Die KÜS empfiehlt – Urheberrechtsvermerk im Sachverständigengutachten

Seit nunmehr 2 Jahren diskutieren wir nun schon bei Captain HUK über das Urheberrecht und darüber, dass viele Versicherer unter Missachtung des Urheberrechtsgesetzes die Lichtbilder in die Restwertbörsen einstellen, um damit den Schadensbetrag zu reduzieren und in vielen Fällen auch Geschädigte zu übervorteilen, indem man z.B. nach erfolgten Verkauf des Fahrzeuges nachträglich einen höheren Restwert in Abzug bringt. Siehe auch Plusminus Bericht vom 12.08.2008.

Auch über entsprechende Restwertregressprozesse hatten wir berichtet (z.B. Bericht bei CH vom 03.07.2008). Bei den meisten Prozessen wurde versucht, den in seinen Urheberrechten verletzten Kfz-Sachverständigen zusätzlich bei Nichtverwendung einer Restwertbörse noch mit einer Klage zu überziehen.  Geklagt wird seitens der Versicherer im wesentlichen auf Erstattung des Differenzbetrages aus dem Restwert der Restwertbörse zu dem im Gutachten korrekt ermittelten regionalen Restwert gemäß BGH-Rechtsprechung.

Mehrfach wurde bei CH darauf hingewiesen, dass ein entsprechender Urheberrechtsvermerk im Gutachten den Versicherern die Einstellung in die Restwertbörse erheblich erschwert und die Anspruchsstellung bei Verletzung des Urheberrechtes für den Kfz-Sachverständigen deutlich erleichtert wird.

Auch bei der KÜS (Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger e.V.) hat man dies offensichtlich erkannt, wenn man den Newsletter 33. KW vom 16.08.2008 studiert.

Der entsprechende Vorschlag zu einem Gutachten-Textbaustein von Herrn RA Comtesse, Justiziar der KÜS lautet:

„Dieses Gutachten sowie die enthaltenen Anlagen (Bilder etc) ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und der Verbreitung sowie der Übersetzung sind vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form – in welchem Verfahren auch immer – ohne schriftliche Genehmigung des Medieninhabers bzw. der KÜS reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, bearbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Dies bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung des Medieninhabers. Dies gilt insbesondere für die im Gutachten enthaltenen Lichtbilder. Das Gutachten darf ferner nur zu dem Zweck verwendet werden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist, wozu insbesondere die Vorlage bei der Versicherung zählt“.

Somit hat auch die Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger e. V.  erkannt, wie wichtig es ist, auf das gesetzliche Urheberrecht hinzuweisen. Nichtzuletzt unter Betrachtung der Restwertbörsenproblematik.

Nachfolgend auch noch einmal der entsprechende Captain-HUK-Textbaustein einschl. Datenschutzvermerk und Rückgabehinweis:

„Entsprechend dem Datenschutzgesetz weist der Unterzeichner darauf hin, dass zur Auftragsbearbeitung Namen und/oder Firmenbezeichnungen, vollständige Anschriften, auftragsbezogene persönliche Daten, sowie Fahrzeugdaten auf unbestimmte Zeit in einer automatisierten Datenverarbeitungsanlage gespeichert wurden.
Auftraggeber und Unterzeichner des vorliegenden Gutachtens untersagen hiermit insbesondere der eintrittspflichtigen Schädigerpartei, Daten und Lichtbilder, die u.a. Schadenart und Schadenumfang des gegenständlichen Fahrzeuges dokumentieren, per Internet (z.B. in Fahrzeugbörsen) national und/oder international zu veröffentlichen bzw. an unbeteiligte Dritte weiterzugeben.
Veröffentlichungen, Vervielfältigungen oder Nachdrucke jeglicher Art, auch auszugsweise, sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers gestattet, wobei insbesondere Lichtbilder auch nach vollständiger Bezahlung noch dem gesetzlichen Urheberrechtsschutz unterliegen.
Nach Abwicklung des Fahrzeugschadens ist die Schädigerpartei verpflichtet, das zur Regulierung überlassene Originalgutachten unversehrt an den Eigentümer zurückzugeben.
Sämtliche Gutachtenausfertigungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verfassers.“

Jedes qualifizierte Haftpflicht-Gutachten sollte entsprechende Hinweise enthalten.
Dies erleichtert zum einen ein Klageverfahren gegen den Verletzer der Urheberrechte und zum anderen auch die Abwehr bei Restwertregressprozessen.

SV Zimper

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14 Antworten zu Die KÜS empfiehlt – Urheberrechtsvermerk im Sachverständigengutachten

  1. virus sagt:

    Nach meiner Kenntnis hat die KÜS ca. 1000 Partner. Haben diese und vielleicht noch einmal 1000+ unabhängige Sachverständige entsprechende Hinweise zum Schutz ihrer Urheberrechte in ihre Gutachten integriert, wird es für die Versicherer kaum noch möglich sein, mit Hilfe von Restwertbörsen den Geschädigten zu übervorteilen und nicht zu vergessen, die örtlichen Dienstleister um ihre Geschäfte zu bringen.

  2. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo SV Zimper,
    wenn alle sich entsprechend verhalten würden und den entsprechenden Vermerk, wie vorgeschlagen, in das Schadensgutachten zu setzen, hätten wir die leidige Restwertproblematik nicht, zumindest nicht in dem Umfang, wie er sich jetzt zeigt. SVs wehrt euch und zeigt den Versicherungen eure Zähne. Nich nur die Versicherungen haben Rechte, sondern auch die SVs.
    Ihr Werkstatt-Freund

  3. WESOR sagt:

    Wir SVs können doch schreiben…, Die Versicherungen gehören für jedes rechtswidrige Handeln verurteilt. Aber dazu brauchen wir eben die Anwälte, die auch gewillt sind dem Kürzungsstreben durch Klage ein Ende zu setzen. Das Recht ist auf Seiten der Geschädigten, nur diese können es nicht durchsetzen. Solange mit Kürzungen Profit gemacht wird, versuchen immer mehr Versicherer und deren bezahlte Streichertruppen zu kürzen.

