AG Zweibrücken verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.8.2010 [2 C 131/10].

Das Amtsgericht Zweibrücken hat mit Urteil vom 2.8.2010 (Aktenzeichen: 2 C 131/10) die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG, Coburg verurteilt, restlichen, von ihr gekürzten Schadensersatz in Form der Sachverständigenkosten zu zahlen. Nachstehend das instruktive Urteil der Amtsrichterin der 2. Zivilabteilung des AG Zweibrücken:

Amtsgericht Zweibrücken

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

(abgekürzt gem. § 313 a Abs. 1 ZPO)

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger
– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Allg. Haftpflichtversicherung AG, vertr. d.d. Vorstand Rolf Peter Hoenen, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg
– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Zweibrücken durch den Richter am Amtsgericht … auf die mündliche Verhandlung vom 28.06.2010

für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 430,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 24.12.2009 und 25,00 € zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der unter Ziffer 1 tenorierten Beträge.

Dass die Beklagte bzgl. des hier im Streit stehenden Verkehrsunfalls vom 23.11.2009 bzgl. des Schadens der Geschädigten voll einstandspflichtig ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Dass hierzu auch grundsätzlich Kosten für ein Sachverständigengutachten gehören, ist ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig. So hat die Beklagte auch auf die streitgegenständliche Kostennote von 663,12 € einen Betrag von 233,00 € bezahlt.

Es ist zwischen den Parteien lediglich streitig, ob die darüber hinausgehende noch offenstehende Forderung in Höhe von 430,12 €, die die Geschädigte unbestritten an die Klägerin abgetreten hat, von der Beklagten noch auszugleichen ist.

Das erkennende Gericht folgt bei der Beurteilung dieser Frage im Ergebnis der Auffassung des Landgerichts Saarbrücken in der Entscheidung vom 21.02.2008, Az. 11 S 130/07.

Es wird dort unter anderem wie folgt ausgeführt:

Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 17.11,2005 – 11 S 70/05), die in Einklang steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 23.1.2007, VI ZR 67/06), ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten einzig und allein maßgeblich, dass das berechnete Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des 5 249 Abs, 2 BGB angesehen werden kann.

Nach § 249 Abs, 2 S. 1 BGS hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand wird freilich bei der Schadensschätzung nach 5 287 ZPO oft ein Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von S 249 Abs. 2 S, 1 BGB sein. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Betrag identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z. B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. BGH a, a. O.),

Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadenersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH a. a. O.).

Zwar kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 Abs, 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kostenerstattung verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, weicher Herstellngsaufwand erforderlich ist, aber auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH a. a. O.).

Solange für den Geschädigten daher als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Vergütungsberechnung missachtet oder gar verursacht hat, kann der Geschädigte vom Schädiger Ausgleich gezahlter Aufwendungen oder Freistellung verlangen (vgl. Geigel-Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, Kapitel 3 Rdnr. 113 m. w. N.).

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze muss im vorliegenden Fall festgestellt werden, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für die Geschädigte in irgendeiner Art und Weise erkennbar gewesen ist, dass die Vergütung, die die Klägerin für das erstellte Gutachten von ihr gefordert hat, willkürlich ist oder in einem auffälligen Missverhältnis zu der erbrachten Leistung steht.

Die Beklagte ist daher verpflichtet, den der Geschädigten in Rechnung gestellten Betrag auszugleichen.

Dass im vorliegenden Fall die Geschädigte die Forderung an die Klägerin abgetreten hat, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts.

Es kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht festgestellt werden, dass diese Abtretung gegen §§ 3, 5 RDG verstößt.

Auch ist die in Frage stehende Sicherungsabtretung nicht mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in dem Urteil vom 20.1.2006, Az.: 4 U 49/05 an, dass dort u. a. wie folgt ausgeführt hat:

bbb) Die Abtretung ist auch nicht deswegen unwirksam, weil die abgetretenen Ansprüche nicht hinreichend bestimmt wären (vgl. hierzu: Trost, Die Sachverständigenkosten bei der Schadensregulierung von Verkehrsunfällen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, VersR 97, 537, 539). Die Bezeichnung der Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsschadensfall vom 11.10.2004 i. V. m. der Angabe von Anspruchsgegner und Anspruchsteller ist vielmehr ausreichend, um die abgetretenen Ansprüche konkret benennen zu können. Welche Ansprüche (Sachschadensersatz, Mietwagenkosten) abgetreten werden, ist insoweit ohne Belang, da sie sämtlich auf demselben Rechtsgrund der §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 2 StVG beruhen. Eine Eingrenzung auf die Höhe der Gutachterkosten ist erfolgt. Eine Differenzierung nach der Art des auszugleichenden Schadens erscheint als Erfordernis der Wirksamkeitdäer Abtretung überspannt (vgl. zu einem zulässigen Wortlaut auch: BGH NJW-RR 94, 1081).

Die zuerkannte Zinsforderung beruht auf den §§ 286 ff. BGB.

Die zuerkannten Mahnkosten hat das erkennende Gericht im Rahmen des § 287 ZPO geschätzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung bzgl. der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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