunächst bei der Beklagten. Soweit die Beklagte ein solches günstiges Angebot nachweisen kann, liegt es wiederum an Frau X, bzw. der Klägerin, vorzutragen und ggf. nachzuweisen, dass und aus welchem Grund die von einem günstigeren verfügbaren Tarif abweichenden Mietwagenkosten erforderlich im Sinne von § 249  Abs. 2 BGB waren. Die  Beklagte verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2005, 1933), wonach der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat, dass dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Die Beklagte verkennt aber, dass dieses Urteil sich auf anders gelagerte Fälle bezieht, nämlich solche, in denen feststeht, dass dem Geschädigten ein anderer Tarif tatsächlich zugänglich war, zumeist schon bei dem gleichen Mietwagenunternehmen, bei dem er angemietet hat. Der BGH hat nach Auffassung des Gerichts keinesfalls einen Grundsatz dahingehend aufgestellt, dass ein Geschädigter im Prozess darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, welche Tarife ihm bei welchen Anbietern verfügbar waren und dass er dann davon den günstigsten ausgewählt hat.

Weiter meint die Beklagte, dass ihr pauschales Bestreiten der Erforderlichkeit nicht näher konkretiert werden müsste und verweist auf eine Entscheidung des BGH vom 04.04.2006 (BGH NJW 2006, 1726). Hierbei verkennt die Beklagte, dass der BGH natürlich das Erfordernis eines substantiierten Bestreitens sieht. Der BGH führt in der Entscheidung hierzu aus:

„c) Im Streitfall weist die Revision mit Recht darauf hin, dass die Beklagte in der Klageerwiderung vorgetragen hat, ein Ersatzfahrzeug hätte vom Geschadigten zu einem ihm von ihr mitgeteilten, über das Internet ermittelten Normaltarif wesentlich günstiger angemietet werden können. Damit hat sie bestritten, dass der von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachte Aufwand zur Schadensbehebung „erforderlich“ gewesen ist. Nach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen (vgl. etwa Baumgärtel, Handbuch der Beweisiast im Privatrecht, Bd  1 2. Aufl., § 249 Rdn. 1) ist der Geschädigte bzw. nach Abtretung der Forderung dessen Rechtsnachfolger für die Berechtigung eines höheren Tarifs beweispflichtig (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 377, 385). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestehen auch keine besonderen Anforderungen an die Konkretisierung des die Erforderlichkeit der Kosten in Zweifel ziehenden Vortrags der Beklagten. Nach Aufhebung und Zurückweisung wird das Berufungsgericht daher – gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien – mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben, ob der Unfallersatztarif im Streitfall auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation „erforderlich“ war im Sinne des § 249 BGB.“

Im dortigen Fall hatte die Beklagte demnach vorgetragen und nachgewiesen, welcher konkrete günstigere Tarif der Geschädigten zur Verfügung gestanden hätte. Das hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht getan. Weiter ist bereits begrifflich die Voraussetzung dafür, dass der Geschädigte für die „Berechtigung eines höheren Tarifs beweispflichtig“ ist, das überhaupt zwei Tarife bekannt sind. Nämlich ein günstigerer und der angeblich überhöhte, durch den Geschädigten in Anspruch genommene. Es ist offenkundig, dass die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass überhaupt ein anderer Tarif zur Verfügung stand, nicht beim Geschädigten liegen kann.

Im vorliegenden Rechtsstreit steht daher nicht fest und wurde auch von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen, dass entweder die Klägerin selbst das von Frau X angemietete Fahrzeug auch zu einem günstigeren Tarif vermietet hat oder hätte oder wo Frau X ein günstigeres Fahrzeug hätte anmieten können.

Im vorliegenden Fall ist also aus dem Vortrag der Parteien bereits nicht ersichtlich, dass der Geschädigten ein vergleichbares Fahrzeug, eine Klasse unter dem beschädigten VW Touran, wie von der Geschädigten hier angemietet, tatsächlich in der konkreten Situation zu einem günstigeren Preis mit entsprechenden Nebenleistungen (2. Fahrer, Winterreifen, Haftungsbeschränkung) verfügbar war. Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Beklagte grundsätzl.ch dafür darlegungs- und beweispflichtig ist. Hierzu hat die Beklagte keinen substantiierten Sachvortrag vorgebracht. Sie unterstellt lediglich pauschal, dass hier „offensichtlich der Unfallersatztarif, jedenfalls ein überhöhter Tarif der Klägerin vereinbart worden ist“ und weiter trägt die Beklagte im Schriftsatz vom 08.12.2009 vor, dass Frau X sich im Zweifelsfall nach einigen Tagen für einen anderen Tarif („Normaltarif““) hätte entscheiden sollen und sich dann nur Kosten in Höhe von € 400,00 ergeben hätten. Diese Ausführungen der Beklagten zeigen jedoch keinesfalls, dass Frau X in ihrer konkreten Situation über den gesamten Mietzeitraum tatsächlich ein günstigeres Fahrzeug zur Verfügung gestanden hätte. Die Beklagte trägt auch nicht vor, welchen angeblich günstigeren Tarif der Klägerin Frau X hätte buchen können. Der Vortrag der Beklagten ist daher unsubstantiiert, was die Verfügbarkeit einer günstigeren Anmietungsmöglichkeit betrifft.