    Wo gibt es die Anwälte, die auch die Kürzung einklagen?

  4. Friedhelm S. sagt:

    Hallo WESOR,
    wo gibt es die Anwälte, die auch die Kürzung einklagen? Hier bei C-H. Im Forum sind die qualifizierten Anwälte der Geschädigten gelistet, man muss nur den Mut haben, diese Profis zu beauiftragen.
    Ihr Friedhelm S.

  5. WESOR sagt:

    @Friedhelm S., da find ich nichts Neues!

  6. Friedhelm S. sagt:

    Hallo WESOR,
    also die dort aufgeführten Anwälte beauftragen. Die dort aufgeführten Anwälte, die im übrigen immer zu empfehlen sind, reichen doch auch, oder ?

  7. Günter sagt:

    Das Problem sind nicht die Restwertbörsen an sich, sondern daß man denen und den „Schadensreduzierern „( den Experten etc.)eingescannte Fotos schlechter Qualität zur Verfügung stellt, auf denen man nur wenig erkennen kann.Dies stelle ich immer dann fest, wenn wir bei Rechtsstreiten die bei den Versicherungen „abgelegten“ Fotos von Gutachtern erhalten.
    Diese haben in der Regel die Qualität der ehemaligen Polaroid-Fotos schlechter Qualität.Wir haben schon vor 5 Jahren versucht unsere GA mit ein -c- zu versehen, dies aber schnell deshalb eingestellt, weil die Versicherungen die GA an die Kunden etc. zurückgeschickt hatten mit der Bemerkung, daß angeblich eine Überprüfung nicht oder nur verspätet möglich sein- so sind sie halt.

  8. WESOR sagt:

    Gutachten zurückschicken oder auf den Fotos keinen Schaden sehen usw…alles Machenschaften die nur ein Ziel haben den Geschädigten mit Verzögerungstaktik zu nötigen ein niedriges Regulierungsangebot anzunehmen. Man kann nur mehr raten, den Schaden mit Fremdmittel zu finanzieren und nach der Schadensbeseitigung über den Anwalt einschließlich Verzugsschaden einzuklagen.

    Es darf einfach für die Versicherer kein Profit aus der Verzögerungstaktik entstehen. Wer aber den Verusacher-Versicherer fragt was er tun soll, wird eben nach deren Methode genötigt. Erst den eingetretenen und bewiesenen Schaden beseitigen, dann zum Anwalt und nach dem ersten Termin Klage einreichen. Viele der Geschädigten verhalten sich hier einfach falsch, weil sie die Versicherung nur aus der Fernsehreklame kennen.

  9. Malo sagt:

    Das Problem überhöhter Restwerte wird wohl abschließend nie zu lösen sein. Daran werden m.E. auch die Hinweise auf das Urheberrecht und das Verbot zur Einstellung ins Internet nichts ändern.
    Sicherlich werden die spitzfindigen Juristen von HUK und Co. wie immer Rechtssprechung bzw. Gesetze in ihrem Sinne auslegen oder ganz neue Wege für die Angebotseinholung gehen. Mit der Rechtmäßigkeit der Handlungsweise können sich ja die Gerichte auseinandersetzen.
    In jedem Fall wird es auch in Zukunft Restwertregresse gegen Sachverständige geben. Es gilt also diese Gefahr durch zusätzliche Einnahmen finanziell aufzufangen.
    Als Sachverständiger verdiene ich mein Geld mit der Erstellung von Gutachten. Wieso sollte ich für deren Weiterleitung oder Einstellung ins Internet nicht zusätzliche Kosten bei der Versicherung geltend machen? Mit diesen Einnahmen jedenfalls ließe sich der ein oder andere Prozess finanzieren.

  10. fotograf sagt:

    Hoffentlich hat der KÜS Anwalt eine gute Haftpflicht bei 1000 Abnehmern.Wenn die allein jeder 40 GA im Monat machen sind bald alle Namen Adressen Kennzeichen Versicherungsgesellschaften und deren Anschriften Werkstattadressen usw in ganz Deutschland vollkommen geheim,bzw jeder macht sich strafbar, der diese Daten dann noch weiter gibt.Bei 3 Jahren Strafandrohung je Verletzung kommen da ganz schöne Haftentschädigungssummen zusammen ganz zu schweigen von der über Jahre hinweg völlig ausgestorbenen Gegend.Rechtsanwälte-denn sie wissen nicht was sie tun!

  11. Andreas sagt:

    @ fotograf:

    ??

    Muss man das verstehen?

    Was soll denn geheim sein?

    Grüße

    Andreas

  12. Frank sagt:

    Hi fotograf,

    sprich mal Klartext und nicht Versicherungsdeutsch damit auch einfache Leute was mitbekommen.

  13. fotograf sagt:

    „Dieses Gutachten ..ist urheberrechtlich geschützt..“ diese Formulierung geht so nicht,weil sie das oben Ausgeführte nach sich ziehen würde.

  14. Frank sagt:

    Hi fotograf,

    was ist an dieser Formulierung falsch?????

    Ob das drauf steht oder nicht ist doch eh alles Urheberrechtlich geschützt. Oder gibt es etwa kein URH Gesetz????

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