Wegen restl. Sachverständigenhonorar verurteilt das AG Hamburg die HUK-Coburg

am 25.01.2007 – 51B C 124/06 – zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 357,28 € nebst Zinsen an den klagenden Sachverständigen B. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte als eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer gem. §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG einen Anspruch auf Freihaltung von Sachverständigenkosten in Höhe von 357,28 €, die die Beklagte direkt an den SV zu leisten hat.

Die Schadensersatzpflicht der Beklagten richtet sich nach § 249 BGB. Danach wird in erster Linie die Wiederherstellung des Zustandes geschuldet der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Für den Streitfall bedeutet dies folgendes:

Wegen der Beschädigung seines Pkws war der Kläger berechtigt zur Ermittlung der erforderlichen Reparaturkosten und zur Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten einer beabsichtigten Reparatur einen Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen. Der hierfür erforderliche Abschluss eines Werkvertrages mit dem Sachverständigen B. brachte für den Kläger mit der Belastung einer Verbindlichkeit in der Form der Werklohnforderung des SV gegen den Kläger mit sich, der sich als weiterer unfallursächlicher Vermögensschaden darstellt.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Freihaltung von dieser Werklohnforderung, wenn die Beauftragung eines SV und damit die Eingehung einer Verbindlichkeit diesen gegenüber in angefallener Höhe erforderlich war und der Kläger nicht gegen seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB verstoßen hat. Der Kläger schuldet dem SV 357,28 €. In dieser Höhe steht dem SV eine fällige Werklohnforderung nach Erstellung des Gutachtens zu.

Die Höhe der Werklohnforderung des SV richtet sich nach der bei Vertragsabschluss getroffenen Vergütungsvereinbarung, die wiederum auf die Honorartabelle des SV Bezug nahm. Bei der auf der Rückseite des Auftragsformulars abgedruckten Honorartabelle handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung des SV, die wirksam in den Vertrag mit dem Kläger einbezogen worden ist. Da der Kläger mit den SV mithin eine Vergütungsvereinbarung getroffen hat, kommt es nicht darauf an, ob die in Rechnung gestellte Werklohnforderung des SV die ortsübliche Vergütung darstellt. Ebenso wenig stellt, sich deshalb die Frage, ob der vom SV in Rechnung gestellte Betrag ermessensfehlerhaft festgestellt worden ist, da § 315 BGB nicht zur Anwendung kommt. Der Kläger schuldet auch die in der Rechnung gesondert ausgewiesenen Aufwendungen, da der Aufwendungsersatzanspruch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des SV ebenfalls wirksam geregelt ist.

Auch die weitere Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagte in Höhe der Sachverständigenkosten ist gegeben. Die vom Kläger in dieser Höhe wirksam gegenüber dem SV eingegangene Verbindlichkeit ist erforderlich im Sinne des § 249 BGB gewesen. Ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht lässt sich nicht feststellen. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob die zwischen dem Kläger und dem SV vereinbarte Vergütung überhöht ist. Bei der Frage der Erforderlichkeit ist nämlich nicht allein auf objektive Maßstäbe abzustellen. Der Geschädigte ist von seinen Verpflichtungen freizuhalten, deren Eingehung ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Die Prüfung der Erforderlichkeit enthält damit eine subjektive Komponente. Es ist auf seine spezielle Situation und seine individuellen Erkenntnismöglichkeiten abzustellen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte erst durch den Unfallgegner vor die Notwendigkeit gestellt worden ist, sich mit der Frage der Erforderlichkeit der gegenüber dem SV eingegangenen Verbindlichkeit befassen zu müssen. Etwaige Fehlentscheidungen können daher nur dann zu einer Entlastung des Schädigers führen, wenn die Fehlentscheidung des Geschädigten diesem vorzuwerfen ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht lässt sich nicht feststellen. Insbesondere gilt dies auch für die Beauftragung gerade dieses Sachverständigen. Dass eine Kopplung des Sachverständigenhonorars an die Höhe des zu begutachtenden Sachschadens problematisch sein und auf Bedenken stoßen kann, ist keineswegs Allgemeinwissen. Es kann in Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass ein Unfallgeschädigter mit den Abrechnungsmodalitäten einzelner Sachverständiger vertraut ist und die ihm von der Beklagten erhobenen generellen Einwendungen bekannt sind. Mithin durfte der Kläger sich daher auf die Honorartabelle des SV einlassen.

Dahin stehen kann, ob der Kläger verpflichtet war, Angebote anderer Sachverständiger einzuholen, bevor er gerade diesen Sachverständigen beauftragt. Dabei hat die Beklagte lediglich eine günstigere Möglichkeit zur Gutachtenerstellung auf Zeitbasis behauptet, nicht aber in irgendeiner Weise belegt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es einen echten Markt für beim Honorar am Zeitaufwand orientierte Gutachteraufträge privater Kunden gibt, der dem Kläger hätte bekannt sein müssen.

Die Beklagte war daher antragsgemäß und kostenpflichtig zu verurteilen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu Wegen restl. Sachverständigenhonorar verurteilt das AG Hamburg die HUK-Coburg

  1. Siegfried Sturm sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    jetzt werden die Urteile aus Hamburg aber Schlag auf Schlag hier eingestellt. Weiter so!

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