Das Gericht geht daher mangels substantiierten Sachvortrags davon aus, dass für Frau X in der konkreten Situation keine günstigere Anmietungsmöglichkeit bestand. Die von der Beklagten genannten Erhebungen von Sachverständigen (sog. Schwacke-Liste oder sog. Fraunhofer-Liste) zu Durchschnittspreisen sind nicht geeignet, die Beklagte von ihrer Darlegungslast zu entbinden. Die Vorlage von Durchschnittspreisen mag hilfreich sein, wenn auf fiktiver Basis ein Schaden nach § 249 Abs. 2 BGB errechnet werden soll. Schließlich mag  es sein,  dass  im  Bundesgebiet oder auch  in  Schleswig-Holstein  irgendwo  und irgendwann einmal ein vergleichbares und günstigeres Fahrzeug angeboten wurde. Dies bedeutet aber nicht, dass dies am xx.xx.2008 oder in der Zeit der Anmietung danach für Frau X galt. Frau X kann schließlich nur dann ein konkreter Vorwurf gemacht werden, wenn feststeht, dass eine konkret günstigere Anmietungsmöglichkeit bestand. Das Bestehen einer solchen ergibt sich unzweifelhaft nicht aus den vorgelegten Listen, insbesondere nicht aus der auszugsweise vorgelegten sog. Fraunhofer-Liste (Anlage B2, Bl. 65 d.A.). Zu einer günstigeren Anmietungsmöglichkeit vorzutragen war, wie bereits ausgeführt,  Sache der Beklagten.  Die Tatsachen für den entsprechenden Vortrag zu ermitteln,  wäre für die Beklagte auch möglich gewesen, da sie unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs von der Klägerin in Anspruch genommen wurde. Sie hätte zu dem Zeitpunkt feststellen, können, ob für Frau X tatsächlich eine günstigere Alternative verfügbar war.

Frau X stand es also grundsätzlich im Rahmen der Vertragsfreiheit frei, bei wem und zu welchem Preis sie ein Fahrzeug anmietet Da die Beklagte nicht substantiiert dargelegt hat, dass Frau X dies mit vergleichbarem Aufwand auch günstiger hätte tun können, muss die Beklagte die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten ersetzen. Denkbar ist, dass hier eine Grenze durch § 138 Abs. 2 BGB bestehen mag, wenn ein Mietwagenunternehmen eine mögliche Zwangslage eines Kunden ausnutzt und einen Mietpreis berechnet, der in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Leistung steht. Im vorliegenden Fall ist jedoch zum Ausnutzen einer Zwangslage von Frau X oder zu einem auffalligen Missverhältnis des Mietpreises zu marktüblichen Mietpreisen nichts von den Parteien vorgetragen worden.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich spätestens seit der Mahnung der Klägerin vom xx.xx.2008 in Verzug.

Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich nicht bereits aus §§ 7 StVG, 249 ff., 398 BGB, da die Abtretungserklärung vom xx.xx.2008 ausdrücklich auf den Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten begrenzt ist und nicht etwa auch Rechtsverfolgungskosten umfassen sollte. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aber aus §§ 280, 286 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat ihre Prozessbevollmächtigten nach der verzugsbegründenden Mahnung vom xx.xx.2008 mit der Durchsetzung ihres Anspruchs beauftragt. Daher sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3-Gebühr nebst Auslagen bei einem Streitwert von € 736,00 als Verzugsschaden erstattungsfähig. Das sind die verlangten € 101,40.

Die Rechtsanwaltskosten sind auch nach § 8 Abs. 1 RVG bereits fällig. Hierfür reicht die Erledigung eines „Auftrags“ aus. Nach Einschätzung des Gerichts ist mit Einreichung der Klage der Auftrag „außergerichtliche Geltendmachung der Forderung“ abgeschlossen.  Mit diesem Auftrag war der Klägervertreter offenkundig zunächst beauftragt worden, da er mit Schreiben vom xx.xx.2009 (Anlage K8, B.. 20 d.A.) zunächst außergerichtlich die Forderung anmahnte. In dem Schreiben teilte der Klagervertreter mit, dass er der Klägerin nach eingehender Prüfung empfohlen hat, die Forderung einzuklagen. Offenbar wurde der Klägervertreter folglich zunächst mit, der außergerichtlichen Geltendmachung und danach erst mit einem weiteren Auftrag, nämlich der klagweisen Durchsetzung, beauftragt. Nach § 8 RVG muss nicht die gesamte Angelegenheit erledigt sein, sondern es reicht die Erledigung eines Auftrags innerhalb derselben Angelegenheit (vgl. Baumgärtel u.a., § 8 RVG, Rdnr. 4).

Die Entscheidung zu den Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Soweit das AG Ahrensburg.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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